Mit einer gemeinnützigen Stiftung kann man im Jahr ihrer Errichtung überdurchschnittlich Steuern sparen. Dies ist nämlich insbesondere dann der Fall, wenn man in einem Veranlagungszeitraum außergewöhnlich hohe Einkünfte erzielt und diese dann entsprechend hoch versteuern muss. Zwar kann man einen Teil des Gewinns für gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke spenden, doch gelten hierbei gesetzliche Restriktionen. Wenn man jedoch eine gemeinnützige Stiftung errichtet, dann kann man bis zu EUR 2.000.000 steuerlich als Sonderausgaben ansetzen und somit die Steuern deutlich reduzieren. Und doch fördert man auf diese Weise Projekte, die einem am Herzen liegen, nachhaltig und unter eigener Kontrolle.

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Gemeinnützige Stiftung

In diesem Video erklären wir, wie man mit einer gemeinnützigen Stiftung sowohl Gutes tut als auch Steuern spart.

Inhaltsverzeichnis


1. Gemeinnützige Stiftung errichten – Einleitung

In besonderen Zeiten, wenn der Zusammenhalt der Menschen in Deutschland besonders wichtig ist, zeigt sich, wie groß die Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung wirklich ist. Das war zum Beispiel 2021 beim großen Unwetter in Westdeutschland der Fall. Doch auch im Alltag wird oft gespendet. Selbst Unternehmen unterstützen mit ihren Spenden diverse gemeinnützige Projekte. Gewiss, zu einem guten Teil soll damit auch das Image des Unternehmens einen guten Schein erhalten, um somit etwa den Absatz zu steigern. Aber es zählt eben auch der gute Zweck.

Allerdings gibt es neben Spenden noch andere Wege, um gemeinnützige Vorhaben zu fördern. Die gemeinnützige Stiftung ist eine solche Option. Doch wie genau funktioniert eine gemeinnützige Stiftung? Und wieso interessiert sich eine Steuerberatungskanzlei, die sich auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften spezialisiert hat, dafür? Zumindest für die zweite Frage sollte die Antwort recht naheliegend sein, nämlich, weil man dadurch Steuern sparen kann.

2. Grundlagen des Stiftungsrechts für gemeinnützige Stiftungen

Um über die gemeinnützige Stiftung zu sprechen, benötigen wir noch ein Grundgerüst an rechtlichem Wissen. Regelungen hierzu sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 80 ff. BGB) und im Stiftungsgesetz enthalten. Dort ist beispielsweise geregelt, dass es prinzipiell zwei Arten von Stiftungen gibt, nämlich die Stiftung unter Lebenden sowie die Stiftung von Todes wegen (§ 83 BGB).

Außerdem kann man nach dem Zweck der Stiftung unterscheiden. Einerseits spricht man von der Familienstiftung, bei der die Familienmitglieder der stiftenden Person von den Erträgen des Stiftungsvermögens profitieren. Andererseits gibt es auch noch die gemeinnützige Stiftung, bei der die Erträge gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zufließen sollen.

Wie die Verteilung der Erträge einer gemeinnützigen Stiftung erfolgen soll, ist ebenfalls geregelt. So muss eine gemeinnützige Stiftung mindestens zwei Drittel ihrer Erträge wohltätigen Zwecken zur Verfügung stellen. Nur ein Drittel darf sie thesaurieren. Auf dieser Grundlage bestimmt ein Stiftungsrat nun im Detail, welchen Zwecken die Mittel im Einzelnen zufließen. Dabei orientiert sich der Stiftungsrat am Willen der Stifter, der zum Zeitpunkt der Errichtung von ihnen in der Stiftungssatzung festgelegt wird. Dazu kann man auch verschiedene Zwecke vorgeben und diese unterschiedlich in ihrer Förderung gewichten.

Bedeutsam ist hierbei noch, dass in Deutschland die Errichtung von Stiftungen genehmigungspflichtig ist. Dabei obliegt die Genehmigung den Bundesländern. Entsprechend haben Bundesländer auch eigene, ergänzende Stiftungsgesetze erlassen. Außerdem ist die Zulassung einer Stiftung davon abhängig, dass das Stiftungsvermögen ausreichend groß bemessen ist, um den Stiftungszweck zu erfüllen.

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3. Wie funktioniert eine gemeinnützige Stiftung?

Wie bereits kurz angerissen, verteilt eine gemeinnützige Stiftung die Erträge, die sie mit ihrem Stiftungsvermögen erwirtschaftet. Sie kann dies aber nur im Rahmen der Vorgaben machen, die die Stifter in der Stiftungssatzung vorgegeben haben. Diese Vorgaben müssen wiederum den gesetzlichen Regelungen entsprechen, also konkret gemeinnützig, mildtätig oder mit kirchlichem Bezug sein.

Also kommt beispielsweise die Spende einer Glocke für einen Kirchturm ebenso in Frage wie die Übernahme der Kosten zur Herstellung von Trikots eines örtlichen Sportvereins oder die Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben. Selbst die Vergabe von Stipendien fällt hierunter. Außerdem kann eine gemeinnützige Stiftung dem Erhalt von Denkmälern und anderen Kulturgütern dienen, weil diese der Allgemeinheit einen kulturellen Mehrwert bieten.

Das interessante an einer gemeinnützigen Stiftung ist, dass die Stifter im Vorstand der Stiftung vertreten sein können. Auf diese Weise können sie auch weiterhin die Kontrolle über die Verwendung der finanziellen Mittel behalten. Solange sie selbst keine eigenen finanziellen Vorteile daraus ziehen, ist dies aus steuerlicher Sicht bedenkenlos möglich. Wenn man also einem guten Zweck Gelder zuwenden möchte, ist die gemeinnützige Stiftung ein ideales Vehikel für solche Wohltaten. Außerdem erregt eine Stiftung, die gemeinnützige Zwecke fördert, mehr Aufmerksamkeit, sodass hierbei unter günstigen Umständen ein Vorbild entsteht, dem zukünftig noch weitere Spender folgen.

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4. Gemeinnützige Stiftung – Steuervorteile inklusive

Doch wie genau ist eine gemeinnützige Stiftung in der Lage, nebenbei sogar für Steuervorteile zu sorgen? Um diese Frage zu beantworten, müssen wir uns in die Zeit der Errichtung der gemeinnützigen Stiftung zurückversetzen.

4.1. Sonderausgaben bei gemeinnützigen Spenden

Nehmen wir dabei an, dass ein erfolgreicher Unternehmer, nennen wir ihn Herrn Sopranian, sein Unternehmen zu besonders günstigen Konditionen verkauft. Er macht also einen großen Gewinn, den er nun zu verteuern hat. Zwar kann er den Gewinn über das Teileinkünfteverfahren zu 40 % steuerfrei vereinnahmen, aber auf den immer noch erheblichen Rest fällt in seinem Fall 45 % an Einkommensteuer an. Auch die Anwendung der Kapitalertragsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % ändert seine Situation kaum. Selbst ein Antrag auf Besteuerung mit dem sogenannten halben Steuersatz kommt Herrn Sopranian kaum ausreichend entgegen.

Nun ist Herr Sopranian aber ein großer Freund der klassischen Oper. So hat er in der Vergangenheit schon öfters Geldspenden zur Förderung der Oper in seiner Heimatstadt entrichtet. Daher überlegt er sich, wie er, da er jetzt zu einem kleinen Vermögen gekommen ist, dieses zumindest partiell möglichst günstig auf die Oper übertragen kann. Logischerweise gelingt dies am ehesten, wenn die Besteuerung seines Gewinns optimiert erfolgt, er also allenfalls geringe Steuern zu zahlen braucht.

Wenn er einen Teil davon spendet, kann er dafür immerhin Spendenaufwand als Sonderausgaben steuerlich ansetzen. Allerdings sind in Deutschland gewisse Einschränkungen hierfür vorgesehen. So bestimmt § 10b EStG, dass der Ansatz von Spenden zu mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken (Parteispenden sind also separat zu behandeln) höchstens 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte umfassen darf, um ihn steuerlich geltend zu machen. Zwar kann man auch mehr spenden, doch führt dies dazu, dass der übersteigende Betrag dann auf zukünftige Veranlagungszeiträume vorgetragen wird. Herr Sopranian dürfte den Rest somit erst in einem der Folgejahre nutzen. Da er sich aber nun zur Ruhe setzen möchte, dürfte er in den nächsten Jahren ohnehin kaum Steuern zahlen. Ein Spendenvortrag ist also in seinem Fall wenig sinnvoll.

4.2. Steuerersparnisse bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung

Außerdem möchte Herr Sopranian der Oper bereits dieses Jahr einen großen Betrag, der über den 20 % seines Gesamtbetrags der Einkünfte liegt, zukommen lassen. Also sucht er bei uns steuerlichen Rat. Unsere Antwort: Er soll die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung in Betracht ziehen. Mit einer solchen Stiftung kann er als ledige Einzelperson bis zu EUR 1.000.000 an die Stiftung übertragen und gleichzeitig den Betrag steuermindernd als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen. Bei Ehepaaren können es insgesamt sogar EUR 2.000.000 sein, selbst wenn dies nur ein Ehepartner nutzt. Jedenfalls würde die gemeinnützige Stiftung dann gemäß einer zuvor detailliert ausgearbeiteten Stiftungssatzung, die den Wünschen von Herrn Sopranian genau entspricht, der Oper finanzielle Unterstützung gewähren.

Mehr noch, sie wäre auch in Zukunft dazu in der Lage, also selbst dann, wenn der ursprünglich von Herrn Sopranian als Spende vorgesehene Betrag längst aufgebraucht sein wird. Denn die Stiftung legt von Anfang an einen Teil des auf sie übertragenen Vermögens gewinnbringend an. So kann sie dafür sorgen, dass die Oper jährlich Unterstützung erhält. Im Prinzip ist dies eine zeitlich unbeschränkte Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung, wobei aber die Höhe der Zuwendungen unbestimmt bleibt.

Ein weiterer Vorteil einer gemeinnützigen Stiftung eröffnet sich für Herrn Sopranian dadurch, dass er Mitglied des Stiftungsrats werden kann und somit künftig selber zu kontrollieren vermag, wie das von ihm gestiftete Vermögen eingesetzt wird. Er kann also mitbestimmen, wie etwa das Geld angelegt wird, wie viel die Oper jährlich an Unterstützung erhält, kann Stipendien für besonders talentierte Nachwuchskünstler vergeben oder festlegen, wie viel vom jährlichen Gewinn die Stiftung thesaurieren soll (innerhalb der gesetzlichen Grenzen natürlich). Er kann aber auch die Zusammensetzung des Stiftungsrats beeinflussen, und zwar über sein dereinstiges Ausscheiden hinaus.

Ein weiterer Pluspunkt, den eine gemeinnützige Stiftung gegenüber einer Familienstiftung genießt, ist, dass bei ihrem Stiftungsgeschäft keine Schenkungsteuer anfällt.

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5. Gemeinnützige Stiftung – unser Fazit

Wer in seiner Seele einen großen Schatz an Altruismus birgt, kann sicherlich nachvollziehen, dass man Steuergestaltungen, wie die hier soeben vorgestellte, nutzen sollte, um Lieblingsprojekte zu fördern. Dabei funktioniert die Gestaltung mit einer gemeinnützigen Stiftung sowohl im Inland als auch im EU/EWR-Ausland. Und da der Gesetzgeber ohnehin die zivilgesellschaftliche Förderung von gemeinnützigen, wohltätigen und kirchlichen Zwecken positiv sieht, sollte man auch alle Möglichkeiten nutzen, um größtmöglichen Vorteil daraus zu ziehen.

Ein großer Vorteil der gemeinnützigen Stiftung ist aber, dass man als Stifter oder Stifterin in der Lage ist, den Einsatz des Stiftungsvermögens zu kontrollieren. Das Stiftungsvermögen mag zwar verselbständigt sein, doch sein Einsatz bleibt weiterhin unter ihrer Kontrolle. So lassen sich sogar mehrere unterschiedliche Projekte auf diese Weise fördern; es kommt nur auf die Ausgestaltung der Stiftungssatzung und die Ausstattung des Stiftungsvermögens an.

Dann ist da noch ein weiterer Punkt, an den viele Stifter denken, wenn sie eine gemeinnützige Stiftung errichten. Sie verbinden ihr zivilgesellschaftliches, selbstloses Engagement dauerhaft mit ihrem Namen. Auch zukünftige Generationen gedenken somit dieses Einsatzes. Kein Wunder also, dass etwa praktisch jeder den Namen Alfred Nobel eher mit den positiven Gesichtspunkten seiner Stiftung verbindet als mit den Folgen, die seine Erfindungen etwa auf militärischem Gebiet bewirkten.

Wenn auch Sie sich für die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung interessieren, dann kontaktieren Sie uns jetzt. Wir sind im Hinblick auf die Errichtung von Stiftungen im In- und Ausland spezialisiert. Unsere Steuerberater und Rechtsanwälte helfen Ihnen im Vorfeld, alle Fragen im Hinblick auf diesen großen Schritt zu beantworten und die so enorm wichtige Stiftungssatzung rechtssicher aufzusetzen.


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  1. Allgemeine Informationen zur Errichtung einer Stiftung in Deutschland
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Wem Geldvermögen zur Verfügung steht, kann es entweder weiter mehren oder gegen Risiken absichern. Dabei ist die Vermögensverwaltung liquider Mittel die bevorzugte Form, weil man Investitionen hierbei gegebenenfalls rasch vornehmen kann. Auf diese Weise kann man umgehend auf Chancen und Risiken reagieren. Dabei spielen insbesondere Wertpapiere, allen voran Aktien und Anleihen, seit langer Zeit eine prominente Rolle. Hinzu kommen selbstverständlich auch Fonds. Mittlerweile flankieren sie weitere Anlagemöglichkeiten. Hierbei seien Investitionen in Rohstoffe oder Kryptowährungen genannt. Und die Klassiker Gold, Platin oder andere Edelmetalle bleiben ebenso wie Edelsteine für manche Anleger nach wie vor interessant.

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Geschickte Asset Allocation

In diesem Video erklären wir, wie Sie ihre liquiden Mittel optimal anlegen und welche Optionen sie dabei nutzen können.

Inhaltsverzeichnis


1. Vermögensverwaltung liquider Mittel – Einleitung

Man sagt ja, Geld regiert die Welt. Zumindest kann man behaupten, dass es das Denken derjenigen, die entweder besonders wenig oder besonders viel davon besitzen, durchaus zu beherrschen vermag. Jedenfalls ist Geld für diejenigen, die mehr als genug davon haben, kein reiner Segen. Was soll man damit anfangen? Wie verhindert man, dass das Vermögen den vielfältigen Risiken dieser Welt anheimfällt? Und was man bei der Betrachtung auch stets berücksichtigen sollte: wie stellt man sicher, dass auch die eigenen Nachkommen davon profitieren können? Schließlich wünscht man ihnen ja ein erfülltes, sorgenfreies Leben, bei dem eben auch Geld eine besondere Rolle spielt. Allein schon aus diesem zweifelsfrei allgemein nachvollziehbaren Grund machen sich viele wohlhabende Privatpersonen Gedanken um die Verwaltung ihres Vermögens.

Einen Teilaspekt hierbei deckt die Vermögensverwaltung liquider Mittel ab. Neben anderen Asset Klassen, wie etwa Immobilien oder Kunst, ist die Vermögensverwaltung liquider Mittel wohl diejenige, der die höchste Bedeutung zukommt. Denn die Umschichtung liquider Mittel ist die am leichtesten und schnellsten, ergo auch am einfachsten umsetzbare Form der Asset Allocation. Daher wollen wir in diesem Artikel einen Blick auf die verschiedenen Möglichkeiten werfen, die man bei der Vermögensverwaltung liquider Mittel als Ziel für Investitionen nutzen kann.

2. Die Rolle der persönlichen Präferenzen bei der Vermögensverwaltung

Bevor wir jedoch ins Detail gehen, wollen wir auf einen Faktor bei der Vermögensverwaltung liquider Mittel eingehen, der maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen hierbei hat, nämlich Sie. Wenn Sie Ihr Geldvermögen verwalten möchten, dann kommt es in erster Linie auf Ihre Ziele an. Wollen Sie ihre liquiden Mittel investieren, um Vermögen aufzubauen? Oder haben Sie es bereits zu einigem Vermögen gebracht, das Sie nun weiter wachsen lassen möchten? Vielleicht wollen Sie es aber nun, da es sich stark vermehrt hat, auch einfach nur gegen alle möglichen Risiken absichern?

Wie Sie sehen, kann eine Vermögensverwaltung nur dann die gewünschten Ergebnisse zeitigen, wenn Sie sich ihres Ziels bewusst sind. Dabei sollten Sie auch die verschiedenen Phasen berücksichtigen, die Vermögen im Laufe seiner Existenz durchläuft. Aufbau, Mehrung, Sicherung und möglicherweise dereinst auch einmal Verfall, Vermögen ist den gleichen Zyklen unterworfen, die auch ein lebendiges Wesen durchlebt.

Von all diesen Einflüssen sind nun auch Ihre Präferenzen bei der Vermögensverwaltung Ihrer liquiden Mittel betroffen. So entscheiden Sie sich anfangs vielleicht noch für ein moderates Risiko, haben damit Erfolg und setzen einen Teil des Gewinns nun etwas riskanter ein. Doch irgendwann stellen Sie fest, dass Sie genug gewonnen haben und versuchen nun, möglichst jedes Risiko zu vermeiden. Also betrachten wir nun, in welche Assets sie Ihre liquiden Mittel investieren können und worauf Sie hierbei achten sollten.

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3. Vermögensverwaltung: Vorstellung der Asset Klassen

Geld kann man auf vielfältige Weise investieren. Wie aber bereits angedeutet spielen in Punkto Flexibilität nur wenige andere Asset Klassen in der gleichen Liga wie die der Wertpapiere. Doch kann man auch bei den Wertpapieren deutliche Unterschiede feststellen und so einige Untergruppen abgrenzen. Darüber hinaus ergänzen wir unsere Betrachtungen, indem wir auf einige besondere Asset Klassen eingehen.

3.1. Aktien

Die wohl bekanntesten Wertpapiere stellen die Aktien von börsennotierten Aktienunternehmen dar. Tatsächlich bieten Aktien auf lange Sicht erhebliche Vermögenszuwächse. Dies gilt zumindest, wenn man sich die Entwicklung der Aktienindizes im Laufe der vergangenen Jahrzehnte ansieht. Wer etwa in Twitter-Aktien investierte, dürfte sich etwa über die Übernahme durch Elon Musk gefreut haben. Zwar gibt es immer wieder Einzelfälle, in denen Investoren letztendlich Verluste erzielten – Wirecard lässt grüßen – doch sind solche Überraschungen eher Ausnahmeerscheinungen. Trotzdem ist genau dieses Risiko ein Grund, warum man sich in der Phase der Vermögenssicherung lieber von Aktien abwenden und diese durch andere, weniger riskante Asset Klassen als Investitionsziele ersetzen sollte.

