Steuern in Österreich

Ertragsteuern & Verkehrsteuern

Steuerrecht in Österreich: ESt, KöSt, USt & Immobilienertragsteuer

Das Steuerrecht in Österreich hat mit dem deutschen Steuerrecht viele Gemeinsamkeiten. So existiert dort eine vergleichbare Umsatzsteuer, wenn auch die Steuersätze dort etwas höher liegen. Auch bei den Ertragsteuern bestehen viele Übereinstimmungen. So liegen die Unterschiede oftmals im Detail. Zum Beispiel sind Gewinnausschüttungen an eine Holding in Österreich meist komplett steuerfrei. Allerdings gibt es auch bedeutende Unterschiede zwischen dem Steuerrecht in Österreich und in Deutschland. So kennt das Steuerrecht in Österreich weder eine Schenkungsteuer noch eine Erbschaftsteuer. Auch eine Gewerbesteuer ist dem Steuerrecht in Österreich unbekannt. Und auch die Transaktionsteuer beim Immobilienverkauf ist dort anders geregelt. Denn das Steuerrecht in Österreich sieht hierbei neben der Grunderwerbsteuer generell auch eine Immobilienertragsteuer vor. Anders als in Deutschland, gibt es hierzu keine Spekulationsfrist. Dafür sind andere Steuererleichterungen möglich.

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1. Steuerrecht in Österreich – Einleitung

Wie in Deutschland so ist auch in Österreich das Steuerrecht recht umfangreich. Daher betrachten wir den hier angebotenen Beitrag lediglich als eine Einführung zum Thema Steuerrecht in Österreich. Zwar sollen auch viele interessante Details hierin ihre Wirkung auf Sie, werte Leserschaft, entfalten, doch erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aber auch ein kurzer Überblick mag Sie überraschen. Denn einerseits gibt es viele Übereinstimmungen mit dem deutschen Steuerrecht. Andererseits verfügt das Steuerrecht in Österreich auch über viele Eigenarten.

2. Steuerrecht in Österreich – Einkommensteuer

2.1. Steuerrecht in Österreich – Steuerpflicht

Prinzipiell gilt in Österreich eine unbeschränkte Steuerpflicht auf das weltweit erzielte Einkommen. Voraussetzung hierfür ist, dass man als natürliche Person entweder in Österreich einen Wohnsitz hat, oder der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich liegt.

2.2. Steuerrecht in Österreich – Einkunftsarten

Bei der Einkommensteuer kennt man in Österreich die selben Einkunftsarten, wie in Deutschland. So listet § 2 Absatz 3 EStG der Reihe nach Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus sonstigen Einkünften auf. Auch die Definition der Begriffe Gewinn und Überschusseinkünfte entspricht jener, die in Deutschland Verwendung finden.

Bei den gewerblichen Einkünften wendet man eines von zwei Verfahren zur Ermittlung des Gewinns an. Auch darin besteht eine gewisse Übereinstimmung mit dem deutschen Steuerrecht. So stellen in Österreich Unternehmen ab einer gewissen Größe eine Unternehmensbilanz auf, die in etwa der deutschen Handelsbilanz entspricht. Auch die Unternehmensbilanz unterliegt der Veröffentlichungspflicht, und zwar beim zuständigen Firmenbuchgericht. Kleinere Unternehmen können hingegen eine Einnahmenüberschussrechnung ansetzen, um ihren Gewinn zu bestimmen. Letztere entspricht weitestgehend der Einnahmenüberschussrechnung in Deutschland.

