Stille Gesellschaft

bilanziell, rechtlich und wirtschaftlich betrachtet

Stille Gesellschaft: bilanziell, rechtlich und wirtschaftlich betrachtet

Die Beteiligungsform der stillen Gesellschaft nach § 230 HGB kann sowohl bei einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH oder einer AG erfolgen, als auch bei einer Personengesellschaft wie einer OHG oder einer GmbH & Co. KG.  Ein stiller Gesellschafter kann wählen, ob er sich typisch still oder atypisch still an einem Unternehmen beteiligt. Die Wahl der stillen Beteiligungsform hat bilanzielle, rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den stillen Gesellschafter sowie auf das Unternehmen. Ziel ist es bei der Gründung einer stillen Gesellschaft die Vorteile des Unternehmens, sowie des stillen Gesellschafters zu optimieren.

Aufgrund dieser Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Deniz Millitürk (Bachelor of Arts in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung der stillen Gesellschaft spezialisiert. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
26. September 2018 Typische und Atypische Stille Gesellschaft
11. November 2018 Atypisch stille Gesellschaft an GmbH: Gewerbesteuer-Freibetrag
10. Mai 2019 Vorteile der Stillen Gesellschaft: Gewerbesteuer – Erbschaftsteuer – Verluste – Verkauf
27. Mai 2019 Stille Gesellschaft: bilanziell/ rechtlich/ wirtschaftlich betrachtet (dieser Beitrag)
05. Mai 2020 Stille Gesellschaft: Die Vertragsgestaltung und der Gesellschaftsvertrag

Unser Video:
Stille Beteiligung

Im Video erklären wir Ihnen, welche Vorteile die atypisch stille und die typisch stille Beteiligung an einer GmbH dem stillen Gesellschafter bringen.

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung

1.1. Hintergrund

Unternehmer müssen auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten einen kühlen Kopf bewahren und Investitionen ins Auge fassen. Aktuelle Gesetze helfen ihnen, daraus entsprechende Steuervorteile zu ziehen. Während die Behörden mit der Suche nach neuen Steuerquellen und dem Verschließen von Steuerschlupflöchern beschäftigt sind, versuchen die Steuerpflichtigen eher Konzepte und Sachverhalts­gestaltungen zu finden, um Steuerlasten zu vermeiden oder zu minimieren.[1]

Die Möglichkeit zur Einsparung von Steuern beginnt schon bei der Wahl der Unternehmensrechtsform. Bei der Gründung eines Unternehmens steht eine Vielzahl von Rechtsformen zur Auswahl, zum Beispiel reine Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Mischformen wie die GmbH & Co. KG. Durchaus gängig ist die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), da sich hier das Haftungsrisiko begrenzen lässt. Um schnell und flexibel die Liquidität zu steigern, wird häufig eine stille Gesellschaft an einer GmbH in Erwägung gezogen. Durch die Einführung einer stillen Gesellschaft können ertrag­steuerliche Vorteile der Personengesellschaft in Form eines Freibetrags auf die Gewerbesteuer in Anspruch genommen werden. Zudem bietet die Personengesellschaft weitere steuerliche Vorteile, da sie selbst keine Einkommensteuer abführen muss und die Gewinne oder Verluste der einzelnen Gesellschafter in deren Steuererklärung angegeben werden.[2]

Die Gründung einer GmbH mit einer stillen Gesellschaft, auch stille Beteiligung genannt, erfolgt durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH mit einer stillen Beteiligung benötigt grundsätzlich keine besondere Form. In Ausnahmefällen ist die notarielle Beurkundung obligatorisch. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH mit einer stillen Beteiligung kann typisch oder atypisch ausgestaltet sein.

Die atypische stille Gesellschaft ist, im Gegensatz zur typischen stillen Gesellschaft, gekennzeichnet von einem Mitunternehmerrisiko. Darüber hinaus beinhaltet die atypische stille Gesellschaft eine Mitunternehmerinitiative. Eine Gemeinsamkeit ist, dass der stille Gesellschafter bei beiden Rechtsformen am Gewinn beteiligt ist.

Stille Beteiligungen sind nicht nur für Unternehmen interessant, sondern auch für Investoren, da sie ein hochflexibles Gestaltungsmittel der Unternehmensfinanzierung darstellen.[3] Für Investoren gilt die stille Beteiligung als eine Anlagemöglichkeit, die eine Option zu ursprünglichen Kapitalanlagen darstellt, und unterscheidet sich mit ihren beiden Ausprägungen, typische und atypische Gestaltung, von gewöhnlichen Anlagemöglichkeiten.

1.2. Zielsetzung

Ziel dieser Arbeit ist es, die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Kapitalgesellschaften durch typische und atypische stille Gesellschaften darzustellen. Ferner werden die bilanzielle und die steuerliche Behandlung stiller Gesellschaften aufgezeigt sowie die steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen stiller Gesellschaften verdeutlicht und analysiert. In diesem Zusammenhang werden die Auswirkungen der stillen Gesellschaft anhand von Praxisbeispielen wie des BFH-Urteils vom 21. Mai 2014 und anhand eines Mustervertrages einer atypischen Gesellschaft erläutert. Das Hauptaugenmerk richtet sich darauf, ob durch eine stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Steuern eingespart werden können. Des Weiteren soll hier analysiert werden, welche Bedeutung die Einkommen- und Gewerbesteuer bei einer stillen Gesellschaft haben. Im Verlauf der Arbeit soll nicht nur die steuerliche Analyse der stillen Gesellschaft erfolgen, sondern auch die rechtlichen Auswirkungen mit den Rechten und Pflichten der Beteiligten und die wirtschaftliche Bedeutung als Finanzierunginstrument betrachtet werden.

1.3. Vorgehensweise

Die vorliegende Arbeit ist in sechs Kapitel unterteilt. Im Anschluss an die Einleitung in Kapitel 1 werden in Kapitel 2 zunächst die Begriffe der typischen und atypischen stillen Gesellschaft definiert. Kapitel 3 erläutert die bilanzielle und steuerliche Behandlung der stillen Gesellschaften; außerdem werden die typische und atypische stille Gesellschaft mit dazugehörigen praktischen Beispielen und der Erläuterung einer Beendigung der stillen Gesellschaft dargestellt. Die rechtlichen Auswirkungen der stillen Gesellschaft werden in Kapitel 4 analysiert. Kapitel 5 behandelt die wirtschaftlichen Auswirkungen einer stillen Gesellschaft. Die Arbeit endet mit einem Fazit und einem Ausblick in Kapitel 6.


2. Definition und Ausprägungen der stillen Gesellschaft

2.1. Charakteristika der stillen Gesellschaft

Geregelt wird die stille Gesellschaft in §§ 230 bis 237 HGB. Es gibt laut Handelsgesetz keine Definition der stillen Gesellschaft. Jedoch ist gemäß § 230 HGB ein stiller Gesellschafter derjenige, der sich am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, wobei diese Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes übergeht.[4] Infolgedessen muss sich eine stille Gesellschaft aus mindestens zwei Gesellschaften zusammensetzen, dem stillen Gesellschafter und dem Geschäftsinhaber, die durchaus auch eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft sein können. Die Vermögenseinlage kann als Bar‑, Sach- oder Nutzungseinlage erfolgen.[5]

Der Geschäftsinhaber des Handelsgewerbes muss die Eigenschaft eines Kaufmanns aufweisen. Der stille Gesellschafter nimmt weder am Rechtsverkehr teil noch tritt er nach außen hin in Erscheinung. Er kann eine natürliche oder juristische Person sein und ist von der Geschäftsführung und Vertretung grundsätzlich ausgeschlossen.[6] Daher steht es im Grunde jeder Gesellschaftsform offen, eine stille Gesellschaft abzuschließen.

Bei einer stillen Gesellschaft handelt es sich um eine reine Innengesellschaft des Handelsrechts ohne rechtliche Außenbeziehungen, die nach außen nicht erkennbar sein muss.[7] Der stille Gesellschafter darf deshalb die Gesellschaft nicht gemeinsam mit dem Handelsgewerbetreibenden vertreten. Außerdem ist es nicht möglich, dass sich die Gesellschaft als Innengesellschaft an einem weiteren Handelsgeschäft beteiligt, weil diese selbst nicht verpflichtungsfähig ist.[8] Diese Form von Handelsgeschäften ist nur dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder dem stillen Beteiligten jeweils im eigenen Namen für die eigene Person gestattet. Zudem haftet der stille Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht persönlich. Nach § 230 Abs. 2 HGB ist allein der Inhaber des Betriebs berechtigt, Rechtsgeschäfte zu vollziehen. Die stille Gesellschaft fordert nicht direkt eine Beteiligung an dem gesamten Gewerbebetrieb, sondern hat die Möglichkeit, sich auf einen Teilbetrieb oder einzelne Geschäftszweige zu beziehen.[9]

Gemäß § 705 BGB muss bei einer stillen Gesellschaft zwischen dem Unternehmer und dem stillen Beteiligten ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. Es gibt nur wenige zwingende Vorschriften, ansonsten ist die Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsvertrages weitestgehend frei. Dabei muss die stille Gesellschaft dem Handelsregister nicht bekannt gegeben werden, da ihrerseits kein Handelsgewerbe bzw. keine Firma betrieben wird mit Ausnahme der stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft (AG).[10]

Grundsätzlich ist eine Umwandlung einer GmbH in eine stille Gesellschaft nicht möglich. Durchführbar ist die Beteiligung eines stillen Gesellschafters an der GmbH, die auch GmbH & Still genannt wird. Dadurch entsteht eine stille Gesellschaft unter Fortbestand der GmbH. Zudem ist eine Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft mit anschließender Begründung einer stillen Beteiligung möglich.

2.2. Erscheinungsformen der stillen Gesellschaft

2.2.1. Typische stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft wird in typische und atypische stille Gesellschaft unterschieden. Die typische stille Gesellschaft, auch echte stille Gesellschaft genannt, unterliegt als solche keiner Buchführungspflicht.[11] Sie ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG steuerrechtlich wie eine Darlehensgewährung zu werten.[12] In der Regel ist der typische stille Gesellschafter nicht an den stillen Reserven der Hauptgesellschaft beteiligt; demnach steht ihm die Rückzahlung seiner eingezahlten Einlagen bei Beendigung der Innengesellschaft zu.[13] Somit beschränkt sich die Gewinnbeteiligung bei der typischen stillen Gesellschaft auf das laufende Ergebnis. Ob und in welcher Höhe der stille Gesellschafter auch am Verlust beteiligt werden soll, ist vorher im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Zudem ist der typische stille Gesellschafter nicht zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.[14]

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die typische stille Beteiligung eine Kapitaleinlage des Investors in das Vermögen des zu finanzierenden Unternehmers darstellt. Durch diese Einlage wird der Kapitalgeber am laufenden Gewinn bzw. am entsprechenden Verlust des Unternehmens beteiligt. Er erlangt jedoch keinen Einfluss auf die Unternehmensführung und auch keine Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft. Somit hat der typische stille Gesellschafter nur eine Finanzierungsfunktion inne. Des Weiteren sind dem typischen stillen Gesellschafter keine Rechte eingeräumt, Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens zu nehmen.

2.2.2. Atypische stille Gesellschaft

Grundsätzlich findet sich in den Gesetzen keine Erläuterung der atypischen stillen Gesellschaft. Die Benennung „atypisch“ ist handels- und gesellschaftsrechtlich mehr ein Ausdruck für verschiedene Gestaltungsformen einer stillen Gesellschaft, die von den gesetzlichen Vorschriften der §§ 230 bis 237 HGB abweichen.[15] Dies kann beispielsweise durch die Gewährung von Vermögensverwaltungsrechten, aber besonders durch die Beteiligung an den stillen Reserven geschehen. Demzufolge werden dem atypischen stillen Beteiligten mehr Rechte zugesprochen als dem stillen Gesellschafter, indem seine Stellung eines Kommanditisten ähnelt. Im Grunde unterscheidet sich die atypisch stille Gesellschaft zivilrechtlich überwiegend darin von der typischen stillen Gesellschaft, dass dem atypischen stillen Gesellschafter eine Beteiligung am Wertzuwachs des Unternehmens, ein Mitspracherecht oder Geschäftsführungsbefugnisse zugesprochen werden.

Die atypische stille Gesellschaft ist ebenfalls eine reine Innengesellschaft, die den Vorschriften des §§ 230 ff. HGB uneingeschränkt folgen muss, unabhängig von Rechten, die vorher genehmigt werden.[16] Hauptsächlich liegt eine atypische stille Gesellschaft vor, wenn der stille Gesellschafter Mitunternehmer ist. Dies bedeutet, dass er als Gesellschafter angesehen wird, indem er ein Mitunternehmerrisiko trägt und eine Mitunter­nehmer­initiative ergreifen kann.[17]

Abbildung 1 verdeutlicht die Unterschiede zwischen der typischen und atypischen stillen Gesellschaft.

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Abbildung 1: Abgrenzung zwischen typischer und atypischer stiller Gesellschaft (Quelle: Kaminski, B.; Strunk, G. (2012), S. 26)

Ein Mitunternehmerrisiko heißt eine gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens. Dabei wird eine Mitunter­nehmerschaft steuerlich begründet. Letztendlich erhält der atypische stille Beteiligte eine dem Unternehmer vergleichbare Stellung.[18]

Von einer atypischen stillen Gesellschaft wird dann gesprochen, wenn der stille Gesellschafter ein Mitunternehmer­risiko in Form einer Vermögensbeteiligung und eine Mitunternehmerinitiative in Form von Rechten eines Kommanditisten ähnlich besitzt.

Die atypische stille Gesellschaft beruht zudem auf der schuldrechtlichen Beteiligung des stillen Gesellschafters am Vermögen des Unternehmens. In der Regel besteht bei der stillen Gesellschaft kein Gesamt­hands­vermögen; dieses wird auch nicht durch die schuldrechtliche Beteiligung gegründet.[19] Es existiert ausschließlich eine dingliche Vermögensgemeinschaft zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Geschäftsinhaber. Demzufolge wird das Vermögen des Unternehmers im Innenverhältnis als gemeinschaftliches Vermögen beider Gesellschafter gesehen. Darüber hinaus hat der stille Beteiligte einen Anspruch auf Wertänderung der Vermögensgegenstände, die ihm erst bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zufließen. Jedoch liegt auch dann eine atypische stille Gesellschaft vor, wenn keine Vermögensbeteiligung vorhanden ist, der stille Beteiligte aber beispielsweise auf die Geschicke der GmbH entscheidenden Einfluss nehmen kann. Somit ist der atypische stille Gesellschafter kein bloßer Finanzier des Unternehmens, sondern vielmehr unternehmerisch anzusehen.[20]

Des Weiteren gehen mit der Mitunternehmerstellung ausgeprägte Kontrollrechte und bestimmte Geschäftsführungsbefugnisse einher. Außerdem können bereits bestehende Widerspruchsrechte, Zustimmungserfordernisse und Weisungsrechte durch weitere Mitwirkungsbefugnisse zugunsten des stillen Gesellschafters eingeräumt werden, die bis zur Übertragung der direkten Geschäftsführung reichen können.[21]

Zudem erhält der atypische stille Gesellschafter eine Beteiligung an der Wertentwicklung des Vermögens und des Geschäftswertes. Dabei erhält er bei Beendigung seines Engagements oder Nichtfortführung des Unternehmens eine Sonderzahlung, die an die Wertsteigerung des Unternehmens gekoppelt ist.[22]

Zusammenfassend ist die stille Gesellschaft, sei es eine typische oder atypische stille Gesellschaft, eine wichtige Finanzierungsform von Eigen- und Fremdkapital. Durch die verschiedenen Ausgestaltungen der stillen Gesellschaft in Richtung typisch und atypisch bieten sich den Unternehmen viele Spielräume. Aus diesem Grund ist die Nutzung einer stillen Beteiligung bei Kapitalgesellschaften heutzutage besonders beliebt. Als Voraussetzung, um eine typische oder atypische Beteiligung zu gewinnen, sollte ein Unternehmen aber ein tragfähiges und überzeugendes unternehmerisches Konzept aufweisen.[23] Daher ist die stille Beteiligung für Krisenfinanzierungen eher ungeeignet.