3.2. Aktienfonds

Eine Möglichkeit, um Risiken bei der Investition in Aktien möglichst zu vermeiden, gleichzeitig aber dennoch ihre Vorteile zu genießen, stellen Fonds dar. Dadurch, dass eine breite Streuung der investierten Mittel stattfindet, streut man auch das Ausfallrisiko. Daher ist die Anlagestrategie, Aktienfonds bei der Vermögensverwaltung zu berücksichtigen, sicherlich als eine eher vorsichtige Strategie anzusehen. Dennoch ist sie durchaus erfolgreich. Der norwegische Staatsfonds hat dies in der Vergangenheit Jahr ums Jahr mit Renditen von rund 6 % sehr eindrücklich bewiesen. Dabei muss man zusätzlich beachten, dass verschiedene Fonds mittlerweile dazu übergegangen sind, bei der Wahl der Aktien, in die sie investieren, auf ethische, ökologische oder andere moralische Standards zu achten. Wem dies ebenfalls ein Anliegen ist, kann es sich mit Investitionen in solche Fonds sicherlich leichter machen. Denn mit solchen Fonds spart man sich den Aufwand, alle Kriterien beim Erwerb einzelner Aktien selbst zu überprüfen.

3.3. Anleihen

Im Gegensatz zu Aktien stellen festverzinsliche Wertpapiere eine ganz andere Alternative zur Vermögensverwaltung liquider Mittel dar. Denn hier weiß man im Voraus, welchen Ertrag ein Investment bringen soll. Schließlich handelt es sich im Grunde um Darlehen. Dabei ist die Vielfalt an Anleihen am Wertpapiermarkt erstaunlich. Man kann in kurz-, mittel- oder langfristige Anleihen investieren. Weiterhin unterscheidet man auch zwischen Anleihen in Unternehmen und Staatsanleihen. Dementsprechend stehen Investitionen in Fremdwährungsanleihen oder in Euro-Anleihen zur Wahl. Das bedingt, dass die Auswahl an Anleihen, die für die Vermögensverwaltung in Frage kommen, noch größer ist, als die Zahl der verschiedenen Aktien auf dem globalen Aktienmarkt.

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3.4. Rohstoffe

Der Rohstoffmarkt ist ebenfalls eine interessante Option für Investitionen. So kommen entweder ETCs (Exchange-traded Commodities), Termingeschäfte, also Rohstoff-Futures, oder Rohstoff-ETFs in Frage. in allen drei Fällen handelt es sich um Wertpapieranlagen.

Und auch hierbei ist die Auswahl schier riesig. So kann man grob zwischen Energierohstoffen, landwirtschaftlichen Produkten und metallischen sowie nichtmetallischen Rohstoffen unterscheiden. Sie reichen von den Klassikern Kohle, Rohöl, Erdgas und Uran sowie Eisen, Kupfer, Aluminium und Buntmetalle über Weizen, Soja, Palmöl, Rinder oder gar Schweinebäuche bis hin zu den Seltenen Erden (insbesondere Niob und Tantal) und dem nun stark nachgefragten Rohstoff Lithium, für den sich vor 30 Jahren kaum ein Anleger interessierte. Außerdem spielen hierbei auch Edelmetalle eine gewisse Rolle. Neben Silber und Gold sind auch Platin und Palladium auf diese Weise handelbar. Selbst Edelgase finden hier ihre Nische.

Einerseits sind die Preisschwankungen von Rohstoffen auf den Märkten oftmals besser vorhersehbar und weniger abrupt, weil es hierzu einen in der Regel recht homogenen Absatzmarkt gibt, dessen Nachfrage nach den entsprechenden Rohstoffen bekannt ist. Außerdem laufen Rohstoffgeschäfte meist über etablierte Lieferketten ab. Allenfalls außergewöhnliche Ereignisse, wie etwa die COVID 19-Pandemie und ihre Nebenfolgen führen zu drastischen Veränderungen bei der Preisentwicklung von Rohstoffen. Doch gleichen sich diese mittel- bis langfristig oftmals aus. Das bedeutet aber auch, dass man sich hierbei sehr gut auf langfristige Veränderungen einstellen kann und somit die Chance besteht, aus zukünftigen Entwicklungen zu profitieren. Besondere Bedeutung kommt hierbei aktuell gerade Investitionen in alternative Energierohstoffe, wie etwa Wasserstoff, zu.

Allerdings gibt es auch Rohstoffe, bei denen die zukünftige Verfügbarkeit kaum exakt vorhersehbar ist. Dies trifft insbesondere auf die landwirtschaftlichen Rohstoffe zu. So hat etwa der Markt für Kaffeebohnen, Vanille, Kakao oder Olivenöl aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse in der Vergangenheit öfters geschwankt. Darin besteht also ein gewisses Potential, um auf Gewinne zu spekulieren.

3.5. Gold, Platin, Edelsteine

Aus der Riege der Rohstoffe (und der Wertpapiere) ausgeklammert kann man Gold und zum Teil auch andere Edelmetalle als Anlagegut betrachten. Zweifellos trifft dies auch auf Diamanten und andere Edelsteine zu.

Jedoch hat die Bedeutung von Gold in diesem Zusammenhang historische Wurzeln. Denn Gold galt in der Vergangenheit als Währungsreferenz. So existierte lange Zeit eine Koppelung vor allem des US-Dollars an die Feinunze Gold. Kein Wunder also, dass nach wie vor diverse Emittenten Münzen aus Gold oder anderen Edelmetallen prägen und in Umlauf bringen. Schließlich fand Gold als Metall zur Münzprägung seit der Antike Verwendung. Denn es war ein knappes Gut, handlich und repräsentierte in abstrakter Form den Gegenwert von Kaufobjekten.

Heutzutage kommt Gold kaum noch diese Bedeutung zu. Dennoch kann man Gold als Spekulationsobjekt nach wie vor ernst nehmen. Den Vorteil von Gold gegenüber anderen Asset Klassen kann man auch darin sehen, dass man es physisch besitzen kann. Ein umfassend sicherer Tresor sei hierbei aber angeraten.

Allerdings ist die Rendite, die Gold langfristig abwirft, im Vergleich zu anderen Asset Klassen mittlerweile eher gering. Wer aber kurzfristige Kursschwankungen auszunutzen versteht, mag hin und wieder auch mit Gold erfolgreich sein.

3.6. Kryptowährungen

Ebenfalls eher abseits von Wertpapieren sind Kryptowährungen als Anlagegut anzusehen. Neben der bekanntesten Kryptowährung Bitcoin existieren hier bereits viele weitere Alternativen, wie etwa Dogecoin, Litecoin oder Ethereum. Was sie aber mit Wertpapieren in gewisser Weise gemeinsam haben, ist, dass sie leicht über Börsen handelbar sind. Dadurch, dass Kryptowährungen eine recht neue Investitionsform darstellen, war anfangs die Rendite zum Teil astronomisch. Doch hat sich der Trend inzwischen etwas abgeschwächt. Außerdem hängt hierbei auch viel von den Eigenschaften der jeweiligen Kryptowährung ab. Daher sind Kryptowährungen insgesamt betrachtet bei der Vermögensverwaltung nach wie vor eher ein Nischenprodukt.

Außerdem ist die Besteuerung von Kryptowährungen in der Vergangenheit gewissen steuerlichen Ungewissheiten ausgesetzt gewesen. Mittlerweile hat sich die oberste Finanzverwaltung hierzu positioniert. Dennoch begegnet man bei der Besteuerung von Kryptowährungen in der Praxis einigen Hürden. Doch lockt hierbei der Vorteil, dass Kryptowährungen unter Umständen zu steuerfreien Gewinnen führen können. Jedenfalls ist die Vermögensverwaltung mit Kryptowährungen eher eine Empfehlung für Anleger mit fundiertem Wissen.

3.7. Devisenhandel

Auch mit realen Währungen kann man Rendite erzielen. Allerdings sind die Bedingungen, unter denen man profitorientierte Entscheidungen beim Handel mit Devisen zu treffen hat, ziemlich volatil. Daher sind Devisen als Geldanlage bei der Vermögensverwaltung nur für wirklich risikofreudige Anleger von Interesse.

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4. Vermögensverwaltung: Besteuerung der Gewinne

Beim Sonderfall Kryptowährungen haben wir bereits auf einen Spezialfall hinsichtlich der Besteuerung der aus der Vermögensverwaltung generierten Gewinne hingewiesen. Jetzt folgt eine kurze Übersicht über die Besteuerungsregeln zu den übrigen Asset Klassen.

4.1. Besteuerung der Kapitalerträge

Gewinne aus dem Handel mit Wertpapieren und ähnlichen Finanzprodukten greifen die Vorschriften des § 20 EStG. Hier ist eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten nur innerhalb der gleichen Anlageart möglich. So kann man Verluste aus dem Handel mit Aktien nur mit Gewinnen aus einem solchen Handel vornehmen. Eine Verrechnung mit Dividenden ist hingegen ausgeschlossen. Ebendies gilt beispielsweise auch bei Gewinnen und Verlusten in Bezug auf Aktien zu Anleihen oder Wertpapierfonds. Man muss also strikt unterscheiden und dies bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung entsprechend detailliert angeben.

4.2. Gewinne aus dem Handel mit realen Vermögensgegenständen

Gewinne, die man durch Kauf und Verkauf von realen Vermögensgegenständen, insbesondere von Edelmetallen oder Edelsteinen, oder Devisen sowie, wie bereits erwähnt, von Kryptowährungen erzielt, fallen unter die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nummer 2 EStG. Was man genauer darunter verstehen soll, erläutert § 23 EStG. Da die in diesem Artikel angesprochenen Wirtschaftsgüter keine des täglichen Gebrauchs sind, besteht hierbei eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Also sollte man den An- und anschließenden Verkauf innerhalb eines Jahres idealerweise möglichst vermeiden, um so die Gewinne steuerfrei zu beziehen. Da man aber weniger auf die Besteuerung als vielmehr auf die Kursentwicklung achten sollte, ist dies in manchen Situationen mit akutem Handlungsbedarf eher nebensächlich.

Abgesehen davon besteht ein Freibetrag auf solche Gewinne in Höhe von EUR 600. Für unsere Betrachtungen zur Vermögensverwaltung ist er also völlig irrelevant.

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5. Vermögensverwaltung mit liquiden Mitteln – Fazit

Kommen wir also zu unserem Schlusswort. Wenn Sie sich für Vermögensverwaltung interessieren, steht Ihnen ein riesiges Universum unterschiedlichster Anlageformen zur Auswahl. Dabei sind Geldinvestitionen in Wertpapiere nach wie vor der Klassiker. Sowohl Aktien als auch Anleihen sind etablierte Ziele, um Rendite zu erzielen. Selbstverständlich gilt dies auch für entsprechende Fonds. Vermehrt haben aber auch andere Asset Klassen bei der Vermögensverwaltung an Attraktivität hinzugewonnen. Rohstoffe und Kryptowährungen stellen Alternativen dar, über die man sich allerdings vorab eingehend informieren sollte. Dabei sollte man jedoch auch die Besteuerung berücksichtigen.


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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für vermögende Privatpersonen spezialisiert. Beim Thema Asset Protection schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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  1. Erläuterung der Vorteile einer Stiftung
  2. Empfehlungen zur Errichtung von Familienstiftungen in Liechtenstein
  3. Informationen zur Verwaltung von Stiftungen
  4. Nutzung von Stiftungen zur Vermeidung der Wegzugsteuer

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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In der Steuerberatungsbranche herrscht Fachkräftemangel. Dabei sagt man, dass das damit zusammenhängt, weil die Steuerberatungsberufe zu trocken und somit wenig attraktiv wirken. Daher wollen wir dazu beitragen, dass sich dieses aus unserer Sicht korrekturbedürftige Bild endlich wandelt. Deshalb schildern wir hier unsere fünf Gründe, warum wir Steuerrecht lieben. Zum Glück finden immer mehr Kolleginnen und Kollegen den Weg in die Öffentlichkeit, um zu zeigen, wie interessant Steuern im Berufsfeld Steuerberatung sein können. Dass dabei insbesondere viele junge Steuerberaterinnen und Steuerberater daran mitwirken, ist besonders erfreulich und gibt uns Mut.

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Wir lieben Steuern

In diesem Video erklären wir, warum drei junge Steuerberaterinnen Steuern lieben und wie sie diesen Beruf für sich entdeckten.

Inhaltsverzeichnis


1. Warum wir Steuerrecht lieben – Einleitung

Heute sprechen wir über eine recht komische Sache, nämlich unserer Liebe zum Steuerrecht. Als Steuerberater ist dies eigentlich genau so, wie etwa bei Ärzten, Köchen oder Tierpflegern: man liebt den Beruf, weil man sich mit ihm verbunden fühlt. Man weiß, was man wie zu bearbeiten hat, um ein positives Ergebnis zu erzielen, das für viele Mitmenschen einen besonderen Mehrwert bietet. Aber was genau soll das bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater sein? Wir sind uns durchaus darüber im Klaren, dass vielen Zeitgenossen hierzu keine klare Antwort einfallen mag. Daher kommt also unsere Motivation, um uns diesmal in einem Artikel mit der Frage zu beschäftigen, warum wir Steuerrecht lieben.

2. Warum wir Steuerrecht lieben – eine initiale Unterscheidung

Tatsächlich gibt es sehr viel mehr Gründe, warum Steuerberater Steuerrecht lieben, als wir hier auszubreiten beabsichtigen. Wichtig ist jedoch eine Unterscheidung, die wir gleich zu Beginn kommentieren möchten. Denn Steuerberater können in ihrer Tätigkeit tatsächlich sehr verschieden sein. So sind die einen beispielsweise auf die laufende Steuerberatung spezialisiert. Deren täglich Brot ist also die Buchführung, die Finanzbuchhaltung. Andere Steuerberater kennen sich im Immobiliensteuerrecht oder im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht besonders gut aus. Doch wir wollen heute ausschließlich darüber berichten, warum wir Steuerrecht lieben, wenn wir in der Gestaltungsberatung tätig sind.

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3. Warum wir Steuerrecht lieben: unsere 5 Gründe

3.1. Mit dem Steuerrecht als Werkzeug Steuern gestalten

Zugegeben, der wichtigste Aspekt, warum wir Steuerrecht lieben, ist, dass wir damit Geld verdienen, indem wir unseren Mandanten helfen, Steuern zu sparen. Damit ist auch gleich erklärt, worin der von uns generierte Mehrwert besteht. Das schaffen wir wiederum nur dadurch, dass wir uns so gut im Steuerrecht auskennen.

Aber da ist mehr, als das. Denn das Steuerrecht ist für uns Steuerberater was für einen Handwerker ein Akkuschrauber ist, ein Werkzeug. Wirklich interessant wird die Sache für uns aber erst, wenn wir es schaffen, die verschiedenen Voraussetzungen und Regelungen des Steuerrechts mit der Realität unserer Mandanten in einen für sie vorteilhaften Einklang zu bringen. Dieser Herausforderung stehen wir Tag für Tag gegenüber. Sie ist es, die uns immer wieder aufs Neue dazu bringt, über uns hinaus zu wachsen. Das ist mit Sicherheit ein ganz wichtiger Aspekt, warum wir Steuerrecht lieben.

3.2. Mit dem Steuerrecht helfen, Fehler zu vermeiden

Ein weiterer Aspekt ist ähnlich gelagert. Mit unserer Hilfe tragen wir nämlich dazu bei, dass unsere Mandanten Fehler vermeiden, bevor diese entstehen. Dabei kann es beispielsweise um die Vermeidung einer Betriebsaufspaltung gehen. Auch die Wegzugsteuer, die bei einem Wegzug unserer Mandanten ins Ausland droht, helfen wir nach Möglichkeit auszuräumen. Und vor unausgereiften Unternehmensgründungen im Ausland warnen wir selbstverständlich ebenfalls.

3.3. Mit dem Steuerrecht helfen, Fehler zu korrigieren

Neben diesen prophylaktischen Dienstleistungen kommen wir aber auch mit Sachverhalten in Kontakt, bei denen unser Rat bereits zu spät kommt. Also setzen wir alles daran, dass wir bereits bestehende Fehler wieder Korrigieren. Auch dies erfüllt uns mit Stolz, denn die Fortführung eines unvorteilhaften Zustands steht unserem Streben nach Perfektion entgegen. Daher ist die Beseitigung von drohenden oder bereits eingetretenen Steuerfallen ein weiterer Grund, warum wir Steuerrecht lieben.

3.4. Das internationale Steuerrecht als besondere Herausforderungen

Mit dem Blick auf das internationale Steuerrecht erhalten wir Verständnis, wie andere Staaten und Jurisdiktionen ihrerseits Steuern erheben. Dies ist aus unserer Sicht natürlich sehr faszinierend, denn es erlaubt uns auf besondere Art und Weise unseren Horizont zu erweitern. Insbesondere hinsichtlich des eigenen Steuerrechts in Deutschland hilft es uns die Gesetzgebung besser zu verstehen. Dass man mit diesem sukzessive erworbenen speziellen Fachwissen aber auch steuerliche Gestaltungen vornehmen kann, macht die Sache für uns umso attraktiver. Und diese Attraktivität ist fesselnd, was wiederum erklärt, warum wir Steuerrecht lieben.

3.5. Das sich stets wandelnde Steuerrecht – immer wieder eine neue Challenge

Das deutsche Steuerrecht unterliegt ständigen Veränderungen. Für uns Steuerberater bedeutet dies selbstverständlich, dass auch wir unsere Beratung stetig an die neuen Regeln anpassen müssen. Logischerweise führt dies zu weiterem Arbeitsaufwand. Dennoch ist dies für uns ein Segen, weil es nämlich genau diese Herausforderungen sind, die unsere Fähigkeiten, komplexe Zusammenhänge zu analysieren und Antworten hierauf zu entwickeln, in Übung halten. Wir schaffen Lösungen, daran liegt es, warum wir Steuerrecht lieben. Was würde wohl aus uns Problemlösern werden, wenn wir keine neuen Herausforderungen mehr zu bewältigen hätten?

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4. Warum wir Steuerrecht lieben – Gedanken zum Abschluss

Der gemeinsame Nenner zu den fünf genannten Gründen ist unser Wille zum Gestalten. Ob aus Ton, aus Marmor oder in Wort und Schrift – der Mensch gestaltet, seit es ihn gibt. Auch wir Gestaltungsberater unterliegen diesem menschlichen Drang nach Kultur, nach geistiger Schöpfung, nach der Verwirklichung von Ideen. Dabei handeln wir so, weil wir uns täglich neuen Herausforderungen gegenübersehen. Daher sind Herausforderungen und Kreativität untrennbar miteinander verbunden. Und wir Steuerberater lösen Herausforderungen, indem wir Steuern gestalten. In der Quintessenz ist es dies, warum wir Steuerrecht lieben.

Zugegeben, 2020 war ein Jahr, in dem wir Steuerberater vor gewaltigen Herausforderungen standen. Außergewöhnliche Situationen, wie die Corona-Pandemie, erfordern halt außergewöhnliche Maßnahmen. Logischerweise hat das eben auch Auswirkungen auf das Steuerrecht. Vor allem die Regelungen zur Kurzarbeit und zum Insolvenzrecht sowie die befristeten Anpassungen bei der Umsatzsteuer, um nur einige Überbrückungshilfen zu nennen, führten zu einem erheblichen Mehraufwand. Viele Kanzleien haben diese Aufgabe gestemmt, ohne daran zu verdienen. Schließlich war dies auch für die Mandanten eine Zeit voller wirtschaftlicher und finanzieller Unsicherheiten. Zwar hat dies insbesondere die laufende Steuerberatung betroffen, doch hatte die gesamte Steuerberatungsbranche hierbei innerhalb kurzer Zeit mehr Herausforderungen zu schultern als je zuvor. Wollen wir also zum Wohle aller hoffen, dass dies eine einmalige Ausnahmesituation bleibt.