2.3. Steuerrecht in Österreich – Steuersätze

Außerdem gleicht das Einkommensteuerrecht in Österreich dem Steuerrecht in Deutschland auch darin, dass man einen progressiv ansteigenden Steuersatz verwendet. Allerdings beträgt der Spitzensteuersatz in Österreich 10 % mehr, als in Deutschland. Hierzu sieht das Steuerrecht in Österreich nämlich den Ansatz mit dem Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommen oberhalb von EUR 1.000.000 vor. Aber auch die Spanne zwischen einem Einkommen von EUR 90.000 bis EUR 1.000.000 unterliegt mit 50 % in Österreich einem deutlich höheren Steuersatz, als hierzulande. Dabei beginnt die Besteuerung von Einkommen in Österreich bei EUR 11.000, wobei ein Steuersatz von 20 % Ansatz findet. Allerdings steigt schon bei EUR 18.000 der Steuersatz auf 35 %. Weiter geht es mit einem Steuersatz von 42 % ab einem Einkommen von EUR 31.000. Und ab EUR 60.000 beträgt der Steuersatz für die nächsten EUR 30.000 sogar 48 %.

Außerdem kennt man in Österreich eine Kapitalertragsteuer, wobei man die Abkürzung KESt verwendet. Sie ist ebenfalls eine Abgeltungsteuer und Quellensteuer. Hier liegt der Steuersatz bei 25 %. Allerdings gilt bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen mit 27,5 % ein leicht erhöhter Steuersatz. Ebenso, wie in Deutschland, sieht das Steuerrecht in Österreich eine alternative Besteuerung der Kapitalerträge vor, wenn der individuelle Steuersatz geringer ausfällt.

2.4. Steuerrecht in Österreich – sonstige Einkünfte

Abgesehen von den Steuersätzen und den Einkommensgrenzen, bei denen sie Anwendung finden, existieren in Österreich vor allem bei der steuerlichen Behandlung von sonstigen Einkünften andere Vorgaben, als in Deutschland.

Einerseits kennt man hier nämlich keine Besteuerung von Einkünften aus dem Verkauf von Edelmetallen oder Kryptowährungen, sofern diese nach einer einjährigen Spekulationsfrist anfallen. Andererseits kennt man aber auch keine Spekulationsfrist beim Verkauf von Immobilien aus dem Privatvermögen. Zwar bestand vor geraumer Zeit eine ebenfalls zehnjährige Spekulationsfrist zum Immobilienverkauf. Allerdings schaffte Österreich diese zum 01.04.2012 ab und führte stattdessen eine Immobilienertragsteuer ein.

2.5. Steuerrecht in Österreich – Immobilienertragsteuer

2.5.1. Höhe des Steuersatzes

Neben der Besteuerung von Erlösen aus Vermietung und Verpachtung erhebt Österreich eine weitere Steuer im Zusammenhang mit Immobilien. Allerdings steht die sogenannte Immobilienertragsteuer mit dem Verkauf von Immobilien in Verbindung. Denn wenn man eine Immobilie in Österreich veräußert, dann fällt hierauf eine Steuer auf den Gewinn an. Sie beträgt 30 % des Gewinns aus der privaten Veräußerung von Immobilien.

2.5.2. Steuerfreie Ausnahmen beim Immobilienverkauf

Dabei können unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerfreie Gewinne beim Immobilienverkauf möglich sein. Dies gilt insbesondere, wenn das verkaufte Gebäude als Hauptwohnsitz diente. Denn wenn Haus oder Eigentumswohnung in den vergangenen zehn Jahren mindestens fünf Jahre lang durchgehend der Hauptwohnsitz des Veräußerers war und dieser nun an eine neue Adresse wegzieht, dann ist der Verkauf steuerfrei. Dies gilt auch, wenn die Immobilie zwischen dem Erwerb und dem Verkauf mindestens zwei Jahre lang der Hauptwohnsitz war. Entsprechend geregelt ist auch, wenn man das Haus privat errichtete und für mindestens zehn Jahre keiner entgeltlichen Vermietung oder Verpachtung diente. Darüber hinaus sind weitere Steuerbefreiungen in speziellen Situationen vorgesehen. In all diesen Fällen ist jedoch eine Steuerbefreiung des Gewinnanteils durch den Verkauf des Grund und Bodens ausgeschlossen.

2.5.3. Bestimmung der Bemessungsgrundlage

Bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns als Bemessungsrundlage für die Immobilienertragsteuer unterscheidet das Steuerrecht in Österreich nach dem Alter der Immobilie. Dabei sind Immobilien, deren Erwerb vor dem 31.03.2002 stattfand, als sogenannte Alt-Immobilien klassifiziert. Ihr Verkauf führt zu einem pauschalen Ansatz des Veräußerungsgewinns, der 14 % des Erlöses beträgt. Hingegen gilt für alle übrigen Immobilien (Neu-Immobilien) der Ansatz mit den tatsächlich nachweisbaren Anschaffungskosten.

2.5.4. Besteuerungsverfahren zur Immobilienertragsteuer

Übrigens ist die Immobilienertragsteuer ebenfalls eine Abgeltungsteuer. Jedoch sind hierbei kurioserweise die beim Verkauf involvierten Rechtsvertreter, also Rechtsanwälte beziehungsweise Notare, für die Ermittlung der Steuer verantwortlich. Außerdem führen sie auch die Steuer an die Finanzverwaltung ab. Deshalb fließt der vom Käufer an den Verkäufer gezahlte Kaufpreis stets über das Konto eines mit dem Veräußerungsvorgang betrauten Rechtsanwalts oder Notars. Die Rechtsvertreter erhalten auch alle Unterlagen des Verkäufers, die der Bestimmung der Anschaffungskosten der Immobilie und somit des Gewinns dienen. Selbst Steuerberater stehen in dieser Hinsicht in aller Regel außen vor.

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3. Steuerrecht in Österreich – Körperschaftsteuer

3.1. Steuerpflicht bei der Körperschaftsteuer in Österreich

Ähnlich, wie bei der Einkommensteuer, sieht das Steuerrecht in Österreich auch eine Unterscheidung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht zur Körperschaftsteuer vor. Allerdings sind hierbei der Sitz oder die Geschäftsleitung in Österreich als Kriterium für die unbeschränkte Steuerpflicht anzusehen. Dabei sind als Körperschaften unter anderem Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Genossenschaften sowie gewerblich tätige Vereine steuerpflichtig. Außerdem gilt auch hierbei das Welteinkommensprinzip.

Übrigens verwendet man in Österreich die Abkürzung KÖSt für den Begriff Körperschaftsteuer.

3.2. Steuersatz zur Körperschaftsteuer in Österreich

Die Körperschaftsteuer beträgt einheitlich 25 % in Österreich. Damit liegt sie im Vergleich zu ihrem deutschen Gegenstück zwar um 10 % höher. Allerdings sollte man dabei auch die Rolle der Gewerbesteuer als zusätzliche Unternehmensteuer in Deutschland beachten. Denn in Österreich kennt man seit 1994 keine Gewerbesteuer mehr. Somit fällt die Gesamthöhe der Besteuerung von Körperschaften in Österreich in der Regel etwas geringer aus, als in Deutschland.

3.3. Weitere Bestimmungen zur Besteuerung von Körperschaften

Ein weiterer Unterschied liegt in der Besteuerung von Gewinnen, die eine Kapitalgesellschaft von anderen Körperschaften erhält. Beträgt die Beteiligung am Tochterunternehmen mindestens 10 %, dann zahlt eine Kapitalgesellschaft in Österreich keine Körperschaftsteuer auf die ausgeschütteten Gewinne. Auf diese Weise vermeidet man dort eine Doppelbesteuerung. Hingegen unterliegen in Deutschland zumindest 5 % eines solchen Gewinns der Besteuerung.

Ferner muss man auch als Körperschaft eine Immobilienertragsteuer auf den Gewinn beim Verkauf von Immobilien entrichten. Allerdings liegt hierbei der Steuersatz lediglich bei 25 % statt bei 30 %, die natürliche Personen an Immobilienertragsteuer zahlen.