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3. Steuerliche Auswirkungen der stillen Gesellschaft

3.1. Typische stille Gesellschaft

3.1.1. Bilanzielle Behandlung in der HGB-Bilanz

Gemäß §§ 1 bis 6 HGB ist die stille Gesellschaft selbst kein Kaufmann und muss deshalb keine Bücher führen.[24] Grundsätzlich gibt es für die Bilanzierung der stillen Gesellschaft nach HGB keine speziellen Regelungen. So gibt es hierzu keine Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) zur Regelung der Bilanzierung.[25] Jedoch hat der Inhaber des Handelsgewerbes als Kaufmann gemäß § 39 HGB am Ende des Geschäftsjahres eine Handelsbilanz aufzustellen. In der Regel ist dies eine Vermögensbilanz, in welcher der Stand des Vermögens des Geschäftsinhabers am Ende des Geschäftsjahres wiedergegeben wird und bei der durch den Vergleich mit dem Stand des Vermögens am Ende des vorherigen Geschäftsjahres der Gewinn und Verlust im abgelaufenen Geschäftsjahr festgestellt werden kann. Eine typische stille Gesellschaft tritt steuerrechtlich dann in Kraft, wenn die Gesellschaft den gesetzlichen Vorschriften der §§ 230 bis 237 HGB entspricht.

Auch in Bezug auf die Besteuerung gibt es wichtige Unterschiede zwischen der typischen und atypischen stillen Gesellschaft. Die typische stille Gesellschaft stellt aus steuerlicher Sicht eine Fremdkapitalbeteiligung dar und ist aufgrund der Tatsache, dass sie eine reine Innengesellschaft ist, kein selbstständiges Steuerrechtssubjekt und unterliegt zudem nicht der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Zu ihren Steuersubjekten zählen der Inhaber des Handelsgeschäfts und der stille Gesellschafter, die beide mit ihrem Gewinn aus dem Handelsgewerbe zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer veranlagt werden.[26] Insbesondere sind bei einer typischen stillen Gesellschaft die zur Auszahlung gelangenden Gewinnanteile beim Unternehmen bzw. beim Emittenten der stillen Gesellschaft als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig; dies schmälert den steuerpflichtigen Gewinn.

Zudem ist die typische stille Gesellschaft in der nach HGB aufgestellten Handelsbilanz des Unternehmens als Fremdkapital zu passivieren. Der Grund hierfür besteht darin, dass der stille Beteiligte seine Einlage bei Insolvenz des Inhabers als Insolvenzforderung geltend machen kann und damit sonstigen Gläubigern gleichgestellt ist. Im Grunde sollte die bilanzielle Erfassung als Passivposten eindeutig im Eigen- oder Fremdkapital vollzogen werden, da sonst der § 247 Abs. 1 HGB verletzt wird. Daher sollten das Eigenkapital und die Schulden separat ausgewiesen werden. Demzufolge kommt ein eigenständiger Bilanzposten zwischen Eigen- und Fremdkapital nicht in Betracht.

Außerdem sollte die Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB umgesetzt werden, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertrags‑, Finanz- und Vermögenslage einfordert. Primär soll sich auch die Eigenkapitalhöhe präzise und unverfälscht ermitteln lassen, um wichtige Renditemaße berechnen zu können.[27]

Für die Ermittlung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters kommt sowohl die Handels- als auch die Steuerbilanz in Frage. Welche der beiden bei der Gewinnverteilung zugrunde gelegt wird, sollte im Gesellschaftsvertrag festgelegt worden sein. Ist eine solche Festlegung nicht vorhanden, wird der Handelsbilanzgewinn zugrunde gelegt.

3.1.2. Bilanzielle Behandlung in der Steuerbilanz

Die Steuerbilanz ist die nach steuerlichen Vorschriften zu erstellende Bilanz, die bei den nach Handelsrecht bilanzierungspflichtigen Unternehmen aus der Handelsbilanz abgeleitet wird. Unter anderem wird das Verhältnis der Steuerbilanz zur Handelsbilanz durch das Maßgeblichkeitsprinzip bestimmt. Demzufolge müssen die bei der Aufstellung der Handelsbilanz gemäß § 5 Abs. 1 EStG geltenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auch bei der Aufstellung der Steuerbilanz berücksichtigt werden.[28] Dies gilt aber nur insoweit, als den handelsrechtlichen GoB nicht zwingende steuerliche Vorschriften entgegenstehen. Besondere Ansatz- und Bewertungsvorschriften sind in den §§ 5 bis 7 EStG gegeben, die steuerrechtlich beachtet werden müssen.

Bei der Vereinbarung der typischen stillen Gesellschaft ist die wesentliche Frage, auf welcher Grundlage der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters festgestellt werden soll. Vorausgesetzt, dem stillen Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag keine weiteren Rechte eingeräumt worden, so kann er gemäß § 233 Abs. 1 HGB nur die Abschrift der Jahresbilanz einfordern und unter Einsichtnahme der Bücher und Papiere deren Korrektheit prüfen. Sofern die vom Geschäftsführer aufgestellte Bilanz richtig ist, muss der typische stille Gesellschafter sie hinnehmen. Die Richtigkeit der Bilanz ist gegeben, wenn sie nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung aufgestellt ist. Der typische stille Gesellschafter, der weder an den stillen Reserven beteiligt ist noch eine Verlustbeteiligung aufweist und zudem nach § 233 Abs. 1 HGB die gesetzlichen Kontrollrechte vorzeigen kann, hat in der Steuerbilanz Fremdkapitalcharakter.

Bei der Steuerbilanz ist grundsätzlich zu beachten, dass sich die steuerlichen Anforderungen an die Bilanz auf ein den Tatsachen entsprechendes Ergebnis richten. Dabei soll die Steuerbilanz die tatsächliche wirtschaftliche Situation möglichst zuverlässig abbilden.

Bei der typischen stillen Gesellschaft ist die Bestimmung der Steuerbilanz als Grundlage der Gewinnverteilung besonders vorteilhaft, da diese ein präziseres Abbild des Jahresergebnisses darstellt als die Handelsbilanz.[29] Hierbei ist zu beachten, dass der stille Gesellschafter nicht am Geschäftsergebnis beteiligt ist, sondern nur am Gewinn oder Verlust, der aber nicht durch außerordentliche Erträge oder Verluste beeinflusst ist. Die Einlage des stillen Gesellschafters ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG mit den Anschaffungskosten oder dem höheren Teilwert in der Steuerbilanz zu bewerten.[30]

Grundsätzlich versteht man unter Steuerbilanzgewinn den nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn.[31] Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.

Bei der Bemessung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: Die beim Umlaufvermögen entstandenen Gewinne und Verluste haben stets Auswirkungen auf die Beteiligung des stillen Gesellschafters. Das Gleiche gilt für Erträge aus der Veräußerung von Anlagevermögen. Im Gegensatz dazu sind bei der Bemessung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters weder die Erträge aus Wertsteigerungen zu beachten noch die bei der Auflösung offener Rücklagen entstandenen Gewinne.[32] Auch die Sonderabschreibungen dürfen den Gewinn des stillen Gesellschafters nicht erhöhen. Die Bewertung basiert auf objektiven Maßstäben, während der Teilwert die unterste Grenze bildet, die nicht unterschritten werden darf.

Sobald zur Berechnung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft die Maßgeblichkeit der Steuerbilanz festgelegt wurde, muss vorher im Einzelfall ausgelegt werden, ob dadurch die Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft vor oder nach Abzug der Körperschaftsteuer in Betracht kommt.[33] In der Regel kann der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters sowohl nach dem Gewinn vor Körperschaftsteuer als auch nach dem um die Körperschaftsteuer geminderten Gewinn berechnet werden.[34] Im Ergebnis wird man durch die unterschiedlichen Beteiligungsquoten ungefähr die gleichen absoluten Gewinnanteile erzielen können. Den Gewinnanteil vor Abzug der Körperschaftsteuer vorauszusetzen wirkt treffender bzw. sachgerechter, da der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters schließlich das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft reduziert, wodurch die Körperschaftsteuer im Ergebnis nur auf die übrigen Gewinne entfällt. Demzufolge würde eine Berechnung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters nach dem Steuerbilanzgewinn vor Steuern den stillen Gesellschafter besserstellen als die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft.[35] Um dieses Ergebnis zu erzielen, sind jedoch unbedingt entsprechende vertragliche Vereinbarungen notwendig, da bei direktem Bezug auf den Steuerbilanzgewinn der Gewinn nach Abzug von Körperschaft- und Gewerbesteuer zu beachten wäre.[36]

3.1.3. Steuerliche Behandlung Einkommensteuer

Wie bereits erwähnt ist die typische stille Gesellschaft eine Innengesellschaft, die dadurch weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer unterliegt. Demzufolge ist sie kein selbstständiges Steuerrechtssubjekt. Die Steuerrechtssubjekte sind wie erwähnt der Inhaber des Handelsgeschäfts und der stille Gesellschafter selbst.[37] Aus diesem Grund ist für die einkommen- und körperschaftsteuerliche Behandlung die Besteuerung in Bezug auf den Inhaber des Handelsgeschäfts und die Besteuerung der Gewinn- bzw. Verlustanteile beim typischen stillen Gesellschafter zu betrachten.[38]

Im Allgemeinen hängt aus einkommensteuerlicher Sicht die Stellung des stillen Gesellschafters davon ab, ob eine typische oder atypische stille Gesellschaft vorliegt.[39] Der stille Gesellschafter nimmt die Stellung eines Darlehensgebers ein, wenn er seine Beteiligung im Privatvermögen hält. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG bezieht der typische stille Beteiligte Einkünfte aus dem Kapitalvermögen.[40] Des Weiteren sind gemäß § 11 EStG die Einkünfte erst mit dem Zufluss beim Beteiligten zu versteuern.

Zu den Einnahmen aus der stillen Gesellschaft gehört der Gewinnanteil, der aus der Gewinnermittlung des Gewerbetreibenden mit Anwendung des Gewinnverteilungsschlüssels folgt. Außerdem gehören zu den Einnahmen die Gewinnanteile, die für die Auffüllung der durch Verluste geminderten Einlage verwendet worden sind. Daher ist der Zeitpunkt des Zuflusses des Gewinnanspruches und dessen Angemessenheit entscheidend für die Besteuerung der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters. Dies sollte deshalb vorab geprüft werden, da sich bei einem Missverhältnis eine verdeckte Gewinnausschüttung ergeben kann, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 KStG das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht schmälert.

Außerdem dürfen Aufwendungen wie Schuldzinsen und Beratungskosten, die mit dem Erwerb und dem Halten der Beteiligung zusammenhängen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Wenn dem stillen Beteiligten eine unangemessen hohe Gewinnbeteiligung gestattet wird, dann liegt bei einer stillen Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die durchaus einen Vergleich mit einem fremden Dritten nicht durchhält.[41]

Zudem unterliegen die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Kapitalertragsteuer. Dies bedeutet, dass der Inhaber der stillen Gesellschaft 25 Prozent Kapitalertragsteuer vom Gewinnanteil einbehalten muss. Darüber hinaus kann der stille Gesellschafter diese später bei der Abgabe der Einkommensteuer anrechnen lassen. Treten hierbei Verluste auf, so kann er diese bei den Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalvermögen absetzen. Wenn die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 EStG erfüllt werden, unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen des stillen Beteiligten dem individuellen Steuersatz.[42]

Sobald der Inhaber des Handelsgeschäfts gewerblich tätig ist, wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt. In Bezug auf die Einkommensteuer ist beim Geschäftsinhaber der Gewinnanteil des typischen stillen Gesellschafters als Betriebsausgabe zu bearbeiten. Außerdem ist die Einlage des stillen Gesellschafters steuerrechtlich als Schuldposten bzw. sonstige Verbindlichkeiten aufzuweisen. Daher sind die aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr dem stillen Beteiligten zustehenden Gewinnanteile in der Bilanz als Verbindlichkeit und somit als gewinnmindernde Betriebsausgabe abzusetzen.[43] Die Gewinnanteile entstehen schon am Bilanzstichtag und gehören demzufolge wirtschaftlich zur abgelaufenen Rechnungslegungsperiode. In der Regel fließt dem stillen Gesellschafter sein Gewinnanteil erst im folgenden Geschäftsjahr zu, da dieser Anspruch erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres entsteht.[44]

Wiederum kann zwischen den beiden Gesellschaftern vereinbart werden, dass der stille Gesellschafter auch am Verlust des Inhabers beteiligt ist, sodass der Verlust gewinnmindernd auf sein Einlagekonto gebucht wird. Die Verlustteilnahme endet laut § 232 Abs. 2 HGB dann, wenn das Guthaben auf dem Einlagekonto aufgebraucht ist.

3.1.4. Steuerliche Behandlung Gewerbesteuer

Gemäß § 2 Abs. 1 GewStG ist der Gegenstand der Gewerbesteuer der im Inland betriebene Gewerbebetrieb.[45] Wie bereits festgestellt, beteiligt sich der typische stille Gesellschafter durch eine Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen, die in dessen Vermögen übergeht. Demzufolge stellt das Handelsgewerbe einen Gewerbebetrieb dar und ist dementsprechend Steuersubjekt der Gewerbesteuer.[46] Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist der Unternehmer zur Abfuhr der Gewerbesteuer verpflichtet. Aus diesem Grund ergibt sich für die typische stille Gesellschaft, dass sie nicht zur Erstellung einer Gewerbesteuererklärung und demzufolge auch nicht zur Abfuhr der Gewerbesteuer verpflichtet ist, da die Einlage in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht.

Gemäß § 7 GewStG ist die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.[47] In der Regel stellt der Gewerbeertrag den nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinn aus dem Gewerbebetrieb dar. Gemäß § 8 Nr. 1c GewStG sind die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters beim Gewerbeertrag des Handelsgewerbeinhabers zu einem Viertel wieder hinzuzurechnen, soweit die Summe den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Dabei ist nicht nur der Gewinnanteil des typischen stillen Gesellschafters beim Gewerbeertrag zu berücksichtigen, sondern auch der Verlustanteil, vorausgesetzt, dass dieser den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat.[48]

Besonderheiten ergeben sich dann, wenn die typische stille Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört. Dies kann der Fall sein, wenn der stille Gesellschafter Gewerbetreibender ist oder sobald die stille Beteiligung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewährt wird.