Steuerberater für Steuergestaltung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Optimierung der Unternehmensteuern schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Entwicklung von Steuergestaltungsmodellen

  1. Integration der immobiliensteuerrechtlichen Perspektive in die Unternehmensbesteuerung
  2. Prüfung von geeigneten Maßnahmen zur Optimierung der Gewerbesteuer
  3. Entwicklung von Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch
  4. Wahrnehmung von Optionen im internationalen Steuerrecht
  5. Verwirklichung von Steueroptimierungsprojekten

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

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Standort
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Telefon-/ Videokonferenz

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Die schriftliche Steuerberaterprüfung 2021 bot ein buntes Angebot an altbekannten und ungewöhnlichen Aufgabenstellungen. Zur Kategorie Altbekannt kann man beispielsweise die klassischen Aufgabenstellungen zur Abgabenordnung, zur Umsatzsteuer oder zur Erbschaft- und Schenkungsteuer zählen. Auch manch ein Sachverhalt aus der Ertragsteuerklausur vom zweiten Tag der Steuerberaterprüfung 2021 passt in das Bild, dass man bei einem Vergleich zu den Klausuraufgaben der Vorjahre gewinnen kann. Dabei seien die vielen kleinen Besonderheiten in den Sachverhalten, die es in jedem Jahr gibt, einmal ausgeklammert. Denn die wirklich großen Überraschungen lagen in anderen Bereichen. So fordert die Prüfer in der Steuerberaterprüfung 2021 erstmals eine Hinzurechnungsbesteuerung im Rahmen des internationalen Steuerrechts zu bearbeiten. Auch die Sachverhalte zur Gewerbesteuer und zur Körperschaftsteuer enthielten außergewöhnliche Sachverhalte. So ging es etwa bei Letzterer um eine Organschaft. Eine weitere Überraschung stellte der marginale bilanzsteuerrechtliche Aufgabenumfang am dritten Tag der Steuerberaterprüfung 2021 dar. Denn hier stand nämlich eher das Ertragsteuerrecht im Vordergrund.

Unsere Kanzlei engagiert sich für Kandidaten, die am Steuerberaterexamen teilnehmen möchten. Daher unterstützen wir besonders die Vorbereitungen auf das Steuerberaterexamen 2022. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
10. August 2021
Steuerberaterprüfung 2020: Das kam in den Klausuren dran
20. August 2021
Schriftliche Steuerberaterprüfung: Vorbereitung Erfolgsquote & Notenspiegel
2. März 2022
Tipps zum schriftlichen Steuerberaterexamen – worauf es ankommt
28. Juni 2022
Inhalte der Steuerberaterprüfung 2021: das kam dran (dieser Beitrag)

Unser Video:
Steuerberater Examen 2021 Tag 1

In diesem Video erörtern wir, welche Aufgaben in der Klausur am ersten Tag zur Steuerberaterprüfung 2021 standen.

Inhaltsverzeichnis


1. Inhalte der Steuerberaterprüfung 2021 – Einleitung

Louis Pasteur sagte einmal: „Das Glück bevorzugt den, der vorbeireitet ist“. Und auch wenn man gelegentlich gegenteilige Erfahrungen der einen oder anderen Art machen mag, im Großen und Ganzen gibt der statistisch erwiesene Erfolg dieser Denkweise des großen Mediziners Recht. Dabei ist es unerheblich, dass wir uns diese Anleihe hier in Bezug auf das Steuerberaterexamen im Allgemeinen machen. Auch schon rein logisch ist dieser Ansatz kaum von der Hand zu weisen. Allenfalls mit dem Begriff Glück könnte man hierbei ein wenig hadern. Umschreiben wir ihn jedoch mit Erfolg, dann kommen wir der Sache meiner Meinung nach schon deutlich näher.

Doch wohin soll uns dieser oberflächlich philosophisch hochtrabende Exkurs führen? Kurzum, zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2022 und alle ihr folgenden Examina. Die Kernaussage soll hier sein, dass die Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen ein wesentlicher Erfolgsfaktor ist. Aber er ist halt nur einer von mehreren, von denen ein weiterer Glück sein mag.

Wir wollen uns nun auf den Aspekt der Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen konzentrieren. Dazu gehört neben dem essentiellen Fachwissen auch ein gutes Verständnis, wie die Prüfer die Aufgaben in den Steuerberaterprüfungen gestalten. Da uns jedoch der Blick in die Zukunft verwehrt ist, richten wir ihn in die Vergangenheit. Wir greifen also auf die Erfahrungen jener zurück, die die Situation bereits erlebt haben, und ziehen daraus unsere Rückschlüsse. Daher haben wir uns mit Absolventen der Steuerberaterprüfung 2021 zusammengesetzt und aus ihrem Erfahrungsschatz folgende Informationen zum Inhalt der Steuerberaterprüfung 2021 zusammengetragen.

2. Steuerberaterprüfung 2021: Tag 1

2.1. Abgabenrecht in der Steuerberaterprüfung 2021

Im ersten Teil, der dem Abgabenrecht gewidmet ist, stand die Prüfung von zwei Einsprüchen im Vordergrund. Tatsächlich stellt die Prüfung von Einsprüchen zusammen mit Fristberechnungen die klassischen Bausteine des Aufgabenteils zum Abgabenrecht dar. Sie sind alljährlich relevant.

In dieser Klausur sollte bei einem Orthopäden eine Außenprüfung erfolgen. Allerdings schickte das Finanzamt die Prüfungsanordnung direkt an den Orthopäden. Sie hätte aber eigentlich an den mit einer Vollmacht versehenen Steuerberater gehen sollen. Daraufhin meldete sich der Orthopäde in ungewöhnlicher Weise schriftlich bei der Finanzbehörde, sodass man überlegen musste, ob die Voraussetzungen für einen Einspruch vorliegen. Dem war auch tatsächlich so. Deshalb schickte das Finanzamt eine neue Prüfungsanordnung, die dieses Mal an den Steuerberater gerichtet war. Allerdings erfolgte die Aufgabe zur Post im Wege einer formellen Zustellung im Sinne des VwZG. Aber auch gegen diese Prüfungsanordnung erfolgt ein Einspruch.

In diesem Zusammenhang war auch die Frage nach der Anzahl der ergangenen Verwaltungsakte zu prüfen. Außerdem musste man aufgrund der formellen Zustellung daran denken, dass hierbei die sonst Anwendung findende Bekanntgabefiktion (drei Tage nach dem Tag der Aufgabe zur Post) hier ohne Bedeutung ist. Stattdessen ist die Bekanntgabe an das tatsächliche Datum der Zustellung geknüpft, sodass unter Umständen eine Bekanntgabe auch an einem Samstag erfolgen kann.

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2.2. Umsatzsteuer in der Steuerberaterprüfung 2021

Die Aufgaben zum Umsatzsteuerrecht folgen ebenfalls einem gewissen, jährlich wiederkehrenden Muster. So steht stets ein Unternehmer im Vordergrund, der eine Immobilie erwirbt und sie dann unter Nutzung des Optionsrechts an Umsatzsteuerpflichtige Mieter vermietet, zumindest aber vermieten möchte. Daher macht der Unternehmer beim Immobilienerwerb vom Vorsteuerabzug Gebrauch. Doch dann kommt es anders. Statt die Immobilie an einen anderen, ebenfalls vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer vermietet man nun doch an einen Unternehmer, dem dieses Privileg fehlt. Also muss man den zuvor vorgenommenen Vorsteuerabzug nach § 15a UStG korrigieren und die Umsatzsteuer nachträglich berechnen.

Ein ähnlicher Zusammenhang mit dem vorsteuerabzugsberechtigten Erwerb von Immobilien war hingegen mit einem Verkauf an privat verbunden. Auch hier fanden die Korrekturvorschriften des § 15a UStG Anwendung.

Ein weiterer, schon öfter abgefragter umsatzsteuerlicher Zusammenhang betraf die Überlassung eines Firmenwagens an einen Geschäftsführer. Dabei handelte es sich um ein Elektroauto, das bekanntlich im Ertragsteuerrecht eine steuerliche Begünstigung erfährt. Im Umsatzsteuerrecht ist aber keine gleichgerichtete Begünstigung vorgesehen. Hier kam es also auf die korrekte Anwendung der Vorschriften des UStAE an.

Zum Standard gehört bei den Umsatzsteuerklausurteilen aber auch, dass die Prüfer Aufgaben stellen, auf die man in der Regel kaum vorbereitet ist. 2021 war dies eine Aufgabe zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Ausgaben im Rahmen einer Weihnachtsfeier.

2.3. Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Steuerberaterprüfung 2021

Der dritte Teil der Klausur enthielt die klassischen Komponenten, die man auch in früheren Jahren an dieser Stelle zu bearbeiten hatte. Dabei ging es um eine Erbschaft, bei der zwei potentielle Erben in Betracht kommen, aber nur eine Person das Erbe annimmt. Außerdem umfasst das zu übertragende Vermögen Immobilien, einen Betrieb und andere Besonderheiten, die man hierbei bewerten muss. Apropos Besonderheiten, diese sind ebenfalls wiederkehrend als ergänzender Baustein in den Klausurteilen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer eingebettet. So lag in der Steuerberaterprüfung 2021 eine Witwenrente vor, über deren Auswirkungen sich die Kandidaten Gedanken machen sollten. Weiterhin gab es auch eine Poolvereinbarung, mit der man entsprechend den Vorgaben in § 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG umzugehen hatte.

Bei der Erbschaftsteuer spielt im Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen auch die Prüfung der gesetzlich vorgesehenen Steuerbefreiung eine Rolle. Denn wenn das Betriebsvermögen begünstigungsfähig ist, dann hat dies Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftsteuer. Deshalb ist in diesem Kontext auch stets eine Prüfung der in den §§ 13a-13c ErbStG genannten Voraussetzungen vorzunehmen.

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3. Steuerberaterprüfung 2021: Tag 2

Die Ertragsteuerklausur am zweiten Tag bestand auch 2021 aus den klassischen Bestandteilen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und internationales Steuerrecht. Zur Einkommensteuer gab es jedoch zwei separate Aufgaben.

3.1. Einkommensteuer in der Steuerberaterprüfung 2021

3.1.1. Einkommensteuer Teil 1: Vermietung und Verpachtung

Zur Einkommensteuer zogen die Prüfer einen Sachverhalt als Aufgabenhintergrund heran, bei dem eine vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen im Vordergrund stand. Dabei ging es um ein großes Gebäude mit mehreren Parteien, von denen die Eltern der beschenkten Tochter eine waren. Als Ausgleich sollte der Sohn ein Gleichstellungsgeld von seiner Schwester erhalten. Außerdem sanierte die Tochter das Gebäude, wobei anschaffungsnahe Herstellungskosten anfielen. Insgesamt lief es also darauf hinaus, dass man zur Lösung der Aufgabe zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil unterscheiden musste. Folglich hatte dies auch Auswirkungen auf die Berechnung der Abschreibung.

Im Zusammenhang mit der Abschreibung war auch der Ausbau des Dachgeschosses relevant, denn die dort entstandene Wohnung vermietete die Tochter dann ebenfalls. Auch dieser Aspekt hatte natürlich Auswirkungen auf die Abschreibung.

Außerdem bewohnte die Tochter eine der Wohnungen selbst, während sie die anderen an mehrere Personen vermietete. Für eine der Personen bestimmte sie aufgrund eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses eine auffällig geringe Miete. Daher konnte man auch nur einen Teil der Werbungskosten bei der Berechnung der Einkünfte ansetzen.

Weiterhin konnte die Tochter durch die Sanierung des Gebäudes, die somit auch ihre eigene Wohnung betraf, eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG erhalten.

3.1.2. Einkommensteuer Teil 2:

Im zweiten Teil zur Einkommensteuer hören wir von einem Steuerberater, der sein Unternehmen 2020 in eine GmbH einbringt. Allerdings veräußert er bereits drei Jahre später seine Anteile. Die Aufgabenstellung sah nun vor, dass man sowohl die steuerliche Bewertung der Umwandlung im Jahr 2020 als auch die steuerlichen Auswirkungen des Verkaufs im Jahr 2023 vornehmen sollte. Mit anderen Worten musste man hier die durch den Verkauf nachträglich ausgelöste Einbringungsgewinnbesteuerung bestimmen. Damit verbunden musste man aber auch die nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten beachten und die Abschmelzung der Steuer berücksichtigen. Der Umwandlungsvorgang selbst erfolgte gemäß den Vorschriften des § 20 UmwStG. Die Umwandlung wurde dann auch von einem Wechsel der Gewinnermittlungsart begleitet. Selbstverständlich war auch dies zu berücksichtigen.

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In diesem Video lösen wir die Aufgaben zur Einkommensteuerklausur 2021.

3.2. Internationales Steuerrecht in der Steuerberaterprüfung 2021

Inhalt des Aufgabenteils zum internationalen Steuerrecht war die Hinzurechnungsbesteuerung. Dies stellte 2021 insofern eine bemerkenswerte Neuerung im Vergleich zu den Vorjahren dar, als die Hinzurechnungsbesteuerung bisher nur selten Gegenstand der Steuerberaterprüfung war. Doch schon im Vorjahr konnte man feststellen, dass die Aufgaben zum internationalen Steuerrecht anspruchsvoller als im Vorjahr waren. Dieser Trend setzte sich in der Steuerberaterprüfung 2021 offenbar fort.

Konkret ging es in der Aufgabenstellung um einen deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz im In- und Ausland. Allerdings musste man die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland aus den Angaben der Aufgabenstellung erst einmal herausfiltern. Dann stand die Besteuerung der Gewinnausschüttung einer ausländischen Gesellschaft auf den Kaimaninseln an, an der der Steuerpflichtige zu 100 % beteiligt war und die fremde Rechte gegen Gebühr an Dritte überließ. Ein Abgleich mit § 7 AStG zeigt, dass es sich hierbei um passive Einkünfte handelt. Auch die gesetzlich bestimmte Beteiligungsquote war überschritten. Und kaum, dass es jemanden verwundert: die Besteuerung der Ausschüttung im Ausland erfolgte mit einer Steuer von weniger als 25 %. Somit war dieser Sachverhalt ein klarer Fall für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung.

Außerdem bestand eine Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer brasilianischen Personengesellschaft mit Grundbesitz. Diese vermietete zunächst und verkaufte dann einen Teil ihres Grundbesitzes. Für deutsche Steuerbelange musste man also Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG und sonstige Einkünfte nach § 23 EStG beurteilen. Dazu war dann auch die Anrechnung der in Brasilien hierauf gezahlten Einkommensteuer zu berücksichtigen. Dies liegt nämlich daran, dass zwischen Brasilien und Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert. Tatsächlich haben sich schon viele Prüfer diesen Umstand bei der Erstellung der Ertragsteuerklausuren in der Vergangenheit zu Nutze gemacht.

3.3. Gewerbesteuer in der Steuerberaterprüfung 2021

Um das Wissen der Teilnehmer an der Steuerberaterprüfung 2021 zur Gewerbesteuer abzufragen, konstruierten die Prüfer diesmal eine fiktive Personengesellschaft mit zwei Teilbereichen. Der eine Teilbereich handelte mit Baustoffen und der andere vermietete Maschinen. Nun beteiligte sich eine dritte Person an dem Teilbereich, der den Baustoffhandel betrieb. Dabei sollten die Kandidaten aus den Begleitumständen herleiten, dass es sich hierbei um eine atypisch stille Beteiligung handelt. Somit musste man bei der Berechnung der Gewerbesteuer die atypisch stille Gesellschaft unabhängig von der Personengesellschaft mit dem Teilbereich, der den Baustoffhandel betrieb, beurteilen. Mit anderen Worten berechnete man die Gewerbesteuer für zwei getrennte Gewerbesteuersubjekte. Dazu musste man auch noch sowohl einen Gewinn als auch einen Verlust berücksichtigen.

Hinsichtlich des Aufgabenschwerpunkts stellte der Teilbereich zur Gewerbesteuer in der Steuerberaterprüfung 2021 eine außergewöhnliche Abkehr vom üblichen Muster dar. Denn in der Vergangenheit enthielten die Aufgaben zur Gewerbesteuer mehrheitlich einen Schwerpunkt im Bereich Kürzungen und Hinzurechnungen. Dies zeigt, dass man stets auch auf Überraschungen gefasst sein sollte.

3.4. Körperschaftsteuer in der Steuerberaterprüfung 2021

Im Fokus des Aufgabenteils zur Körperschaftsteuer stand eine Organschaft. Dabei sollte man sowohl den Organträger als auch die Organgesellschaft beurteilen. Allerdings gab es einige Besonderheiten, die man hierbei zu berücksichtigen hatte. So gab es einerseits einen Minderheitsgesellschafter, der an der Organgesellschaft beteiligt war. Dies ist gleich in mehrfacher Weise von Bedeutung gewesen. Außerdem gab es eine außerhalb der Organschaft angesiedelte Tochtergesellschaft, die der Organgesellschaft zugeordnet war. Dazu musste man eine Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft an die Organgesellschaft berücksichtigen. Hierzu gilt, dass eine eventuelle Steuerbefreiung erst auf Ebene des Organträgers stattfindet; die Organgesellschaft ist hiervon ausgeschlossen. Dies bedingte andererseits eine Ausgleichszahlung der Organgesellschaft an den Minderheitsgesellschafter. Dies ist insofern interessant als dadurch die Anrechnung der Ausgleichszahlung entweder auf Ebene der Organgesellschaft oder auf Ebene des Organträgers erfolgen kann.

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4. Steuerberaterprüfung 2021: Tag 3

4.1. Bilanzsteuerrecht in der Steuerberaterprüfung 2021: Einzelunternehmen

Ein Teil der Aufgabe zum Bilanzsteuerrecht eines Einzelunternehmens hatte mit der Nutzung eines Betriebs-PKWs zu tun. Dabei fand die Nutzung sowohl betrieblich als auch privat statt. Allerdings nutzte der Unternehmer das Fahrzeug auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit. Selbstverständlich musste man hierbei auch zwischen dem Ertragsteuerrecht und dem Umsatzsteuerrecht unterscheiden. Schließlich ist für umsatzsteuerliche Zwecke die Betrachtung eines Unternehmers maßgebend, um die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe vorzunehmen. Die Überlassung des Fahrzeugs zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit stellte somit einen nicht steuerbaren Innenumsatz dar.

Ein anderer Teil der Aufgaben zum Bilanzsteuerrecht eines Einzelunternehmens umfasste die Bilanzierung des Erwerbs eines unbebauten Grundstücks sowie eines Gebäudes. Dabei fand der Erwerb des Grundstücks durch Ablösung einer Verbindlichkeit und Zahlung einer Rente statt. Hingegen erfolgte der Erwerb des Gebäudes durch einen Tausch, wobei das Tauschobjekt ein Kran war. Auch hier war die ertragsteuerliche von der umsatzsteuerlichen Betrachtung zu unterscheiden. Darüber hinaus kam noch der Einbau einer Betriebsvorrichtung hinzu. Diese ist als eigenständiges, bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen und entsprechend abzuschreiben, wobei hier auch eine degressive Abschreibung mittlerweile möglich ist.

4.2. Bilanzsteuerrecht in der Steuerberaterprüfung 2021: Kapitalgesellschaft

Als nächstes stand die Bilanzierung einer Verschmelzung an. Hier fand eine Aufwärtsverschmelzung einer GmbH auf ihre Muttergesellschaft – ebenfalls eine GmbH – statt. Dabei ist die Vorgehensweise zur Lösung der Aufgabe im Grunde eine Frage der Ertragsteuer in Kombination mit dem Umwandlungssteuerrecht. Der einzige bilanzsteuerrechtliche Aspekt hierbei bestand in der Formulierung von dazu passenden Buchungssätzen.