Ebenfalls steuerpflichtig ist der Verkauf von Unternehmensbeteiligungen durch eine Körperschaft. Wenn eine Holdinggesellschaft eine Tochtergesellschaft verkauft, dann fällt hierauf ganz regulär Körperschaftsteuer an. Aber auch wenn die Holding den Gewinn an den Gesellschafter abführt, fällt eine Besteuerung im Rahmen der Kapitalertragsteuer an. Faktisch entspricht dies einer Doppelbesteuerung beim Verkauf von Tochterunternehmen einer Holding in Österreich. In Deutschland ist der Verkauf eines Tochterunternehmens auf Ebene der Holding hingegen fast steuerfrei.

3.4. Mindestkörperschaftsteuer

Eine weitere Besonderheit, die das Steuerrecht in Österreich bereithält, ist die Mindestkörperschaftsteuer. Denn anders als in Deutschland sieht das Steuerrecht in Österreich auch dann eine Besteuerung von Körperschaften vor, wenn keine Gewinne vorliegen. Dabei ist die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer vom Alter der Körperschaft sowie von der gesetzlichen Höhe des Mindeststammkapitals beziehungsweise des Mindestgrundkapitals abhängig. So fallen bei einer österreichischen GmbH in den ersten fünf Jahren jährlich mindestens EUR 500 an Körperschaftsteuer an. In den darauffolgenden fünf Jahren steigt dieser Jahresbetrag auf EUR 1.000 an. Danach zahlt eine juristische Person in Österreich jährlich mindestens EUR 1.750 an Körperschaftsteuer. Denn das Steuerecht in Österreich legt fest, dass die Mindestkörperschaftsteuer in der Regel 5 % des gesetzlichen Mindestkapitals beträgt. Somit ist die Mindestkörperschaftsteuer einer Aktiengesellschaft in Österreich jeweils doppelt so hoch (regelmäßig EUR 3.500).

Da dies also auch für Wirtschaftsjahre gilt, in denen statt eines Gewinns ein Verlust feststellbar ist, enthält das Steuerrecht zur Körperschaftsteuer in Österreich auch eine Anrechnungsmethode. Denn die Mindestkörperschaftsteuer, die eine juristische Person in einem Verlustjahr zahlt, findet bei der Besteuerung eines zukünftigen Gewinns als Steuerermäßigung Ansatz. Auf dieser Weise unterscheidet sich die Besteuerung von Körperschaften erheblich vom Verlustvortrag, den man in Deutschland in solchen Situationen ansetzt.

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4. Steuerrecht in Österreich – Grunderwerbsteuer

Ebenso wie in Deutschland, gibt es in Österreich auch eine Grunderwerbsteuer. Allerdings ist die Grunderwerbsteuer im österreichischen Steuerrecht eine Bundessteuer. Daher ist die Höhe des Steuersatzes dort einheitlich geregelt. Sie beträgt 3,5 % des Verkehrswerts der erworbenen Immobilie.

Jedoch sieht das Steuerrecht in Österreich auch einige Ausnahmefälle vor. Denn bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien gelten günstigere Steuersätze nach einem speziellen Stufentarif. Dabei fallen zunächst 0,5 % auf einen Teil des Immobilienvermögens an, sofern dieser einem Wert von EUR 250.000 entspricht. Die übrigen EUR 150.000 bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 400.000 unterliegen dann einem Steuersatz von 2 %. Für jeden weiteren Euro über einem Wert von EUR 400.000 berechnet man anschließend die Grunderwerbsteuer mit dem regulären Steuersatz von 3,5 %.

5. Steuerrecht in Österreich – Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer in Österreich entspricht in ihren Grundzügen den Richtlinien, auf die sich alle EU-Staaten verständigten. So gibt es einen Normalsteuersatz und einen ermäßigten Umsatzsteuersatz in Österreich. Dabei sieht das Steuerrecht in Österreich beim Normalsteuersatz eine Besteuerung in Höhe von 20 % des Umsatzes vor. Steuerlich mit 10 % ermäßigt sind hingegen Lebensmittel, Bücher und bestimmte andere Artikel. Dazu zählen, anders, als in Deutschland, auch Arzneimittel.