3.2. Atypische stille Gesellschaft

3.2.1. Bilanzielle Behandlung in der HGB-Bilanz

Die Einordnung der Gesellschaft als typische oder atypische stille Gesellschaft ist für die Bilanzierung der Vermögenseinlage der stillen Gesellschaft nicht maßgebend.[49] Im Grunde ist das steuerliche Betriebsvermögen der atypischen stillen Gesellschaft das Geschäftsvermögen des Inhabers des Handelsgewerbes, das in der vom Inhaber aufgestellten Steuerbilanz dargelegt wird. Zudem wird die Steuerbilanz von der Handelsbilanz abgeleitet. In der Steuerbilanz wird die Einlage des stillen Gesellschafters nicht mehr – wie in der Handelsbilanz – als Verbindlichkeit, sondern als steuerliches Eigenkapital aufgezeigt.[50] Die stille Beteiligung wird in der Handelsbilanz immer als Schuldposten ausgewiesen und Vergütungen sind daher Zinsaufwand.[51]

Aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung durch zum Beispiel Verlustbeteiligung und Rangrücktritt stehen atypische stille Beteiligungen haftendem Eigenkapital meistens gleich. Demzufolge ist in solchen Fällen die atypische stille Beteiligung auf der Passivseite der nach HGB aufgestellten Bilanz nach dem gezeichneten Kapital auszuweisen.[52]

3.2.2. Bilanzielle Behandlung in der Steuerbilanz

Die Meinungen, ob es bei einer atypischen stillen Gesellschaft eine Steuerbilanz geben kann, sind unterschiedlich. Wie schon festgestellt worden ist, geht die Einlage des stillen Gesellschafters bei der atypischen stillen Gesellschaft in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes über; demnach existiert kein Betriebsvermögen der atypischen Gesellschaft, das als Grundlage für einen Vermögensvergleich verwendet werden kann. Infolgedessen ergibt sich keine Handelsbilanz, kein steuerliches Betriebsvermögen, keine Steuerbilanz und kein steuerlicher Betriebsvermögensvergleich der atypischen stillen Gesellschaft, sondern nur ein Vermögensvergleich und ein Gewinn bzw. Verlust des Handelsgewerbeinhabers, an dem sich der stille Gesellschafter beteiligt.[53]

Demgegenüber besteht die Annahme, dass aus der Gleichstellung der atypischen stillen Gesellschaft als Innengesellschaft mit der auf die Außengesellschaften angepassten Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG folgt, dass das Vermögen des Inhabers des Geschäfts steuerlich wie ein Gesellschaftsvermögen und die atypische stille Gesellschaft steuerlich wie eine Außengesellschaft aufzufassen ist. Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzung für die steuerliche Gewinnermittlung bei der atypischen stillen Gesellschaft die aus der Handelsbilanz des Handelsgewerbeinhabers abgeleitete Steuerbilanz wie die Steuerbilanz einer Außengesellschaft ist.[54]

Heutzutage ist man jedoch durch die Regelungen und Erfordernisse des Steuerrechts der Auffassung, dass zur Ermittlung der erwirtschafteten Gewinne und Verluste der atypischen stillen Gesellschaft wie auch der Anteile der Gesellschafter an den erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten aus der atypischen stillen Beteiligung eine eigene Steuerbilanz der atypischen stillen Gesellschaft benötigt wird.[55] Dabei soll die eigenständige Steuerbilanz der atypischen stillen Gesellschaft so erstellt werden, als handle es sich bei der atypischen stillen Gesellschaft um eine Gesamthandsgesell­schaft.[56]

Des Weiteren stehen die Finanzbehörden und die Rechtsprechung für verschiedene Auffassungen in Bezug auf die Bilanzierungs- und Buchführungspflichten der atypischen stillen Gesellschaft: Die Rechtsprechung ist der Ansicht, dass zur Ermittlung des Gesamtgewinns der stillen Gesellschaft eine eigenständige Steuerbilanz für die atypische stille Gesellschaft ohne eine Selbstbegründung einer Buchführungspflicht der atypischen stillen Gesellschaft erforderlich ist. Die Finanzbehörde hingegen spricht mangels eines Gesamthandvermögens der atypischen stillen Gesellschaft dieser eine eigene Buchführungspflicht und eine Erstellung einer eigenständigen Steuerbilanz ab.

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Abbildung 2: Schema zur Gewinnermittlung im Fall der atypischen Gesellschaft am Beispiel der GmbH & Still (Quelle: Kaminski, B.; Strunk, G. (2012), S. 30)

In Abbildung 2 ist die Gewinnermittlung zusammengefasst. Die Einlage der atypischen stillen Gesellschaft wird, wie erwähnt, als Eigenkapital ausgewiesen. Sonderbetriebsvermögen liegt dann vor, wenn der stille Gesellschafter dem Geschäftsinhaber Wirtschaftsgüter überlässt. Zudem werden Sonderbetriebsausgaben, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der stillen Beteiligung sind, abgerechnet. Der Gesellschafter wird für die Berechnung der Gewinn- und Verlustbeteiligung so behandelt, als sei er mit dem Geschäftsinhaber gemeinsam am Gesellschaftsvermögen beteiligt, sodass bei der Berechnung die Handelsbilanz des Unternehmens als Grundlage verwendet werden kann.[57] Hierbei soll eine einheitliche und gesonderte Feststellung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft erreicht werden.[58]

Grundsätzlich ist auch die atypische stille Gesellschaft kein selbstständiges Steuersubjekt. Steuerpflichtig sind nur die einzelnen Mitunternehmer, auf die der Gewinn der atypischen stillen Gesellschaft verteilt wird. Steuersubjekt ist deshalb die an der Gesellschaft als Mitunternehmer beteiligte Person oder die Kapitalgesellschaft mit den Einkünften, nicht aber der atypische stille Beteiligte. Andererseits ist die atypische stille Gesellschaft Subjekt der Gewinnermittlung, Gewinnerzielung und Einkünftequalifikation.[59]

Auch aus steuerrechtlicher Sicht gibt es wichtige Unterschiede zwischen typischen und atypischen stillen Gesellschaften: Erträge aus einer atypischen stillen Beteiligung sind Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Hingegen handelt es sich bei einer typischen stillen Gesellschaft um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Insgesamt betrachtet ist bei der atypischen stillen Gesellschaft die Frage, ob eine Steuerbilanz nötig sei, irrelevant, da sich sowohl der Gewinn des Geschäftsinhabers und des stillen Gesellschafters aus dem Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG bzw. § 4 Abs. 1 EStG ergeben. Vorausgesetzt dass, die §§ 140, 141 Abgabenordnung (AO) erfüllt werden.[60]

3.2.3. Steuerliche Behandlung: Einkommensteuer

In Bezug auf die einkommensteuerliche Behandlung unterscheidet sich die atypische stille Gesellschaft deutlich von der typischen stillen Gesellschaft. Die Beteiligung des atypischen stillen Gesellschafters wird als Mitunternehmerschaft betrachtet, sobald der stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn und Verlust beteiligt ist, sondern auch an den stillen Reserven, am Geschäftswert und bei der Auflösung am Liquidationserlös. Demzufolge sind die Gewinnanteile nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Verluste entsprechend Verluste aus Gewerbebetrieb.[61] Somit sind die Gewinnanteile, die an den stillen Gesellschafter ausgezahlt werden, keine Betriebsausgaben. Diese unterliegen aber auch nicht der Kapitalertragsteuer.

Grundsätzlich wird der atypische stille Beteiligte wie der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft besteuert. Zudem wird die Gewinnfeststellung einheitlich und in einem gesonderten Verfahren ermittelt und dem stillen Beteiligten sowie dem Geschäftsinhaber für ertragsteuerliche Zwecke zugerechnet. Dabei ist die Rechtsform des stillen Gesellschafters und die des Geschäftsinhabers unbedeutend. Die Gewinne werden entsprechend den vertraglichen Abmachungen aufgeteilt und den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet.

Für den atypischen stillen Gesellschafter besteht ein wesentlicher Unterschied gegenüber der typischen stillen Gesellschaft darin, dass für den Versteuerungszeitpunkt nicht der Zufluss, sondern die Entstehung des Gewinns beim Geschäftsinhaber ausschlaggebend ist.[62] Zuerst ist bei der Gewinnermittlung zu klären, ob die atypische stille Gesellschaft neben dem Geschäftsinhaber auch eine Handels- oder Steuerbilanz aufzuführen hat. Als Innengesellschaft muss die atypische stille Gesellschaft keine Handelsbilanz erstellen, da nach § 238 HGB die stille Gesellschaft kein Kaufmann ist und deshalb handelsrechtlich nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtig ist. Von daher ist ein handelsrechtlicher Jahresabschluss nur vom Geschäftsinhaber des Unternehmens zu erstellen, auf dem auch dessen Gewinn zu ermitteln ist.

Auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung wird das Betriebsvermögen erfasst, welches den Mitunternehmern gemeinschaftlich gehört.[63] Grundsätzlich besitzt die atypische stille Gesellschaft als Innengesellschaft kein Gesamthandsvermögen. Da sie sich gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aber auf Gesellschaften mit Gesamthandsvermögen bezieht, ist bei der atypischen stillen Gesellschaft die Gewinnermittlung und Bilanzierung diskussionswürdig.[64] Neben dem Betriebsvermögen des Handelsgewerbeinhabers ist auch ein Betriebsvermögen des stillen Gesellschafters zu ermitteln.[65] Im Grunde muss für den Zweck der Besteuerung eine Steuerbilanz der atypischen stillen Beteiligung aufgestellt werden, in welcher dessen Einlage als Eigenkapital verbucht wird. Die Aufwendungen des Geschäftsinhabers an den stillen Gesellschafter gelten handelsrechtlich als Betriebsausgaben, die den Gewinn verringern. Diese werden jedoch steuerrechtlich wieder hinzugerechnet, sodass kein Betriebsausgabenabzug erfolgt.

Prinzipiell wird der Gesamthandsgewinn der atypischen stillen Gesellschaft auf der Grundlage einer abgeleiteten Steuerbilanz des Handelsgewerbeinhabers aus der Handelsbilanz unter Berücksichtigung der Maßgeblichkeit ermittelt.[66] Hierbei müssen insbesondere §§ 4 bis 7 EStG berücksichtigt werden. Entsprechend dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gewinnverteilungsschlüssel ist der ermittelte Gewinn aus der Steuerbilanz der atypischen stillen Gesellschaft auf den atypischen Gesellschafter und den Inhaber des Handelsgewerbes aufzuteilen.[67]

Des Weiteren werden bei der Gewinnermittlung die Ergebnisse der Ergänzungsbilanzen sämtlicher Mitunternehmer ermittelt. Hierbei wird in der Ergänzungsbilanz der Mehrbetrag erfasst und fortgeschrieben, der zu dem Zeitpunkt entsteht, wenn der Erwerbspreis der stillen Beteiligung über dem Buchwert liegt. Im Zuge dessen kann bei Veräußerung oder Auflösung der stillen Gesellschaft der Gewinn ermittelt werden.[68]

Auch sind durchaus Ergänzungsbilanzen zu erstellen, wenn personenbezogene Steuervergünstigungen nur von einzelnen Mitunternehmern in Anspruch genommen werden können.[69] Demnach besteht der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung aus dem Gewinn bzw. dem Verlust aus der Gesellschaftsbilanz sowie den Ergebnissen aus eventuellen Ergänzungsbilanzen. Sobald der atypische stille Gesellschafter aber mit einem Mitunternehmer gleichgestellt wird, ist es erforderlich, die schuldrechtlichen Verträge zwischen dem stillen Gesellschafter und Handelsgewerbeinhaber auf der zweiten Gewinnermittlungsstufe zu erfassen. Auf dieser Stufe wird das Sonderbetriebsvermögen berücksichtigt, das in einer Sonderbilanz erfolgt erfasst wird.

3.2.4. Steuerliche Behandlung: Gewerbesteuer

Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist gemäß § 2 Abs. 1 GewStG die Gewerbesteuerpflicht nur gegeben, wenn ein Gewerbe betrieben wird.[70] Grundsätzlich ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Unternehmer Steuerschuldner und nicht der atypische stille Beteiligte. Demnach ist der Geschäftsinhaber in der Regel gleichzeitig Adressat der Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbescheide. Der atypische stille Beteiligte haftet für die Gewerbesteuer auch dann nicht, wenn er als Mitunternehmer gesehen wird. Sobald aber die Tätigkeit einer Personengesellschaft ein Gewerbebetrieb ist, wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG die atypische stille Gesellschaft selbst als Steuerschuldner gesehen.

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG steht jedem Betrieb bei einer atypischen stillen Gesellschaft der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro zu.[71] Dies gilt auch, wenn es sich dabei um eine GmbH & Still handelt. Der Freibetrag kann nur einmal abgezogen werden, obgleich bei Beteiligung von mehreren atypischen stillen Gesellschaftern jeweils eigene stille Gesellschaften bestehen. Jedoch kommt eine mehrfache Berücksichtigung des Freibetrages dann in Frage, sobald mehrere atypische stille Beteiligungen an gesondert geführten Geschäftsbereichen bestehen.[72] Dabei ist zu beurteilen, ob die gewerblichen Tätigkeiten der atypischen stillen Gesellschaften als Einheit oder als getrennte Tätigkeiten zu definieren sind und somit der gewerbesteuerliche Freibetrag mehrfach in Anspruch genommen werden kann.

Wegen der fehlenden subjektiven Gewerbesteuerpflicht sind die Gewinnanteile und die Sondervergütungen des atypischen stillen Beteiligten nicht von der objektiven Steuerpflicht ausgeschlossen. Da wie bereits festgestellt nach § 2 Abs. 1 GewStG jeder Gewerbebetrieb gewerbesteuerpflichtig ist, ist daraus zu schließen, dass das Gesetz nicht den Betriebsinhaber als Objekt der Gewerbesteuer sieht, sondern den Gewerbebetrieb.[73] Deshalb wird im Ergebnis die atypische stille Gesellschaft als eigenständiges Objekt der Gewerbesteuerung gesehen.[74] Dies gilt auch, wenn sich der Gewerbesteuerbescheid an den Geschäftsinhaber richtet.[75] Infolgedessen sind bei der stillen Gesellschaft die Mitunternehmer als Gesellschaft objektiv gewerbesteuerpflichtig, weil eine Mitunternehmerschaft in Form einer atypischen Beteiligung vorliegt. Aus diesem Grund wird dem atypischen stillen Gesellschafter die Tätigkeit des Geschäftsinhabers gewerbesteuerlich zugerechnet und daher von einem Gewerbeertrag der atypischen stillen Gesellschaft gesprochen.[76]

3.3. Abgeltungsteuer nach § 32d EStG

Für die Unternehmen speziell Kapitalgesellschaften hat die Unternehmen­steuer­reform 2008 umfangreiche Neuerungen gebracht. So wurde eine Zinsschranke gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG eingeführt. Wenn die stille Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird, ergibt sich daraus, dass die Einkommensteuerpflicht ab 2009 gemäß § 43 Abs. 5 EStG in der Regel durch den Kapital­ertragsteuerabzug abgegolten ist.[77]

Sobald die Einbeziehung in die Veranlagung beantragt wird, tritt prinzipiell der Steuersatz gemäß § 32d EStG in Kraft, der 25 Prozent beträgt. Dem typischen stillen Gesellschafter zugerechnete Einkünfte stellen sich dann gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, sobald dieser seine Beteiligung im Privatvermögen hält.[78] Hierbei ist der stille Gesellschafter verpflichtet, diese im Zeitpunkt der Bilanzerstellung zu versteuern, da er nur dann darüber verfügen kann. Für den Fall, dass bei der stillen Beteiligung auf die Einkünfte keine Kapitalertragsteuer einbehalten wird, müssen die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden. Unterdessen gilt die Abgeltungsteuer gemäß § 32d Abs. 1 EStG, die bei 25 Prozent liegt. Gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ist hierbei zu berücksichtigen, dass kein Werbungskostenabzug zum Beispiel von Finanzierungszinsen möglich ist.