Eine zweite Aufgabe zum Bilanzsteuerrecht von Kapitalgesellschaften in der Steuerberaterprüfung 2021 zielte auf die Behandlung einer OHG-Beteiligung im Anlagevermögen einer GmbH ab. Man sollte also zwei der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Behandlung unterscheiden. Dabei fand die sogenannte Spiegelbildmethode hinsichtlich des Ansatzes des Gewinnanteils in der Steuerbilanz Anwendung. In der Handelsbilanz muss man hingegen eine Forderung buchen.

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4.3. Bilanzsteuerrecht in der Steuerberaterprüfung 2021: Personengesellschaft

Im dritten Teil ging es also um die Bilanzierung einer Personengesellschaft. Hierzu gliederte man die Aufgabenstellungen in vier Textziffern.

In der ersten Teilaufgabe fand der Erwerb eines Gebäudes und der Einbau einer Theke statt; beides sollte bilanziell entwickelt werden. Dabei handelt es sich bei der Theke, wie schon bei der zuvor genannten Betriebsvorrichtung, um ein eigenständiges, bewegliches Wirtschaftsgut.

Die zweite Teilaufgabe umfasste den Verkauf einer GmbH-Beteiligung. Auch hier handelte es sich um eine Aufgabenstellung, die man eher am zweiten Tag der Steuerberaterprüfung hätte erwarten können.

In der dritten Teilaufgabe war eine zum Teil abgerissene Garage, die im Folgejahr wiederaufgebaut wurde, Gegenstand der Bilanzierung. Hier musste man etwa darauf achten, dass die nachträglichen Herstellungskosten als neue Bemessungsgrundlage von Jahresbeginn an für die Abschreibung relevant waren.

Abschließend ging es um den Kauf eines Kinderkarussells gegen Fremdwährung. Hier musste man darauf achten, wie man mit Kursschwankungen handelsrechtlich und steuerrechtlich umgeht. Denn nach dem Handelsrecht kann man Kursverluste nur unter bestimmten Voraussetzungen abschreiben. Im Regelfall ist dies ausgeschlossen, weil sich sonst auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung verändert. Liegt hingegen eine Verbindlichkeit in Fremdwährung vor, ist dies allerdings doch möglich. Nur in der Steuerbilanz ist ein Abweichen von der Bemessungsgrundlage aufgrund von Kursschwankungen ausgeschlossen.

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In diesem Video geben wir einen Überblick über das schriftliche Steuerberaterexamen 2020.

5. Steuerberaterprüfung 2021 – unser Fazit

5.1. Altes und Neues in der Steuerberaterprüfung 2021

5.1.1. Altbekannte Aufgabenstellungen

Wie kann man also die Steuerberaterprüfung 2021 abschließend charakterisieren? Als erstes kann man feststellen, dass gerade in den Themenbereichen, in denen Prüfer kaum fachlich relevante Alternativen zum bisherig abgefragten Prüfungsumfang zur Verfügung stehen, die Aufgabenstellungen in ihrem Grundcharakter gleich geblieben sind. Dies trifft insbesondere auf die Aufgaben zur Abgabenordnung, zur Umsatzsteuer und zur Erbschaft- und Schenkungsteuer zu. Bei Letzteren ist es schon ein Novum, dass jemand anderes als Robert Rundlich aufgrund außergewöhnlicher Umstände verstirbt. Dabei muss man aber auch beachten, dass die Sachverhalte stets mit einigen neuen Variablen ausgeschmückt sein können. Die Herausforderung liegt hier also eher darin, den Besonderheiten auf dieser Ebene zu begegnen. Das Lösungsmuster, das man in den Vorjahren bei prinzipiell ähnlichen Aufgabenstellungen anwenden musste, blieb somit auch in der Steuerberaterprüfung 2021 valid.

5.1.2. Neue Herausforderungen

Anders sah es bei den Aufgaben aus, die 2021 scheinbar ohne Präzedenzfall abgefragt wurden. Hier interessierten sich die Prüfer einerseits für das fachliche Wissen der Kandidaten. Andererseits wollten sie offenbar aber auch wissen, wie sich die Teilnehmer mit unbekannten steuerlichen Herausforderungen auseinanderzusetzten verstehen, die in den meisten Fällen im Rahmen der Vorbereitungen auf das Steuerberaterexamen eher geringen Stellenwert haben. Hier sei insbesondere die Hinzurechnungsbesteuerung beim internationalen Steuerrecht erwähnt.

5.1.3. Warum gerade das internationale Steuerrecht mit neuen Herausforderungen heraussticht

Gerade der Fachbereich internationales Steuerrecht hat in den letzten Steuerberaterexamen mit solchen Neuerungen gegenüber früher von sich Reden gemacht. Denn im Gegensatz zu früheren Aufgaben zum internationalen Steuerrecht, bei denen es in erster Linie um Regelungen zur grenzüberschreitenden Besteuerung im Rahmen des EStG ging, trat in den letzten beiden Jahren das AStG als Bezugspunkt in den Vordergrund. Aufgrund der neulich reformierten Wegzugsteuer könnte man nun spekulieren, ob in der Steuerberaterprüfung 2023, bei der der Rechtstand 2022 erstmals relevant wird, ein Sachverhalt zum Wegzug eines GmbH-Gesellschafters erscheint.

Dass gerade das internationale Steuerrecht bei den innovativen Aufgabenstellungen zum Steuerberaterexamen so prominent in Erscheinung tritt, mag jedoch kein Zufall sein. Damit ist weniger der Gedanke angesprochen, dass Prüfer hierbei noch viel Gestaltungspotential gegenüber früheren Klausuraufgaben haben. Schließlich hatten sie in der Vergangenheit hier ja auch keinen Bedarf zu einem Abweichen von der gängigen Praxis gesehen. Vielmehr kann man die Vermutung wagen, dass das internationale Steuerrecht in den letzten Jahren auch im Alltagsgeschäft von vielen Steuerberatern deutlich an Bedeutung gewonnen hat. In dieser Hinsicht ist einfach der mittlerweile gestiegene Bedarf an qualitativ hochwertiger Beratung zum internationalen Steuerrecht möglicherweise der treibende Faktor. Da sich dies in Zukunft wohl kaum wesentlich ändern wird, sollte man auch weiterhin auf neue Herausforderungen zum internationalen Steuerrecht beim Steuerberaterexamen gefasst und vorbereitet sein.

5.2. Schlussbemerkung zur Steuerberaterprüfung 2021

Wie dem auch sei, es sollte allen Kandidaten klar sein, dass man für bestimmte fachliche Themenbereiche auf ein gut eingeübtes Lösungsschema zugreifen können sollte. In anderen Fachbereichen sollte man hingegen über einen guten Überblick und kombinatorisches Denkvermögen verfügen. Auch hier steht eine möglichst tiefgründige Vorbereitung an zentraler Stelle, sodass man sich auf diese Weise Louis Pasteurs eingangs zitierte Einsicht zu eigen machen mag. Denn im einen wie im anderen Fall ist die fachlich fundierte Vorbereitung der beste Weg, um den Herausforderungen des Steuerberaterexamens gewachsen zu sein. Glück bleibt aber auch ein Faktor.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Beratung zu Fragen mit grenzüberschreitendem Steuerbezug schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Beratung zum Home Office im Ausland
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  4. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
  5. Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
  3. Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
  4. Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

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Wer sich auf die Steuerberaterprüfung 2022 vorbereitet, kann jede Unterstützung brauchen, die man bekommen kann. Daher haben wir dieses Jahr gleich ein ganzes Programm an Unterstützungsangeboten aufgelegt. Den Kern dieses Unterstützungspakets stellen mehr als 100 Studentenvideos dar, die eine kompakte Wiederholung zum Fachwissen, das für das Steuerberaterexamen relevant ist, bieten. Wir flankieren diese Studentenvideos mit einem Interview, das wir mit einem erfolgreichen Absolventen des Steuerberaterexamens 2021 geführt haben. Er verrät uns, welche Aufgaben dabei dran kamen und worauf man aus seiner Sicht achten musste. Außerdem bieten wir eine Übungsklausur zum Download an. Hierbei inbegriffen ist auch die Musterlösung.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Unterstützung von Teilnehmern an den jährlichen Steuerberaterprüfungen spezialisiert. Aufgrund der hohen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
10. August 2021 Steuerberaterprüfung 2020: Das kam in den Klausuren dran
20. August 2021 Schriftliche Steuerberaterprüfung: Vorbereitung Erfolgsquote Notenspiegel
16. Oktober 2021 Das mündliche Steuerberaterexamen: Vorbereitungen sind wichtig
6. Januar 2022 Mündliche Steuerberaterprüfung – Vorbenotung und Benotung
26. Januar 2022 Das richtige Mindset zum Steuerberaterexamen
22. März 2022 Tipps zum schriftlichen Steuerberaterexamen – worauf es ankommt
27. Juni 2022 Steuerberaterprüfung 2022 – Angebote zur Vorbereitung von JUHN Partner (dieser Beitrag)

Unser Video:
Steuerberaterexamen 2021 | Tag 1

Wir sprechen über die drei Aufgaben des ersten Klausurtages: AO, USt. sowie Erbschaft- & Schenkungsteuer.

Inhaltsverzeichnis


1. Steuerberaterprüfung 2022 – Einleitung

Alle Jahre wieder fiebern wir nun erneut mit unseren Kolleginnen und Kollegen der Steuerberaterprüfung entgegen. Zwar ist es keine Überprüfung unseres eigenen momentanen Wissens im Fachbereich Steuern, dass uns hierbei fesselt. Schließlich gibt es keine wiederkehrende Hauptuntersuchung für Steuerberater wie für Fahrzeuge beim TÜV. Aber wer einmal (oder mehrmals) an einem Steuerberaterexamen teilgenommen hat, der weiß, wie anstrengend und herausfordernd diese Prüfungen sind. Sie sind vom Grad der Schwierigkeit und der Erfolgsaussichten allenfalls noch mit dem Juraexamen, dem Medizinexamen oder der Aufnahmeprüfung zum Dienst beim Auswärtigen Amt vergleichbar.

Deshalb ist auch für uns das Steuerberaterexamen jedes Jahr aufs Neue eine Prüfung, bei der wir mit unseren Kolleginnen und Kollegen, die sich darauf vorbereiten, mitfühlen. Wir tauschen uns aus, diskutieren mit ihnen über rechtliche Besonderheiten und geben allerlei hilfreiche Tipps, um ihnen den Weg dorthin so leicht wie möglich zu machen. Man kennt dies so vielleicht noch von Eltern, die sich wünschen, dass es ihre Kinder in ihrem Leben einmal leichter haben sollen, als man selbst. Also versucht man alles, um dieses Ziel zu erreichen. So auch wir. Denn auch wir wünschen unseren hauseigenen Teilnehmern am Steuerberaterexamen 2022, dass sie möglichst erfolgreich abschneiden mögen.

2. Steuerberaterprüfung 2022 – Rückblick auf vorige Jahre

Aus diesem Anliegen heraus hat sich im Laufe der letzten Jahre ein zunehmend breiteres Engagement entwickelt. So haben wir etwa schon vor einigen Jahren einige Beiträge zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung veröffentlicht. Allerdings enthielten diese zunächst Informationen von überwiegend ganz allgemeiner Natur.

Doch letztes Jahr haben wir erstmals angefangen sehr detailliert über die aktuelle Steuerberaterprüfung zu berichten. Schon da war uns klar, dass der Zweck dieser Beiträge darin liegen sollte, auf die Steuerberaterprüfung 2022 und alle auf sie Folgenden vorzubereiten. Dabei haben wir im letzten Jahr gleich mehrere Videos bei YouTube veröffentlicht, in denen wir auf die tatsächlich in der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2020 gestellten Aufgaben eingegangen sind. Hierzu haben wir uns einerseits mit einem erfolgreichen Absolventen dieser Steuerberaterprüfung zusammengetan. Dabei profitierten wir von seinem Wissen über den Inhalt der Prüfungsaufgaben. Andererseits haben wir dazu aber auch mit zwei Kolleginnen gesprochen, die wenige Jahre zuvor ebenfalls ihr Steuerberaterexamen bestanden hatten. Mit diesem Team beantworteten wir exemplarisch die Aufgaben aus der Steuerberaterprüfung 2020 und diskutierten die Benotung sowie andere in diesem Zusammenhang wichtige Aspekte. Die Aufgaben der Steuerberaterprüfung 2020 haben wir zum Download für alle Interessierten bereitgestellt.

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3. Steuerberaterprüfung 2022: Vorbereitung ist das Α und Ω

Dieses Jahr wollen wir nun unser Engagement nochmals ausweiten. Denn am Erfolg, insbesondere aber auch am Zuspruch unserer Zuschauer, die unsere Videos zum Steuerberaterexamen 2020 verfolgten, haben wir erkannt, dass wir mit unserem Ansatz goldrichtig liegen. Aber anstatt bloß im Nachhinein die Aufgaben zu lösen und zu besprechen, wollten wir die Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen 2022 diesmal im Vorfeld anbieten. Dazu haben wir gleich ein ganzes Paket an Angeboten geschnürt, mit dem wir einen kleinen Beitrag dazu leisten möchten, dass möglichst viele Teilnehmer am Steuerberaterprüfung 2022 erfolgreich abschließen.

Schließlich ist die intensive Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen für die meisten Teilnehmer in diesem Abschnitt ihres Lebens von ausschlaggebender Bedeutung, auch wenn jährlich nur etwa die Hälfte von ihnen die Steuerberaterprüfung bestehen. So beginnen die meisten Teilnehmer mit den Vorbereitungen oftmals ungefähr ein Jahr vor der Prüfung.

Und damit sind wirklich intensive Vorbereitungen gemeint. Denn ab dem Beginn der Vorbereitungen verzichten die Kandidaten auf einen Großteil ihrer Freizeit, fahren ihre sozialen Kontakte auf ein notwendiges Minimum herunter, nehmen an speziellen, auch finanziell aufwendigen Vorbereitungskursen an den Wochenenden teil. Stunde um Stunde büffeln sie den Stoff, den sie für die Prüfung abrufbereit brauchen, bereiten dazu das Unterrichtsmaterial der Vorbereitungskurse nach, informieren sich über die neuesten, auch für die Prüfung relevanten Gesetzesänderungen. Und noch viel mehr Stunden bringen sie damit zu, Dutzende Übungsklausuren zum Steuerberaterexamen zu schreiben, wobei allein hier kaum jemand jemals mit der dafür vorgesehenen Zeit auskommt. Die ebenfalls stundenlangen Korrekturen und Nachbereitungen brauch ich wohl kaum zu erwähnen, weil diese ja ohnehin selbstverständlich sind. Ja ich frage mich sogar, ob man die Stunden, in denen die Kandidaten nachts von Paragraphen, Steuererlassen und Gerichtsurteilen träumen, realistischerweise vielleicht ebenso zur Vorbereitungszeit dazuzählen sollte.

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4. Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2022: unser Programm

4.1. YouTube-Videos zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2022

4.1.1. Inhalte der YouTube-Videos

Wie gesagt, dieses Jahr haben wir unser Angebot zur Unterstützung der Teilnehmer an der Steuerberaterprüfung 2022 im Vergleich zu den Vorjahren ausgeweitet – und zwar massiv. Kernpunkt unseres Programms bildet eine Reihe von mehr als 100 Studentenvideos. Hier sprechen wir über alle fachlichen Themen, die bei der Steuerberaterprüfung von Relevanz sind. Es geht also um die Abgabenordnung und die einzelnen Steuergesetze, aber ebenso um das Handelsrecht sowie um das Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften. Im Einzelnen sind dies der Reihe ihrer Veröffentlichung nach:

  1. Bilanzen im Handelsrecht
  2. Einkommensteuer
  3. Umsatzsteuer
  4. Abgabenordnung
  5. Gewerbesteuer
  6. Kapitalgesellschaften
  7. Personengesellschaften
  8. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
  9. Bewertungsrecht
  10. Bilanzen im Steuerrecht
  11. internationales Steuerrecht
  12. Steuerstrafrecht
  13. Gesellschaftsrecht
  14. Insolvenzrecht

Ergänzend hierzu verweisen wir auf eine frühere Reihe an Studentenvideos, in denen Prof. Dr. Christoph Juhn das Umwandlungsrecht und das Umwandlungssteuerrecht in allen Einzelheiten bespricht. Auch dies gehört zu unserem Unterstützungsangebot zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2022 dazu.

4.1.2. Teilnehmer und Gäste in unseren diesjährigen Studentenvideos

Den Anfang dazu macht eine dreiteilige Videoreihe zum Steuerberaterexamen 2021. Dazu hat Prof. Dr. Juhn einen außergewöhnlichen Interviewgast gewinnen können, nämlich Herrn Jan-Hendrik Hillers, einen erfolgreichen Absolventen genau dieser Steuerberaterprüfung. Und wenn wir die Wörter „erfolgreich“ und „außergewöhnlich“ in einem Satz vereinen, dann liegt dies an der Gesamtnote, mit der Jan-Hendrik Hillers die schriftliche Steuerberaterprüfung bestanden hat, nämlich mit einer unglaublich guten Durchschnittsnote von 2,5! Nur um dies besser einordnen zu können: Die langjährige Statistik zeigt, dass gerade einmal 1 bis 2 % aller Teilnehmer es schaffen eine solche Note zu erzielen. Zum Vergleich sei angemerkt, dass im Durchschnitt nur die Hälfte der Teilnehmer überhaupt bestehen, von denen die überwiegende Mehrzahl es mit kaum mehr als die erforderliche Mindestzahl an Punkten schafft.

Anschließend tritt Jan-Hendrik Hillers immer wieder als Gast in den darauffolgend erscheinenden Fachvideos auf. Doch haben wir auch noch eine große Zahl anderer Gäste für diese über 100 Studentenvideos gewinnen können. So etwa den Wirtschaftsprüfer Prof. Dr. Christian Hanke und den Steuerberater Prof. Dr. Manfred Klein. Sie arbeiten ebenso wir Prof. Dr. Christoph Juhn an mehreren Standorten der FOM und unterstützen ihn nun auch kollegial bei seinen Fachvideos, etwa zum Bilanzrecht und zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Als weiteren externen Gast heißen wir auch noch Rebecca Meurer herzlich in diesem Team willkommen. Wer unsere Videos zur Steuerberaterprüfung 2020 kennt, wird sich auf ein Wiedersehen mit ihr freuen. Mit Prof. Dr. Stephan Arens runden wir unser Team extern ab. Er unterrichtet ebenfalls an der FOM und wird uns fachlich bei den Themen Gesellschaftsrecht, Steuerstrafrecht und Insolvenzrecht hervorragend ergänzen.

Darüber hinaus kooperieren auch einige unserer Mitarbeiter in diesem Projekt. Dazu zählen in alphabetischer Reihenfolge Felix Becker, Marco Bonneschranz, Dr. Maximilian Dachauer, Niklas Gaspers und Rudi Schneider. Auch sie schildern aus eigenen Erfahrungen und geben konkrete Tipps sowie fachliche Erläuterungen und Beispiele.

