Gewinnausschüttung

GmbH vs. Privatperson

Besteuerung der Gewinnausschüttung: GmbH vs. Privatperson

Dieser Artikel erklärt die Besteuerung von Gewinnausschüttungen (Dividenden) beim Gesellschafter. Hier gibt es deutliche Unterschiede zwischen Gesellschaftern in der Rechtsform der Kapitalgesellschaften (GmbH), Personengesellschaften (GmbH & Co. KG), Einzelunternehmen und Privatpersonen. 

Aufgrund dieser Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Wir zeigen die relevanten Besteuerungsregeln zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie ihre Auswirkungen auf die Höhe der betroffenen Steuern. Darauf basierend weisen wir außerdem auf Möglichkeiten zur Steueroptimierung hin. Anschließend gehen wir auch auf Neuerungen bei den Rechtsnormen ein und erläutern, welchen Effekt sie auf die angesprochenen Steuern haben. Die Ausarbeitung wurde nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.

Unser Video:
Die richtige Strategie für Gewinnausschüttungen

In diesem Video erklären wir, was die beste Strategie für Gewinnausschüttung beim GmbH-Gesellschafter ist.

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Besteuerung von Gewinnausschüttungen im Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz und Gewerbesteuergesetz. Die Hausarbeit soll dem Leser insbesondere einen Überblick darüber verschaffen, wie vermeintlich gleiche Einkünfte in Abhängigkeit vom Empfänger unterschiedlich (hoch) besteuert werden.

Einleitend wird daher die Besteuerung von Gewinnausschüttungen anhand der unterschiedlichen Empfänger erläutert und dargestellt.

Abschließend werden Möglichkeiten zur Minderung der Steuerlast dargestellt und ein Ausblick auf künftige Entwicklungen bezüglich der Besteuerung von Kapitalerträgen gegeben.

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Gewinnausschüttungen hierbei aus überwiegend technischer Betrachtungsweise. Es wird weniger auf den Hintergrund und die Problematik der entsprechenden Normen im Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz und Gewerbesteuergesetz eingegangen, als auf die tatsächliche Durchführung der Besteuerungstechniken. Des Weiteren wird bewusst auf internationale Sachverhalte und Beteiligungsverflechtungen verzichtet und sowohl auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft als auch auf Seiten des Empfängers bzw. Veräußerers von einer rein nationalen Betrachtungsweise ausgegangen.

2. Besteuerung von Gewinnausschüttungen

Als Gewinnausschüttungen werden im Nachfolgenden die auf die einzelnen Aktien entfallenden Anteile an dem Bilanzgewinn einer Kapitalgesellschaft bezeichnet[1]. Die Ausschüttung von Gewinnausschüttungen stellt eine Art der Gewinnverwendung nach Steuern dar. Die Höhe der auszuschüttenden Dividende je Aktie erfolgt durch Beschluss der zuständigen Organe der Kapitalgesellschaften[2]. Gewinnausschüttungen sind einkommensteuerrechtlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen (§ 2 Abs. 1 S.1 Nr. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Grundsätzlich ist die Dividende im Zuflusszeitpunkt (§ 11 Abs. 1 EStG) steuerpflichtig. Abweichend hiervon ist der Zufluss bereits gegeben, wenn der Ertrag dem Gesellschafterverrechnungskonto gutgeschrieben wird[3].

Bei beherrschenden Gesellschaftern findet der Zufluss der Erträge bereits mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung auf der Gesellschafterversammlung statt, da zu diesem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum i.S.d. § 39 AO auf den Gesellschafter übergeht[4]. Des Weiteren hat stets der Anteilseigner den Dividendenertrag zu versteuern, dem zum Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses die Anteile zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 2a EStG).

2.1. Natürliche Personen

Natürliche Personen sind im Rechtssinne alle Personen, die keine juristischen Personen sind[5]. Eine natürliche Person erlangt seine Rechtsfähigkeit im Regelfall[6] mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Grundsätzlich ist bei natürlichen Personen zu unterscheiden, ob die an den Kapitalgesellschaften gehaltenen Anteile dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzurechnen sind[7]. In diesem Abschnitt soll auf die Besteuerung von Gewinnausschüttungen im Privatvermögen eingegangen werden.