In der Regel sind die Einkünfte aus einer typischen stillen Beteiligung ohne die Abgeltungsteuer zu berücksichtigen, wenn die Gläubiger und die Schuldner einander nahestehende Personen sind. Des Weiteren gilt der Steuersatz nicht, wenn es sich um eine stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handelt und der stille Gesellschafter gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG zumindest mit 10 Prozent an dieser Kapitalgesellschaft beteiligt ist.[79] Der Sondersteuersatz von 25 Prozent scheidet auch aus, wenn ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der seinerseits Kapital an einen Betrieb des typischen stillen Gesellschafters überlassen hat. Bei diesen Gegebenheiten unterliegen die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters dem allgemeinen Einkommensteuertarif. Dabei gilt jedoch gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG weder das Werbungskostenabzugsverbot noch die eingeschränkte Ausgleichsfähigkeit von Verlusten.

3.4. Praktische Beispiele der typischen und atypischen stillen Gesellschaft

3.4.1. BFH-Urteil vom 21. Mai 2014

Im Bereich Gewerbesteuer erfolgte am 21.05.2014 ein wichtiger Beschluss für die Unternehmen und die stillen Gesellschaften. Ausgangspunkt war folgender: Eine GmbH ging mit einer anderen Gesellschaft einen Beteiligungsvertrag über die Gründung einer typischen stillen Gesellschaft ein. Die andere Gesellschaft beteiligte sich an der GmbH als stille Gesellschafterin mit einer Bareinlage und sollte ein festes Entgelt bekommen. Des Weiteren sollte die stille Gesellschafterin ein gewinnabhängiges Entgelt erhalten, das 2,0 Prozent der Einlage, jedoch maximal die Höhe des Gewinns ausmachen sollte. Hierbei sollte sich bei fehlendem bzw. geringem Gewinn der Anspruch dementsprechend in den nächsten Jahren erhöhen, und die stille Gesellschafterin sollte zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr und eine Risikoprämie erhalten.[80]

Dabei kam der Streit zwischen der GmbH und Finanzverwaltung auf, welche dieser Zahlungen bei der Gewerbesteuer an die andere Gesellschaft als Gewinnanteile des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen und hinzuzurechnen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) erließ am 21. Mai 2014 das Urteil, dass dem Gewinn aus einem Gewerbebetrieb die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters gemäß § 8 Nr. 3 GewStG hinzugerechnet werden müssen, sofern diese beim Gewinn abgezogen worden sind und beim Empfänger nicht zur Steuer auf den Gewerbeertrag heranzuziehen sind. Dabei setzt die Hinzurechnung der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters keinen tatsächlich erwirtschafteten Gewinn voraus. Hingegen werden Mindestbeträge erfasst, die in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Vermögenseinlage in Verlustjahren an den stillen Gesellschafter zu bezahlen sind. Bei einer solchen Gegebenheit erfolgt die Hinzurechnung, da der Mindestbetrag ein Entgelt für die Bereitstellung von Fremdkapital aufzeigt und daher die gewerbesteuerrechtliche Gleichbehandlung mit Darlehenszinsen zu berücksichtigen ist.[81]

3.4.2. Mustervertrag einer atypischen stillen Gesellschaft

Im Wesentlichen entspricht der Gesellschaftsvertrag einer atypischen stillen Gesellschaft dem Mustervertrag einer typischen stillen Gesellschaft, wobei sie sich in wenigen Punkten unterscheiden. Die Abgrenzung des typischen stillen Gesellschafters vom atypischen stillen Gesellschafter ist nämlich wichtig für die Beurteilung der Art der Einkünfte, des Gewinnzuflusses und der Möglichkeit der Verlustverrechnung. Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass der typische stille Gesellschafter die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen bezieht, während der atypische stille Gesellschafter auf die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb zurückgreift, da die atypische stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eine Mitunternehmerschaft zwischen Kapitalgesellschaft und dem atypischen stillen Gesellschafter begründet.

Gemäß § 15a EStG ist die steuerliche Verlustverrechnung für den atypischen stillen Gesellschafter beschränkt, da er nicht über den Stand seiner Einlage hinausgehende Verlustanteile geltend machen kann.[82] Sobald die Einlage gleich oder höher als der Verlustanteil ist, ist der gesamte Verlustanteil eines Geschäftsjahres ausgleichsfähig. Wenn jedoch die Einlagen geringer sind als die Verluste, so sinkt der die Einlagen übersteigende Verlustanteil unter das Ausgleichsverbot.

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Abbildung 3: Vertragsmuster einer atypischen stillen Gesellschaft (Quelle: In Anlehnung an Schulze zur Wiesche, D. (2013), S. 234)

In der Abbildung 3 ist ein Auszug eines Vertrags einer atypischen stillen Gesellschaft dargestellt. Die Unterschiede zwischen dem Vertrag einer atypischen stillen Gesellschaft und dem einer typischen stillen Gesellschaft liegen in der Einteilung bzw. in den Vereinbarungen im Bereich der Geschäftsführung, der Gewinn- und Verlustbeteiligung und in der Auseinandersetzung bzw. dem Auseinandersetzungsguthaben. Bei der atypischen stillen Gesellschaft kann die Variante vereinbart werden, dass der stille Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH wird, ihm die Prokura für die GmbH erteilt wird oder dasselbe Widerspruchsrecht wie dem Kommanditisten zusteht. Wenn bei der typischen stillen Gesellschaft Vereinbarungen getroffen wurden, die auf eine Mitunternehmer­stellung des stillen Gesellschafters schließen lassen, so würde der Vertrag für das Vorliegen einer atypischen stillen Gesellschaft sprechen, da die Mitunternehmerschaft eine klare Eigenschaft der atypischen stillen Gesellschaft ist.[83]

Bei den Vereinbarungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung ist vorab zu klären, zu welchen Entnahmen der Gewinnanteile der stille Gesellschafter berechtigt ist. Des Weiteren muss vereinbart werden, ob bei weiteren Entnahmen die Kapitalgesellschaft ihr Einverständnis geben muss. Zur Auseinandersetzung ist vorher im Vertrag der atypischen stillen Gesellschaft festzulegen, ob und wie der stille Gesellschafter an den ermittelten Reserven beteiligt wird.

3.5. Beendigung der stillen Gesellschaft

Die Auflösung der stillen Gesellschaft – ob typisch oder atypisch – ist in den §§ 234 Abs. 2 und 235 HGB geregelt. Bei der Auflösung der stillen Gesellschaft findet keine Liquidation statt, da es hierbei um eine reine Innengesellschaft handelt und zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter nur schuldrechtliche Beziehungen bestehen.[84] Vielmehr obliegt die Liquidation dem Inhaber des Handelsgeschäfts. Grundsätzlich bleibt das Handelsgeschäft weiterhin bestehen und die Auflösung wird im Handelsregister nicht vermerkt, da der Gewerbebetrieb vom Inhaber fortgeführt wird.[85]

Falls ein fehlerhafter Vertrag bei der Gründung einer stillen Gesellschaft geschlossen wurde, gilt er nicht von vornherein als ungültig. Jedoch besteht für beide Parteien die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen.

Häufige Auflösungsgründe sind die Erreichung des vereinbarten Zwecks, der Ablauf eines festgelegten Zeitraums und die Kündigung.[86] Die Auflösungsgründe sind in §§ 723 ff. BGB nicht abschließend aufgezählt; es können noch weitere im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.[87]

Nach § 234 Abs. 1 HGB wird die stille Gesellschaft in der Regel durch die Kündigung des stillen Gesellschafters oder des Inhabers des Handelsgeschäfts aufgelöst. Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist die Kündigung mit sechsmonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Daneben haben beide Parteien das Recht, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit zur Kündigung durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters nach erfolgloser Zwangsvollstreckung in das Vermögen des stillen Gesellschafters.[88]

Nach §§ 726 ff. BGB endet die Gesellschaft auch, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist. Durch den Tod des stillen Gesellschafters bleibt gemäß § 234 HGB die stille Gesellschaft unberührt und an die Stelle des stillen Gesellschafters treten seine Erben ein. Jedoch endet die stille Gesellschaft durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes.

Gemäß § 235 Abs. 2 HGB ist der stille Gesellschafter am Gewinn oder Verlust aus den zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäften zu beteiligen. Hierbei spielen jedoch die bestehenden Dauerschuldverhältnisse keine Rolle. Überdies können auch nachträgliche Erkenntnisse für die Bewertung der Ansprüche des stillen Gesellschafters relevant werden.

Zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft müssen sich der Inhaber des Handelsgeschäfts und der stille Gesellschafter auseinandersetzen. Der stille Gesellschafter hat dabei ein Recht auf sein Guthaben in Form des Geldes. Der Inhaber des Handelsgeschäfts hat eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, um das Endguthaben des stillen Gesellschafters zu ermitteln.[89] Fraglich ist jedoch dabei, ob und inwieweit damit Gegenansprüche des Inhabers des Handelsgeschäfts verrechnet werden können.

Hierbei besteht das Guthaben des typischen stillen Gesellschafters aus seiner Einlage und aus stehengebliebenen Gewinnen. Zur Ermittlung ist daher nur eine Gewinnermittlungsbilanz aufzustellen. Hingegen hat der atypische stille Gesellschafter ein Anrecht auf die Aufstellung einer Vermögensbilanz zur Ermittlung seines Auseinandersetzungsguthabens, da er auch an den stillen Reserven beteiligt ist.[90] Vorher ist jedoch zu bewerten, ob der atypische stille Gesellschafter am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist oder nicht. Ist er dies nicht, so ergeben sich bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens keine Besonderheiten. Ist er jedoch am Vermögen beteiligt, hat er Anspruch auf eine Abfindung in Höhe seines Anteils am Vermögen. Falls der Saldo vom Einlagekonto des stillen Gesellschafters durch Verluste einen negativen Wert erlangt, besteht für den stillen Gesellschafter keine Verpflichtung, diese wieder auszugleichen, sobald der stille Gesellschafter gemäß § 236 Abs. 2 HGB die vereinbarte Einlage vollständig entrichtet hat.

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Abbildung 4: Rechtsstellung des stillen Gesellschafters bei Insolvenz des Inhabers (Quelle: Klunzinger, E. (2012), S. 144)

Außerdem führen, wie in Abbildung 4 zu sehen ist, sowohl die Insolvenz des Inhabers des Handelsgeschäfts als auch die Insolvenz des stillen Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft. Die schwebenden Geschäfte, die während der Auflösung bestehen, werden gemäß § 235 Abs. 2 und 3 HGB vom Inhaber des Handelsgeschäfts vollständig abgewickelt.[91] Nach § 236 Abs. 1 HGB kann der stille Gesellschafter bei Insolvenz des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Einlage, sobald sie den Betrag des Verlustanteils übersteigt, als Insolvenzforderung geltend machen. Denn gemäß § 236 Abs. 2 HGB hat der Inhaber im Fall der Insolvenz des Unternehmens die Pflicht zum Ausgleich, soweit die Einlage nicht geleistet ist.[92] Eine Ausnahme besteht, wenn die Vermögenseinlage gesellschafts- oder haftungsrechtlich wie Eigenkapital behandelt wird.


4. Rechtliche Auswirkungen der stillen Gesellschaft

4.1. Rechte und Pflichten des Geschäftsinhabers

Die Rechtsverhältnisse in der stillen Gesellschaft richten sich zuerst nach dem Gesellschaftsvertrag, in zweiter Linie nach den §§ 230 ff. HGB und in dritter Linie nach §§ 705 ff. BGB.[93] Wie bereits erwähnt sind die Voraussetzungen für eine stille Gesellschaft die Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen, die Beteiligung durch eine Vermögenseinlage, die Beteiligung gegen Gewinnbeteiligung und die Beteiligung durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages.[94]

Grundlage für die gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten der Beteiligten ist der Gesellschaftsvertrag. Die stille Gesellschaft wird mittels eines formfreien Gründungsvertrages gegründet, der auch durch konkludentes bzw. schlüssiges Verhalten begründet werden kann. Die Rechte des stillen Beteiligten sind eingeschränkt; die Geschäftsführung steht ausschließlich dem Inhaber des Handelsgeschäftes zu. Dieser ist nach §§ 709 ff. BGB zur Geschäftsführung des Betriebs berechtigt und verpflichtet. Hierbei kommt dieses Recht ihm alleine zu und es kann ihm nicht entzogen werden.

Wesentliche Veränderungen, Veräußerungen und die Einstellung des Handelsgewerbes bedürfen der Zustimmung des stillen Beteiligten. Die stillen Gesellschafter sind durch den Vertrag verpflichtet, für die Erreichung des gemeinsamen Zieles in der durch den Vertrag bestimmten Weise tätig zu werden und die vereinbarten Beiträge zu leisten.[95] Zudem sind die stillen Gesellschafter verpflichtet, unter Umständen auch am Verlust teilzunehmen und die Geschäfte zu führen. Die Treuepflicht ergibt sich aus den personenrechtlichen Bindungen. Aus der Gesellschafterstellung können konkrete Vermögensrechte hergeleitet werden, wie beispielsweise der Anspruch auf anteiligen Gewinn, die Verwaltungsrechte wie die Informations- und Kündigungsrechte und das Recht zur Geschäftsführung.

Im Wesentlichen lässt die stille Gesellschaft die Stellung des Inhabers im Unternehmen unberührt; nach außen hin behält er seine Verfügungsfreiheit über das Handelsgeschäft vollständig.[96] Jedoch ist die stille Gesellschaft keine Handelsgesellschaft, sondern ein Sonderfall der nicht nach außen hin sichtbaren Innengesellschaft, in der sich die Rechte und Pflichten des stillen Beteiligten auf das Innenverhältnis zum Inhaber des Handelsgewerbes beschränken.[97]

Inhalt und Umfang der gesamten Tätigkeiten der Geschäftsführung können durch den Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis dadurch beschränkt werden, dass dem Geschäftsinhaber etwa bestimmte Arten von Geschäften untersagt oder diese ebenso von der Zustimmung des stillen Beteiligten abhängig gemacht werden. Zudem ist der Geschäftsführer dem stillen Beteiligten gegenüber im Innenverhältnis verpflichtet, diese Beschränkungen zu akzeptieren und einzuhalten.

Grundlegend ist der Geschäftsinhaber nicht nur berechtigt, für die Gesellschaft tätig zu werden, sondern auch verpflichtet, ihre Interessen zu beachten.[98] Das Verfolgen eigener, gesellschaftsfremder Interessen ist der Geschäftsführung untersagt. Da die Rechtsstellung des stillen Beteiligten gegenüber dem Geschäftsinhaber schwach ist, wird auf die Einhaltung der Einschränkungen besonderer Wert gelegt.