4.1.3. An wen richten sich unsere Videos?

Zwar stellen wir unser visuell aufbereitetes Fachwissen in erster Linie den Teilnehmer der Steuerberaterprüfung 2022 zur Verfügung, doch eignen sich die Inhalte auch für einen viel größeren Kreis. So sind sie sicherlich auch für Studenten der Bachelor- und Masterstudiengänge Steuerrecht von großem Interesse. Aber auch Steuerfachangestellte in Ausbildung und darauf aufbauende berufliche Fortbildungen wollen wir mit diesem Angebot unterstützen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass wir hier das ganze Spektrum an Fachwissen abdecken. Somit können einige Aspekte für Studierende und andere beruflich Interessierte hier weniger unmittelbar relevant sein.

In Teilen dürften Studierende, die sich auf das Wirtschaftsprüferexamen vorbereiten, ebenfalls einige wertvolle Wiederholungen in unserem Angebot erkennen. Insbesondere unsere Videos zu den Bilanzen sind hierbei nennenswert. Auch diesen Kandidaten wünschen wir, dass unser Angebot eine wirkungsvolle Unterstützung auf ihrem Weg bietet.

Darüber hinaus sind die Inhalte zu unseren Studentenvideos ebenso für all jene in der Steuerberatungsbranche angestellten Kolleginnen und Kollegen von Interesse, die sich kurz und kompakt eine Auffrischung ihrer Kenntnisse wünschen. Auch ihnen sei diese Videoreihe wärmsten empfohlen.

4.2. Bereitstellung von Übungsklausuren

Unabhängig von dieser Videoreihe, bieten wir dieses Jahr einen Satz an Übungsklausuren zum Download an, der sich im Aufbau an der klassischen Dreiteilung des schriftlichen Steuerberaterexamens orientiert. So sind im ersten Teil Aufgaben zur Abgabenordnung, zur Umsatzsteuer sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer enthalten. Der zweite Teil umfasst Aufgaben zum Einkommensteuerrecht. Im dritten Teil sind schließlich Aufgaben in Bezug auf die Bilanzierung von Unternehmen enthalten. Mit diesen Aufgaben kann man den eigenen Satz an Übungsklausuren ergänzen. Wir liefern aber auch die dazugehörigen Musterlösungen zu unseren Übungsklausuren und hoffen, dass die Kalkulation für den zeitlichen Bearbeitungsaufwand in etwa den realen Anforderungen während der schriftlichen Steuerberaterprüfung entspricht. Mögen sie Ihnen eine gute Unterstützung zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2022 sein.

4.3. Diskussionsforum in den sozialen Medien

Parallel zu den zuvor genannten Angeboten zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2022 sind wir auch auf den sozialen Medien präsent. Hier können wir mit unseren Followern über einzelne Aspekte im Rahmen der Vorbereitungen auf das Steuerberaterexamen diskutieren. Denn auch der Austausch untereinander bietet eine wertvolle Unterstützung – sei es fachlicher Natur oder durch moralische Unterstützung. Denn schließlich ist das Vorhaben, das Steuerberaterexamen zu bestehen, eine über das fachliche Wissen weit hinausgehende, multidimensionale Herausforderung, auf die man sich bestmöglich einstellen sollte.

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5. Materialien zur Steuerberaterprüfung 2022 – ein Ausblick

Auch wenn die hier vorgestellten Angebote vornehmlich der Unterstützung bei den Vorbereitungen zur Steuerberaterprüfung 2022 dienen, so kann man sicher auch in den nächsten Jahren hieraus Gewinn ziehen. Aus diesem Grund empfehlen wir gleichzeitig, sich auch unsere Beiträge aus den Vorjahren hierzu anzusehen. Sicher, das Material hierzu ist mittlerweile beträchtlich angewachsen, doch kann der eine oder andere Aspekt von besonderem individuellen Interesse sein. Daher lohnt sich ein Blick hierauf ganz bestimmt. Unter anderem dürften unsere allgemeinen Beiträge zur mündlichen Steuerberaterprüfung eine sehr sinnvolle Ergänzung bilden.

Ebenso können aber auch zukünftige Beiträge mit neuen Erkenntnissen locken. So haben wir beispielsweise vor, Betrachtungen über die jährlichen Steuerberaterprüfungen mit erfolgreichen Absolventen anzustellen. Auf diese Weise möchten wir ganz individuelle Sichtweisen und Analysen in das Steuerberaterexamen offerieren.

Für einige mag unser vielschichtiges Angebot eine sinnvolle Ergänzung zu den eigenen Vorbereitungen auf das Steuerberaterexamen oder auf andere Prüfungen darstellen. Andere wiederum mögen persönlich einen Mehrwert in der Wiederholung oder Vertiefung der fachlichen Materie hierin erkennen. Und wieder für einen Teil kann dies alles auch einfach nur Unterhaltungswert haben. Wie dem auch immer sein mag – nutzen Sie unser Angebot zu Ihrem bestmöglichen persönlichen Vorteil!


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Optimierung der Besteuerung von Kapitalgesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  3. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  4. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  5. Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  6. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

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Telefon-/ Videokonferenz

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Es gibt eine Möglichkeit, wie ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen kann, ohne dass dabei Steuern anfallen. Sie sieht eine Überlassung des Dienstwagens im Rahmen eines Mietvertrags vor. Dazu kauft man als Gesellschafter ein passendes Fahrzeug privat und vermietet es dann partiell an die eigene GmbH. Dabei entspricht die Aufteilung der Nutzung realen Verhältnissen. Man weist dies durch ein initial geführtes Fahrtenbuch nach, bei dem ein repräsentativer Zeitraum von etwa drei Monaten als Größenordnung dient. Auf diese Weise findet eine strikte Trennung zwischen betrieblicher und privater Nutzung des Dienstwagens statt. Folglich braucht man weder die 1 %-Regel noch die Fahrtenbuchmethode zur Bestimmung der steuerlichen Auswirkungen der Privatnutzung anzuwenden. Gleichzeitig kann die GmbH ihre Kosten bezüglich der Nutzung des Dienstwagens als abzugsfähige Betriebsausgaben ansetzen. Wichtig hierbei ist jedoch, dass die Vertragsbedingungen auch einem Fremdvergleich standhalten.

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Geschäftsführergehalt

In diesem Video erklären wir, wie hoch Sie das Geschäftsführergehalt optimal ansetzen, um die Steuerbelastung deutlich zu reduzieren.

Inhaltsverzeichnis


1. Dienstwagen für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH – Einleitung

Der Dienstwagen in der eigenen GmbH ist für viele Gesellschafter-Geschäftsführer weit mehr als ein reines Verkehrsmittel. Manche nutzen ihn, um ein Statement ihres Erfolgs zu setzen, andere hingegen, um ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg zu verschleiern. Letzteres erreicht man, indem man ein in Relation zum eigenen unternehmerischen Erfolg sehr preisgünstiges Fahrzeug als Dienstwagen nutzt. Fährt man als GmbH-Geschäftsführer mit einem solchen Dienstwagen bei Geschäftspartnern vor, lanciert man unterschwellig einen Hinweis für eine Preispolitik mit knappen Margen. Auf diese Weise verbirgt man dann gegenüber Geschäftspartnern, Lieferanten ebenso wie Kunden, wie hoch die eigene Marge tatsächlich sein mag. Doch hängt dieses Verhalten eben auch stark von den Geschäftskontakten ab. In Kreisen, in denen unternehmerischer Erfolg eine Selbstverständlichkeit darstellt, erfüllt jedoch auch ein Dienstwagen eine symbolische Funktion. Daher mag ein gehobener Dienstwagen in solchen Fällen als Statussymbol durchaus seine Berechtigung haben, obschon Statussymbole zumeist auf einer irrationalen Grundlagen basieren.

Doch hat die Anschaffung eines Dienstwagens durch eine GmbH zumeist auch steuerliche Folgen für die Gesellschafter-Geschäftsführer. Denn neben der betrieblichen Nutzung zum Wohle der GmbH verwenden viele Gesellschafter-Geschäftsführer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke. Allerdings ist es naheliegend, dass die Kosten der privaten Nutzung des Dienstwagens beim Ansatz der abzugsfähigen Betriebsausgaben keine Rolle spielen dürfen, weil sie Kosten der privaten Lebensführung darstellen.

2. Dienstwagen für GmbH-Gesellschafter: die private Nutzung

Aus diesem Grund fordert der Gesetzgeber eine Berechnung der steuerlichen Folgen bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens. Dazu stellt § 8 Absatz 2 EStG prinzipiell zwei Berechnungsmethoden zur Auswahl. Entweder man nutzt ein Fahrtenbuch, mit dem man die betrieblich und die privat veranlassten Fahrten mit dem Dienstwagen dokumentiert. Auf diese Weise kann man die Kosten proportional zur jeweiligen Nutzung anhand der jeweils gefahrenen Kilometer zuordnen. Oder man wählt eine pauschale Berechnung, die sich am Bruttolistenpreis des Dienstwagens orientiert. Dabei ist die Höhe der Steuer, die auf die private Nutzung anfällt, proportional zur Höhe des Bruttolistenpreises. Je mehr also ein neuwertiger Dienstwagen kostet, desto höher fällt die pauschale Steuer auf die Privatnutzung in diesem Fall aus.

Wer nun relativ selten einen Dienstwagen für private Zwecke nutzt, ist mit der sogenannten Fahrtenbuchmethode besser beraten. Die pauschale Methode, die sogenannte 1 %-Regel, lohnt sich hingegen eher für jene, die ihren Dienstwagen relativ oft für private Fahrten nutzen.

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3. Dienstwagen für GmbH-Gesellschafter: Vermeidung der Besteuerung

Wie die Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens genau funktioniert und welche vorteilhaften Sonderregeln es dabei für Elektrofahrzeuge gibt, soll jedoch anderen Artikeln überlassen bleiben. In diesem Beitrag möchten wir hingegen eine von zwei Methoden besprechen, mit denen man die Besteuerung der Privatnutzung eines Dienstwagens vermeiden kann.

Während bei der Gestaltung mittels privatem Leasing idealerweise ein Ehepartner dem Unternehmer einen Dienstwagen überlässt, soll in dem hier vorgestellten Modell der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH selbst in Aktion treten. Dazu kauft der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit privaten Mitteln ein Fahrzeug, das den Erfordernissen der eigenen GmbH an einen Dienstwagen entspricht. In einem nächsten Schritt vereinbaren die GmbH als juristische Person und ihr Gesellschafter-Geschäftsführer die partielle Überlassung des Dienstwagens an die GmbH. So könnte man beispielsweise vereinbaren, dass die GmbH den Dienstwagen zu 90 % nutzen darf, während die restlichen 10 % dann der privaten Nutzung des Gesellschafters dienen.

Auf diese Weise kann man nämlich gegenüber der Finanzverwaltung argumentieren, dass die private Nutzung des Autos auf Basis der Tatsache stattfindet, dass man als Gesellschafter auch wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs ist. Deshalb unterliegt diese Nutzung ja auch keineswegs einer Besteuerung. Ergo gibt es auch keinen Grund, die Fahrtenbuchmethode oder die 1 %-Regel auf die private Nutzung des Dienstwagens anzuwenden.

Gleichzeitig kann man hingegen die Nutzung des Dienstwagens durch die GmbH für ihre betrieblichen Zwecke zu 90 % als Betriebskosten verbuchen. Dazu zählt auch das Entgelt, das der Gesellschafter gegenüber seiner GmbH für die Überlassung seines Autos erheben kann.

Das funktioniert übrigens nur mit einer GmbH, weil sie eine eigenständige, von ihrem Gesellschafter unabhängige und somit strikt getrennt zu betrachtende juristische Person ist. Ein Einzelunternehmer oder ein Gesellschafter einer Personengesellschaft würde hingegen den Dienstwagen an sich selbst vermieten, was natürlich ausgeschlossen ist.

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4. Dienstwagen für GmbH-Gesellschafter: worauf man achten sollte

In dieser Hinsicht muss man allerdings betonen, dass die Überlassung des Dienstwagens an die eigene GmbH stets zu Konditionen erfolgen sollte, die fremdüblich sind. Andernfalls könnte etwa die überhöhte Vergütung hierfür den Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllen.

Doch auch in anderer Hinsicht muss man die Vertragsbeziehungen mit der eigenen GmbH ernsthaft gestalten und verfolgen. Zunächst muss man sicherstellen, dass die Umsetzung der Vertragsvereinbarungen bezüglich der partiellen Nutzung tatsächlich auch der Realität entspricht. Dazu sollte man gleich zu Beginn der Überlassung des Dienstwagens an die GmbH über einen repräsentativen Zeitraum von etwa drei Monaten ein Fahrtenbuch führen. In unserem Beispiel wäre es also erforderlich, dass man bereits Erfahrungswerte hinsichtlich des Verhältnisses zwischen privater und betrieblicher Nutzung sammeln konnte, um dies dann auch realistisch im Verhältnis 90:10 einschätzen zu können.

Selbstverständlich muss auch die Möglichkeit einer rechtmäßigen Geschäftsbeziehung zwischen dem Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Privatperson sowie jener als geschäftsführender Vertreter der GmbH gegeben sein. Deshalb muss man darauf achten, dass die Satzung der GmbH ein Insichgeschäft des Geschäftsführers erlaubt. Denn nach § 181 BGB ist ein solches Insichgeschäft zwischen dem die GmbH vertretenden Geschäftsführer und sich selbst als Privatperson vom Grundsatz her ausgeschlossen.

Weiterhin muss man auch die vertraglichen Verpflichtungen konsequent umsetzen. Denn auch hiervon kann es abhängen, ob man dieses Gestaltungsmodel mit einem Vertrag unter Dritten vergleichen kann.

Außerdem muss man die Vermietung des Dienstwagens unbedingt von privater Seite aus organisieren. Jedenfalls darf dies keineswegs als gewerblicher Akt erscheinen, weil dies dann auf Ebene des Gesellschafters zu einer regulären Besteuerung führen würde.

5. Vorteile bei der Vermietung eines Dienstwagens an die eigene GmbH

Als Quintessenz können wir einige erstaunliche Steuervorteile verbuchen, an die man neben der Vermeidung der Anwendung von Fahrtenbuchmethode oder 1 %-Regel anfangs vielleicht weniger denken mag.

5.1. Dienstwagen an die eigene GmbH vermieten: Vorteil steuerfreie Mieteinnahmen

So ist das Entgelt, das der GmbH-Gesellschafter für die Überlassung des Dienstwagens von seiner GmbH erhält, bis zu einem jährlichen Betrag von EUR 256 steuerfrei. Dies ist eine Freigrenze, die dafür sorgt, dass bei einem höheren Betrag die Steuerbefreiung wegfällt.

Doch sind die EUR 256 allenfalls als winziger Bonus anzusehen. Denn der größte Vorteil liegt in einem ganz anderen Zusammenhang. So kann der GmbH-Gesellschafter die erhaltene Miete mit der Abnutzung des Dienstwagens verrechnen, die durch die betriebliche Nutzung durch die GmbH eintritt. Da PKWs im Hinblick auf die Abschreibung einer Nutzungsdauer von sechs Jahren unterliegen, kann man das Entgelt für die Überlassung entsprechend kalkulieren. So entsprechen die jährlichen Miteinnahmen der anteiligen Abschreibung im Rahmen der Nutzung des Dienstwagens durch die GmbH zuzüglich des kleinen Bonus von EUR 256. Dadurch kann man dann auch die Mieteinnahmen steuerfrei vereinnahmen.

5.2. Dienstwagen an die eigene GmbH vermieten: Vorteil steuerfreier Verkauf

Die Abschreibung, die der GmbH-Gesellschafter auf den Dienstwagen vornehmen kann, liefert aber auch noch einen weiteren steuerlichen Vorteil. Denn der Verkauf des zuvor vermieteten Dienstwagens findet beim Gesellschafter auf privater Ebene und somit steuerfrei statt. Das liegt daran, dass ein Auto als Gegenstand des täglichen Gebrauchs keiner Spekulationsfrist unterliegt (§ 23 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG). Hingegen müsste die GmbH beim Verkauf eines Dienstwagens die positive Differenz zwischen Verkaufserlös und verbleibendem Buchwert, also den daraus resultierenden Buchgewinn, versteuern. Und da die Wertminderung durch die auf sechs Jahre angesetzte Abschreibung eines Autos linear stattfindet, die Wertminderung am Markt hingegen ganz anderen Regeln folgt, kann es hierbei zu erheblichen Differenzen kommen. Denn in der Regel würde eine GmbH, die einen Dienstwagen sechs Jahre lang abschreibt, stets einen Buchgewinn realisieren. Schließlich bringt ein sechs Jahre altes Auto auf dem Gebrauchtwagenmarkt stets mehr als den buchhalterischen Restwert von EUR 1 ein.

6. Schlussbetrachtung

So schön die hier beschriebene Alternative zur Besteuerung der Privatnutzung eines Dienstwagens auch erscheinen mag, sollte man auch auf kritische Punkte achten. Der wichtigste hierbei ist, dass man damit rechnen muss, dass die Finanzverwaltung dieser Gestaltung im Einzelfall, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung, die Anerkennung verweigern könnte.

Einerseits kann es sein, dass man das Gestaltungsmodell generell als Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO ansieht. Jedoch spricht dagegen, dass es auch außersteuerliche Gründe gibt, die dieses Gestaltungsmodell befriedigt. So bietet unser Modell auch den Vorteil, dass die GmbH hierdurch eine höhere Liquidität bewahren kann, als wenn sie den Dienstwagen selbst käuflich erwirbt.

Andererseits kann es zu Zweifeln an der Nutzungsaufteilung kommen. Deshalb sollte man hierbei ja auch in der Lage sein, einen Nachweis für eine realistische Einschätzung vorweisen zu können. Dazu dient das über einen repräsentativen Zeitraum geführte Fahrtenbuch. Folglich sollte man es in dieser Zeit ordnungsgemäß führen, um zu gewährleisten, dass diese Daten aussagekräftig und vertrauenswürdig sind.

Deshalb sollte man sich sicher sein, dass alle maßgebenden Details, die zur Umsetzung unseres Gestaltungsmodells erforderlich sind, Beachtung finden. Darüber hinaus ist es unter Umständen auch hilfreich, wenn man sich auf eine Steuerkanzlei verlassen kann, die das Modell gegenüber der Finanzverwaltung und im Ernstfall auch vor dem Finanzgericht zu verteidigen vermag. Wenn also auch Sie sich für dieses oder ein ähnliches Steuergestaltungsmodell interessieren, dann rufen Sie uns gleich an. Wir freuen uns darauf, Sie steuerrechtlich zu beraten und zu betreuen.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Optimierung der GmbH-Besteuerung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  3. Steuervorteile der Immobilien-GmbH

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Steuergestaltung im Unternehmensteuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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Vermögen steht stets in Abhängigkeit von vielen Faktoren. Manche fördern dabei sein Wachstum, andere vermögen es hingegen zu reduzieren. Letztere sind somit Risiken, die Vermögen in ihrer Substanz oder gar in ihrer Existenz bedrohen. Dazu zählen insbesondere Substanzsteuern wie die Erbschaftsteuer oder die Vermögensteuer. Mit dazu sollte man also auch politische Risiken zählen, da auch sie den Umfang von Vermögen beeinflussen können. Weiterhin gibt es Risiken, die im Vermögen selbst liegen, etwa Wertschwankungen oder der komplette physische Verlust. Andere Risiken bestehen im Zusammenhang mit den Kosten zur Vermögensverwaltung oder dem Vermögensschutz. Dann existieren aber auch noch Risiken, welche Eigentümer von Vermögen auf einer persönlichen Ebene tragen. Zum Beispiel kann man hierzu das Unternehmerrisiko zählen. Dies kann etwa bei der Gründung von Unternehmen im Ausland drohen. Aber auch andere Risiken sind hierunter einzuordnen, wenn sie das Potential haben, in das Vermögen hinein zu vollstrecken.

