Vermögensverwaltende GmbH

Steuervorteil beim Handel mit Aktien, Fonds und Immobilien

Vermögensverwaltende GmbH: Steuervorteil beim Handel mit Aktien, Fonds und Immobilien

Die vermögensverwaltende GmbH bietet interessante Vorteile bei der Besteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit Aktien, ETFs oder anderen Fonds sowie mit Immobilien. Denn die vermögensverwaltende GmbH zahlt auf die Gewinne aus dem Handel mit Anlagepapieren lediglich 30 % Steuern. Es bleiben also 70 % des Gewinns, um in neue Anlageprodukte zu reinvestieren. Dadurch entwickelt sich ein stetig steigendes Potential zur Reinvestition. Sollte jedoch die Ausschüttung an die GmbH-Gesellschafter angestrebt werden, führt dies zu einer Besteuerung im Rahmen der Kapitalertragsteuer. Also lohnt sich ein Vergleich mit der Besteuerung von Kapitalerträgen, der man als Privatperson aus dem Gewinn durch einen vergleichbaren Aktienhandel unterliegt. Dabei ist zwischen einem Kursgewinn und der Ausschüttung von Dividenden zu unterscheiden. Denn bei einem Kursgewinn aus dem Handel mit Wertpapieren sind die tatsächlich entstandenen Anschaffungskosten und Veräußerungskosten bei der Besteuerung ansetzbar. Im Gegensatz dazu ist bei Dividenden lediglich ein Sparerpauschalbetrag von EUR 801 pro Person zu berücksichtigen.

Aktien & Immobilienkaufen mit vermögensverwaltender GmbH

In diesem Video besprechen Christoph Juhn und Thomas Kehl die steueroptimierte und ertragreiche Reinvestition in Immobilien, Aktien und ETF Fonds.

1. Tätigkeitsfeld einer vermögensverwaltenden GmbH

Eine vermögensverwaltende GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der, statt eines operativen Geschäfts, die Erzielung von Gewinnen aus Kapitalvermögen im Vordergrund steht. Dabei ist es unerheblich, ob die vermögensverwaltende GmbH als Muttergesellschaft einer Holding in Erscheinung tritt, oder ob sie lediglich das durch Einbringung erworbene Vermögen dazu nutzt. Ganz gleich in welcher Form diese Kapitalgesellschaft ihre Vermögensverwaltung betreibt, sie profitiert dabei von steuerlichen Vorteilen, die es ihr ermöglichen, einen hohen Anteil der Gewinne zu reinvestieren.

Um nun zu erforschen, worin die steuerlichen Vorteile einer vermögensverwaltenden GmbH liegen, ziehen wir einen Vergleich zur Besteuerung, die eine Privatperson zu erwarten hat. Dabei untersuchen wir auch die Unterschiede, die eine Kapitalanlage in börsennotierten Aktienpapieren, ETFs und anderen Fonds oder in Immobilien bedingt.

2. Besteuerung von Kapitalerträgen: Privatperson versus vermögensverwaltende GmbH 

2.1. Besteuerung von Kapitalerträgen einer natürlichen Person

2.1.1 Besteuerung von Dividenden bei einer natürliche Person

Zunächst zu den Grundlagen: Wenn ein GmbH-Gesellschafter eine Gewinnausschüttung von seiner Gesellschaft erhält, dann unterliegt diese Dividende der pauschalen Besteuerung per Kapitalertragsteuer. Dabei gilt ein einheitlicher Steuersatz von 25 %. Weitere Abgaben hierauf umfassen den Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie gegebenenfalls auch eine Kirchensteuer, deren Steuersatz je nach Bundesland variiert. Außerdem ist bei der Kapitalertragsteuer zu beachten, dass ein jährlicher Sparerpauschbetrag von EUR 801 pro Person auf die Summe aller im Einkommensteuergesetz genannten Kapitaleinkünfte angerechnet werden kann (§ 20 EStG). Allerdings sind damit auch alle Werbungskosten abgegolten, die mit diesen Kapitaleinkünften in Verbindung stehen. Somit sind die tatsächlich entstandenen Werbungskosten bei der Besteuerung dieser Einkünfte irrelevant. Das Teileinkünfteverfahren kann erst bei Dividenden von Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden, an denen der Anteilseigner zu mehr als 1 Prozent beteiligt ist, was bei Aktien meist nicht der Fall ist.