Die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens soll der Geschäftsinhaber nicht ohne Zustimmung des stillen Gesellschafters ändern dürfen, nicht einmal die Rechtsform des Unternehmens, weil sie sich ebenfalls auf die Grundlagen der stillen Gesellschaft beziehen.[99] Die Überschreitung der Geschäftsbefugnisse hat eine rechtliche Bedeutung im Innenverhältnis und kann zu Schadensersatzverpflichtungen des Geschäftsinhabers führen. Einem stillen Gesellschafter kann gemäß § 712 BGB die ihm zustehende Geschäftsführungsbefugnis durch einen Beschluss der anderen stillen Gesellschafter unter Angabe eines wichtigen Grundes entzogen werden.[100] Jedoch ist der § 712 BGB auf den Inhaber meistens nicht anwendbar, weil diesem bei einer normalen Vertragsgestaltung die Geschäftsführung allein zusteht. Dabei können auch bei einem Handelsgeschäft durchaus mehrere stille Gesellschafter jeweils für sich in einem Gesellschaftsverhältnis zum Inhaber des Handelsgeschäftes stehen. Jedoch darf der Inhaber ohne die Zustimmung des stillen Gesellschafters Dritte nicht als Teilhaber aufnehmen.[101] Demzufolge darf der Inhaber ohne Zustimmung seines Teilhabers das Handelsgeschäft in seinen Grundlagen nicht umgestalten, erweitern oder einschränken, da dadurch eventuell die Interessen des stillen Gesellschafters bezüglich des Gewinnanteils bzw. Verlustbeteiligung beeinträchtigt werden können.[102]

Hat der Inhaber des Handelsgeschäfts jedoch unberechtigte Geschäfte getätigt, so braucht der stille Gesellschafter sie nicht gegen sich geltend machen zu lassen. Andererseits darf der Inhaber des Handelsgeschäftes die Einlage des stillen Gesellschafters nur im Sinne des gemeinsamen Zweckes der stillen Gesellschaft verwenden und darf zudem dem Handelsgeschäft nicht bestimmungswidrig Vermögen entziehen; anderenfalls kann er sich schadenersatzpflichtig gegenüber dem stillen Gesellschafter machen.[103] Nach § 280 BGB lehnen sich die Schadenersatzansprüche des stillen Gesellschafters an das Handelsgeschäft, nicht unmittelbar an ihn selbst. Hingegen hat der Geschäftsinhaber gemäß den §§ 670 und 713 BGB das Recht auf Schadensersatz. Demgegenüber hat er bei einer atypischen stillen Gesellschaft auch ein Recht auf Verlustersatz gemäß § 110 HGB. Ebenso schuldet der Inhaber dem stillen Beteiligten gegenüber Rechenschaft; darüber hinaus ist er für Verluste beweispflichtig.[104]

Zudem ergibt sich eine Beitragspflicht des Geschäftsinhabers. Die Beitragsleistung zur Förderung des gemeinsamen Zwecks beinhaltet, dass der Inhaber sein eigenes Handelsgeschäft künftig für gemeinsame Rechnung führt. Dies schließt aber nicht aus, dass der Geschäftsinhaber sich im Gesellschaftsvertrag zur Leistung eines weiteren Beitrags verpflichtet. Dieser kann – wie die Beitragsleistung des stillen Beteiligten – in Geld- oder Sacheinlagen, in Dienstleistungen oder Gebrauchsüberlassungen bestehen.[105]

Auch nach einer unberechtigten Einstellung des fortlaufenden Geschäftsbetriebes ist der Inhaber dem stillen Beteiligten gegenüber schadensersatzpflichtig. Der stille Gesellschafter ist in der Regel nicht geschädigt, wenn der Inhaber im Falle dauernder Unrentabilität des Unternehmens die Gesellschaft fristlos kündigt. Ebenso ist der Geschäftsinhaber dem stillen Beteiligten gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig andere Verpflichtungen nach dem Gesellschaftsvertrag verletzt. Des Weiteren schuldet der Inhaber des Handelsgeschäfts nach §§ 272 und 708 BGB die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.[106] Spielt sich das Ganze in der Rechtsform der GmbH ab, so gilt der § 43 Abs. 1 GmbHG, da hier bei der Geschäftsführerhaftung eine Schutzwirkung zugunsten des stillen Gesellschafters wie bei der GmbH & Co. KG vorhanden ist.[107]

Für den Fall einer Veräußerung des Handelsgeschäfts ist eine automatische Fortführung des Betriebes nicht direkt gegeben. Hierfür bedarf es für den neuen Unternehmensinhaber einer gesonderten Übertragung der Gesellschafterstellung. Dies ist beispielsweise durch einen dreiseitigen Vertrag zwischen Alt- und Neuunternehmer und das Einverständnis des stillen Gesellschafters möglich. Der neue Inhaber tritt trotz erfolgter Geschäftsübernahme nicht in die Position des Veräußernden ein, wenn es am erforderlichen Einverständnis des stillen Gesellschafters oder des Erwerbers zur Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses fehlt.[108]

Des Weiteren haftet der Geschäftsinhaber nach §§ 277, 708 BGB „Verschuldensmaßstab“ für die Verletzung seiner Pflichten bei Geschäftsführung.[109] Ein Gesellschafterwechsel bei einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft verursacht grundsätzlich keine Auflösung der stillen Gesellschaft, da die Identität auch bei einem Gesellschafterwechsel vorhanden bleibt. Jedoch besitzt der stille Gesellschafter die Möglichkeit, sein außerordentliches Kündigungsrecht zu nutzen, falls eine weitere Fortsetzung der stillen Gesellschaft durch den Gesellschafterwechsel unannehmbar ist, wenn zum Beispiel ein nicht kreditwürdiger oder nicht vertrauenswürdiger Gesellschafter die Zusammenarbeit fortsetzt. Im Gegensatz dazu bleibt bei einer Kapitalgesellschaft die stille Gesellschaft durch den Wechsel unberührt und ein außerordentliches Kündigungsrecht kommt in der Regel nicht in Betracht.[110] Vielmehr kann der stille Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis ordentlich kündigen.

Darüber hinaus ist der Geschäftsinhaber im Verhältnis zum stillen Gesellschafter auch an die Treuepflicht gebunden.[111] Zwischen den Gesellschaftern sollte ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis bestehen, denn ohne den Grundsatz von Treu und Glauben ist weder ein Zusammenarbeiten denkbar noch die Verwirklichung des gemeinschaftlichen Zweckes möglich. Die Grenzen der Treuepflichten bzw. die Pflichtverletzungen festzulegen ist grundsätzlich nicht möglich, sondern nur im Einzelfall zu betrachten. Infolge der Treuepflicht ist der Inhaber des Handelsgeschäfts dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Zweck gefährden könnte, und alles zu unternehmen, um den gemeinsamen Zweck zu fördern. Eine Verpflichtung der Beteiligten aus der Treuepflicht kann beispielsweise die Geheimhaltung über das Bestehen der stillen Gesellschaft gegenüber dritten Personen sein.[112]

Grundsätzlich besteht kein Recht des Inhabers des Handelsgeschäftes auf Vergütung für seine Tätigkeit. Im Grunde kann er nach Belieben über die Mittel des Handelsgeschäftes verfügen und auch Entnahmen tätigen. In welchem Umfang er Gewinn- und Verlustanteile erhält bzw. zu tragen hat, ist gemäß §§ 231 und 232 HGB hauptsächlich durch einen Gesellschaftsvertrag zu regeln.[113]

Wichtig sind auch zwischen Geschäftsinhaber und dem stillen Gesellschafter die Wettbewerbsbeschränkungen. Die Rechtsbeziehungen und Wettbewerbsverhältnisse der Beteiligten können im Voraus im Gesellschaftsvertrag ausführlich geregelt werden. Nach § 112 Abs. 1 HGB darf der Gesellschafter ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelsbereich der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen ähnlichen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Falls ein Gesellschafter die Wettbewerbsbeschränkung missachtet, so kann der Verletzte nach § 113 Abs. 1 HGB Schadensersatz verlangen und zudem darauf bestehen, dass der Pflichtverletzende die für die eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für die Rechnung der Gesellschaft gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt. Für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gilt dies genauso; dementsprechend enthält das Recht der stillen Gesellschaft solche Vorschriften nicht, da es regelmäßig an den engen persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten fehlt. Dies bedeutet, aber nicht, dass der Geschäftsinhaber unbehindert Wettbewerbsgeschäfte tätigen kann, denn die Schranken des Wettbewerbs ergeben sich aus der Treuepflicht.[114] Zudem ist eine Einführung von Vertragsstrafen für den Fall der Pflichtverletzung zulässig. Jedoch ist dabei gemäß § 1 GWB auf die Funktionsnotwendigkeit der Wettbewerbsbeschränkungen zu achten.

In Bezug auf die atypische stille Gesellschaft kann zwischen dem stillen Beteiligten und dem Geschäftsinhaber vereinbart werden, dass bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit der Zustimmung des stillen Beteiligten vorgenommen werden dürfen. Solche Zustimmungsvorbehalte sind für alle Geschäfte, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen, üblich. Die Zustimmungsvorbehalte kommen besonders für Geschäfte in Erwägung, die dem Gesellschaftszweck zuwiderlaufen oder in Art und Umfang nicht mehr den gewöhnlichen Geschäften der Gesellschaft bzw. dem entsprechen, was in vergleichbaren Unternehmen handelsüblich ist. Ist ein solcher Zustimmungsvorbehalt vorhanden, so kann der Geschäftsinhaber allerdings im Außenverhältnis unbeschränkt handeln; jedoch macht er sich gegenüber dem stillen Beteiligten schadensersatzpflichtig, falls er den Vorbehalt missachtet.[115]

Bei der typischen stillen Gesellschaft unterliegt die Geschäftsführung ausschließlich dem Inhaber des Handelsgeschäfts, der die Geschäfte in eigenem Namen für gemeinschaftliche Rechnung führt. An der Leitungsmacht des Geschäftsinhabers ändert auch nicht die im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses dem stillen Gesellschafter erteilte Handlungsvollmacht oder Prokura. Gemäß § 230 Abs. 2 HGB haftet für die Verbindlichkeiten des Unternehmens allein der Geschäftsinhaber, nicht aber der stille Gesellschafter. Der Grund hierfür liegt darin, dass der stille Gesellschafter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftsinhabers seine Einlage als Insolvenzgläubiger zurückfordern kann.[116]

4.2. Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters

Die Grundlagen der stillen Gesellschaft sind in den §§ 230 ff. HGB geregelt. Eine stille Gesellschaft besteht unter der Voraussetzung eines vertraglichen Zusammenschlusses eines Kaufmanns und eines stillen Gesellschafters. Somit stellt die stille Gesellschaft wie jede Gesellschaft einen vertraglichen Zusammenschluss mehrerer Personen dar.

Grundsätzlich kann ein stiller Gesellschafter jede natürliche und juristische Person bzw. jede mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gemeinschaft sein, wie auch der Nichtkaufmann, die Personenhandelsgesellschaft oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Alles in allem entsteht die stille Gesellschaft durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages.[117] Nach §§ 1 bis 6 HGB muss aber bei der stillen Gesellschaft einer der Beteiligten bzw. Parteien ein Kaufmann sein.[118] Dabei muss es sich nicht unbedingt um eine natürliche Person handeln, denn die Rechtsform der Parteien ist unbeachtlich.[119]

Der stille Gesellschafter wirkt – falls nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart ist – an der Geschäftsführung nicht mit. Seiner Zustimmung bedürfen lediglich geschäftliche Entscheidungen, die das Handelsgeschäft in seinen Grundlagen anbelangen, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen worden sind.[120] Dabei stehen dem stillen Gesellschafter auch nicht die dem Kommanditisten in § 164 HGB zustehenden Rechte zum Widerspruch gegen Handlungen zu.[121]

Grundsätzlich hat der stille Gesellschafter seine Vermögenseinlage in das Handelsgeschäft des Inhabers zu erbringen. Zusätzliche Leistungspflichten können sich aus dem Vertrag oder aus der Treuepflicht ergeben. Dabei hat der stille Beteiligte keinerlei Rechte am Vermögen und nur geringe nicht vermögensrechtliche Rechte.[122] Weil kein Gesamthandvermögen bei der stillen Gesellschaft entsteht, besitzt der stille Gesellschafter keine gesamthänderische dingliche Berechtigung am Vermögen des Handelsgewerbes.[123] Demzufolge haftet der Geschäftsinhaber allein gegenüber den Geschäftsgläubigern mit seinem gesamten Vermögen.

Nach § 230 HGB geht die Einlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Geschäftsinhabers über; als Gegenleistung erhält er eine Beteiligung am Gewinn, auch Gewinnanteilsrecht genannt. Jedoch kann die Gewinnbeteiligung nach § 231 Abs. 2 HGB im Vergleich zur Verlustbeteiligung vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Dabei verlangt das Gesetz keine bestimmte Höhe der Gewinnbeteiligung, sondern nur einen angemessenen Anteil davon. Alles in allem bedeutet dies, dass ohne eine Beteiligung am Gewinn keine stille Gesellschaft nach §§ 230 ff. HGB vorliegt.

Zudem ist der stille Beteiligte nach § 232 Abs. 2 HGB nicht dazu verpflichtet, seine durch Verluste verminderte Einlage zu ergänzen, darf die Gewinne aber erst nach der Wiederauffüllung der Einlage beziehen. Daraus folgt, dass der stille Gesellschafter kein Entnahme­recht besitzt, aber gemäß § 232 Abs. 1 HGB die Auszahlung seines Gewinnanteils fordern kann, der am Ende eines jeden Geschäftsjahres berechnet wird. Durch seine Beteiligung wird der stille Beteiligte jedoch nicht Kaufmann, da er weder im Handelsregister eingetragen ist (Ausnahme: Beteiligung an einer Aktiengesellschaft) noch nach außen hin in Erscheinung tritt.[124] Seine Rechte und Pflichten beschränken sich hauptsächlich auf das Innenverhältnis zum Inhaber des Handelsgewerbes. Dabei kann durchaus eine vertragliche Vereinbarung geschlossen werden, die dem stillen Beteiligten das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung erlaubt, die eine Reichweite der Geschäftsführung des Inhaber innehat. Darüber hinaus verfügt der stille Beteiligte über keine organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis oder Vertretungsmacht.[125]

Die wichtigste Verpflichtung des stillen Gesellschafters ist die Beitragspflicht. Wird diese erbracht, so können von ihm – sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist – keine weiteren Leistungen verlangt werden. Zudem ist er nicht gemäß § 707 BGB dazu verpflichtet, die vereinbarten Beiträge zu erhöhen.

Insbesondere muss der stille Gesellschafter den gemeinsamen Zweck durch Leistung einer Einlage fördern. Somit hat der stille Gesellschafter auch eine Förderungspflicht durch Beiträge inne. Diese Einlage kann ausschließlich in das Vermögen des Geschäftsinhabers geleistet werden. Daher wird kein Gesellschaftsvermögen gebildet.

