Hinzurechnungsbesteuerung

Erkennen, Vermeiden, Gestalten mit Beispiel

Hinzurechnungsbesteuerung: Erkennen, Vermeiden, Gestalten mit Beispiel

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist neben der Quellensteuer, der Lizenzschranke und der Wegzugsbesteuerung eines der wichtigsten Instrumente zur Sicherung des Steueraufkommens. Hiermit möchte der Gesetzgeber künstliche Konstellationen vermeiden, die zur reinen Steueroptimierung geschaffen werden. Daher ist es für internationale Unternehmen besonders wichtig, die Fallstricke der Hinzurechnungsbesteuerung zu kennen, um eine unerwartet Besteuerung von deutscher Seite zu vermeiden.

Unser Video:
Die neue Hinzurechnungsbesteuerung (Gesetzesentwurf)

Im Video erklären wir Ihnen, was es mit der Hinzurechnungsbesteuerung auf sich hat und welche Änderungen Sie seit dem 1. Januar 2020 alle beachten müssen.

1. Tatbestandsvoraussetzungen

Die Hinzurechnungsbesteuerung kommt unter den folgenden Voraussetzungen zur Anwendung:

1.1. Voraussetzung: Inländerbeherrschung

Damit die Hinzurechnungsbesteuerung zur Anwendung kommt, muss eine unbeschränkt steuerpflichtige Person zu mehr als 50 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Die Kapitalgesellschaft darf weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz im Inland haben. Man spricht dann von einer Inländerbeherrschung.

1.2. Voraussetzung: Passive Einkünfte

Darüber hinaus kommt die Hinzurechnungsbesteuerung nur zur Anwendung, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft sogenannte passive Einkünfte erzielt. Hierunter fallen insbesondere Einkünfte aus der Überlassung der Nutzung von Rechten (Lizenzüberlassungen).

Aber auch Einkünfte aus Warenhandel können als passive Einkünfte qualifiziert werden, wenn die ausländische Gesellschaft nicht unabhängig am Markt handelt, sondern die Waren von ihrem deutschen Gesellschafter bezieht oder im Verkauf (regelmäßiger Anwendungsfall: Einkaufsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften).

Ebenfalls besonders kritisch sind Dienstleistungsgesellschaften. Einkünfte aus Dienstleistungen der ausländischen Gesellschaft sind grundsätzlich aktive Einkünfte und unterliegen damit nicht der Hinzurechnungsbesteuerung. Bezieht die ausländische Gesellschaft diese Dienstleistungen jedoch von ihrem deutschen Gesellschafter oder erbringt sie ihre Dienstleistungen für ihren deutschen Gesellschafter, gelten diese Einkünfte hingegen als passive Einkünfte und unterliegen ebenfalls der Hinzurechnungsbesteuerung.

1.3. Voraussetzung: Niedrig Besteuerung

Die Einkünfte der ausländischen Kapitalgesellschaft müssen außerdem einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Eine solche wird gem. § 8 Abs. 3 AStG angenommen, wenn dieses unter 25 % liegt.

2. Beispiel

Ein deutsche M&A-Berater möchte in Deutschland einen Unternehmensverkauf vermitteln, für den er eine Provision erhalten wird. Im Vorfeld möchte er eine ausländische Gesellschaft auf den Bahamas (0 % Steuern) gründen und die Beratungsleistungen gerne über diese ausländische Gesellschaft abrechnen. In diesem Fall erging die ausländische Gesellschaft die Dienstleistung jedoch nicht mit eigenen Mitarbeitern, sondern muss die Dienstleistung zunächst von ihrem deutschen Gesellschafter beziehen, bevor sie diese weiterberechnen kann. Damit erzielt die Gesellschaft passive Einkünfte, die zu einem Steuersatz von unter 25 % besteuert werden. Außerdem ist die Gesellschaft Inländerbeherrscht (100 % der Stimmrechte befindet sich in der Hand des deutschen Gesellschafters).

Folge: Die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft unterliegen in vollem Umfang der Hinzurechnungsbesteuerung.

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3. Rechtsfolge der Hinzurechungsbesteuerung

Die Hinzurechnungsbesteuerung bewirkt die Hinzurechnung der passiven Einkünfte, bei der unbeschränkt steuerpflichtigen Person. Hierbei unterstellt der Gesetzgeber, dass dieser die Einkünfte unmittelbar erzielt hat, sodass die Hinzurechnungsbesteuerung das Steuerniveau international tätiger Unternehmen auf das deutsche Steuerniveau anhebt.

Hinzurechnungsbesteuerung nat. Person

3.1. Beispiel 1

Eine natürliche Person hält mehr als 50 % an der ausländischen Kapitalgesellschaft B-Ltd. Diese ist im EU-Ausland ansässig und erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die dort zu weniger als 25 % mit Steuer belastet werden.