2.1.2. Besteuerung von Kursgewinnen bei einer natürlichen Person

Abgesehen von Dividenden, Genussrechten und ähnlichen Kapitalerträgen, die eine steuerpflichtige natürliche Person auf die oben beschriebene Weise zu versteuern hat, sind auch noch andere Kapitaleinkünfte bei der Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um Kursgewinne aus dem Handel mit Wertpapieren, die entstehen, wenn der Verkaufserlös eines Wertpapiers über dem Anschaffungspreis liegt. Bei diesen steuerpflichtigen Gewinnen sind in geringem Umfang tatsächlich entstandene Kosten bei der Besteuerung zulässig. Genauer gesagt handelt es sich hierbei um Kosten, die beim Erwerb und bei der Veräußerung der Anlagepapiere entstehen. Dagegen sind andere Kosten, wie etwa für ein Wertpapierdepot, von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen.

Übrigens gilt der Kursgewinn erst dann als realisiert, wenn die Wertpapiere tatsächlich verkauft werden. Dagegen ist ein zwischenzeitlichen Kursanstieg über das Niveau des Kaufpreises ohne steuerliche Bedeutung.

Außerdem ist beim Verkauf von gleichartigen Wertpapieren, die zuvor zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben wurden, die Reihenfolge des Erwerbs bei der Berechnung des Kursgewinns ausschlaggebend. Denn die zuerst erworbenen Wertpapiere, also die, die am längsten im Wertpapierdepot liegen, werden auch als erste beim Verkauf berücksichtigt. Dies wird auch als das First-in-First-out-Prinzip bezeichnet.

2.2. Besteuerung von Kapitalerträgen einer vermögensverwaltenden GmbH

Schauen wir nun auf die Regeln, die bei der Besteuerung einer vermögensverwaltenden GmbH gelten. Da es sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft handelt, folgt sie in steuerrechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Normen des Körperschaftsteuergesetzes. Außerdem stellt die Körperschaft einen Gewerbebetrieb dar. Somit ist auch die Erhebung der Gewerbesteuer zu beachten.

2.2.1. Körperschaftsteuer einer vermögensverwaltenden GmbH: Besteuerung von Dividenden

Bei der Körperschaftsteuer liegt der Steuersatz einheitlich bei 15 %. Bezieht jedoch eine Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung aus der Beteiligung an einem anderen Unternehmen, kann diese Dividende unter bestimmten Voraussetzungen rein formal als steuerfrei angesehen werden. Dabei muss man zwischen einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft oder an einer Personenvereinigung unterscheiden. Denn die Bedingung für eine steuerfreie Behandlung des Gewinns ist, dass die vermögensverwaltende GmbH zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahres entweder zu mindestens 10 % am Grundkapital oder Stammkapital der gewinnbringenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, oder, dass hierbei eine Beteiligung am Vermögen einer Personenvereinigung im gleichen Umfang vorliegt. Dazu gibt es jedoch eine Ausnahme in Bezug auf den Zeitpunkt, an dem diese Bedingung festzustellen ist. Falls nämlich erst im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligung von mindestens 10 % erworben wird, dann gilt diese Bedingung ebenfalls als erfüllt.

In diesem Zusammenhang fordert das Körperschaftsteuergesetz jedoch auch eine Anrechnung der Kosten, die mit der Verwaltung der Beteiligung zusammenhängen. Dabei ist wiederum, statt der tatsächlich entstandenen Kosten, ein pauschaler Ansatz von 5 % des Gewinns zu versteuern. Somit beträgt die Körperschaftsteuer auf solche prinzipiell steuerfreien Gewinne tatsächlich 0,75 % (5 % auf 15 % = 0,75 %).

Nun ist es allerdings eher selten, dass eine vermögensverwaltende GmbH eine Beteiligungshöhe von 10 % an einer größeren, börsennotierten Aktiengesellschaft erreicht. Daher ist der Gewinn, den die vermögensverwaltende GmbH auf Grund einer Dividende einer großen Aktiengesellschaft erzielt, meist in vollem Umfang steuerpflichtig.

2.2.2. Gewerbesteuer einer vermögensverwaltenden GmbH

Bei der Gewerbesteuer kommen im Prinzip die selben Regeln zum Einsatz, wie bei der Körperschaftsteuer, jedoch mit einer Ausnahme. Denn wo im Körperschaftsteuergesetz eine Beteiligungshöhe von 10 % gefordert wird, um eine Gewinnausschüttung steuerfrei zu halten, ist dies bei der Gewerbesteuer erst ab einer Beteiligungshöhe von 15 % erlaubt.