Gemäß § 233 HGB besitzt der stille Gesellschafter ebenso Informations- und Kontrollrechte. Er darf durch das Kontrollrecht die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen. Die Kontrollrechte stehen dem stillen Gesellschafter nur persönlich zu. Diese Rechte können unterteilt werden in das ordentliche Informationsrecht des Stillen nach § 233 Abs. 1 HGB und in das außerordentliche Informationsrecht des Stillen nach § 233 Abs. 3 HGB. Das ordentliche Informationsrecht beinhaltet die Berechtigung des stillen Gesellschafters, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung zu verlangen und deren Richtigkeit durch die Einsicht in die Bücher und Papiere prüfen. Demgegenüber sind Prüfungsberichte und Zwischenabschlüsse nicht mitzuteilen, aber eine Einsicht der Dokumente muss beschränkt gewährleistet sein. Ferner werden Zeit, Ort und Art der Einsicht im Einzelfall durch die Treuepflicht festgelegt, und eine Mitnahme oder Versendung der Dokumente kann durch den stillen Beteiligten zudem regelmäßig nicht verlangt werden.[126] Neben der Gewinnbeteiligung garantiert dieses Kontrollrecht ein Mindestmaß an Ähnlichkeit zum Eigenkapital.[127]

Des Weiteren können sich auch aus §§ 242, 810 BGB Auskunftsrechte für den stillen Gesellschafter ergeben.[128] So steht ihm ein außerordentliches Informationsrecht zu, falls er wichtige Gründe vorlegen kann. Durch einen Antrag kann das Gericht jederzeit die Mitteilung des Jahresabschlusses wie auch die Vorlage der Bücher und Papiere gemäß § 233 Abs. 3 HGB anordnen. Wichtige Gründe können ein berechtigtes Misstrauen gegen die Geschäftsführung oder die Verweigerung der Bucheinsicht ohne nachvollziehbare Begründung sein. Dieses Recht ist zwingend und kann nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.[129]

Zudem sollte der stille Gesellschafter durch die Informations- und Kontrollrechte in der Lage sein, seine Rechte, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung, zeitnah auszuüben.[130] Nur so kann die Sicherheit der geleisteten Einlage gewährleistet werden. Alles in allem sollen diese Kontrollrechte sicherstellen, dass der Geschäftsführer des Unternehmens im gemeinsamen Interesse handelt.

Auch der stille Beteiligte ist – wie der Geschäftsinhaber – zur Treue verpflichtet. Zu den Treuepflichten zählen insbesondere die Pflicht, Betriebsgeheimnisse zu wahren, auf die gemeinschaftlichen Interessen Rücksicht zu nehmen und nicht zum Nachteil der Gesellschaft zu handeln. Gesellschaftsvertraglich erweiterte Informationsrechte können zudem gesteigerte Loyalitätspflichten nach sich ziehen.[131] Der stille Gesellschafter ist zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er durch willkürliche Verweigerung seiner Zustimmung zu notwendigen Maßnahmen der Geschäftsführung seine Treuepflicht grob vernachlässigt.[132]

Gemäß §§ 128, 171 HGB haftet der atypische stille Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäft nicht allein, auch wenn er im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist. Dabei ist allein das Innenverhältnis der Gesellschaft betroffen. Solch eine Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund.[133] Nach § 230 Abs. 2 HGB wird der stille Gesellschafter nicht aus den Rechtsgeschäften des Geschäftsinhabers berechtigt oder verpflichtet, sondern nur der Inhaber des Handelsgeschäfts. Da sich der stille Beteiligte zu seinem Beitrag vertraglich verpflichtet hat, können die Gläubiger des Handelsgeschäftes nur auf den Anspruch gegen den stillen Gesellschafter auf die rückständige Einlage im Wege der Pfändung und Einbeziehung zugreifen.[134]

Der typische stille Gesellschafter unterliegt keinem allgemeinen Wettbewerbsverbot. Der Grund dafür ist, dass er nicht an der Geschäftsführung teilnimmt und dem Kommanditisten gleichgestellt ist, für den nach § 165 HGB auch kein Wettbewerbsverbot besteht. Somit kann sich der typische stille Gesellschafter an so vielen Unternehmen beteiligen, wie er möchte, ohne dabei gegen das Wettbewerbsverbot zu verstoßen. Hingegen kann für den atypischen stillen Gesellschafter mit Geschäftsführungsbefugnissen das Wettbewerbsverbot gelten, da er an der Geschäftsführung teilnimmt bzw. Einfluss daran hat. Hierbei gilt auch für ihn die Verpflichtung, sich Wettbewerbern zu enthalten, die den Gesellschaftszweck schädigen.[135]

Zusammengefasst formuliert muss der stille Gesellschafter auch in Verlustjahren nach gesetzlichen Vorschriften nichts nachzahlen und nicht einmal bezogene Gewinne zurückzahlen. Er braucht eine rückständige Einlage nur in der Höhe zu zahlen, in der sein Verlustanteil gedeckt werden muss.


5. Wirtschaftliche Auswirkungen der stillen Gesellschaft

5.1. Motive für die Wahl der stillen Gesellschaft

Die Motive für die Errichtung einer stillen Gesellschaft sind vielfältig. Eine wichtige Rolle spielen steuerliche und rechtliche Erwägungen, aber auch wirtschaftliche Aspekte. Vor allem Finanzierungsfragen führen in der Praxis häufig zur Wahl dieser Rechtsform.

Für den stillen Gesellschafter wird für die Übernahme einer stillen Beteiligung grundsätzlich das Verlangen nach einer günstigen Kapitalanlage ausschlaggebend sein, die eine Sicherheit durch den Inhaber des Handelsgeschäfts verspricht und einen größeren Ertrag als Bankzinsen oder Aktiendividenden einbringt. Ist dem Geldgeber des Weiteren an einer Sachwertsicherung gelegen, so kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass dessen Beteiligung sich nicht auf den laufenden Jahresgewinn beschränkt, sondern auch das Anlagevermögen, die offenen und stillen Rücklagen und einen eventuellen Geschäfts- oder Firmenwert umfassen soll.

Die Wahl der stillen Gesellschaft wird auch häufig bestimmt durch das Anliegen, die Kapitalanlage vor der Öffentlichkeit geheim zu halten, ein geringes Risiko einzugehen und am Verlust des Geschäfts entweder nicht teilzunehmen oder die Verlustgefahr auf den Betrag der Vermögenseinlage zu beschränken.[136] Diese Ansprüche lassen sich in der Form einer Kapitalgesellschaft, einer handelsrechtlichen Personengesellschaft oder eines schuldrechtlichen Darlehensvertrags nicht immer realisieren.

Vor allem nutzt die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters der langfristigen Finanzierung der Hauptgesellschaft.[137] Eine stille Beteiligung kann aber auch eine durchaus attraktive Anlageform für Investoren sein. Das häufigste Motiv ist wie erwähnt der Wunsch der Geheimhaltung der Kapitalanlage des stillen Gesellschafters vor der Öffentlichkeit. Es handelt sich schließlich bei der stillen Beteiligung um eine reine Innengesellschaft, die nach außen nicht in Erscheinung tritt.[138] Aus diesem Grund ermöglicht diese Beteiligungsform eine Teilhabe an Konkurrenzunternehmen von Geschäftspartnern, ohne dass diese bekannt wird.[139]

Aus Sicht des stillen Gesellschafters ist die stille Beteiligung eine Geldanlagemöglichkeit, die eine Alternative zu herkömmlichen Kapitalanlagen wie etwa festverzinsliche Darlehen, Schuldverschreibungen oder Aktien aufzeigt. Dabei ist die Verzinsung regelmäßig höher als bei einem festverzinslichen Darlehen, wobei aber auch das Risiko höher ist. Zudem können die Mitspracherechte des stillen Beteiligten flexibel und unbürokratisch auf die Bedürfnisse des Einzelfalls abgestimmt werden. Im Vergleich zu den offenen Beteiligungen stellen die stillen Einlagen Fremdkapital dar, die im Falle einer Insolvenz befriedigt werden müssen.[140] Dagegen hat die stille Gesellschaft aus Sicht des Geschäftsinhabers einige Vorzüge: So kann der Geschäftsinhaber längere Zeit mit der Vermögenseinlage des stillen Beteiligten wirtschaften, ohne sich Sorgen machen zu müssen, dass ihm diese kurzfristig gekündigt wird.[141] Durch die Gewinnabführung an den stillen Beteiligten, der zudem Vollgesellschafter des Unternehmens des Geschäftsinhabers ist, kann der handelsrechtliche Gewinnausweis vermindert werden, ohne dass dieser im Jahresabschluss für andere sichtbar ist. Dadurch wird auch die Einsicht eines zu guten Jahresergebnisses gegenüber den Lieferanten und Kunden umgangen.

Besonders für neu gegründete Unternehmen von Bedeutung ist der im Falle eines Gewinns zu leistende Kapitaldienst, weil dadurch in Verlustperioden kein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz zur Aufbringung der Finanzierungskosten notwendig ist.[142]

Durch stille Beteiligungen an einzelnen Geschäftsbereichen ergibt sich besonders bei mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit, bestimmte Projekte und Innovationen zu finanzieren.[143] Ein Vorteil dieser sogenannten Tracking Stocks für den stillen Beteiligten ist, dass das unternehmerische Risiko auf einen überschaubaren Geschäftszweig eines Unternehmens begrenzt ist; außerdem werden die Gewinnaussichten nicht durch andere verlustbringende Unternehmenszweige gefährdet.[144] Infolgedessen erlangt der Inhaber eine größere Anlagesicherheit und verbessert dadurch seine Position auf dem Geldbeschaffungsmarkt.

Das Verlangen nach einer sicheren Kapitalanlage ist dennoch nicht das einzige Motiv für die Wahl der stillen Beteiligung. Vielmehr hat sie auch Vorteile in Bezug auf die Einschränkungen durch wettbewerbs- oder berufsrechtliche Restriktionen.[145] Diese Art der Beteiligung wird gerade dann in Anspruch genommen, wenn durch bestimmte Verträge die Beteiligung an Konkurrenzunternehmen oder Unternehmen, deren Gesellschafter bestimmte Qualifikationen nachweisen müssen, unterbunden werden soll.

Ein anderer Grund der Nutzung der stillen Gesellschaft für Unternehmen ist die Gestaltungsmöglichkeit der Unternehmens- und Vermögensnachfolge. Denn die stille Beteiligung dient zur Vorsorge für den Todesfall des Geschäftsinhabers und kann eine drohende Überfremdungsgefahr bedingt durch die Zersplitterung des Anteilsbesitzes bei Familiengesellschaften verhindern.[146] Zudem dient bei Familienunternehmen die Einräumung einer stillen Beteiligung als Abfindung oder Ausgleich für die nicht als Unternehmensnachfolger vorgesehenen Familienmitglieder.[147] So bleiben durch die stille Gesellschaft der Familie die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens erhalten und der Fortbestand des Unternehmens bei einem Todesfall des Geschäftsinhabers ist gewährleistet.[148]

Die Nutzung der stillen Gesellschaft ist auch sinnvoll, wenn die Nachkommen des Geschäftsinhabers aufgrund des Alters oder mangels Ausbildung noch nicht in der Lage sind, das Unternehmen zu führen, oder der Inhaber die Mitspracherechte seiner Familienangehörigen gering belassen möchte. Außerdem bietet sich die stille Gesellschaft an, wenn der ausscheidende Inhaber (Senior) Kapitalanteile im Unternehmen belassen will.[149] Alles in allem ist die stille Gesellschaft als Instrument für die Unternehmensnachfolgeplanung attraktiv und bietet interessante Gesichtspunkte wie Gewinnabhängigkeit der Verzinsung, flexible Gestaltbarkeit der Mitwirkungsrechte und Haftungsausschluss.

Die stille Beteiligung hat auch in arbeitsvertraglicher Hinsicht eine hohe Bedeutung. Sie wird oft als Form der Mitarbeiterbeteiligung benutzt.[150] Die stille Beteiligung dient hierbei der Motivation sowie der inneren und äußeren Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber; gleichzeitig können die Informations- und Kontrollrechte des Arbeitnehmers durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung begrenzt werden.[151] Zudem kann dadurch die Produktivität gesteigert werden und vom beteiligten Arbeitnehmer ein stärker kostenorientiertes Denken und Handeln ausgelöst werden.

Insgesamt betrachtet gibt es eine Vielzahl an Gründen, eine stille Gesellschaft zu vereinbaren. Ausschlaggebend sind zumeist die wirtschaftlichen Gründe.[152]

5.2. Stille Gesellschaft als Finanzierungsinstrument

Die stille Gesellschaft kann auch als Finanzierungsinstrument verstanden werden, denn sie entspricht bestimmten Kriterien der Mezzanine-Finanzierung. Der Begriff „Mezzanine“ leitet sich aus dem italienischen Wort „mezzanino“ ab; dieses bedeutet Zwischengeschoss inmitten zweier Hauptetagen eines Gebäudes.[153] Eine Mezzanine-Finanzierung ist daher – analog zur Architektur – bilanziell eine hybride Finanzierungsart, die zwischen dem reinen Eigen- und dem Fremdkapital einzuordnen ist.[154] Eine eigenkapitalnahe Form wird als Equity Mezzanine bezeichnet und eine fremdkapitalnahe Art als Debt Mezzanine.[155] Die Formen Optionsanleihe, Wandelanleihe, Genussschein und atypische stille Beteiligung zählen zur Gruppe Equity Mezzanine; die Verkäuferdarlehen, Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen und die typische stille Beteiligung gehören zur Gruppe Debt Mezzanine.[156]

Abgesehen von der Gewinnbeteiligung des Stillen (als wesentlichem Bestandteil einer stillen Gesellschaft), der regelmäßig zusätzlich gezahlten festen Verzinsung bei der typischen stillen Gesellschaft und der variablen Verzinsung bei der atypischen stillen Gesellschaft wird der stille Gesellschafter als Mezzanine-Investor mit einem sogenannten Kicker versehen, der den Umständen entsprechend einen wesentlichen Teil der Renditeerwartung des Mezzanine-Kapitals abdecken soll.[157] Bei einem Kicker handelt es sich entweder um Beteiligungsrechte am Eigenkapital in zuvor festgelegter Form (Equity Kickers) oder um Sonderzahlungen bei Rückzahlungen des Kapitals, die an die Wertsteigerung des Unternehmens gebunden sind (Non Equity Kickers).[158]

Durch den Kicker bietet sich dem Mezzanine-Investor die Möglichkeit, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum am Wertschöpfungspotenzial, insbesondere an den stillen Reserven und am Geschäftswert des zu finanzierenden Unternehmens teilzunehmen.[159] Die Entlastung über die Dauer der laufenden Zahlungen, die der vereinbarte Kicker bietet, ist ein Vorteil für das zu finanzierende Unternehmen. Der überwiegende Teil der Vergütung des Mezzanine-Investors verschiebt sich durch den Kicker auf das Ende der Laufzeit, den sogenannten Exit des Investors.

