DBA Österreich

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland

DBA Österreich

Viele Staaten sind bestrebt, Doppelbesteuerungen mit anderen Staaten zu vermeiden. Dazu schließt man Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab. In diesem Beitrag greifen wir das DBA Österreich auf, um uns die wichtigsten Regelungen und Unterschiede zum OECD-Musterabkommen (OECD-MA) anzuschauen. Dabei sind insbesondere die Regelungen des DBA Österreich wichtig, die auf die vielen Pendler und Grenzgänger zugeschnitten sind. Aber auch das Einbeziehen der freien Berufe sowie der selbständigen Arbeit in das DBA Österreich sind Bestandteile der Regelungen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf das Thema Internationales Steuerrecht spezialisiert. Dabei interessieren uns auch Konzepte, bei denen die Verlagerung des Geschäftsbetriebs oder des privaten Lebensmittelpunkts ins Ausland im Vordergrund stehen. Auf Grund der aktuellen Relevanz durch eine zunehmende mediale Berichterstattung zu diesem Thema haben wir mehrere Beiträge hierzu publiziert:

Datum

Thema
26. Oktober 2020 Das OECD-Musterabkommen im Überblick – OECD-MA als Grundlage für DBA
02. Januar 2021 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich (dieser Beitrag)
08. Januar 2021 Doppelbesteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen
08. Januar 2021 Übersicht zu den wichtigsten Artikeln des OECD-MA
08. Januar 2021 Doppelbesteuerung ohne DBA: Geschäftsbeziehungen zu Staaten ohne DBA

Unser Video:
Doppelbesteuerungsabkommen

In diesem Video erklären wir anhand des OECD-MA wie Doppelbesteuerung funktioniert und durch ein DBA verhindert wird.


1. Einleitung zum DBA Österreich

Da das österreichische Steuerrecht stark dem deutschen Steuerrecht ähnelt, ist auch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Deutschland relativ einheitlich geschrieben. Dabei wurde das DBA im Jahr 2000 neu gefasst und damit der Globalisierung angepasst, da das vorherige DBA aus dem Jahr 1954 stammte (zuletzt wurde es im Jahr 1992 geändert).

Dabei liegt das Hauptaugenmerk des DBA Österreich im Wesentlichen auf der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Grenzgängern, Pendlern und anderen Personen, welche in der Nähe der Landesgrenzen wohnen.

2. Die Artikel des DBA Österreich im Einzelnen

Zunächst einmal schauen wir uns die Artikel an, welche vom OECD-MA abweichen. Zwar entsprechen die Artikel des DBA Österreich grundsätzlich dem OECD-MA. Jedoch wird im Rahmen der DBA-Verhandlungen manches geändert, um den einzelnen Ansprüchen gerecht zu werden.

2.1. Artikel 1 bis 5 DBA Österreich

Die Artikel 1 bis 5 DBA Österreich sind fast gleichlautend mit dem OECD-MA. Einzelne Änderungen betreffen dabei nur spezielle Sachverhalte, wo es um die Frage der Ansässigkeit von Personen oder Gesellschaften geht oder um Betriebsstätten.

2.2. Artikel 14 DBA Österreich – Selbständige Arbeit

Während Artikel 14 im OECD-MA unbesetzt ist, ist für das DBA Österreich eine Regelung getroffen worden. Dabei betrifft dies die Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Arbeit. Selbständige Arbeit umfasst hierbei die sogenannte freien Berufe. Dazu zählen insbesondere Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure und andere wissenschaftlich, literarisch, künstlerisch, erzieherisch oder unterrichtend ausgeübten Berufen. Aber auch andere Berufe können hierunter fallen.

Hierfür gilt das Ansässigkeitsprinzip: Somit obliegt die Besteuerung demjenigen Staat, in dem eine steuerpflichtige Person, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht, ansässig (wohnhaft) ist. Daher ist also der Wohnsitz einer solchen steuerpflichtigen Person maßgebend. Sollte eine solche Person jedoch eine „feste Einrichtung“ im anderen Staat unterhalten, so würde ein Vorbehalt auf die in diesem Staat erzielten Gewinne bestehen – ähnlich wie beim Betriebsstättenvorbehalt.