Gewinnausschüttungen gehören, wie eingangs erwähnt, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen einem gesonderten Steuertarif i.H.v. 25% der Bruttodividende (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG). Die ausschüttende Gesellschaft hat in der Erhebungsform der Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 5 S. 1 EStG) die Steuer an der Quelle einzubehalten und abzuführen. Sie entfaltet hierbei Abgeltungswirkung. Optiert der Steuerpflichtige jedoch im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung zur Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, ist auf Antrag eine von der Abgeltungsteuer abweichende Besteuerung möglich.

Gem. § 32d Abs. 4 EStG besteht die Möglichkeit, den bisher nicht oder nicht vollumfänglich ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag i.H.v. EUR 801,00 (§ 20 Abs. 9 EStG) auszuschöpfen und bereits abgeführte Kapitalertragsteuer zurückzufordern. Des Weiteren ist es gem. § 32d Abs. 6 EStG möglich, von der Besteuerung nach dem gesonderten Steuertarif (§ 32d Abs. 1 EStG) abzusehen und die Kapitalerträge dem persönlichen Steuertarif (§ 32a Abs. 1 EStG) zu unterwerfen. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn die Grenzsteuerbelastung der gesamten Einkünfte eines Veranlagungszeitraumes unter 25% liegt und somit gegenüber der Kapitalertragsteuer i.H.v. 25% günstiger wäre. Die Optionsmöglichkeit zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem persönlichen tariflichen Einkommensteuersatz kann im entsprechenden Veranlagungszeitraum nur einheitlich gestellt werden[8].

Die oben beschriebenen Besteuerungstechniken sind für alle Gewinnausschüttungen, die im Privatvermögen gehalten werden, anzuwenden. Ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten scheidet hierbei grundsätzlich aus (§ 20 Abs. 9 S. 1 Hs. 2 EStG).

Sofern der Steuerpflichtige jedoch Anteile an Kapitalgesellschaften zu mindestens 25% hält, oder er Anteile zu mindestens 1% hält und gleichzeitig beruflich für dieses Gesellschaft tätig ist, besteht auf Antrag die Möglichkeit vom gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen hin zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu optieren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG). Mit Optierung findet die Anwendung des Sparerpauschbetrages keine Anwendung und der Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten ist im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens möglich (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG). Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird diese Art der Steuergestaltung nochmals genauer aufgegriffen.

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2.2. Einzelunternehmer / Personengesellschaft

In Bezug auf den vorliegenden Artikel soll unter diesem Abschnitt die Besteuerung von Gewinnausschüttungen erläutert werden, die natürliche Personen im Betriebsvermögen halten. Betriebsvermögen ist dabei das notwendige und gewillkürte Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers und Anteile im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft. Die aus diesem Vermögen erzielten Einkünfte aus Gewinnausschüttungen sind nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern gem. § 20 Abs. 8 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren (Subsidiaritätsprinzip).

Infolgedessen findet der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 32d Abs. 1 EStG keine Anwendung. Stattdessen sind sie nunmehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem persönlichen Steuertarif gem. § 32a Abs. 1 EStG zu unterwerfen. Die Einkünfte sind im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 60% steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 EStG) und dementsprechend außerbilanziell im der persönliche Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen zu kürzen.

Der Sparerpauschbetrag ist infolgedessen nicht mehr zu gewähren. Vielmehr sind mit der Gewinnausschüttungen in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben (beispielsweise Finanzierungskosten zum Erwerb der Beteiligung) zu 60% abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 EStG).

Bereits durch die ausschüttende Gesellschaft einbehaltene Kapitalertragsteuer ist in voller Höhe als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer anrechenbar[9]. Die Erträge sind auf Ebene des Gesellschafters steuerpflichtig. Auf Ebene der Gesellschaft findet lediglich eine gesonderte Gewinnfeststellung statt, die die Zuordnung zu den einzelnen Gesellschaftern sicherstellt.

Sofern der Gewerbetrieb des Steuerpflichtigen bzw. die Mitunternehmerschaft an einer Personengesellschaft die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 GewStG erfüllt, unterliegen die Einkünfte neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer.

Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG). Der Aufbau des Gewerbesteuergesetzes sieht im Weiteren Hinzurechnungen sowie Kürzungen des Gewerbeertrages nach § 7 GewStG vor. In Bezug auf Gewinnausschüttungen, die aus Beteiligungen resultieren, die dem eingangs erläuterten Betriebsvermögen zuzuordnen sind, spielt die Quote, mit der der Betrieb an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, eine entscheidende Rolle. Gem. § 8 Nr. 5 GewStG sind die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Dividenden dem Gewerbeertrag in vollem Umfang hinzurechnen. Sofern die Beteiligungsquote zu Beginn des Erhebungszeitraumes (i.d.R. das Kalenderjahr) bei mindestens 15% liegt, sind die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Dividenden vom Gewerbeertrag wieder zu kürzen (§ 9 Nr. 2a GewStG). Somit ist die Höhe der Beteiligungsquote ausschlaggebend, ob der Dividendenertrag zu 0 oder 100% der Gewerbesteuer unterliegt. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass direkt mit dem Dividendenertrag zusammenhängende Aufwendungen den Kürzungsbetrag gem. § 9 Nr. 2a GewStG mindern (§ 9 Nr. 2a S. 3 GewStG)[10].

2.3. Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften sind juristische Personen und selbständig Träger von Rechten und Pflichten. Besonderes Merkmal ist die im Regelfall auf ihre Einlage beschränkte Haftbarkeit der Gesellschafter. Die im Nachfolgenden als Kapitalgesellschaften bezeichneten Gesellschaften, sollen insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) und die Aktiengesellschaft (kurz: AG) sein. Das zu versteuernde Einkommen von Kapitalgesellschaften bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes (§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG).

Gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG stellen Gewinnausschüttungen steuerbare Einkünfte der Kapitalgesellschaft dar. Grundsätzlich bleiben solche Erträge bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Kapitalgesellschaft außer Ansatz, um eine steuerliche Doppelbelastung auf Gesellschaftsebene zu vermeiden (§ 8b Abs. 1 KStG). Unabhängig hiervon hat die ausschüttende Gesellschaft Kapitalertragsteuer abzuführen, welche auf Seiten der empfangenden Gesellschaft im Rahmen der Veranlagung als Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer anzurechnen ist (§ 43 Abs. 1 S. 3 EStG, § 31 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 EStG).

Seit der Einführung des „neuen“ § 8b Abs. 4 KStG zum 01.03.2013 gilt dieses Dividendenprivileg für im Inland steuerpflichtige Kapitalgesellschaften jedoch nur noch eingeschränkt[11]. Hiernach werden Gewinnausschüttungen berücksichtigt, die aus einer Beteiligung von weniger als 10% an der ausschüttenden Gesellschaft resultieren (sog. Streubesitzdividenden). Die Beteiligung ist zu Beginn des Kalenderjahres zu bewerten und bezieht sich grundsätzlich auf das Grund- oder Stammkapital (§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG). Sofern die Kapitalgesellschaft jedoch während des laufenden Kalenderjahres eine Beteiligung von mindestens 10% an der ausschüttenden Gesellschaft erwirbt, gilt diese Beteiligung für Zwecke dieser Norm als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt (§ 8b Abs. 4 S. 6 KStG). Abweichend zu den Absätzen 1 bis 6 des § 8b KStG, gilt für Beteiligungen an Kreditinstituten i.S.d. § 1a Kreditwesengesetz keine steuerliche Befreiung.

Sofern die Voraussetzungen des § 8b Abs. 1 KStG gegeben sind und der entsprechende Dividendenertrag steuerfrei vereinnahmt wird, gelten 5% der Bezüge der steuerfreien Gewinnausschüttung als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe und wird dem steuerpflichtigen Einkommen der Kapitalgesellschaft hinzugerechnet (§ 8b Abs. 5 KStG). Es ist hierbei unerheblich, ob tatsächlich keine oder niedrigere, mit den steuerfreien Einkünften zusammenhängenden Aufwendungen entstanden sind. Die Regelung des § 8b Abs. 5 KStG wirkt sich ebenfalls auf die Gewerbesteuer aus (§ 7 S. 1 GewStG)[12].

Wie bereits im Unterabschnitt Einzelunternehmer / Personengesellschaft, bildet der Gewinn aus Gewerbebetrieb die Ausgangsbasis für die Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 7 S. 1 GewStG). Steuerfreie Einkünfte der Kapitalgesellschaft i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG bleiben hierbei außer Acht.

Gem. § 8 Nr. 5 GewStG sind steuerfreie Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Sofern die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraumes mindestens 15% beträgt, ist der Gewerbeertrag wiederum um die Dividende zu kürzen (§ 9 Nr. 2a). Zu beachten ist hierbei, dass die Beteiligungsgrenze zur Unterscheidung von Streubesitz- und Schachteldividenden im Gewerbesteuergesetz abweichend zum Körperschaftsteuergesetz nicht bei 10%, sondern 15% liegt. Dies hat zur Folge, dass Beteiligungen zwar körperschaftsteuerbefreit, jedoch mitunter nicht gewerbesteuerbefreit sein können. Da die pauschale, nicht abzugsfähige Betriebsausgabe i.H.v. 5% der Bruttodividende (§ 8b Abs. 5 KStG) gewerbesteuerlich nicht gekürzt wird, ist der Dividendenertrag zu mindestens 5% der Bruttodividende stets gewerbesteuerpflichtig (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG).

 3. Gestaltungs- und Planungsmaßnahmen zur Minderung der Steuerlast

Im nachfolgenden Abschnitt sollen Grundzüge steuerlicher Beratungs- und Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, um eine vorhandene Steuerlast zu verringern oder potentielle steuerliche Mehrbelastung zu vermeiden.

3.1. Konzernstrukturen

In diesem Abschnitt geht es um die gewerbesteuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen bei einer Organschaft. Wie eingangs erwähnt sind Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen von mindestens 10% (für Zwecke der Gewerbesteuer 15%) effektiv zu 95% körperschaftsteuerberfreit (§ 8b Abs. 1 i.V.m. § 8b Abs. 5 KStG). Diese Regelungen gelten ebenfalls für die Gewebesteuer (§ 7 S. 4 GewStG).

Bei der ertragsteuerlichen Organschaft ist die sog. Bruttomethode des § 15 KStG anzuwenden, d.h. unter anderem, dass § 8b Abs. 1-6 KStG nicht anzuwenden sind. Dies soll auf Ebene der Organgesellschaft eine einheitliche Gewinnermittlung ermöglichen. Im Gewinn der Organgesellschaft sind somit Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen weiterhin enthalten.

Für die Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaften sind diese Erträge jedoch vollständig zu kürzen (§ 9 Nr. 7 S. 1 GewStG). Da § 8b Abs. 1 bis 6 aufgrund der Bruttomethode nicht anzuwenden ist, ist der Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 7 S. 3 i.V.m. § 9 Nr. 2a S. 4 GewStG nicht um fiktive Betriebsausgaben i.H.v. 5% der Bruttodividende zu kürzen. Dies hat zur Folge, dass die Gewinnausschüttungen kein Bestandteil des Gewerbeertrages der Organgesellschaft sind. Für Zwecke der Gewerbesteuer wird dem Organträger nun der saldierte Gewerbeertrag der Organgesellschaft hinzugerechnet. Da der Dividendenertrag jedoch nunmehr nicht mehr in diesem Gewerbeertrag enthalten ist, kann diese auch nicht mehr bei der Ermittlung des Gewerbeertrages des Organträgers gem. § 8 Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben. Dementsprechend erfolgt ebenfalls keine Hinzurechnung pauschaler nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben i.H.v. 5% der Bruttodividende (§ 8b Abs. 5 KStG).

Die Folge aus der zuvor beschriebenen Gestaltung, in dem ein Organträger Gewinnausschüttungen über eine zwischengeschaltete Organgesellschaft bezieht, ist die völlige, gewerbesteuerfreie Vereinnahmung von Schachteldividenden.

Die oben beschriebene gestalterische Vorgehensweise stützt sich auf das BFH-Urteil vom 17.12.2014 – I R 39/14 (BB 2015, S. 871). Obwohl im vorliegenden Urteilsfall Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft bezogen wurden, sollte es ebenfalls auf Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften anwendbar sein (§ 9 Nr. 2a GewStG).

Je nach Hebesatz der gewerbesteuerhebungsberechtigten Gemeinde variiert die Steuerersparnis. Von einer mittleren Gewerbesteuerbelastung ausgehend, sodass KSt und GewSt jeweils ca. 15% des zu versteuernden Einkommens betragen, führt die Gestaltung zu einer Ersparnis von rund 50% gegenüber dem Bezug der Gewinnausschüttung durch eine nicht organschaftlich verbundene Gesellschaft.