Beim Mezzanine-Kapital liegt eine Nachrangigkeit vor, da die Mezzanine-Kapitalgeber gegenüber normalen Fremdkapitalgebern im Insolvenzfall nachrangig behandelt werden. Aus diesem Grund ist die stille Gesellschaft wirtschaftlich gesehen Eigenkapital.[160] Dem gegenüber steht der Vorteil, dass die Investoren eine erfolgsabhängige höhere Rendite (Interest Kicker) erhalten.[161] Darüber hinaus kommt bei der atypischen stillen Beteiligung eine zusätzliche Marge hinzu (Equity Kicker).[162]

Das Mezzanine-Kapital mit Fremdkapitalausrichtung (Senior Mezzanine) wird in der Form der typischen stillen Beteiligung vergeben. Schwerpunkt dieser Form ist eine feste, variable und erfolgsabhängige Zinsstruktur, die entweder als regelmäßige Zinszahlung (Cash Settlement) oder als endfällige Zinszahlung (Roll-up bzw. Redemption) ausgestaltet werden kann.[163]

Das Mezzanine-Kapital ist steuerlich abzugsfähig und wird zeitlich begrenzt überlassen. Daher mindern die für die Bereitstellung des Mezzanine-Kapitals geleisteten Vergütungen analog die Fremdkapitalzinsen, im Gegensatz zu den für Eigenkapital zu leistenden Dividenden, die aus dem versteuerten Gewinn zu zahlen sind. Zudem mindern sie den steuerlichen Gewinn bzw. die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Darüber hinaus verlangen die Mezzanine-Investoren keine Sicherheiten; zudem können die Vertragsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und den Investoren flexibel gestaltet werden.[164] Festzuhalten ist somit, dass die stille Beteiligung hauptsächlich als Finanzierungsinstrument für Unternehmen zu Investitionszwecken oder zur Ablösung von Altverbindlichkeiten dient.[165]

Eine andere Form der stillen Gesellschaft als Finanzierungsinstrument ist die Organisationsform von Venture Capital, die in die Oberkategorie der Private Equity einzuordnen ist. Beim Venture Capital, auch Risikokapital genannt, handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Kapitalbeteiligung an jungen, nicht börsennotierten Unternehmen.[166] Das Kapital nehmende Unternehmen wird als Portfoliounternehmen bezeichnet. Das Venture Capital wird als Eigenkapital oder als eigenkapitalähnliche Mittel zur Verfügung gestellt. Der stille Beteiligte wird durch diese Organisationsform nicht zu einem weiteren Beteiligten des Unternehmens, sondern erlangt die Rechte des Portfolio­unter­nehmens, ohne dabei die Rechte der anderen Teilhaber zu berühren. Dabei kann die Kapitalanlage formlos in das Stammkapital einlaufen. Die atypische stille Beteiligung drückt die Mitunternehmerschaft hingegen dadurch aus, dass weitere Aufwendungen durch das Tragen der anteiligen Gewerbesteuer anfallen.[167]

Darüber hinaus partizipiert die Venture-Capital-Gesellschaft als echter Mitunternehmer an den stillen Reserven des Portfoliounternehmens. Bei 20 Prozent aller Venture-Capital-Finanzierungen findet eine mit einer stillen Beteiligung kombinierte Finanzierung statt; dabei beteiligen sich die Geldgeber als atypische stille Gesellschafter, um ihren Einfluss im Unternehmen zu wahren.[168]

5.3. Beteiligung an Ergebnis, Vermögen und stillen Reserven

Stille Gesellschaften sind entweder darlehensähnlich (typische stille Beteiligung) oder gesellschafterähnlich (atypische stille Beteiligung) ausgeprägt.[169] Bei der stillen Gesellschaft liegt eine gewollte gesellschaftliche Beteiligung des stillen Gesellschafters am Handelsgewerbe eines anderen vor. Hierfür wird ein Vertrag zur Gründung einer stillen Gesellschaft zwischen beiden Parteien zur Verfolgung eines gemeinsamen Zieles geschlossen. Zudem verpflichtet sich der stille Beteiligte zu einer Vermögenseinlage in Form von Sach- oder Geldeinlagen in das Unternehmen, die in das Vermögen des Unternehmers übergeht; somit wird kein gesondertes Gesellschaftsvermögen gebildet. Demzufolge erhält der stille Gesellschafter keine dingliche Mitberechtigung an diesem Vermögen. Die Ansprüche des Stillen am Gesellschaftsvermögen sind somit nur schuldrechtlicher Natur; folglich kann der Inhaber allein über das Vermögen verfügen.

Nach § 231 Abs. 2 HGB ist für das Zustandekommen einer stillen Gesellschaft die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn notwendig. Ein Fehlen der Gewinnbeteiligungsregelung führt nicht zur Nichtigkeit des Rechts­geschäftes, sondern nur zu dem Zustand, dass es sich nicht um eine stille Gesellschaft handelt, da ein entscheidendes Definitionsmerkmal nicht vorhanden ist.

Im Vergleich dazu ist die Verlustbeteiligung kein Wesensmerkmal der stillen Gesellschaft. Die Verlustbeteiligung ist auch kein geeignetes Abgrenzungskriterium zwischen typischer und atypischer stiller Beteiligung, weil nach § 231 Abs. 2 HGB der Ausschluss eine Verlustbeteiligung im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird. Das Gleiche trifft für die praktisch erhebliche steuerliche Unterscheidung zwischen typischer und atypischer stiller Gesellschaft zu.[170]

Ein Merkmal der atypischen stillen Beteiligung ist, dass der atypische stille Beteiligte bei der Ermittlung der Gewinn- und Verlustbeteiligung als Inhaber angesehen wird und demnach im gleichen Verhältnis am Gesellschaftsvermögen beteiligt wird. Dabei wird meist als Grundlage für die Berechnung die Handelsbilanz des Unternehmens genutzt.

Des Weiteren besitzt der Stille aufgrund des schuldrechtlichen Weges ein Anrecht auf eine echte Beteiligung am Unternehmensvermögen und an stillen Reserven.[171] In der Regel erfolgt diese Beteiligung über einen Equity Kicker. Somit kann der stille Gesellschafter einen wesentlichen Teil seiner erwarteten Rendite abdecken. Neben dem Kicker und der gesetzlichen Gewinnbeteiligung wird regelmäßig noch ein variables Zinsentgelt vereinbart.[172] Wie erwähnt, hat der typische stille Gesellschafter einen gesetzlichen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn. Die §§ 230 bis 236 HGB stellen die Grundzüge der Vertragsausgestaltung der typischen stillen Gesellschaft dar. Die typische stille Beteiligung stellt das sogenannte Quasi-Kapital dar, da diese Beteiligungsform eher einem Darlehen entspricht.[173] Der Beteiligungsanspruch errechnet sich im Gegensatz zum atypischen stillen Beteiligten nur aus dem ordentlichen Betriebsergebnis.[174] Dazu erhält der typische stille Gesellschafter noch ein festes laufzeitbezogenes Zinsentgelt. Zum größten Teil oder sogar ganz kann eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden. Die Verlustbeteiligung beschränkt sich auf die Höhe der Einlage des Gesellschafters, wenn diese nicht vorher ausgeschlossen wurde.

Da der typische stille Beteiligte nur am Gewinn bzw. Verlust und nicht am Vermögen sowie an den stillen Reserven beteiligt ist, hat er bei der Auflösung der typischen stillen Gesellschaft unter Umständen nur einen Anspruch auf seine durch Verluste geminderte Vermögenseinlage.[175] Der typische stille Beteiligte ist im Insolvenzfall gegenüber anderen, aber nicht vorrangigen Gläubigern mit seiner Einlage gleichberechtigt. Des Weiteren hat er bei einer Liquidation das Recht auf seine Einlage in nomineller Höhe.[176]

5.4. Wirtschaftliche Bedeutung der stillen Gesellschaft

Hat eine bestehende Gesellschaft einen Finanzierungsbedarf, so kann dieser durch die Einlage des Stillen gedeckt werden. Grundsätzlich stellt die stille Gesellschaft die Beteiligung eines Investors an einem Unternehmen durch die Einbringung einer Vermögenseinlage in Form von Geldmittel dar. Der Investor beteiligt sich mit seiner Einlage dann regelmäßig an den Gewinnen und Verlusten der finanzierten Gesellschaft.[177] Somit stellt die Einlage Eigenkapital dar und kann die Liquidität und Kapitalstruktur des Unternehmens verbessern. Diese Form der Finanzierung dürfte hingegen ausschließlich für kleinere und mittlere Betriebe ein Beweggrund für die Inanspruchnahme eines stillen Gesellschaftsverhältnisses sein. Im Gegensatz dazu können Großunternehmen mit Zugang zum institutionalisierten Kapitalmarkt ihren Finanzbedarf generell einfacher und kostengünstiger decken.[178]

Die Voraussetzung für ein Unternehmen, Investoren für eine typische oder atypische stille Beteiligung zu gewinnen, ist ein tragfähiges und überzeugendes unternehmerisches Konzept. Die Investoren legen bei der Inanspruchnahme der stillen Beteiligung besonderen Wert auf einen funktionierenden, nicht defizitären Geschäftsbetrieb mit einem positiven operativen Ergebnis. Ihr Interesse besteht darin, den Geschäftsbetrieb zu entwickeln, auszubauen und nach Möglichkeit noch profitabler zu machen.[179] Oberste Priorität hat aus Sicht des stillen Gesellschafters das Interesse an einer Kapitalanlage, die ihm einen über dem bestehenden Zinsniveau liegenden Ertrag zusichert, ohne ihn den spezifischen Risiken eines Gesellschafters einer Außengesellschaft auszusetzen.[180]

Jedoch hat sich die Bedeutung der stillen Gesellschaft in den letzten Jahren geändert. Sie verbreitet sich nämlich als Finanzierungsinstrument auf dem grauen Kapitalmarkt immer mehr, indem sie häufiger als Steuersparmodell oder zur Altersvorsorge verwendet wird. Trotzdem ist den meisten stillen Gesellschaftern nicht bewusst, welche Risiken dabei entstehen können: So legen sie ihr Geld und damit alle Ertragschancen in die Hände eines ihnen unbekannten Geschäftsführers, dessen unternehmerische Fähigkeiten nicht einzuschätzen sind.[181]

Darüber hinaus spielt bei der stillen Beteiligung wie bei anderen mittelbaren Unternehmensbeteiligungen die mögliche Umgehung bestehender rechtlicher Beschränkungen für eine unmittelbare Beteiligung an einer Handelsgesellschaft eine Rolle. Infolgedessen erlangt der Unternehmer eine im Gegensatz zu den fixen Kosten für die Verzinsung von Fremdkapital häufig günstigere Vermögenslage, die nicht kurzfristig kündbar ist und zudem die Ausnutzung steuerlicher Vorteile erlaubt.

Nicht zuletzt eignet sich die stille Beteiligung für die finanzielle Absicherung von Familienangehörigen eines Unternehmens wie auch den Fortbestand des Unternehmens bei einem Todesfall des Unternehmers (vorweggenommene Erbfolge). Des Weiteren dient die stille Gesellschaft zur Beteiligung von Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern, zur Zuführung liquider Mittel im Sanierungsfall, zur vorübergehenden Beteiligung eines neuen Kommanditisten bis zur Eintragung seines Beitritts in das Handelsregister und zur Umwandlung der Anteile ausgeschiedener Gesellschafter in stille Einlagen als stehenbleibende Abfindungsforderungen.[182]

Die wirtschaftliche Bedeutung stiller Beteiligungen wird sich für Unternehmen in Zukunft noch steigern. Heutzutage können viele Unternehmen ihre Ziele allein durch klassische Kreditfinanzierungen nicht erreichen. Auch etablierte mittelständische Unternehmen müssen sich mit einem veränderten Kreditvergabeverhalten auseinandersetzen. Junge Unternehmen, die meistens in der Rechtsform der GmbH oder AG vertreten sind, werden ebenfalls häufig durch Einlagen von Venture-Capital-Gebern und stille Beteiligungen finanziert, da kreditübliche Sicherheiten nicht gestellt werden können. Daher wird den Unternehmen heute zur Verbesserung ihrer Eigenkapitalbasis verstärkt zur Eingehung stiller Beteiligungen geraten.[183]


6. Fazit

In Bezug auf die stille Gesellschaft muss zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft unterschieden werden. Bei der typischen stillen Gesellschaft ist der Gesellschafter am Gewinn und unter Umständen auch am Verlust beteiligt, nicht jedoch am Gesellschaftsvermögen, also an den stillen Reserven. Dementsprechend sind die Einkünfte des stillen Gesellschafters Einkünfte aus dem Kapitalvermögen und er hat keine Funktion als Mitunternehmer. Der atypische stille Gesellschafter hingegen ist Mit­unternehmer und erzielt somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Mitunternehmerschaft ist begründet, indem der atypische stille Gesellschafter nicht nur an Gewinn und Verlust beteiligt ist, sondern auch an den stillen Reserven, der Geschäftsführung und dem Geschäftswert.[184]

Die Bedeutung der stillen Gesellschaft hat in den letzten Jahren enorm zugenommen. Sie wird gerade dadurch immer beliebter, weil sie sowohl für den Beteiligten als auch für das Unternehmen die Vorteile einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit denen an einer Personengesellschaft verbindet. Insbesondere von mittelständischen Unternehmen wird die stille Gesellschaft aufgrund ihrer Diskretion, der formlosen Errichtung und der weitgehenden Gestaltungsfreiheit oft beansprucht.[185] Für die Unternehmen liegen die Vorteile hauptsächlich in der flexiblen Vertragsgestaltung, da dadurch auf Wunsch der Beteiligten die Stellung des stillen Gesellschafters mehr an die eines Investors ohne Mitbestimmungsrechte oder eines alleinigen Geschäftsführers mit seinen vollständigen Rechten und Pflichten angepasst werden kann. Darüber hinaus kann die stille Gesellschaft von jeder Gesellschaftsform genutzt werden. Für viele Unternehmen ist die Diskretion bzw. Anonymität der Gesellschaft besonders vorteilhaft, da sie nur dem Fiskus mitzuteilen ist. Die stille Gesellschaft eignet sich bestens, um Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden, und kann daher deren Motivation erhöhen.[186] Zudem können durch die stille Beteiligung wichtige Geschäftspartner oder Lieferanten ans Unternehmen gebunden werden. In diesem Zusammenhang sollte vorher überlegt werden, ob die typische oder atypische stille Gesellschaft verwendet wird. Durch die typische stille Gesellschaft kann der beteiligte Mitarbeiter nämlich beschränkte Kontroll- und Informationsrechte erhalten.

Wiederum haben die Unternehmen bzw. der Unternehmensinhaber viele Gründe, eine stille Gesellschaft einzugehen. Grundsätzlich verfolgt er die Absicht, längerfristig mit der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu arbeiten. Denn durch eine stille Beteiligung entfallen die Fixkosten für die Fremdkapitalzinsen und darüber hinaus steigt die Liquidität des Unternehmens. Außerdem hat die stille Beteiligung positive Auswirkungen auf den Inhaber des Handelsgewerbes, falls die stille Gesellschaft auch am Verlust beteiligt ist, da der Verlust dabei zum Ertrag führt.

Vor allem die steuerrechtliche Einordnung als typische oder atypische stille Gesellschaft hat für Unternehmen bzw. Kapitalgesellschaften eine große Bedeutung. Die stille Gesellschaft bietet beachtliche steuerliche Vorteile. Für eine Kapitalgesellschaft, beispielsweise die GmbH, ist die Einlage der typischen stillen Gesellschaft Fremdkapital, das steuerlich ähnlich wie eine Darlehensgewährung behandelt wird. Dabei ist die stille Gesellschaft selbst nicht körperschaftsteuerpflichtig. Die Kapitalgesellschaft kann die geleisteten gewinnabhängigen Zinsen als Betriebsausgaben von der Körperschaftsteuer abziehen. Grundsätzlich sind die Gewinnanteile in ihrem verursachten Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben zu buchen. Dabei ist die Kapitalertragsteuer vom Gewinnanteil des stillen Beteiligten einzubehalten, außer, es liegt ein Freistellungsauftrag vor.

Des Weiteren unterliegen die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters der Einkommensteuer als Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, sobald diese aus dem Privatvermögen gehalten werden. Diese Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Dabei sind die Werbungskosten nicht abzuziehen. Jedoch kann die Abgeltungsteuer gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG ausgeschlossen werden. Demzufolge ist dabei der Abzug der Werbungskosten wiederum möglich. Die atypische stille Gesellschaft hat gewerbesteuerlich wiederum den Vorteil, dass ihr der Freibetrag von 24.500 Euro gewährt wird. Zudem ist der atypische stille Gesellschafter als Mitunternehmer berechtigt, die anteilige Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG pauschalisiert auf seine Einkommensteuer anzurechnen. Zudem sind die Gewinn- und Verlustanteile des stillen Gesellschafters auf der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer der Kapitalgesellschaft zu berechnen.[187]

Die stille Gesellschaft ergibt häufig einen höheren Ertrag für Investoren als andere herkömmliche Geldanlagemöglichkeiten. Am vorteilhaftesten kann dabei die atypische stille Gesellschaft sein, die aber durch die Verlustbeteiligung ein größeres Risiko beinhaltet.