2.3. Berücksichtigung von Verlusten

Nun betrachten wir den Fall, dass, statt eines Gewinns, ein Verlust eintritt. Positiv hieran ist, dass sowohl Privatpersonen als auch Gesellschaften einen Verlust mit Gewinnen, die in anderen Veranlagungszeiträumen anfallen, verrechnen können. Dabei ist ein Verlustrücktrag zwar nur um ein Jahr möglich. Dafür ist der Verlustvortrag jedoch zeitlich sowie in seinem Umfang unbegrenzt. Doch muss man in diesem Fall genau unterscheiden, mit welcher Art Wertanlage ein Verlust zusammenhängt. Denn Verluste aus dem Handel mit Aktien dürfen dann nur mit eben solchen Gewinnen verrechnet werden. Somit ist zum Beispiel auch eine Verrechnung von erhaltenen Aktien-Dividenden mit Verlusten aus dem Handel mit Aktien ausgeschlossen.

Weiterhin gibt es Unterschiede bei der Behandlung von Verlusten in Bezug auf die Steuerart. Denn bei der Gewerbesteuer ist ein Verlustrücktrag ausgeschlossen.

Einen weiteren wichtigen Punkt stellt der Höchstbetrag dar, mit dem ein Verlust mit einem Gewinn verrechnet werden darf. Dabei ist prinzipiell eine Verrechnung von bis zu EUR 1.000.000 möglich. Darüber hinaus sind 40 % des verbleibenden Gewinns steuerpflichtig. Sollte in einem Jahr aus der Verrechnung von Verlust und Gewinn ein restlicher Verlust verbleiben, so wird er ganz normal weiter vorgetragen.

Somit ist das Risiko einer Kapitalanlage, bei dem erst langfristig mit Gewinnen zu rechnen ist, aus steuerlicher Sicht zu vertreten. Insbesondere gilt dies natürlich für eine vermögensverwaltende GmbH, die ja oftmals mit langfristigen Investitionen handelt.

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3. Besonderheiten bei ETFs und anderen Fonds

3.1. Vorabpauschale bei Investmentfonds

Wie bereits geschildert, führen zwischenzeitliche Kursgewinne von Aktien zu keinen steuerlichen Konsequenzen. Erst beim Verkauf einer Aktie ist festzustellen, ob ein Gewinn vorliegt.

Bei Investmentfonds gelten jedoch andere Regeln. Neben der Besteuerung von Ausschüttungen und dem Kursgewinn aus der Veräußerung von Investmentfonds ist seit 2018 eine Vorabpauschale auf thesaurierte Gewinne von Investmentfonds zu besteuern (§ 16 InvStG). Dabei ist die Besteuerung der Vorabpauschale als Steuervorauszahlung anzusehen. Denn erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Fond-Beteiligung veräußert wird, ist eine reguläre Besteuerung des Gewinns vorzunehmen. Bis zum 31.12.2017 war der Verkauf sogenannter bestandsgeschützter Alt-Anteile an Investmentfonds noch steuerfrei möglich, also für Anteile welche vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden.

Dabei richtet sich die Höhe der Vorabpauschale nach der Differenz zwischen der Ausschüttung, den ein Investmentfond innerhalb eines Jahres an den Steuerpflichtigen tatsächlich ausschüttet, und dem sogenannten Basisertrag. Um den Basisertrag zu berechnen, multipliziert man die Wertsteigerung eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinssatzes, den die Deutsche Bundesbank laufend ermittelt. Deshalb ist die Höhe der Vorabpauschale, aufgrund des derzeit niedrigen Zinssatzes, seit der Einführung der Vorabpauschale gering geblieben.

Bei einem unterjährigen Erwerb von Anteilen an einem Fonds berechnet man die Steuer auf die Vorabpauschale auf Basis des tatsächlichen Zeitraums, den sich die Anteile im Vermögen des Anlegers befinden.

Ähnlich wie bei der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer, werden die Steuern auf die Vorabpauschale automatisch vom depotführenden Kreditinstitut als Abgeltungsteuer an die Finanzverwaltung abgeführt. Im Fall einer Veräußerung der Investmentanteile verrechnet dann das Kreditinstitut die bereits geleisteten Vorauszahlungen mit der Steuer, die auf den tatsächlichen Kursgewinn anfällt.

3.2. Erträge aus Fonds zur Altersvorsorge sind steuerfrei

Weiterhin gelten Erträge aus Investmentfonds als steuerfrei, wenn es sich um Investitionen zur Altersvorsorge handelt. Außerdem sind Vorabpauschalen auf Fonds steuerfrei, wenn sie, neben einigen weiteren Spezialfällen, Bestandteil einer betrieblichen Altersvorsorge sind.