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3.2. Beteiligungsquoten

In Betrachtung der aktuellen Gesetzeslage ist ein Blick auf die Höhe der Beteiligung an der jeweiligen Kapitalgesellschaft von Bedeutung. Bereits für natürliche Personen spielt die Höhe der Beteiligung eine gewichtige Rolle. So entscheidet sie beispielsweise bei Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften darüber, ob die Einkünfte denen aus Kapitalvermögen oder denen aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind (§ 17 Abs. 1 EStG, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG). Entsprechend ändert sich der anzuwendende Steuertarif (§ 32a Abs. 1, § 32d Abs. 1 EStG) und die damit verbundene Steuerlast. Es macht daher durchaus Sinn, sich bei einem geplanten Beteiligungserwerb bereits vorab über die steuerlichen Konsequenzen aufklären zu lassen.

Insbesondere bei Kapitalgesellschaften ist für die Besteuerung von Gewinnausschüttungen laut der nach 01.03.2013 geltenden Fassung des § 8b Abs. 4 EStG die Beteiligungsquote von erheblicher Bedeutung. So sind sog. Streubesitzdividenden[13] voll körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Hierbei ist die Beteiligungsquote zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich (§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG). § 8b Abs. 4 S. 6 KStG besagt jedoch, dass der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10% im Laufe des Kalenderjahres für Zwecke dieses Absatzes als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Der unterjährige Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10% färbt jedoch nach Meinung der Finanzverwaltung für das laufende Jahr nicht auf die zuvor bereits im Streubesitz gehaltenen Beteiligungen an der selben Kapitalgesellschaft ab[14].

4. Fazit

Die Besteuerung von Gewinnausschüttungen verhält sich je nach Empfänger unterschiedlich. Ziel des Gesetzgebers ist es jedoch, dass Erträge nicht doppelt versteuert werden, weshalb das Körperschaftsteuergesetz gewisse steuerliche Befreiungen für Erträge aus (Schachtel-) Beteiligungen vorsieht. Dadurch soll vermieden werden, dass Gewinnausschüttungen vollumfänglich mehrfach besteuert werden. Insbesondere bei der Wahl des Steuertarifes stehen natürlichen Personen, die gewisse Beteiligungsquoten erfüllen, Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Bei Kapitalgesellschaften lässt die mitunter offene Gestaltung des § 8b KStG (insbesondere in Bezug auf verschiedene Beteiligungsquoten) Raum für eine steuerliche Gestaltung durch bestimmte Unternehmensverflechtungen bzw. Beteiligungsquoten.

Gerade weil der Kapitalmarkt nicht auf nationale Grenzen beschränkt und vor allem nicht zu beschränken ist, werden jedoch weiterhin Wege zu finden sein, auf denen es durch konsequente und steuerlich optimierende Planung zu einer steuerlichen Minderbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaften führt. Die natürliche Person als letztes Glied (ohne beherrschenden Einfluss auf die beteiligte Kapitalgesellschaft) im Zyklus der Kapitalerträge wird jedoch weiterhin auf einen beschränkten Gestaltungsspielraum zurückgreifen können um steuerliche Konsequenzen zu optimieren.


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[1] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon: Begriffsdefinition Dividende.

[2] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon: Begriffsdefinition Gewinnausschüttung.

[3] Vgl. Geiermann in: Lexikon des Steuerrechts: Dividenden Rn. 11.

[4] Vgl. Geiermann in: Lexikon des Steuerrechts: Dividenden Rn. 11.

[5] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon: Begriffsdefinition Natürliche Person.

[6] Eine Ausnahme begründet u.a. die Vorschrift des § 1923 Abs. 2 BGB.

[7] Vgl. Grashoff in: Grashoff, Steuerrecht 2012, 2. Kapitel: Steuerarten/Unternehmensteuerrecht Rn. 292.

[8] Vgl. Schweizer in: Steuerlehre, Kapitel 8.8.2 Veranlagung zum persönlichen Steuersatz, Seite 218.

[9] Vgl. Sagasser in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts: § 27 Die Besteuerung von Kapitalanlagevermögen, Rn. 64.

[10] Vgl. Sagasser in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts: § 27 Die Besteuerung von Kapitalanlagevermögen, Rn. 65.

[11] Vgl. Grefe: DStZ 2013 Heft 16 Seite 573: Einleitung.

[12] Vgl. Sagasser in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts: § 27 Die Besteuerung von Kapitalanlagevermögen, Rn. 32.

[13] Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft von unter 10% am Grund- oder Stammkapital (für gewerbesteuerliche Zwecke: 15%).

[14] Vgl. OFD Frankfurt am Main, Vfg. vom 02.12.2013, DStR 2014 S. 427.