Bisher hatte sich die Finanzverwaltung zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttung nur restriktiv verhalten. Nach der nunmehr sich häufenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte ist eine inkongruente Gewinnausschüttung wohl generell nicht missbräuchlich i. S. d. § 42 AO. Auch wenn es an außersteuerlichen Gründen fehlt, ist nunmehr nicht per-se der Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs erfüllt.
Änderung der Verwaltungsauffassung: Disquotale Gewinnausschüttungen sind bei der GmbH und AG nun zulässig
Mit ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2013 erkennt die Finanzverwaltung die inkongruente Gewinnausschüttung – im Einklang mit aktueller BFH-Judikatur – grundsätzlich als zulässige Gestaltung an. Voraussetzung hierfür ist jedoch die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit der inkongruenten Gewinnausschüttung, was bei deutschen Kapitalgesellschaften – namentlich der GmbH und der AG – aber grundsätzlich möglich ist.
Ein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO kann bei der inkongruenten Gewinnausschüttung aber nach Auffassung der Finanzverwaltung dennoch vorliegen, wenn die disquotale Gewinnverteilung mit weiteren Gestaltungen verknüpft wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Gewinnverteilung nur kurzfristig gilt oder wiederholt geändert wird.
Weitere Gestaltungsmodelle
Darüber hinaus enthält die Präsentation weitere Gestaltungsmodelle zu ähnlichen Themen.
Steuerberater für die disquotale Gewinnausschüttung
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Gliederung der Präsentation
1. Inkongruente Gewinnausschüttung
2. Zinsen auf nicht fremdübliches Darlehen an Gesellschafter
3. Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung?
4. Zufluss bei Gehaltsverzicht durch GGF
5. Britische Limited
6. Formelle und materielle Korrespondenz im KStG
Kostenloser Download der Präsentation
Der Vortrag wurde für den Steuerberaterverband Köln gehalten. Hieran haben ca. 100 Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte teilgenommen. Die Präsentation steht Ihnen hier auszugsweise zum kostenlosen Download zur Verfügung.
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