Außerdem sind in speziellen Fällen Ausnahmen vorgesehen. Hierbei gilt ein speziell ermäßigter Umsatzsteuersatz von 13 % beispielsweise auf Tiere, Pflanzen (inklusive Saatgut), Kulturdarbietungen und den Verkauf von Wein ab Hof. Hierzu setzt das Steuerrecht in Österreich nämlich 13 % als Umsatzsteuer an.

Wie in Deutschland auch, hat Österreich im Zuge der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie die Steuersätze zur Umsatzsteuer herabgesenkt. Allerdings gilt die zeitliche Befristung in Österreich bis zum Ende des Jahres 2021. Dabei liegen der ermäßigte und der speziell ermäßigte Steuersatz bei 5 %. Aber auch hierbei gibt es Sonderregelungen, etwa bei der Umsatzsteuer auf Zeitungen und Zeitschriften.

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6. Steuerrecht in Österreich – keine Gewerbesteuer in Österreich

Zwar haben wir bereits zuvor kurz darauf hingewiesen, doch wollen wir es hiermit nochmal deutlich hervorheben: in Österreich existiert keine Gewerbesteuer. Allerdings gab es sie vor vielen Jahren einmal. Denn 1994 schaffte Österreich die Gewerbesteuer ab und ersetzte sie durch eine Kommunale Steuer in Höhe von 3 % auf die Bruttolöhne. Auf diese Weise beteiligt das Steuerrecht in Österreich die Kommunen am Steueraufkommen der Unternehmen.

Seither gilt die Abschaffung der österreichischen Gewerbesteuer als diskussionswürdiges Modell zur Reform der in Deutschland rechtlich umstrittenen Gewerbesteuer.

6. Steuerrecht in Österreich – keine Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer

Einige weitere wichtige Unterschiede zu Deutschland weist das Steuerrecht in Österreich auch im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen vor. Denn in Österreich kennt man weder eine Schenkungsteuer noch eine Erbschaftsteuer. Allerdings muss man auch dort ab einem bestimmten Vermögenswert eine Anzeige beim Finanzamt einreichen.

Außerdem gilt bei der Übertragung von Immobilien eine Regelung zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer. Diese gilt auch bei der Übertragung von Immobilien innerhalb des engsten Verwandtschaftskreises. Allerdings kommen hierbei ermäßigte Steuersätze zur Anwendung. So sieht das Steuerrecht in Österreich einen Steuersatz von lediglich 0,5 % bei der Übertragung von Immobilien durch Eltern auf ihre Kinder vor.


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Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Besteuerung von natürlichen Personen in den USA
  2. Empfehlungen zur Errichtung von Familienstiftungen in Liechtenstein
  3. Beratung rund um Perpetual Traveling
  4. Informationen zur Steuerentstrickung vor dem Wegzug ins Ausland
  5. Empfehlungen bei der steuerlichen Behandlung von Abfindungen vor dem Wegzug ins Ausland
  6. Erläuterungen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Rechtsformvergleich zu Unternehmensformen in den USA
  2. Beratung zur Gründung von Unternehmen in den USA (inklusive Arbeitsrecht)
  3. Steuerrecht in Offshore-Steuerregimen (zum Beispiel Kanalinseln, Isle of Man)
  4. Empfehlungen zur Nutzung von IP Box in Luxemburg
  5. Nutzung von Möglichkeiten zum steuerfreien Verkauf von Unternehmen im Ausland

Umwandlungen

  1. Beratung zu internationalen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Anteilstausch)
  2. Rechtsexpertisen zu grenzüberschreitende Umwandlungen

Erbschaft/Schenkung

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