Unser Video: Vermögensschutz als Voraussetzung zur Vermögensmehrung

In diesem Video erklären wir, wie sie Ihr Vermögen vor Risiken schützen können.

Inhaltsverzeichnis


1. Vermögen und Risiken – Einleitung

Vermögen sollte man stets im Kontext betrachten. So hängt es von vielen Faktoren ab, die es zu beeinflussen vermögen. Manche hiervon sind seinem weiteren Wachstum dienlich, viele andere können es jedoch in seinem Wert einschränken, mindern oder sogar ganz aufzehren. Daher ist die Analyse von Vermögen im Hinblick auf potentiell drohende Risiken von hoher Relevanz. Schließlich soll ein einmal geschaffenes Vermögen ja möglichst auch weiterhin Bestand haben und für gewöhnlich auch weiterem Wachstum dienen.

2. Potentielle Risiken für Vermögen

Da wir uns nun mit dem Vermögensschutz auseinandersetzen, sollten wir zunächst einmal betrachten, wovor er schützen soll. Tatsächlich gibt es mannigfache Risiken, die ein bereits bestehendes Vermögen in seiner Substanz zu verringern vermögen. Einerseits haben wir es hierbei mit Steuern und anderen Abgaben zu tun. Andererseits liegen Risiken oftmals im persönlichen Umfeld der Vermögenden. Risiken können aber auch in der Vermögenssache selbst bestehen. Somit haben wir es mit multiplen, einander bedingenden Risikoebenen zu tun.

2.1. Risikofaktor Steuern

Tatsächlich stellen Steuern das größte Risiko dar, das Vermögen betreffen kann. So tritt normalerweise früher oder später in jedem Fall eine Übertragung eines Vermögens statt. Dies kann entweder durch eine Schenkung oder eine Erbschaft geschehen. Weil wir hierbei über substanzielles Vermögen sprechen, sollte klar sein, dass in diesem Kontext etwaig vorgesehene Freibeträge keine allzu große Hilfe bieten. Allenfalls der Steuersatz dürfte bei nahen Angehörigen ein wenig versöhnlich wirken.

Ebenfalls zu den Risiken im Bereich Steuern zählt die Vermögensteuer. Zwar fand die letzte Erhebung einer Vermögensteuer für den Veranlagungszeitraum 1996 statt, doch ist derzeit mit einer Renaissance der Vermögensteuer zu rechnen. In diesem Zusammenhang muss man auch die Möglichkeit der Einführung einer Vermögensabgabe nennen.

Andere Abgaben mögen zwar proportional weniger bedeutend sein, aber dennoch wirken auch sie vermögenszehrend. Dazu gehören beispielsweise Grundsteuern bei Immobilien oder eventuell Kraftfahrzeugsteuern bei umfangreichen Autosammlungen.

Damit haben wir die wesentlichen Substanzsteuern als Risiken, die einen Vermögensschutz erforderlich manchen können, berücksichtigt. Doch gibt es daneben auch noch die Ertragsteuern. Allerdings haben Ertragsteuern keinen Einfluss auf die Höhe von bereits geschaffenem Vermögen. Somit stellen Ertragsteuern kein Risiko dar, vor dem Vermögenschutz eine Abwehr bieten müsste. Bei der Vermögensmehrung sieht es hingegen anders aus.

2.2. Risikofaktor Politik und Rechtsprechung

In diesem Zusammenhang bleibt noch ein Nebenaspekt zum Risiko Steuern zu nennen. Dabei geht es im Grunde um eine eigene Risikokategorie, die jedoch einen starken Einfluss auf das Risiko Steuern hat. So haben wir bereits den Einfluss der Politik auf den Risikofaktor Steuern angesprochen. Wenn Vermögenschutz wirkungsvoll sein soll, muss er auch solche Einflüsse in seine Vorsorge mit einbeziehen. Mit anderen Worten muss ein erfolgversprechender Vermögensschutz auch eine genaue Analyse der gegenwärtigen und zukünftig realistischen Steuergesetzgebung zu Substanzsteuern beinhalten – im Inland wie im Ausland. Denn wer Vermögen vor Substanzsteuern schützen möchte, sollte sich ein Steuerregime suchen, in dem es idealerweise keine Substanzsteuer gibt und diese auch weiterhin höchstunwahrscheinlich bleiben.

Ein Beispiel hierfür mag Österreich sein. Zwar existierte vor vielen Jahren einmal eine Erbschaftsteuer in der Alpenrepublik, doch wurde sie mittlerweile abgeschafft. Gute Voraussetzungen als Standort für den Vermögensschutz, mag man da meinen. Doch führt man dort zur Zeit ebenfalls eine Debatte, die die Wiedereinführung der Erbschaftsteuer zum Inhalt hat.

Neben Risiken durch Gesetzesänderungen gibt es aber auch noch das Risiko, dass Gerichte bestehende Gesetze und ihre Anwendung kritisch hinterfragen. Unter Umständen kann dies zu indirekten Veränderungen an den gesetzlichen Rahmenbedingungen führen, die Einfluss auf den Erhalt von Vermögen nehmen.

2.3. Risikofaktor laufende Kosten

Eine andere Risikogruppe stellt in gewisser Weise ein Paradoxon dar. Dabei geht es um die Kosten, die mit der Vermögensverwaltung, aber auch mit dem Vermögensschutz selbst zusammenhängen. Denn der Vermögensschutz, so sehr er auch erforderlich ist, verursacht ebenfalls Kosten. Vermögensschutz ohne Kosten ist zwar prinzipiell möglich, aber dann muss man eine geeignete Schatzinsel finden und selber die Schatzkiste vergraben. Und auch dann ist der Schutz des Vermögens alles andere als sicher.

Laufende Kosten können aber auch an anderer Stelle drohen, nämlich beim Unterhalt und der Instandhaltung von Vermögensgegenständen. Hausbesitzer wissen das sehr genau. Schließlich bedarf allein die Heizungsanlage einer jährlichen Wartung und ein Dach muss man auch in bestimmten Intervallen neu decken. Zwar hängt auch dies letztlich mit der Vermögensverwaltung zusammen, doch bleiben solche konkreten Kosten oftmals diffus und treten daher als Risiko nur selten ins Bewusstsein. Aber gerade bei größeren Immobilien, die keine Rendite generieren, sondern reine Spekulationsobjekte darstellen, ist dieser Aspekt durchaus relevant.

2.4. Klumpenrisiken

Der vierte Bereich, bei dem Vermögensschutz Wirkung entfalten sollte, betrifft Klumpenrisiken. Klumpenrisiken sind alle potentielle Einschnitte, die Kapital aufgrund seiner Eigenschaften zu vermindern vermögen. Also trifft dies auf Vermögen zu, das der laufenden Vermögensmehrung dient. Solche Klumpenrisiken können zum Beispiel Immobilienblasen oder stark schwankende Aktienkurse sein, aber eben auch andere Fehlinvestitionen. Daneben stellt auch das Vertrauen darauf, dass ein Steuerregime keine das eigene Vermögen betreffende Substanzsteuer erhebt, ein Klumpenrisiko dar. Darauf sind wir bereits zuvor kurz eingegangen.

2.5. Risiko Wertverlust

Vermögen hat einen Wert, der insbesondere durch Angebot und Nachfrage entsteht. Die Definition des Begriffs Vermögen ist sogar der Geldwert, den man einem materiellen oder immateriellen Gut beimisst. Fällt die Nachfrage an bestimmten Vermögensgegenständen, dann sinkt auch der Wert des Vermögens. Dies kann sogar soweit gehen, dass ein Vermögensgegenstand an einem Tag noch sehr wertvoll ist, am nächsten jedoch schon wertlos. Aktieninhaber von Wirecard-Aktien wissen, wovon hier die Rede ist. Aber zum Beispiel auch Industrien, die durch zukünftige Entwicklungen womöglich schon bald überholt sein werden, sollte man hierzu zählen. Also trifft drohender Wertverlust, ganz gleich, ob dieser kurz-, mittel oder langfristig in Erscheinung treten mag, einige Vermögensgegenstände eher oder stärker als andere. Deshalb kann man mit einer statistischen Werteanalyse vorbeugend Wertverlustrisiken minimieren, gänzlich ausschließen kann man sie jedoch kaum.

2.6. Unternehmerische Risiken

Weiterhin können Unternehmer ihr Vermögen riskieren, wenn sie es ohne Vermögensschutz belassen. Denn wenn Dritte berechtigte Leistungen gegenüber einem Unternehmer einfordern, dann kann dies unter Umständen das gesamte Vermögen betreffen. Deshalb ist oftmals der Vermögensschutz das vorrangige Motiv zur Gründung einer GmbH. Doch auch eine GmbH, die regelmäßig hohe Gewinne thesauriert, kann Gegenstand einer vermögenszehrenden Verbindlichkeit sein. Darum ist die Gründung einer Holding ab einem gewissen Unternehmensvermögen ebenso sinnvoll.

Was jedoch geschieht, wenn Vermögensschutz keine Priorität genießt, kann man am Beispiel Anton Schlecker e. K. ablesen. Denn hier geriet ein Einzelunternehmen in wirtschaftliche und infolge dessen finanzielle Schieflage, sodass am Ende eine Insolvenz eintrat. Da jedoch ein Einzelkaufmann im Rahmen seines Unternehmens mit seinem gesamten Vermögen und somit auch dem Privatvermögen (Häuser, Autos) haftet, ist Gläubigern die Vollstreckung in das Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers durchaus möglich. Ohne Vermögensschutz droht also der freie Fall.

Unternehmerisches Risiko kann jedoch auch bei einer Unternehmensgründung aufkommen. Insbesondere bei einer Unternehmensgründung im Ausland sollte man auf etwaige Risiken achten, an die Unternehmer in ihrer Heimat oftmals kaum zu denken brauchen. So mag etwa die Mentalität der Bevölkerung als neuer Zielgruppe oder das Rechtssystem und Rechtsverständnis im Ausland sich gravierend von dem unterscheiden, was man bislang kannte. Sprachliche Hürden dürften diese Risiken sogar noch potenzieren.

2.7. Persönliche Risiken von Vermögenden

Die letzte Ebene, die wir im Hinblick auf Risiken das Vermögen betreffend ansprechen möchten, ist die persönliche. So drohen auch auf dieser Ebene mitunter erhebliche Risiken. Dabei lassen wir bewusst alle persönlichen Risiken aus, die aus dem Bereich Unternehmerrisiken kommen, obwohl diese natürlich ebenfalls auf die persönliche Ebene wirken. Vielmehr wollen wir hier solche Risiken erwähnen, die rein privater Natur sind. Sie können beispielsweise durch eine Scheidung eintreten. In einem solchen Fall könnte eine zuvor vereinbarte Gütertrennung eine präventive Maßnahme zum Schutz vor scheidungsbedingten Ansprüchen darstellen. Weiterhin können Vermögende von Verbrechen betroffen sein, die ihr Vermögen zum Ziel haben. Heiratsschwindel gehört ebenso hierzu wie auch Steuerhinterziehung. An dieser Stelle kann man aber auch nochmals auf die Akte Wirecard als Beispiel verweisen. Weiterhin bedarf die Vermögensnachfolge vielfach eines vorausschauenden Vermögensschutzes. So kann unter Umständen die Frage nach einem eventuellen Ausschluss eines Pflichtteils eines potentiellen Erben hierbei in den Vordergrund rücken.

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3. Vermögen vor Risiken schützen ist wichtig!

Wie man sieht besteht eine Vielzahl von Risiken, die auf ein Vermögen einwirken können. Dabei besteht das übergeordnete Risiko, dass die einzelnen Risiken miteinander verzahnt sein können. Wenn dies der Fall sein sollte, kann dies nämlich unter Umständen zu einem Kaskadeneffekt führen. Daher kommen wir nochmals auf die Aussage zurück, dass man Vermögen stets im Kontext betrachten sollte – und dazu zählen auch die mit dem jeweiligen Vermögen verbundenen Risiken.

Alle Risiken zu berücksichtigen ist natürlich kaum möglich. Eine absolute Garantie kann somit kein noch so ausgeklügelter Vermögensschutz bieten. Dennoch ist es wichtig, sich mit dieser Frage eingehend zu beschäftigen. Schließlich kann man durchaus einige grundlegende Maßnahmen treffen, um Vermögen vor drohenden Risiken zu bewahren. Doch hängt dies, wie so eben betont, oftmals von den Rahmenbedingungen, in deren Kräftefeld Vermögen steht, ab. Dazu zählt insbesondere auch die Zusammensetzung eines Vermögens selbst. Außerdem kann man zumindest die jeweils größten Risiken, also jene, die den Umfang eines Vermögens am stärksten beeinträchtigen können, adressieren. Deshalb empfehlen wir den Schutz von Vermögen vor so vielen potentiellen Risiken als möglich sehr Ernst zu nehmen.


Steuerberater für Steuergestaltung

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Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Beratung zum Thema Perpetual Travelling
  2. Informationen zum Steuerrecht ausländischer Steuerregime (zum Beispiel Österreich, USA, Kanalinseln)
  3. Erörterung der Vorteile einer Familienstiftung in Liechtenstein
  4. Analyse von Steuervorteilen beim Wegzug in Steueroasen

Erbschaft/Schenkung

  1. Empfehlungen zu Schenkungen zu Lebzeiten
  2. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

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Lehrauftrag für Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts – Steuerstrafrecht / Steuerfahndung“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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Die Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung stellt nur einen Aspekt dar, der neben der fachlichen Qualifikation Einfluss auf das Prüfungsergebnis nimmt. Deshalb sollten Kandidaten auch weitere Faktoren hierzu berücksichtigen. Dazu geben wir praktische Tipps zur mündlichen Steuerberaterprüfung, die insbesondere während der Prüfung ihre Wirkung entfalten. So sollte man sowohl einen ordentlichen optischen als auch charakterlichen Eindruck hinterlassen. Schließlich kommt auch bei aller von den Prüfern zu erwartenden Objektivität dem ersten Eindruck eine enorme Bedeutung zu. Und dies auch zu Recht, denn die Steuerberaterkammer erwartet von den angehenden Steuerberaterkandidaten neben einer hinreichenden fachlichen Qualifikation auch einen tadellosen Umgang mit ihren zukünftigen Mandanten. Einen großen Pluspunkt haben daher all jene Kandidaten, die auch in Anbetracht von schwierigen Fragen Ruhe bewahren und verständliche Antworten hervorzubringen vermögen. Dabei können sich die Kandidaten das Leben auch etwas erleichtern, indem sie um bestimmte Fachthemen, wie etwa zum Zivilrecht, einen großen Bogen machen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Förderung junger Nachwuchstalente in den steuerberatenden Berufen spezialisiert. Insbesondere die Vorbereitung auf das jährliche Steuerberaterexamen liegt uns sehr am Herzen. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
10. August 2021 Steuerberaterprüfung 2020: Das kam in den Klausuren dran
20. August 2021 Schriftliche Steuerberaterprüfung: Vorbereitung Erfolgsquote & Notenspiegel
16. Oktober 2021 Das mündliche Steuerberaterexamen: Vorbereitungen sind wichtig
17. Oktober 2021 Tipps zur mündlichen Steuerberaterprüfung (dieser Beitrag)

Unser Video: Mündliche Steuerberaterprüfung: Erfahrungen und Tipps von erfolgreichen Absolventen

In diesem Video erklären wir, wie man sich auf das mündliche Steuerberaterexamen vorbereitet.

Inhaltsverzeichnis


1. Das Steuerberaterexamen – Einleitung

Das Steuerberaterexamen ist die Voraussetzung, um den Beruf als Steuerberater auszuüben. Hierzu ist das Examen in zwei Teile gegliedert – eine schriftlichen und einen mündliche Prüfung. Dabei organisieren die jeweils zuständigen Steuerberaterkammern die Prüfungen. Die schriftliche Steuerberaterprüfung findet alljährlich Anfang Oktober in allen Bundesländern gleichzeitig statt. Sie ist auf drei Tage aufgeteilt und als jeweils sechsstündige Klausuren konzipiert, wobei die Klausuraufgaben in allen Bundesländern einheitlich sind.

Ob man die schriftliche Steuerberaterprüfung bestanden hat, erfährt man allerdings erst einige Wochen später. In der Regel erhält man den erlösenden Brief der Steuerberaterkammer zwischen Ende Dezember und Ende Januar. Darin teilt man den Kandidaten auch gleich ihren individuellen Prüfungstermin und Ort mit.

Die meisten Kandidaten verwenden diese Phase des Wartens auf die Ergebnisse mit Vorbereitungen auf die mündliche Steuerberaterprüfung. Dies ist auch aus diversen Gründen sinnvoll. Denn wenn man erst auf die Ergebnisse wartet, um abzuschätzen, ob sich weitere Vorbereitungen auf die mündlichen Prüfung überhaupt lohnen, dann geht einfach zu viel Zeit, die man mit Vorbereitungen sinnvoll hätte nutzen können, verloren.

2. Vorbereitung & Tipps zur mündlichen Steuerberaterprüfung kombinieren

So wertvoll die verschiedenen Möglichkeiten zur Vorbereitung auf das mündliche Steuerberaterexamen auch sein mögen, sie beleuchten nur einen wichtigen Aspekt auf dem Weg zum erfolgreich abgelegten Steuerberaterexamen. Der zweite Bereich dreht sich um andere Fähigkeiten, die man ebenfalls berücksichtigen sollte. Da sie eher während der mündlichen Steuerberaterprüfung als vorher durch Vorbereitung wirken, widmen wir ihnen hier einen eigenständigen Artikel parallel zu jenem, der primär die Vorbereitungen zum Inhalt hat. Doch auch jene, die diese oder andere Tipps zur mündlichen Steuerberaterprüfung zu beherzigen gedenken, sollten sich mit ihnen möglichst frühzeitig beschäftigen. Schließlich kann es gegebenenfalls erforderlich sein, sich im Vorfeld der mündlichen Steuerberaterprüfung mit einigen Tipps ein wenig näher zu beschäftigen. Tipps, Hinweise, Hintergrundwissen und Vorbereitungen zur mündlichen Steuerberaterprüfung gehen nämlich Hand in Hand.

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Steuerberaterprüfung: Vorbereitung, Probeklausuren und Bestehens-Statistik

In diesem Video erklären wir, wie man sich auf die schriftliche Steuerberaterprüfung vorbereiten sollte.

3. Unsere Tipps zur mündlichen Steuerberaterprüfung

3.1. Tipps zur mündlichen Steuerberaterprüfung: das äußere Erscheinen

Beginnen wir mit ganz praktischen Tipps, und zwar mit der konkreten Vorbereitung auf den Prüfungstag. Zunächst sollte man sich bewusst machen, dass der erste Eindruck, den die Prüfungskommission von den Kandidaten erhält, eine erhebliche Rolle zu spielen vermag. Zwar erhalten die Mitglieder der Prüfungskommission auch Informationen über die Vita der Teilnehmer, doch ist dies eben nur ein Teil des ersten Eindrucks. Zumal eine erhebliche Abweichung von dem, was man dem Lebenslauf eines Kandidaten entnehmen kann, und dem ersten persönlichen Eindruck bisweilen tiefe Spuren hinterlassen kann. Auch wenn man eigentlich erwarten darf, dass der jeweilige Prüfungsausschuss alle Kandidaten objektiv nach ihren Leistungen bewertet, so ist die Realität sicherlich wesentlich differenzierter. Daher sollte man auch diesen Umstand bei den Vorbereitungen auf das mündliche Steuerberaterexamen berücksichtigen.