In der Rechtsfolge werden die Vermietungseinkünfte der natürlichen Person direkt zugerechnet. Diese unterliegen dann vollständig der deutschen Besteuerung, wobei die im Ausland gezahlte Steuer angerechnet werden kann.

3.2. Beispiel 2

Die A-GmbH hält mehr als 50 % an der ausländischen Kapitalgesellschaft B-Ltd. Diese ist im EU-Ausland ansässig und erhält von der A-GmbH regelmäßig Lizenzgebühren, die dort zu weniger als 25 % besteuert werden.

In der Rechtsfolge werden die Lizenzeinkünfte der A-GmbH direkt zugerechnet. Diese unterliegen dann ebenfalls der vollständig der deutschen Besteuerung, wobei die im Ausland gezahlte Steuer angerechnet werden kann.


4. Vermeidungsstrategien

4.1. Vermeidung der Inländerbeherrschung

Sobald die Beteiligungsquote der inländischen Personen am ausländischen Unternehmen auf 50 % oder weniger sinkt, kann die Hinzurechnungsbesteuerung nicht mehr zur Anwendung kommen. Hier lohnt es sich unter Umständen beispielsweise eine geringen Prozentsatz des Unternehmens zu verkaufen oder einen im Ausland lebendes Familiemitglied zu übertragen.

Besonders häufig schließen sich deutsche Unternehmen auch mit ausländischen Unternehmen zusammen. Beide gründen im niedrig besteuerten Ausland eine Gesellschaft (meist auch eine Patentgesellschaft oder Lizenzgesellschaft als IP-Box), an der beide Unternehmen zu je 50 % beteiligt sind. Anschließend übertragen beide Unternehmen ihre Patente und Marken auf die ausländische Gesellschaft und mieten diese anschließend zurück. Die Hinzurechnungsbesteuerung wird dadurch vermieden, dass das deutsche Unternehmen nicht mehr als 50 % der Stimmrechte an der ausländischen IP-Box hält.

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In der Gestaltungsberatung statten wir die niedrig besteuerte ausländische Gesellschaft zudem gerne mit einer disquotalen Gewinnverteilung aus. Dies führt dazu, dass über eine Kostenstellenrechnung der Gewinn der ausländischen IP-Gesellschaft auf zwei Kostenstellen verteilt wird. Damit werden die Gewinne aus dem Patent ermittelt, das das deutsche Unternehmen auf die IP-Gesellschaft übertragen hat und exakt dieser Gewinnanteil wird an das deutsche Unternehmen ausgeschüttet. Das Gleiche gilt für das ausländische „Partner-Unternehmen“. Im Ergebnis erhält das deutsche Unternehmen eine Gewinnausschüttung in der Höhe, zu dem die ausländische IP-Gesellschaft Gewinne aus dem deutschen Patent generiert hat.

Gerne finden wir gemeinsam mit Ihnen eine geeignete Lösung.

4.2. Kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb/Tatsächliche wirtschaftliche Geschäftstätigkeit

Die Hinzurechnungsbesteuerung bietet einen Ausnahmetatbestand, den sich Steuerpflichtige zu nutze machen können. Sofern die im Ausland ansässige Unternehmen über eine kaufmännisch eingerichtet Geschäftsbetrieb verfügt und über diesen eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wird von der Hinzurechnung der Einkünfte abgesehen. Voraussetzung ist jedoch hier, dass sich das Unternehmen im EU-Ausland befindet, sodass für Unternehmen im Drittland die Ausnahme nicht greift.

Es biete sich unter Umständen an im Ausland einen selbstständigen Geschäftsbetrieb zu errichten, über den dann zusätzlich passive Einkünfte erzielt werden.

4.3. Realisierung aktiver Einkünfte

Selbstverständlich beraten wir auch regelmäßig zu den Maßnahmen die ergriffen werden müssen, damit die ausländische Gesellschaft, die passiven Einkünfte in aktive Einkünfte wandelt. Hierzu ist aber eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Erfahrungsgemäß schaffen ca. 50 % unserer Mandanten durch unsere Beratung den Wandel zu aktiven Einkünften.


Steuerberater für internationale Steuerfragen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Beratung zum internationalen Steuerrecht schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung zum internationalen Steuerrecht
  2. Allgemeine Beratung zur Lizenzschranke
  3. Beratungen zur Lizenzschranke im Zusammenhang mit Quellensteuer nach § 50a EStG und Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-14 AStG
  4. Langfristige Betreuung bei der laufenden Steuerberatung
  5. Beratung zur Hinzurechnungsbesteuerung

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
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Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu den alten und neuen Risiken im internationalen Steuerrecht gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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