Gewerbesteuer-Freibetrag

Atypisch stille Gesellschaft an GmbH

Atypisch stille Gesellschaft an GmbH: Gewerbesteuer-Freibetrag

Die atypisch stille Gesellschaft an der GmbH ist wohl eins der attraktivsten Gestaltungsinstrumente im Steuerrecht. Nicht nur die atypisch stille Beteiligung bietet dem Gesellschafter die Vorteile eines Mitunternehmers, sondern auch die Gesellschaft selbst spart bares Geld. Dazu zeigen wir hier, wie Sie den Gewerbesteuer-Freibetrag bei einer atypisch stillen Gesellschaft nutzen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung der stillen Gesellschaft spezialisiert. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
26. September 2018 Typische und Atypische Stille Gesellschaft
11. November 2018 Atypisch stille Gesellschaft an GmbH: Gewerbesteuer-Freibetrag (dieser Beitrag)
10. Mai 2019 Vorteile der Stillen Gesellschaft: Gewerbesteuer – Erbschaftsteuer – Verluste – Verkauf
27. Mai 2019 Stille Gesellschaft: bilanziell/ rechtlich/ wirtschaftlich betrachtet
05. Mai 2020 Stille Gesellschaft: Die Vertragsgestaltung und der Gesellschaftsvertrag

Unser Video:
Stille Beteiligung

Im Video erklären wir Ihnen, welche Vorteile die atypisch stille und die typisch stille Beteiligung an einer GmbH dem stillen Gesellschafter bringen.

1. Gewerbesteuer sparen mit der atypisch stillen Gesellschaft

Während wir bei der typisch stillen Beteiligung noch auf gewerbesteuerliche Nachteile stoßen, bietet uns die GmbH & Atypisch Still erheblich mehr. Sofern die typisch stille Beteiligung dem Privatvermögen anzuerkennen ist, werden die erzielten Gewinnanteile gem. § 8 Abs. 1c GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Obgleich hierdurch bereits eine Steuerlast entstehen kann, besteht für den typisch still Beteiligten die Gefahr der Doppelbelastung. Denn die Gewerbesteuer betrachtet das Halten der Beteiligung im Betriebsvermögen als weiteren, zu beurteilenden Sachverhalt.

Allerdings betreffen uns diese negativen Tatsachen nicht. Denn durch die Wahl zur GmbH & Atypisch Still, erfahren wir die durchweg positiven Auswirkungen einer stillen Gesellschaft. Obwohl das Gesetz den Kapitalgesellschaften gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG einen Freibetrag in Höhe von EUR 24.500,00 verwehrt, kann sich die GmbH & Atypisch Still diesen anrechnen. Als Gewerbesteuerschuldner betrachtet man die GmbH. Wohingegen die atypisch stille Gesellschaft selbst nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Jedoch bezieht sich diese, auf Grund der vorliegenden Mitunternehmerschaft, in die Gewerbesteuererklärung mit ein. Immerhin erfährt die Atypisch stille Gesellschaft hierdurch eine personengesellschaftliche Behandlung. Dadurch agiert die GmbH ausschließlich nur noch als Adressat. Sie führt die Abgabe im Namen der GmbH & Atypisch Still durch. Folglich wird der GmbH & Atypisch Still auf Grund der atypisch stillen Beteiligung der Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG angerechnet.


2. Berechnung der Gewerbesteuerersparnis

Ausgangswerte:

  • Einkommen vor Gewerbesteuer in Höhe von EUR 500.000,-
  • Ausgezahlte Gewinnanteil für den atypisch stillen Gesellschafter in Höhe von EUR 100.000,-, berücksichtigt als Betriebsausgabe
  • Gewerbesteuerhebesatz 450 %
GmbH (reine KapG) GmbH & Atypisch Still
(KapG mit atypisch stiller Beteiligung)
Vorläufiges Einkommen der GmbH EUR 600.000,- EUR 500.000,-
+ Gewinnanteil atypisch stiller Gesellschafter EUR – EUR 100.000,-
./. Freibetrag
gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 GewStG
EUR – EUR 24.500,-
= Gewerbeertrag EUR 600.000,- EUR 575.500,-
X 3,5 % Gewerbesteuermesszahl gem. § 11 Abs. 2 GewStG EUR 21.000,- EUR 20.142,50
X 450 % Hebesatz
= Gewerbesteuerbelastung
EUR 94.500,- EUR 90.641,25

Folglich beträgt die Ersparnis durch die Wahl der Rechtsform GmbH & Atypisch Still in unserer Beispielrechnung EUR 3.858,75.


3. Vorteile des atypisch stillen Gesellschafters

Des Weiteren erfährt auch der atypisch stille Gesellschafter Vorteile. Durch die atypisch stille Beteiligung rechnen sich die Einkünfte des Gesellschafters den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu. Immerhin entfaltet dieser die Initiative und das Risiko eines Mitunternehmers. Somit wird diesem auch die Steuerermäßigung gem. § 35 EStG in Höhe des 3,8 fachen des Gewerbesteuermessbetrages zu Teil.

Beispiel:

Atypisch stiller Gesellschafter mit 50 % – Beteiligung

Gewerbesteuermessbetrag (siehe Beispielrechnung) EUR 20.142,50
x 3,8 facher-Wert EUR 76.541,50
Anteil gemäß Beteiligungsquote EUR 38.270,75

Auf die persönliche Einkommensteuer des atypisch stillen Gesellschafters anrechenbar.

Haben Sie Fragen zur
stillen Gesellschaft?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

4. GmbH & Atypisch Still – Großer Aufwand?

Zwar bietet uns die GmbH & Atypisch Still fast ausschließlich Vorteile, jedoch ist auch der Aufwand nicht unbeachtlich. Einerseits sind sowohl die Handels- als auch die Steuerbilanz für die GmbH als Außengesellschaft zu erstellen. Anderseits sind aber auch die jeweiligen Steuererklärungen wie beispielsweise die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung und die Gewerbesteuererklärung für die GmbH & Atypisch Still als Innengesellschaft anzufertigen. Entgegen des reinen Innenverhältnisses der stillen Gesellschaft, bedarf diese ebenfalls einer eigenen steuerlichen Erfassung und einer Steuernummer. Außerdem ist neben dem Gesellschaftsvertrag zur Gründung nicht zu vergessen, dass hinsichtlich der fiktiven Übertragung des Geschäftsbetriebs, auch ein Buchwertantrag gem. § 24 Abs. 2 UmwStG zu stellen ist. Folglich ist eine kompetente und fachlich fundierte Betreuung von großer Bedeutung.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur atypisch stillen Gesellschaft spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Erstellung von Gesellschaftsverträgen für die GmbH und die stille Gesellschaft
  2. Anträge auf Steuerneutralität
  3. Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung für GmbH und GmbH & Still
  4. Anfertigung von Lohnabrechnungen der Mitarbeiter
  5. Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen
  6. Regelmäßige laufende Beratung im Unternehmensteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:[/vc_cta]

Standort
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Wissenschaftliche Ausarbeitung zur stillen Gesellschaft

Als Lehrbeauftragte für Steuerrecht haben wir aufgrund der Praxisrelevanz dieses Themas zusammen mit Studierenden der FOM Hochschule eine wissenschaftliche Ausarbeitung erstellt. Wegen der hohen Nachfrage stehen Ihnen diese Forschungsergebnisse nachfolgend kostenlos zum Download zur Verfügung:

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