Ganz konkret bedeutet dies als Tipp, dass man sich ordentlich kleiden und frisieren sollte, ohne es dabei zu übertreiben. Denn auch Übertreibungen aller Art können von den erbrachten Leistungen ablenken und ihre Bewertung auf unvorhergesehene Weise beeinflussen. Daher empfehlen wir den Kandidaten, die am mündlichen Steuerberaterexamen teilnehmen, sich so zu kleiden, wie sie auch bei einem Meeting mit Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern eines Dax-Konzerns auftreten würden. Das mag zwar schlicht wirken, führt aber dazu, dass man kaum aus der Masse der Kandidaten herausragt.

Wer dennoch positiv in Erscheinung treten möchte, kann an kleinen Details feilen. So wäre etwa eine besondere Krawatte oder gar ein Krawattenschal für den Herren ein kleiner individueller Akzent, den man setzen könnte. Hingegen könnte es bei den Damen etwa ein besonders kleidsames Halstuch oder eine kleine Brosche sein, die mit ihrer gesamtästhetischen Wirkung Eindruck bei den Mitgliedern der Prüfungskommission zu hinterlassen vermögen. Dabei sollte es aber stets darum gehen, dass diese Elemente eine verbindende und keinesfalls eine polarisierende Wirkung entfalten.

3.2. Das pünktliche und stressfreie Erscheinen zum mündlichen Steuerberaterexamen

Dann sollte man sich überlegen, wie man sicherstellen kann, dass man am Prüfungstag auch wirklich pünktlich zum Prüfungsort gelangt. Daher lautet einer unserer Tipps zur mündlichen Steuerberaterprüfung: Hat man eine lange Anfahrt vor sich, empfiehlt es sich, eine Übernachtungsmöglichkeit in der Nähe des Prüfungsortes zu organisieren. Auf diese Weise hat man Gelegenheit trotz der hohen Anspannung noch einmal erholsam auszuschlafen und somit sowohl neue Kraft zu schöpfen als auch sich durch die neue Umgebung ein wenig ablenken zu lassen. Das hilft dabei, sich vor der eigentlichen Prüfung zu entspannen. Wer nämlich entspannt in eine Prüfung zu gehen vermag, lässt sich weniger leicht aus der Ruhe bringen. Warum dies nun wieder wichtig ist (obschon im Grunde selbstredend), untersuchen wir natürlich auch noch; doch der Reihe nach.

Denn neben jener Mehrheit der Teilnehmer, die eine lange Hinfahrt vor sich haben, um am mündlichen Steuerberaterexamen teilzunehmen, sind auch manche, die einen vergleichsweise kurzen Weg zum Prüfungsort bestreiten müssen. Doch auch hierbei besteht das Risiko, sich zu verspäten. Deshalb sollte man sich in dieser Hinsicht möglichst frühzeitig und umfassend mit diesem Aspekt beschäftigen. Fahre ich mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Prüfungsort? Gibt es häufig Staus um die angesetzte Uhrzeit? Wo finde ich recht zuverlässig und ohne lange zu suchen einen Parkplatz? Oder haben die öffentlichen Verkehrsmittel in letzter Zeit vermehrt größere Verspätungen, die etwa auf langanhaltenden Baumaßnahmen beruhen? Eventuell mag dann selbst bei einer relativ kurzen Strecke zum Prüfungsort die Übernachtung in nächster Nähe sinnvoll erscheinen. Und auch hierbei sollte man sich fragen, ob durch die Hinfahrt die innere Ruhe beeinträchtigt werden könnte.

3.3. Tipps zur mündlichen Steuerberaterprüfung: Die Wahl des richtigen Vortragsthemas 

Bei den Themen, die man zur Bearbeitung des einleitenden Vortrags wählen kann, sollte man zivilrechtliche Sachverhalte meiden, weil hierzu meist ein fundiertes juristisches Verständnis erforderliche ist, um den entsprechend hohen Erwartungen der Prüfer gerecht zu werden. Denn insbesondere wenn Juristen im Prüfungsausschuss vertreten sind, sind die Ansprüche an die Antworten hoch. Zu diesen zivilrechtlichen Themen gehören mitunter auch Fragen zum Berufsrecht der steuerberatenden Berufe. Allerdings können auch Aspekte zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hierunter fallen. Für Teilnehmer am mündlichen Steuerberaterexamen, die zuvor eine intensive steuerrechtliche Ausbildung durchliefen, sind daher eher steuerrechtliche Themen als Vortragsthema zu empfehlen.

3.4. Ganz wichtig: Ruhe bewahren!

Wählt man beim mündlichen Steuerberaterexamen also ein Vortragsthema, bei dem man sich seiner fachlichen Fähigkeiten sicher ist, dann hat dies zwei Vorteile. Einerseits ist es ganz offensichtlich, dass man dann glaubt, den Vortrag weitestgehend fehlerfrei zu bestreiten. Daneben ist es aber auch ein beruhigendes Gefühl der Selbstsicherheit, dass man dabei für gewöhnlich entwickelt.

Und genau dies ist selbst dann viel wert, wenn man merkt, dass man doch hier und da unsicher ist oder gar einen Fehler gemacht hat. Es sorgt dafür, dass man dennoch auf Kurs bleibt, sich auf die fachlichen Fragen konzentriert. Denn wer Zweifel oder gar Ängste in einer solchen Prüfungssituation wahrnimmt, dem geht die Fähigkeit, das eigene fachliche Wissen abzurufen, vielfach ohne Not verloren. Wer also das eigene Fachpotential während der mündlichen Prüfung stets abrufbar halten möchte, der sollte sich auch schon in den Wochen und Monaten zuvor mit diesem Aspekt auseinandersetzen. Vielleicht gibt es ja etwas, das man vor oder in einer solchen Prüfungssituation einüben oder anwenden kann, das dabei hilft, die innere Ruhe für die Dauer des mündlichen Steuerberaterexamens zu bewahren.

Wer also weiß, dass Prüfungssituationen leicht Stress in erheblichem Umfang auslösen können, sollte sich besonders gut darauf vorbereiten. Oder am besten gleich damit anfangen, nachhaltig wirkende Wege aus diesem Dilemma zu finden, denn dies dürfte in der Regel auch in anderen Situationen im Leben hinderlich sein. Schließlich ist im Nachhinein betrachtet kaum etwas ärgerlicher, als die Feststellung, dass man sich selbst im Wege gestanden hat.

3.5. Tipps zur mündlichen Steuerberaterprüfung: Füllwörter vermeiden!

3.5.1. Füllwörter und Verzögerungslaute

In eine ähnliche Kategorie fällt auch unser letzter praktische Tipp. Dabei geht es um die Verwendung von Füllwörtern und ähnlichen Ausdrücken oder Verzögerungslauten. Hierbei sei das im Alltag omnipräsente „Ähm“ explizit genannt.

3.5.2. Wieso wir Füllwörter und Verzögerungslaute verwenden

Viele Menschen verwenden Füllwörter und Verzögerungslaute in Situationen, in denen sie ihre Gedanken nur verlangsamt zu artikulieren vermögen. Das liegt oft daran, dass man eigentlich noch über den Inhalt der eigenen Aussage nachdenkt, während man bereits am Sprechen ist. Wenn jedoch dieses Multitasking auseinander zu divergieren beginnt, schleichen sich Pausen ein, die man sprachlich mit Füllwörtern zu überbrücken versucht. Das ist auch ganz natürlich, weil sonst Lücken beim Sprechen entstehen würden. Um dies also zu überbrücken, schiebt man solche Füllwörter oder Verzögerungslaute ein.

3.5.3. Die nachteilige Wirkung von Füllwörtern und Verzögerungslauten

Der Nachteil dabei ist jedoch, dass dies ab einem gewissen Grad auch die Konzentration der Zuhörer beeinflusst. Hinzu kommt ein weiterer Eindruck, den man als Kandidat besser vermeiden sollte. Denn es könnte bei den Mitgliedern der Prüfungskommission der Eindruck entstehen, dass man diese Stockungen im Redefluss als fehlendes Wissen interpretiert. Dabei möchte man als Kandidat doch gerade Kompetenz vermitteln. Selbst wenn am Ende die richtige Antwort fällt, kann also der vorangegangene Eindruck die Gewichtung der Richtigkeit und somit die Benotung unbewusst herabsetzen.

3.5.4. Wie man Füllwörter und Verzögerungslaute vermeidet und gleichzeitig positive Akzente setzt

Geht man hingegen offen mit dem Umstand um, dass man gerade einen Augenblick braucht, um die richtige Antwort zu formulieren, mag dies als reflektiert und wohlüberlegtes Verhalten den eigenen Eindruck positiv beeinflussen. Doch sollte man dabei darauf achten, dass man innerhalb eines den Anwesenden gegenüber vertretbaren Rahmens bleibt. Ein weiterer positiver Nebeneffekt: Je mehr Zeit man für eine vernünftige Antwort aufwendet, ohne es dabei zu übertreiben, desto weniger Zeit bleibt den Prüfern für weitere Fragen.

Daher sollte man sich für das mündliche Steuerberaterexamen, aber auch generell fürs Leben, möglichst angewöhnen, frei und flüssig zu sprechen. Ein Hilfsmittel kann dabei sein, sich beim Sprechen mehr Zeit zu lassen, statt in eine hohe Wortfrequenz zu verfallen, in denen künstlich wirkende Pausen für unnatürlich wirkende Unterbrechungen sorgen. Ebenfalls für das mündliche Steuerberaterexamen sowie generell empfehlenswert ist die Verwendung möglichst kurzer, prägnanter Sätze. Insbesondere vor der Verwendung von Nebensätzen und mit ihnen einhergehende Verschachtelungen sollte man Abstand nehmen. Zum Glück kann man die genannten unvorteilhaften Eigenheiten relativ leicht ablegen oder gar gegen positive Sprachelemente eintauschen. Im Internet findet man viele gute Vorschläge hierzu.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei Beratungsthemen zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  3. Erörterung der Vorteile von Holdingstrukturen
  4. Beratung zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  5. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Steuergestaltung im Unternehmensteuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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Nach dem schriftlichen Teil zum Steuerberaterexamen folgt für viele Teilnehmer das große Warten auf die Prüfungsergebnisse. Doch sollte man sich nur eine kurze Verschnaufpause gönnen. Denn für diejenigen Teilnehmer, die schließlich eine erfreuliche Nachricht erhalten, ist es wichtig, sich sogleich auf das mündliche Steuerberaterexamen zu konzentrieren. Dabei kommen ganz andere Anforderungen auf die erfolgreichen Kandidaten zu. Einerseits sollte man darauf vorbereitet sein, einen fachlichen Vortrag zu einem steuerlich relevanten Thema zu halten. Andererseits kommen bei der mündlichen Prüfung unter Umständen auch fachliche Themen auf die Kandidaten zu, die beim schriftlichen Steuerberaterexamen ohne Belang waren. Deshalb sind Vorbereitungskurse zum mündlichen Steuerberaterexamen bei vielen Prüfungsteilnehmern auch so beliebt.

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Datum

Thema
10. August 2021 Steuerberaterprüfung 2020: Das kam in den Klausuren dran
20. August 2021 Schriftliche Steuerberaterprüfung: Vorbereitung Erfolgsquote & Notenspiegel
16. Oktober 2021 Das mündliche Steuerberaterexamen: Vorbereitungen sind wichtig (dieser Beitrag)
17. Oktober 2021 Tipps zur mündlichen Steuerberaterprüfung

Unser Video: Mündliche Steuerberaterprüfung: Erfahrungen und Tipps von erfolgreichen Absolventen

In diesem Video erklären wir, wie man sich auf das mündliche Steuerberaterexamen vorbereitet.

Inhaltsverzeichnis


1. Das mündliche Steuerberaterexamen – Einleitung

Alljährlich im Oktober finden in Deutschland die schriftlichen Klausuren zum Steuerberaterexamen statt. An drei aufeinanderfolgenden Tagen schreiben hunderte Teilnehmer in allen Landesteilen die von den Steuerberaterkammern organisierten Klausuren. Dabei ist dies nur der erste Teil des gesamten Steuerberaterexamens. Denn im Frühjahr des Folgejahres finden anschließend die finalen mündlichen Prüfungen zum Steuerberaterexamen statt. Allerdings ist die Teilnahme der Kandidaten an eine Voraussetzung geknüpft. Denn nur wer die schriftliche Steuerberaterprüfung bestanden hat, erhält die Zulassung zum mündlichen Steuerberaterexamen.

Dabei stellt das mündliche Steuerberaterexamen ganz eigene Herausforderungen an die Kandidaten. Daher ist es auch verständlich, dass viele Teilnehmer das Angebot professioneller Anbieter zur Vorbereitung auf das mündliche Steuerberaterexamen wahrnehmen. Auch wir wollen uns dieser Thematik annehmen und eruieren, welche hilfreichen Optionen und Informationen das mündliche Steuerberaterexamen zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen vermögen.

2. Der Hiatus vor dem mündlichen Steuerberaterexamen

Zunächst muss man verstehen, dass die allermeisten Teilnehmer, die alle drei schriftlichen Klausuren zum Steuerberaterexamen absolvieren, am Ende des dritten Tages mit Erleichterung reagieren. Auch wenn viele Zweifel an ihrer dabei erbrachten Leistung hegen mögen, so ist es doch vollbracht. Kein Wunder also, dass dann viele Teilnehmer das Erreichen dieses Etappenziels ausgelassen feiern.

Doch schon bald beginnt das bange Warten auf die Ergebnisse. Hat man bestanden? Hat sich all der Aufwand gelohnt? Dabei mag man denken, dass man erstmal die Ergebnisse der schriftlichen Steuerberaterprüfung abwarten sollte, um festzustellen, ob sich die weitere Vorbereitung auf das mündliche Steuerberaterexamen überhaupt lohnt. Schließlich sind sich viele Teilnehmer recht unsicher, ob sie das schriftliche Steuerberaterexamen überhaupt bestanden haben. Denn wie die Statistik zeigt, liegt die Wahrscheinlichkeit des Bestehens lediglich bei etwa 50 %. Daher wollen wir gleich an dieser Stelle ansetzen, um auszuführen, was man von erfolgreichen Absolventen des Steuerberaterexamens hierzu lernen kann.

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3. Vorbereitungen zum mündlichen Steuerberaterexamen

3.1. Warum man sich vor dem mündlichen Steuerberaterexamen keine lange Pause gönnen sollte

Damit kommen wir nun zu den Möglichkeiten, die man nutzen kann, um sich auf das mündliche Steuerberaterexamen vorzubereiten. An dieser Stelle wollen wir sogleich darauf hinweisen, dass es zwar logisch erscheinen mag, zunächst auf die Bekanntgabe der Ergebnisse zu warten, um abzuschätzen, ob sich weitere Anstrengungen in Bezug auf das mündliche Steuerberaterexamen lohnen. Schließlich muss man dabei bedenken, dass im Schnitt nur 50 % der Teilnehmer an der schriftlichen Steuerberaterprüfung diese auch bestehen. Doch geht dabei sehr viel wertvolle Zeit verloren, die man sinnvollerweise eher mit der Vorbereitung auf das mündliche Steuerberaterexamen ausfüllen sollte. Denn nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Steuerberaterprüfung sind es meist nur noch wenige Wochen bis zum mündlichen Steuerberaterexamen.

3.2. Professionelle Vorbereitungskurse zum mündlichen Steuerberaterexamen

So sehen es übrigens auch die vielen professionellen Anbieter von Vorbereitungskursen auf das mündliche Steuerberaterexamen. Sie offerieren spezielle Kurse, die einerseits die erforderliche fachliche Vorbereitung auf das mündliche Steuerberaterexamen programmatisch verfolgen. Andererseits gibt es auch solche Kurse, bei denen die Simulation der Prüfungssituation im Vordergrund steht. Beide Aspekte sind durchaus sinnvoll.

3.2.1. Vorbereitung auf das mündliche Steuerberaterexamen: der Vortrag

Insbesondere die Vorbereitung auf den einleitenden Vortrag, mit dem die mündliche Prüfung beginnt, kann man besonders empfehlen. Einerseits stellt eine solche freie Rede für viele Teilnehmer eine Herausforderung dar, weil nur wenige Kandidaten fundierte Erfahrungen hierbei vorweisen können. Andererseits stellt der Vortrag und seine Präsentation den ersten fachlichen Eindruck dar, den die Kandidaten dem Prüfungsausschuss bieten. Man muss sich dabei also bewusst sein, dass die Prüfungskommission auch darüber befindet, ob man es einem Kandidaten zutraut sich später auch Mandanten gegenüber verständlich auszudrücken. Was hilft das beste Fachwissen, wenn es an ihrer Vermittlung scheitert? Deshalb ist dieser Aspekt mindestens ebenso wichtig, wie die fachliche Expertise.

Weiterhin hilft eine Prüfungssimulation dabei, dass man Selbstsicherheit gewinnt. Selbstsicherheit ist keine Selbstverständlichkeit. Insbesondere jene Kandidaten, die hinsichtlich einer freien Rede zu fachlichen Themen kaum Erfahrungen sammeln konnten, können hiervon profitieren. Auch dies ist ein Lernprozess, der bei der Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen ebenso wichtig ist, wie das fachliche Studium.

3.2.2. Vorbereitung auf das mündliche Steuerberaterexamen: ergänzendes Fachwissen

Damit wären wir auch schon beim dritten wesentlichen Punkt, den man im Hinblick auf die Vorbereitung zum mündlichen Steuerberaterexamen berücksichtigen sollte. Denn beim mündlichen Steuerberaterexamen können neben den in der schriftlichen Prüfung behandelten Themen auch noch weitere Fachbereiche in den Vordergrund rücken. Allerdings sind diese zusätzlichen Fachgebiete nur selten Inhalt der Vorbereitungskurse zum schriftlichen Steuerberaterexamen. Zum Beispiel kommen hierbei Inhalte zur Betriebs- und Volkswirtschaftslehre zur Sprache. Daher lohnt sich auch in dieser Hinsicht das fachliche Wissen durch einen Vorbereitungskurs oder durch privates Studium zu erlernen.

3.2.3. Vorbereitung auf das mündliche Steuerberaterexamen: Fachwissen vertiefen

Damit einher geht auch unser letzter Vorschlag zur Vorbereitung auf das mündliche Steuerberaterexamen. Denn in den Wochen und Monaten bis zur mündlichen Prüfung kann das eine oder andere Detail an steuerlichem Fachwissen, das man bereits zur schriftlichen Steuerberaterprüfung erlernte, dem Gedächtnis wieder entschwinden. Insbesondere Kandidaten, die aus Erfahrung wissen, dass sie eher ein Kurzeitgedächtnis als ein Langzeitgedächtnis beim Lernen bemühen, sollten diesen Aspekt bei ihren Vorbereitungen berücksichtigen. Andernfalls riskiert man, dass man bei der mündlichen Prüfung auf weniger Fachwissen zurückzugreifen vermag, als noch bei den Klausuren. Und wer derart von sich selbst überrascht beim mündlichen Steuerberaterexamen das Selbstvertrauen verliert, den darf es auch kaum verwundern, wenn dann die Note bei der mündlichen Prüfung im Vergleich zur schriftlichen Leistung eher nachlässt, obwohl in der Regel das Gegenteil zu erwarten ist.

Für Sie ebenfalls interessant: Steuerberaterprüfung: Vorbereitung, Probeklausuren und Bestehens-Statistik

In diesem Video erklären wir, wie man sich auf die schriftliche Steuerberaterprüfung vorbereiten sollte.

4. Fazit zur Vorbereitung auf das mündliche Steuerberaterexamen

Wie man also sieht ist die Vorbereitung auf das mündliche Steuerberaterexamen gleich aus mehreren Gründen eine sinnvolle Angelegenheit. Selbst wenn noch für eine ganze Weile nach den Klausuren unklar ist, ob man diese Hürde zum mündlichen Steuerberaterexamen genommen hat, ist die Vorbereitung hierauf dennoch sinnvoll. Sie sollte sowohl vielschichtig als auch möglichst frühzeitig konzipiert sein, um den gewünschten Erfolg bei der mündlichen Prüfung zu ermöglichen.

Allerdings sind auch weitere Aspekte für das Bestehen der mündlichen Steuerberaterprüfung wichtig. Da sie nur bedingt in den Rahmen der Vorbereitungen auf das mündliche Steuerberaterexamen passen, haben wir parallel zu diesem Beitrag einen weiteren Artikel für Sie erstellt, der praktische Hinweise und Handlungsempfehlungen hierzu gibt. Deshalb empfehlen wie Ihnen, auch diese Tipps anzunehmen.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

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  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  3. Erörterung der Vorteile von Holdingstrukturen
  4. Beratung zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht

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Nach dem Willen der Linken und der Grünen soll es nach der Bundestagswahl 2021 neben der Vermögensteuer eine Corona-Vermögensabgabe in Deutschland geben. Dabei sollen besonders vermögende Personen und Körperschaften bis zu 30 % ihres Vermögens als einmalige Corona-Vermögensabgabe zahlen. Doch hält dieses Vorhaben einige Unklarheiten bereit. Deshalb vermuten wir, dass man bei der Corona-Vermögensabgabe möglicherweise dem Muster folgt, nach dem bereits 1952 eine Vermögensabgabe zum Lastenausgleich in Deutschland erhob. Alternativ kann auch die Erbersatzsteuer als Vorbild für eine potentielle Corona-Vermögensabgabe in Frage kommen. Jedenfalls gehen wir davon aus, dass die Corona-Vermögensabgabe den Verkehrswert von Vermögen als Bemessungsgrundlage bestimmen wird. Für viele Unternehmen, insbesondere solche mit hohen Gewinnen, würde dies eine enorme Belastung darstellen. Daher spekulieren wir, dass man die Corona-Vermögensabgabe mit einer langjährigen Stundung kombinieren könnte. Mit einem Wegzug ins Ausland dürfte diese Abgabe aber kaum vermeidbar sein.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Möglichkeit einer zukünftigen Besteuerung von Vermögen vorbereitet. Dabei informieren wir unsere Mandanten über Hintergründe und potentielle Gestaltungsmodelle zur Vermeidung einer Vermögensbesteuerung. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema

23. März 2020

Video: Wann kommt die neue Vermögensteuer?
20. Juli 2021 Vermögensteuer in Deutschland – Vermögensbereiche Bewertung & Besteuerung
10. September 2021 Welche Reichensteuer kommt nach der Wahl 2021 in Deutschland?
17. September 2021 Familienstiftung in Liechtenstein als Rettung vor der Vermögensteuer?
22. September 2021 Vermögensabgabe zu Corona – in welcher Form könnte sie kommen? (dieser Beitrag)

Unser Video:
Corona-Vermögensabgabe – wie könnte sie aussehen?

In diesem Video spekulieren wir über Inhalt und Ausgestaltung einer potentiellen Vermögensabgabe.

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung: Wie könnte eine Corona-Vermögensabgabe aussehen?

Im derzeitigen Bundestagswahlkampf bringen Die Linken neben einer Vermögensteuer auch eine Corona-Vermögensabgabe ins Gespräch. Auch die Grünen pflichten einer Corona-Vermögensabgabe prinzipiell bei. Daher ist die Wahrscheinlichkeit relativ hoch, dass die zukünftige Bundesregierung eine solche Corona-Vermögensabgabe tatsächlich einführen könnte. Schließlich hat die Corona-Pandemie sowohl in den Kassen der öffentlichen Hand als auch in vielen Privathaushalten große Lücken geschlagen während gleichzeitig an den Börsen enorme Gewinne zu verzeichnen waren.

Allerdings ist die Frage zu klären, ob eine solche Corona-Vermögensabgabe überhaupt mit dem Grundgesetz in Einklang stehen kann. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bleibt die Umsetzung auf Gesetzgebungsebene und in der Praxis offen. Dabei treten vor allem viele technische Details in den Vordergrund. Aber auch die Auswirkungen einer Corona-Vermögensabgabe sollte man hierbei würdigen. Insbesondere aus letzterem Grund stehen andere im Bundestag vertretene Parteien der Einführung einer Corona-Vermögensabgabe sehr skeptisch gegenüber. Dass hierbei auch wahlpolitisches Kalkül auf beiden Seiten vorhanden ist, bedarf hierbei sicherlich keiner besonderen Erwähnung.

Ausgehend von dieser gegenwärtigen Diskussion zur Erhebung einer Corona-bedingten Vermögensabgabe möchten wir nun sowohl ein wenig in die Vergangenheit blicken, als auch darüber spekulieren, wie eine potentielle Vermögensabgabe tatsächlich ausgestaltet sein könnte. Dabei gehen wir hauptsächlich der Frage nach der praktischen Umsetzung nach. Die potentiellen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Corona-Vermögensabgabe sollen hingegen lediglich einen Nebenaspekt darstellen.

2. Was ist eine Vermögensabgabe?

Im Unterschied zu einer Steuer, die wiederkehrend anfällt, ist eine Vermögensabgabe eine einmalige Abgabe. Dabei gilt in beiden Fällen, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen, um zu einer Erhebung zu führen. Die eigentlichen Gründe für beide Abgabenarten können hierbei natürlich mannigfach sein. Selbst der allgemeine Kernpunkt für Abgaben, nämlich die Sicherung der Finanzierung des Staatshaushalts, kann dabei gegebenenfalls in den Hintergrund treten.

So kann man bei der vorgeschlagenen Corona-Vermögensabgabe gleich zwei Motive erkennen. Einerseits soll die Vermögensabgabe zumindest einen Teil der enormen Kosten, die die Corona-Pandemie auch im Etat der Bundesrepublik verursachte, finanzieren. Andererseits sollen aber auch weite Teile der Bevölkerung, die finanziell ebenfalls massive Einbußen verzeichnen mussten, von jenen einen indirekten Ausgleich erhalten, die von der Pandemie profitierten.

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3. Corona-Vermögensabgabe: Vorbild Lastenausgleich

Wer nun glauben mag, dass die Corona-Vermögensabgabe eine ganz und gar neue Erfindung sei, mit der die Linkspartei und die Grünen ins Feld ziehen, der irrt. Tatsächlich gab es gleich in der Anfangszeit unserer Republik eine Vermögensabgabe. Das war 1952. Damals war die CDU/CSU-Fraktion gefolgt von der SPD die am stärksten vertretenen Parteikräfte im noch jungen Bundestag. Daher mag es nun ein wenig verwundern, dass es damals vor allem diese beiden Fraktionen waren, die das Lastenausgleichsgesetz (LAG) verabschiedeten.

Sicher, damals waren die Umstände andere als heute. In jener Zeit ging es darum, die vielen Kriegsopfer unter der deutschen Bevölkerung zu entschädigen. Heutzutage mag man zwar mit Fug und Recht behaupten, dass die Corona-Pandemie die größte akute Herausforderung darstellt, die Deutschland seit jenen Tagen zu bewältigen hatte. Doch ist die Situation, insbesondere die Ausgangslage, im Hier und Jetzt, doch eine völlig andere. Deshalb sei die Frage nach der Konformität einer Corona-Vermögensabgabe mit dem Grundgesetz durchaus erlaubt.

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4. Hat eine Corona-Vermögensabgabe verfassungsrechtlich Bestand?

Prinzipiell kann man diese Frage durchaus bejahen. Schließlich hat das Lastenausgleichsgesetz seit vielen Jahrzehnten Bestand. Ja, es entfaltet noch heute und für viele weitere Jahre seine Wirkung. Man geht nämlich davon aus, dass die letzten Leistungen der Bundesrepublik, die auf das Lastenausgleichsgesetz zurückgehen, erst 2035 zur Auszahlung kommen.

In der Zwischenzeit trat das Lastenausgleichsgesetz auch im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands in den Vordergrund. Hätte es also prinzipielle verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber einer solchen Vermögensabgabe gegeben, dann hätte dies sicherlich auch zu Nachwirkungen geführt, die man argumentativ auch heute noch vernehmen würde.

Allerdings müssen wir hierbei auch noch einen weiteren Aspekt berücksichtigen. Er betrifft den Umfang einer potentiellen Corona-Vermögensabgabe. So fordern Die Linken, dass Vermögende bis zu 30 % ihres Vermögens als Abgabe entrichten sollen. Im Zusammenspiel mit allen anderen Steuern, insbesondere den Ertragsteuern, kann dies überproportional hoch ausfallen, sodass man verfassungsrechtlich bisher im Grunde nur das Argument zu hören bekam, dass dies faktisch einer staatlichen Enteignung nahekommt.

Um eine Einordnung dieser Größenordnung zu bieten, verweisen wir auf die Höhe der Abgabe, die im Rahmen des Lastenausgleichs 1952 Anwendung fand. Damals betrug der Prozentsatz sogar sage und schreibe 50 % des Vermögens. Dabei war Vermögen ab einem Wert von etwa DM 150.000 betroffen, wobei man bedenken sollte, dass aufgrund der seit dieser Zeit wirkenden Inflation, dieser Wert heutzutage deutlich höher ausfallen würde. Und dennoch hatte das Lastenausgleichsgesetz Bestand.

Um also zu verstehen, warum eine solch drastische Vermögensabgabe verfassungskonform war, muss man auch die Details zu ihrer Erhebung ein wenig näher beleuchten. So gewährte der Gesetzgeber damals eine vierteljährliche Zahlung über eine gesamte Laufzeit von 30 Jahren. Zwar war dies ebenfalls mit Zinsen verbunden, doch lag dabei die tatsächliche Belastung weit unter dem durchschnittlichen Ertragswert, den das Vermögen in der Zwischenzeit erwirtschaften konnte.

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Vermögensteuer ab 2022: Wie hoch wird sie ausfallen?

In diesem Video erklären wir, welche Pläne die derzeitigen Bundestagsparteien mit der Vermögensteuer hegen.

5. Spekulationen über eine potentielle Corona-Vermögensabgabe

Nun wollen wir ein wenig faktenbasiert spekulieren, wie eine potentielle Corona-Vermögensabgabe in Zukunft aussehen könnte. Dazu orientieren wir uns einerseits an der historischen Vermögensabgabe von 1952. Andererseits beziehen wir auch die Erbersatzsteuer in unsere Überlegungen mit ein. Denn in beiden Fällen handelt es sich um die Erhebung einer Abgabe im weiteren Sinn, bei der man den zu zahlenden Betrag stunden konnte beziehungsweise kann.

5.1. Stundung der Corona-Vermögensabgabe

Die Stundung des erhobenen Betrags könnte dabei über einen ähnlich langen Zeitraum erfolgen, wie bei der Vermögensabgabe zum Lastenausgleich oder der Erbersatzsteuer. Wenn also die Stundungsdauer 30 Jahre betragen sollte und die Zinsen hierauf demnächst eine Anpassung an die Realität an den Finanzmärkten erfährt, dann dürfte die reale Belastung durch die Corona-Vermögensabgabe auf den ersten Blick vertretbar erscheinen. Selbst wenn dabei tatsächlich der Prozentsatz 30 % betragen sollte, dürfte die jährliche Höhe der Raten relativ gering bleiben. Somit kann man davon ausgehen, dass noch genügend Kapital zur weiteren Vermögensmehrung verbleibt. Zwar findet dadurch eine Abschwächung der Vermögensmehrung statt, doch sollten die zu erwartenden Renditen weiterhin die Höhe der Abgaben deutlich übersteigen.

5.2. Auswirkungen der Dringlichkeit einer Corona-Vermögensabgabe

Die Frage ist nur, ob man mit soviel Entgegenkommen von Vater Staat rechnen darf. Schließlich soll die Corona-Vermögensabgabe, anders als jene zum Lastenausgleich, keine langfristige Finanzierung der erforderlichen Ausgaben sicherstellen, sondern die akuten Kosten der Pandemie decken sowie eine gesellschaftliche Umverteilung von Vermögen bedingen.

Doch schon die Vermögensabgabe von 1952 ging mit einer Innovation einher. Denn damals wandelte der Gesetzgeber den Anspruch der Bundesrepublik am Gesamtbetrag der Abgaben in Grundpfandbriefe um. Da man die Abgaben damals in weiten Teilen an eine Grundschuldeintragung ins Grundbuch knüpfte, waren die Grundpfandbriefe mit Sicherheiten verknüpft. Dadurch konnte man sie am Kapitalmarkt handeln.

Tatsächlich waren die Grundpfandbriefe über lange Zeit ein sehr geschätztes Wertpapier. Doch lag dies wohl insbesondere an der relativ vorteilhaften Verzinsung. Genau dieser Punkt dürfte aber die Übertragbarkeit dieser Überlegung in die heutige Zeit nahezu ausschließen. Denn bei den heutigen Zinssätzen würden Grundpfandbriefe eher an Wert verlieren denn gewinnen. Damit kann man eine Neuauflage dieses Ansatzes im Grunde ausschließen.

5.3. Höhe des Verwaltungsaufwands zur Erhebung einer Corona-Vermögensabgabe

Neben diesem Aspekt zur Einführung einer Corona-Vermögensabgabe gibt es aber auch noch einen anderen, den man hierbei ernsthaft betrachten sollte. Denn eine Corona-Vermögensabgabe erfordert ebenso wie eine Vermögensteuer eine Bestimmung der Bemessungsgrundlage. Dies ist aber mit einem gewaltigen bürokratischen Aufwand verbunden, nämlich dem Feststellungsverfahren zur Bestimmung von Einheitswerten. Dazu müsste man nach dem Gesetz in sechsjährigen Intervallen alle Vermögenswerte in Deutschland einer Bewertung unterziehen (§ 21 BewG). Doch war schon in der Vergangenheit der Aufwand bei dieser Hauptfeststellung so hoch, dass man das Feststellungsverfahren, seit dem man es 1964 zuletzt durchführte, lieber durch zum Teil kaum realistische Wertansätze ersetzte. Indirekt führte dies dann aber zur Einstellung der Erhebung der Vermögensteuer, weil sie auf dieser Grundlage als verfassungswidrig galt.

Wollte man nun jedoch ein erneutes Hauptfeststellungsverfahren mit den derzeit in der Finanzverwaltung beschäftigten Beamten und Angestellten durchführen, blieben sicherlich viele andere laufende Prozesse für relativ lange Zeit vernachlässigt. Dadurch handelt man einen vermeintlichen Vorteil gegen einen sicheren Nachteil ein. Ob dies allerdings im Sinne der Bürger im Allgemeinen oder gar der Bundesregierung sein kann, darf man wohl bezweifeln.

Sollte man jedoch zusätzlich auch eine Vermögensteuer erheben, dann würde sich der Aufwand mit dem Feststellungsverfahren schon eher lohnen. Denn beide Abgaben stellen auf die im Hauptfeststellungsverfahren ermittelten Einheitswerte ab. Doch bliebe dabei unberücksichtigt, dass man das aufwendige Feststellungsverfahren zur weiteren Erhebung der Vermögensteuer im Grunde auch zukünftig beibehalten müsste. Andernfalls würde wieder die Feststellung einer Verfassungswidrigkeit drohen.

5.4. Wirtschaftliche und politische Implikationen einer Corona-Vermögensabgabe

Werfen wir nun abschließend einen kurzen Blick auf die wirtschaftlichen Folgen sowie die politischen Implikationen einer Corona-Vermögensabgabe. Wenn sie die künftige Bundesregierung tatsächlich in einer Form einführen sollte, der der hier beschriebenen ähnelt, dann können wir insbesondere zwei Punkte ansprechen.

5.4.1. Politische Konsequenzen einer Corona-Vermögensabgabe

Einerseits dürfte eine mögliche Stundung dazu führen, dass die Finanzeinnahmen des Bundes durch eine Corona-Vermögensabgabe nur spärlich fließen. Somit hätte sie keinen großen Einfluss auf die akute finanzpolitische Situation.

Dadurch bliebe aber auch der Umfang der Finanzmittel eher gering, mit dem die künftige Bundesregierung Gelder zur Konjunkturbelebung, etwa in Form von Investitionen in die durchaus in vielen Fällen marode, zumindest aber ausbaufähige Infrastruktur, investieren könnte. Solche Arbeiten würden somit eher schleppend stattfinden. Aus Sicht einer neuen Regierungskoalition, die Erfolge benötigt, um ihren neuen Kurs vor den Wählern zu rechtfertigen, dürfte dies eher ein Desaster als einen Erfolg darstellen.

5.4.2. Wirtschaftliche Auswirkungen einer Corona-Vermögensabgabe

Andererseits dürften die meisten Vermögenden eine Corona-Vermögensabgabe als Zumutung empfinden. Das liegt insbesondere daran, dass man aus ihrer Perspektive etwa ein Drittel ihres Vermögens einfordert, wobei ihnen dies zumeist so erscheinen dürfte, als wenn die Corona-Vermögensabgabe auf einen Schlag fällig würde. Die Möglichkeit einer Stundung dürfte dabei nur eine Minderheit als Trost empfinden.

Weiterhin bietet auch der Wegzug ins Ausland hierbei keine Abhilfe. Denn sobald der Fiskus die Corona-Vermögensabgabe erhebt, besteht sie gegenüber den betroffenen Steuerpflichtigen fort. Sie bleibt also ganz unabhängig von der zukünftigen Ansässigkeit der veranlagten Personen im In- oder Ausland bestehen.

Doch auch Unternehmen und Unternehmer sehen einer potentiellen Corona-Vermögensabgabe wenig erfreut entgegen. Gerade bei Unternehmen, die im Augenblick hohe Gewinne machen, führt die Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren, die sich an der Höhe des Gewinns orientiert, zu astronomischen Beträgen. Dadurch könnten vor allem innovative Startups in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sein. Vermögende Unternehmen, die derzeit nur geringe Gewinne verzeichnen, oder die mannigfache Möglichkeiten besitzen, um ihren Gewinn zum Zeitpunkt der Bewertung möglichst gering anzusetzen, wären hierbei im Vorteil. Doch wäre dies ein ungerechter Vorteil, den man vor der Erhebung einer Corona-Vermögensabgabe gesetzlich ausschließen müsste. Ob dies gelingen kann, bleibt fraglich.

Was man also vor allem bräuchte, um eine Corona-Vermögensabgabe auch politisch durchzusetzen, ist ein vernunftbasierter, an die Realität angepasster, von jeglicher Ideologie befreiter, vor allem aber auch die breite Bevölkerung überzeugender Ansatz. Doch scheint dies in unserer heutigen auseinanderdriftenden Gesellschaft so gut wie ausgeschlossen.


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