Haben Sie Fragen zur
Doppelbesteuerung?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2.3. Artikel 15 DBA Österreich – Unselbständige Arbeit

Artikel 15 DBA Österreich regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Arbeitnehmern. Dies ist insbesondere für Grenzgänger und Pendler wichtig, so, wie für alle Personen, die in einem Staat arbeiten, aber der Arbeitgeber im anderen Staat sitzt. Grundsätzlich gilt hier das Tätigkeitsprinzip: Dabei werden die Löhne und Gehälter von dem Staat besteuert, in dem die Ausübung der Tätigkeit stattfindet.

Die Tätigkeit von Arbeitnehmern kann man in drei Fallgruppen unterscheiden.

  1. Arbeitnehmer & Tätigkeit in Deutschland, Arbeitgeber in Österreich
    Das Besteuerungsrecht liegt hierbei in Deutschland, sofern die 183-Tage-Regel nicht erfüllt wird. Hat der Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten (auch Kalenderjahrübergreifend; nicht zwingend zusammenhängend) mindestens 183 Tage in Österreich verbracht, so springt das Besteuerungsrecht auf Österreich über. Das Besteuerungsrecht wirkt rückwirkend von Beginn an.
  2. Arbeitnehmer in Deutschland, Arbeitgeber und Tätigkeit in Österreich
    Für sogenannte Grenzgänger, also Personen, welche täglich für die Arbeit über die Landesgrenze pendeln, liegt das Besteuerungsrecht in Deutschland (Wohnsitzstaat). Dafür muss der Arbeitnehmer nahe der Grenze wohnen und arbeiten (je 30km von der Grenzlinie), sowie täglich nach Hause zurückkehren.
  3. Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Deutschland, Tätigkeit in Österreich
    Hierbei obliegt das Besteuerungsrecht Deutschland, da der Arbeitgeber nicht in Österreich ansässig ist, sofern keine Betriebsstätte dort vorliegt. Sollte eine Betriebsstätte vorliegen, über die die Tätigkeit ausgeübt wird, so würde das Besteuerungsrecht Österreich zustehen.

Selbstverständlich können die Beispiele in der Realität auch in der umgekehrten Konstellation vorliegen. Daher sind Deutschland und Österreich in dieser Darstellung nur beispielhaft gewählt worden, um die zugrundeliegenden allgemeinen Regeln zu erläutern. Deshalb können die Regelungen des DBA Österreich auch in umgekehrte Richtung wirken.

2.4. Artikel 18 DBA Österreich – Renten und Ruhegelder

Weiterhin wurde Artikel 18 ausgeweitet, um neben Renten und Ruhegelder auch Leistungen wie Berufsunfähigkeitsrenten, Waisenrenten und ähnliche Leistungen abzudecken. Dabei obliegt das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat, also dem Staat, aus dem die Zahlungen stammen.

2.5. Rückfallklausel

Neu eingefügt wurde auch eine Rückfallklausel. Sollten sogenannte „weiße Einkünfte“ entstehen, also Einkünfte welche keiner Besteuerung unterliegen. Dies kann passieren, wenn nach DBA-Recht zum Beispiel Deutschland die Einkünfte von der Besteuerung ausnimmt und diese zugleich in Österreich nicht steuerbar/steuerpflichtig sind. In solchen Fällen springt das Besteuerungsrecht wieder über.

2.6. Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Artikel 23 DBA Österreich

Allgemein wird die Doppelbesteuerung durch die Freistellungsmethode vermieden. Dabei bedeutet dies, dass einer der Staaten auf sein Besteuerungsrecht verzichtet und dem anderen Staat das Besteuerungsrecht gänzlich zugesprochen wird. Trotzdem kann es in manchen Fällen dazu kommen, dass trotz der Freistellungsmethode der andere Staat einen Steueranspruch erhebt. Dies kann durch zum Beispiel Einbehalt einer Quellensteuer passieren.

Zudem umgeht Deutschland die Freistellungsmethode durch den Progressionsvorbehalt, indem zwar die Einkünfte aus der Doppelbesteuerung freigestellt werden, jedoch weiterhin den Steuersatz erhöhen und somit mittelbar zu einer höheren Steuer beitragen.


Steuerberater für Internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der internationalen Steuergestaltung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei GewinnausschüttungenNutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (QuellensteuerabzugWegzugsbesteuerungHinzurechnungsbesteuerung)
  4. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)
  5. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  6. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (HoldinggesellschaftenOrganschaften)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr