Steuern auf Aktiendividenden: Privatvermögen vs. Holding
Sowohl eine Privatperson als auch eine Holding zahlen Steuern auf Aktiendividenden. Doch fallen die Steuern in beiden Fällen in unterschiedlicher Höhe an. Bei einer natürlichen Person, die Value-Aktien in ihrem privaten Wertpapierdepot hält, fallen auf ausgeschüttete Dividenden 25 % an Kapitalertragsteuer an. Dabei bleiben bestenfalls etwa 73 % als Nettodividende übrig. Wenn jedoch eine natürliche Person über eine Holding Value-Aktien hält, dann verbleibt nach einer Ausschüttung durch die Holding nur ein Nettobetrag von etwa 51 % übrig. Dies liegt daran, dass eine vermögensverwaltende GmbH als Holding im Regelfall sowohl Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer als auch einen Solidaritätszuschlag auf die Aktiendividende entrichtet. Denn in den meisten Fällen ist eine solche Aktienholding zu weit weniger als 1 % an namhaften Aktiengesellschaften beteiligt. Dadurch kann sie auch keine Befreiung bei der Besteuerung der Dividenden erhalten. Denn dafür ist eine Beteiligung von mindestens 10 % bei der Körperschaftsteuer und 15 % bei der Gewerbesteuer erforderlich.
Unser Video: Steuern auf Dividenden aus Aktien: privat vs. Holding
In diesem Video erklären wir, wie hoch Sie das Geschäftsführergehalt optimal ansetzen, um die Steuerbelastung deutlich zu reduzieren.
Inhaltsverzeichnis
1. Steuern auf Aktiendividenden – Einleitung
Wer mit Aktien Renditen erwirtschaften möchte, hat die Wahl zwischen sogenannten Growth- und Value-Aktien. Bei Growth-Aktien stellt sich der Gewinn durch ein besseres Kursverhältnis zwischen Ankauf und Verkauf der Aktie ein. Man verkauft sie schlicht und einfach zu einem höheren Wert. Die Value-Aktie wirft hingegen laufend Dividenden ab, was somit eine fundamental andere Rendite darstellt. Idealerweise kann aber auch eine Value-Aktie zum Zeitpunkt der Veräußerung einen Gewinn aus einem günstigeren Kursverhältnis abwerfen. Doch wollen wir uns in diesem Beitrag eher mit der Rendite aus der Dividende beschäftigen. Genauer gesagt wollen wir dabei vergleichen, welche Steuern auf Aktiendividenden eine natürliche Person und eine vermögensverwaltende GmbH als Holding zahlen. Sind die Steuern auf Aktiendividenden in beiden Fällen gleich hoch oder ergeben sich vielleicht doch erhebliche Unterschiede?
2. Steuern auf Aktiendividenden – ein Rechenexempel
Um dieser Frage auf den Grund zu gehen, möchten wir ein Rechenexempel anführen. Dazu schauen wir auf Urs Toro, einen imaginären Aktionär, der sich die gleiche Frage stellt. Daher gründet er eine Holding-GmbH, mit der er in Value-Aktien, die regelmäßig Dividenden ausschütten, investieren möchte. Er entscheidet sich dabei für die ebenfalls fiktive JP Taxi-AG, von denen er mit seiner Holding 100 Aktien zu einem Kurswert von EUR 250 kauft. Dies entspricht einer Beteiligung von 0,1 % an der JP Taxi-AG. Gleichzeitig kauft er sich aber auch privat die selbe Anzahl an diesen Aktien und hält sie fortan in seinem Wertpapierdepot.
Auf dieser Grundlage berechnen wir nun die Steuern auf die Aktiendividenden, die Urs Toro demnächst erhält – einmal für seine Holding und einmal privat. Am Ende vergleichen wir die Steuern auf die Aktiendividenden und bestimmen, welche der beiden Varianten steuerlich vorteilhafter ist. Außerdem gehen wir selbstverständlich auch den Gründen nach, die zu der unterschiedlichen Steuer führt.
Haben Sie Fragen zur
vermögensverwaltenden GmbH?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Steuern auf Aktiendividenden einer Privatperson
Zunächst betrachten wir, welche Steuern auf Aktiendividenden Urs Toro als Privatperson zahlt. Dabei gehen wir davon aus, dass die Dividende EUR 1.000 beträgt. Darauf entfallen 25 % Kapitalertragsteuer. Auf die EUR 250 Kapitalertragsteuer fallen dann nochmals 5,5 % Solidaritätszuschlag an, sodass von der ursprünglichen Bruttodividende nun EUR 736,25 netto verbleiben. Dies entspricht somit einem effektiven Steuersatz von 26,375 %.
4. Steuern auf Aktiendividenden einer Holding
Nun berechnen wir, welche Steuern auf Aktiendividenden Urs Toro im Rahmen seiner Holding zu entrichten hat. Selbstverständlich gehen wir dabei ebenfalls von einer Dividende in Höhe von EUR 1.000 aus. Darauf fällt einerseits eine Körperschaftsteuer von 15 % an, was EUR 150 ausmacht. Auf diesen Betrag führt die Holding weitere 5,5 % beziehungsweise EUR 8,25 als Solidaritätszuschlag ab.
Bei der Gewerbesteuer gehen wir davon aus, dass der Hebesatz der Gemeinde, in der Urs Toros Holding die Steuer entrichtet, zu einer realistischen Steuerbelastung von ebenfalls 15 % führt. Also fallen nochmals EUR 150 an Gewerbesteuer an. Somit verbleiben der Holding EUR 691,75 als Nettodividende.
Um den Vergleich mit den Steuern auf die Aktiendividenden auf privater Ebene vergleichen zu können, müssen wir aber auch berücksichtigen, was geschieht, wenn die Holding nun ihrerseits ihren Gewinn an ihren Gesellschafter ausschüttet.
Jedenfalls fällt dann auch hierbei eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % an. Das macht somit auf einen Betrag von EUR 691,75 eine Steuer von EUR 172,94 aus. Auch hier muss man zusätzlich mit dem Solidaritätszuschlag von 5,5 %, der auf diesen Steuerbetrag entfällt, rechnen. Mithin kommen weitere EUR 9,51 an Abgaben hinzu.
Um eine übersichtliche Darstellung der insgesamt anfallenden Steuern auf die Aktiendividenden der Holding bieten zu können, verwenden wir hierzu eine Tabelle:
Dividenden, Abgaben und Nettobeträge | |
Abgabenart/Dividende | EUR |
Dividende JP Taxi-AG | 1.000,00 |
Körperschaftsteuer | – 150,00 |
Solidaritätszuschlag | – 8,25 |
Gewerbesteuer | – 150,00 |
Dividende Urs Toro-Holding | 691,75 |
Kapitalertragsteuer | – 172,94 |
Solidaritätszuschlag | – 9,51 |
Nettodividende | 509,30 |
Damit verbleiben von den ursprünglich EUR 1.000 Dividende lediglich EUR 509,30, die Urs Toro über seine Holding erhält.
Für Sie ebenfalls interessant:
Doppelte Holding
In diesem Video erklären wir, wie Sie mit einer doppelten Holding-Struktur Ihre Steuern optimieren und deutlich reduzieren können.
5. Steuern auf Aktiendividenden – Fazit
5.1. Vergleichende Analyse der Steuern auf Aktiendividenden
Kommen wir nun zu unserem Resümee. Eine rasche Analyse vermag bereits zu zeigen, dass die Steuern auf Aktiendividenden von Aktien, die man im privaten Wertpapierdepot hält, deutlich niedriger ausfallen als bei einer vermögensverwaltenden GmbH. Im Vergleich dazu stehen sich in unserem Beispiel Nettodividenden von EUR 736,25 zu EUR 509,30 gegenüber. Bezogen auf die Bruttodividende in Höhe von EUR 1.000 macht dies also einen effektiven Unterschied von fast 22,7 Prozentpunkten aus.
Die Frage ist nun, wieso ein derart enormer Unterschied zwischen beiden Fällen zustande kommen kann. Um dies zu verstehen, müssen wir uns eingehender mit der Besteuerung von Kapitalgesellschaften auseinandersetzen.
5.2. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Sicherlich wissen viele unserer Leser, dass eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft, insbesondere eine Holding, diverse Vorteile bietet. Auch in steuerlicher Hinsicht bestehen Anreize, die die Gründung einer Holding sinnvoll erscheinen lassen. Denn bei der Besteuerung der Gewinnausschüttungen einer operativen Tochtergesellschaft zahlt eine Holding als Muttergesellschaft gerade einmal 1,5 % an Steuern. Allerdings hängt dies eben auch mit der Höhe der Beteiligung an der die Dividende ausschüttenden Gesellschaft zusammen. So kann eine Holding diese günstige Besteuerung bei der Körperschaftsteuer nur dann nutzen, wenn sie zu mindestens 10 % an der Tochtergesellschaft beteiligt ist (§ 8b KStG). Und bei der Gewerbesteuer müssen es sogar mindestens 15 % sein (§ 9 GewStG). Bei einer eigenen operativen Tochtergesellschaft ist dies meist eh gegeben, weil hier in der Regel die Beteiligungshöhe bei 100 % liegt.
Doch wenn man, wie in unserem Beispiel, mit einer vermögensverwaltenden GmbH Aktien größerer, an der Börse gehandelter Unternehmen zur Erzielung von Dividenden-Renditen erwirbt, dann bewegt sich die dadurch begründete Unternehmensbeteiligung sicherlich meist in einer ganz anderen Größenordnung. Hier kann man oft schon froh sein, wenn man 0,01 % der Aktien eines solchen Unternehmens hält. Schließlich gibt es viele namhafte internationale Unternehmen, die Aktien in der Größenordnung zwischen 100.000 und einigen Milliarden ausgeben. Damit ist aber auch die Nutzung der günstigen Besteuerung durch die vermögensverwaltende GmbH ausgeschlossen. Also fallen ihre Steuern auf Aktiendividenden in voller Höhe an.
5.3. Günstige Besteuerung bei Renditen aus dem Verkauf von Aktien
Dafür gibt es zum Schluss noch ein Trostpflaster. Wenn man statt Value-Aktien Growth-Aktien mittels einer vermögensverwaltenden GmbH hält und somit nur durch den Verkauf der Aktien eine Rendite erzielt, dann kann man die günstige Besteuerung stets in vollem Umfang nutzen.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere für Kapitalgesellschaften. Bei der Besteuerung von vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Holdinggesellschaften
- Allgemeine Beratung zur Holding (Gründung einer Holding, wann ist eine Holding sinnvoll)
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Organschaft, Holdingstrukturen)
- Erörterung der Vorteile einer doppelten Holding
- Informationen zu Vorteilen einer Holding im Ausland
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur „Familienholding“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.