Auch für Unternehmen ist die Wahl der atypischen stillen Gesellschaft attraktiv. Denn durch Bilanzierung nach dem HGB im Eigenkapital kann das Bilanzbild verbessert werden. Der Hauptanwendungsbereich der stillen Gesellschaft ist die Mezzanine-Finan­zie­rung, da die Ausgestaltung der stillen Gesellschaft sehr flexibel ist und nur wenige gesetzliche Vorgaben bestehen. Die stille Beteiligung als Mezzanine-Finanzierung schließt die Lücke zwischen einer reinen Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung. Je nach Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag kann die stille Beteiligung mehr eigenkapital- oder fremdkapitalähnliche Eigenschaften ausweisen. Die Unternehmen können sich insbesondere Kapital für die Wachstumsfinanzierung beschaffen, ohne dabei Mitspracherechte an den Gesellschafter zu vergeben, mit Ausnahme bei der atypischen stillen Gesellschaft. Zudem verringert sich in der Hinsicht die Abhängigkeit von Banken durch die Inanspruchnahme anderer Finanzierungsquellen.

Der typische stille Beteiligte wird am Gewinn und je nach Vereinbarung auch am Verlust beteiligt. Dabei bleibt das Vermögen des Unternehmens unangetastet. Demnach basiert die typische stille Gesellschaft hauptsächlich auf Fremdkapital. Demgegenüber werden der atypischen stillen Gesellschaft Vermögensrechte eingeräumt, wobei dafür die Verlustbeteiligung verpflichtend ist. Darüber hinaus ist der atypische stille Gesellschafter auch am Anlagevermögen und an den stillen Reserven beteiligt. Zudem erlangt er Kontroll- und Mitspracherechte. Jedoch besteht für den stillen Gesellschafter gegenüber Dritten keine Haftungsgefahr. Andererseits ist die Haftung gegenüber dem Inhaber des Handelsgewerbes beschränkbar. Durch diese Mitunter­nehmer­schaft gehört das Kapital der stillen Gesellschaft in der Bilanz zum Eigenkapital. Die stille Gesellschaft gewinnt letztendlich immer mehr an Bedeutung als Publikums-, Massen- oder Anlagegesellschaft insbesondere in der Form einer GmbH & Still.[188]

Zusammenfassend formuliert ist die stille Gesellschaft in ihren verschiedenen Variationen für Kapitalgesellschaften aus steuerlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht von Vorteil. Welche Art der stillen Gesellschaft gewählt wird, hängt somit davon ab, welchen Nutzen die Kapitalgesellschaft aus der stillen Gesellschaft ziehen möchte. Da die stille Gesellschaft viele Vorteile bietet, ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft Unternehmen auf die stille Gesellschaft zurückgreifen werden.


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  1. Erläuterung aller Aspekte einer stillen Beteiligung als Finanzierungsinstrument bzw. als Kapitalanlage
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Wissenschaftliche Ausarbeitung zur stillen Gesellschaft

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Fußnoten

[1] Vgl. Dittman, K. (2015), S. 1.

[2] Vgl. www.gevestor.de/details/was-sind-die-vorteile-einer-personengesellschaft, Aufruf am 12.11.2017.

[3] Vgl. www.rosepartner.de/rechtsberatung/finanzdienstleistungen-finanzierung/stille-beteiligung-stiller-gesellschafter.html, Aufruf am 12.11.2017.

[4] Vgl. Meyer, J. (2011), S. 180; Prätsch, J. et al. (2012), S. 88; Bieg, H. et al. (2016), S. 255.

[5] Vgl. Breidthardt, J. (2008), S. 67.

[6] Vgl. Müller, D. (2013), S. 26.

[7] Vgl. Zantow, R.; Dinauer, J. (2011), S. 62.

[8] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 15.

[9] Vgl. Fichtelmann (2000), S. 14.

[10] Vgl. https://www.gk-law.de/Stille-Beteiligungen/Stille-Beteiligungen-0317333755.html, Aufruf am 10.01.2018.

[11] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 147.

[12] Vgl. Schwedhelm, R. (2016), S. 347.

[13] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 14.

[14] Vgl. Breidthardt, J. (2008), S. 68; Hahn, C. (2016), S. 6.

[15] Vgl. Friedel, C. (2013), S. 28.

[16] Vgl. Zacharias, E. et al. (2000), S. 35.

[17] Vgl. Zantow, R.; Dinauer, J. (2011), S. 63.

[18] Vgl. Breidthardt, J. (2008), S. 69; Otto, B. (2011), S. 101.

[19] Vgl. Zacharias, E. et al. (2000), S. 35.

[20] Vgl. Mertens, A. (2010), S. 10.

[21] Vgl. Middendorf, O. (2005), S. 20.

[22] Vgl. Breidthardt, J. (2008), S. 69.

[23] Vgl. Grunow, H.; Figgener, S. (2006), S. 208 ff.

[24] Vgl. Becker J. D. (2005), S. 17.

[25] Vgl. Kurz, S. (2006), S. 35.

[26] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 503.

[27] Vgl. Brüggemann, B. et. al (2004), S. 347.

[28] Vgl. Winkler, N. (2010), S. 8.

[29] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 49.

[30] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 78.

[31] Vgl. Blaurock, U. (2016), S. 298.

[32] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 49.

[33] Vgl. Blaurock, U. (2016), S. 299.

[34] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 53.

[35] Vgl. Blaurock, U. (2016), S. 299.

[36] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 53.

[37] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 503.

[38] Vgl. Lipp, M. (2014), S. 114.

[39] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 80.

[40] Vgl. Von Sicherer, K. (2005), S. 208.

[41] Vgl. Dittman, K. (2015), S. 7.

[42] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 82.

[43] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 77.

[44] Vgl. Schoor, H.W.; Natschke, T. (2005), S. 118.

[45] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 122.

[46] Vgl. Lipp, M. (2014), S. 128.

[47] Vgl. Schulze zur Wiesche, D. (2013), S. 234.

[48] Vgl. Lipp, M. (2014), S. 129.

[49] Vgl. Eger, T. et al. (2008), S. 643.

[50] Vgl. Knobbe-Keuk, B. (1993), S. 407.

[51] Vgl. Haase, K. D. (1998), S. 287.

[52] Vgl. Grunow, H.; Figgener, S. (2006), S. 211.

[53] Vgl. Döllerer, G. (1985), S. 295; Lipp, M. (2014), S. 133.

[54] Vgl. Knobbe-Keuk, B. (1993), S. 406; Lipp, M. (2014), S. 134.

[55] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 572.

[56] Vgl. Lipp, M. (2014), S. 134.

[57] Vgl. Bilanovic, M. (2008), S. 47.

[58] Vgl. Kaminski, B.; Strunk, G. (2012), S. 30.

[59] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 503.

[60] Vgl. Lipp, M. (2014), S. 135.

[61] Vgl. Kraus, E.M. (2015), S. 32.

[62] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 100.

[63] Vgl. Lipp, M. (2014), S. 137.

[64] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 572.

[65] Vgl. Jacobs et al. (2015), S. 341 ff.

[66] Vgl. Lipp, M. (2014), S. 137.

[67] Vgl. Jacobs, O.H. et al. (2015), S. 341.

[68] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 577.

[69] Vgl. Lipp, M. (2014), S. 138.

[70] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 126.

[71] Vgl. Schulze zur Wiesche, D. (2009), S. 214.

[72] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 126.

[73] Vgl. Friedel, C. (2013), S. 82.

[74] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 692.

[75] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 127.

[76] Vgl. Schulze zur Wiesche, D. (2013), S. 237.

[77] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 82.

[78] Vgl. Hahn, C. (2014), S. 242.

[79] Vgl. Kaminski, B.; Strunk, G. (2012), S. 28.

[80] Vgl. https://www.deubner-steuern.de/news/steuerberatung/details/artikel/gewerbesteuer-bfh-zur-besteuerung-stiller-gesellschaften.html, Aufruf am 10.02.2018.

[81] Vgl. https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/2014-05-21-i-r-41_13, Aufruf am 10.02.2018.

[82] Vgl. Mertens, A. (2010), S. 24.

[83] Vgl. Volb, H. (2013), S. 115.

[84] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 175.

[85] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 327.

[86] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 175.

[87] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 329.

[88] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 175.

[89] Vgl. Prinz, U.; Hoffmann, W.D. (2014), S. 1161 ff.

[90] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 176.

[91] Vgl. Klunzinger, E. (2012), S. 144.

[92] Vgl. Seefelder, G. (2017), S. 23 ff.

[93] Vgl. Schäfer, C. (2013), S. 144.

[94] Vgl. Schulze zur Wiesche, D. (2013), S. 7; Bieg, H. et al. (2016), S. 255.

[95] Vgl. Lipp, M. (2014), S. 82.

[96] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 218.

[97] Vgl. Prinz, U.; Hoffmann, W.D. (2014), S. 1150.

[98] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 218.

[99] Vgl. Singhof, B. et al. (2004), S. 79.

[100] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 219.

[101] Vgl. Heidel, T.; Schall, A. (2015), S. 1481.

[102] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 220.

[103] Vgl. Heidel, T.; Schall, A. (2015), S. 1481.

[104] Vgl. Müssig, P. (2016), S. 435.

[105] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 218.

[106] Vgl. Müssig, P. (2016), S. 435.

[107] Vgl. Heidel, T.; Schall, A. (2015), S. 1481.

[108] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 222.

[109] Vgl. Schäfer, C. (2015), S. 146.

[110] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 223 ff.

[111] Vgl. Schäfer, C. (2015), S. 146.

[112] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 230.

[113] Vgl. Müssig, P. (2016), S. 435.

[114] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 231.

[115] Vgl. https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/stille-gesellschaft.html, Aufruf am 15.01.2018.

[116] Vgl. Wöhe, G.; Döring, U. (2013), S. 221.

[117] Vgl. Schäfer, C. (2015), S. 143.

[118] Vgl. Bieg, H. et al. (2016), S. 255.

[119] Vgl. Schäfer, C. (2015), S. 144.

[120] Vgl. http://ra-spiegelberg.de/die-stille-beteiligung-ein-ueberblick-ueber-diese-form-der-beteiligung-an-einem-unternehmen/, Aufruf am 03.01.2018.

[121] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 219.

[122] Vgl. https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/stille-gesellschaft.html, Aufruf am 15.01.2018.

[123] Vgl. Prinz, U.; Hoffmann, W.D. (2014), S. 1151.

[124] Vgl. https://www.gevestor.de/details/stille-beteiligung-an-einer-gmbh-657123.html, Aufruf am 15.01.2018.

[125] Vgl. Prinz, U.; Hoffmann, W.D. (2014), S. 1151.

[126] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 236.

[127] Vgl. Zantow, R.; Dinauer, J. (2011), S. 63.

[128] Vgl. Prinz, U.; Hoffmann, W.D. (2014), S. 1157.

[129] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 237.

[130] Vgl. Hoffmann, R. (2005), S. 383.

[131] Vgl. Heidel, T.; Schall, A. (2015), S. 1481.

[132] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 233.

[133] Vgl. Krause, N. (2010), S. 1883.

[134] Vgl. https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/stille-gesellschaft.html, Aufruf am 15.01.2018.

[135] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 234.

[136] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 16.

[137] Vgl. Grobshäuser et al. (2011), S. 56.

[138] Vgl. Fleischer, E.; Thierfeld, R. (2016), S. 13.

[139] Vgl. Prinz, U.; Hoffmann, W.D. (2014), S. 1192.

[140] Vgl. Prinz, U.; Hoffmann, W.D. (2014), S. 1189.

[141] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 17.

[142] Vgl. Prinz, U.; Hoffmann, W.D. (2014), S. 1189.

[143] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 18.

[144] Vgl. Prinz, U.; Hoffmann, W.D. (2014), S. 1190.

[145] Vgl. Prinz, U.; Hoffmann, W.D. (2014), S. 1192.

[146] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 20.

[147] Vgl. Prinz, U.; Hoffmann, W.D. (2014), S. 1191.

[148] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 20.

[149] Vgl. Prinz, U.; Hoffmann, W.D. (2014), S. 1191.

[150] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 22.

[151] Vgl. Prinz, U.; Hoffmann, W.D. (2014), S. 1191.

[152] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 16.

[153] Vgl. Kurz, S. (2006), S. 2.

[154] Vgl. Volkmann, C. K.; Tokarski, K.O. (2006), S. 308.

[155] Vgl. Weber, T. (2005), S. 30.

[156] Vgl. Reichling, P. et al. (2005), S. 240.

[157] Vgl. Häger, M.; Elkemann-Reusch, M. (2007), S. 80 ff.

[158] Vgl. Zantow, R. (2007), S. 45.

[159] Vgl. Häger, M.; Elkemann-Reusch, M. (2007), S. 81.

[160] Vgl. Lüpken, S. (2003), S. 100.

[161] Vgl. Rudolph, B. (2004), S. 12.

[162] Vgl. Kurz, S. (2006), S. 20.

[163] Vgl. Häger, M.; Elkemann-Reusch, M. (2007), S. 26.

[164] Vgl. Häger, M.; Elkemann-Reusch, M. (2004), S. 42 ff.

[165] Vgl. http://bankenfreie-finanzierungen.over-blog.de/article-die-stille-beteiligung-als-finanzierungsinstrument-fur-unternehmen-unter-berucksichtigung-von-einflu-116207600.html (2013), Aufruf am 22.12.2017.

[166] Vgl. Fiegler, T. (2016). S. 8.

[167] Vgl. Leopold, G. et. al (2003), S. 141 ff.

[168] Vgl. Blaurock, U. (2010), S. 29.

[169] Vgl. Weber, T. (2005), S. 54.

[170] Vgl. Häger, M.; Elkemann-Reusch, M. (2007), S. 77.

[171] Vgl. Weber, T. (2005), S. 63.

[172] Vgl. Häger, M.; Elkemann-Reusch, M. (2007), S. 78.

[173] Vgl. Übelhör, M.; Warns, C. (2004), S. 90.

[174] Vgl. Weber, T. (2005), S. 54.

[175] Vgl. Häger, M.; Elkemann-Reusch, M. (2007), S. 77.

[176] Vgl. Weber, T. (2005), S. 56.

[177] Vgl. Grunow, H.; Figgener, S. (2006), S. 204.

[178] Vgl. Sommer, U. (2000), S. 12.

[179] Vgl. Grunow, H.; Figgener, S. (2006), S. 209.

[180] Vgl. Singhof, B. et al. (2004), S. 3.

[181] Vgl. http://www.stille-beteiligungen-recht.de/, Aufruf am 22.12.2017.

[182] Vgl. Singhof, B. et al. (2004), S. 3.

[183] Vgl. Hoffmann, R. (2005), S. 373.

[184] Vgl. Klunzinger, E. (2012), S. 136.

[185] Vgl. Heesen, B.; Wieser-Linhart, V. (2018), S. 92.

[186] Vgl. Leuner, R. (2009), S. 135; Beyer, H. (2015), S. 106.

[187] Vgl. Leuner, R. (2009), S. 92.

[188] Vgl. Führich, E. (2014), S. 446.