3.3. Freibeträge auf Investment-Erträge

Außerdem ist unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Teilfreistellung der Erträge aus Investmentfonds möglich. Dabei hängt die Höhe dieser Freibeträge von der Art des Fonds ab. Unabhängig davon, welche der im Folgenden genannten Teilfreistellungen vorliegt, berücksichtigt sie das Finanzamt nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Übrigens gilt bei der Gewerbesteuer lediglich die Hälfte der jeweils anwendbaren Freibeträge.

3.3.1. Teilfreistellung von Aktienfonds

Dieser Freibetrag beträgt bei Aktienfonds grundsätzlich 30 % der Erträge (zum Beispiel ETFs). Falls dabei eine natürliche Person einen Aktienfond in seinem Betriebsvermögen hält, erhöht sich der Prozentsatz auf 60 %. Ist jedoch statt dessen eine Kapitalgesellschaft Eigentümer eines Aktienfonds, so sind sogar 80 % der Erträge steuerfrei.

3.3.2. Teilfreistellung von Immobilienfonds

Bei Erträgen aus Fonds sind 60 % steuerfrei, wenn die Fonds mindestens 51 % ihres Kapitals in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften investieren. Falls das Kapital eines solchen Immobilienfonds zu diesem Prozentsatz dabei in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften im Ausland gebunden ist, sind sogar 80 % der Erträge hierauf steuerfrei.

3.3.3. Teilfreistellung von Mischfonds

Liegt hingegen ein Mischfond vor, dann ist die Hälfte der auf Aktienfonds anwendbaren Teilfreistellung anzusetzen.

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4. Vermögensverwaltende GmbH mit Immobilien: die Immobilien-GmbH

Einen weiteren Sonderfall stellt die vermögensverwaltende GmbH dar, die ausschließlich in Immobilien investiert. Dabei sprechen wir von der sogenannten Immobilien-GmbH. So ist das Tätigkeitsfeld der reinen Immobilien-GmbH auf die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien beschränkt. Dies bietet einige steuerliche Vorteile, sofern gewisse Voraussetzungen eingehalten werden.

Der erste Vorteil ist, dass die reine Immobilien-GmbH die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung bei der Finanzverwaltung beantragen kann. Damit erreicht sie, dass die Gewinne aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien bei der Gewerbesteuer steuerfrei bleiben. Jedoch ist hierbei auf Details zu achten. Denn die Bedingung, um diesen Antrag zu stellen, ist, dass die Immobilien-GmbH tatsächlich nur die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien betreibt. Denn die Vermietung von Wirtschaftsgütern, wie etwa von Aufzüge, Rolltreppen oder Hebebühnen, um nur einige Beispiele zu nennen, ist bei der Gewährung der erweiterten Grundstückskürzung als Ausschlusskriterium anzusehen.

Deshalb ist es ratsam, dass man bei der Vermietung von Immobilien, die gleichzeitig auch Wirtschaftsgüter enthalten, wie es etwa bei großen Kaufhäusern oder Lagerhallen der Fall ist, eine zweigleisige Strategie verfolgt. Zusätzlich zur reinen Immobilien-GmbH ist dann eine zweite Gesellschaft zu gründen, deren Vermögen die Wirtschaftsgüter der zu vermietenden Immobilie umfasst. Nun können die Wirtschaftsgüter einerseits separat zur Immobilie an einen Mieter vermietet werden. Andererseits kann aber auch die Immobilien-GmbH die Immobilie an die GmbH vermieten, die die Wirtschaftsgüter enthält. So kann die zweite GmbH die Immobilie gemeinsam mit den Wirtschaftsgütern einheitlich zur Vermietung anbieten. Dabei hat diese Lösung sogar den steuerlichen Vorteil, dass die Mieten, die diese zweite GmbH an die Immobilien-GmbH zahlt, als Betriebsausgaben gelten. Folglich kürzen sie den Gewinn, und helfen Steuern sparen.

5. Steuerliche Vorteile bei natürlichen Personen und der vermögensverwaltenden GmbH

Zum Schluss noch drei praktische Tipps, die Ihnen helfen, bei der Investition Ihres Kapitals Steuern zu sparen.

5.1. Steuervorteil einer natürlichen Person bei Investitionen in Value-Aktien

Wer in Aktien investiert, um kurz- bis mittelfristig von regelmäßigen Gewinnausschüttungen aus diesen Beteiligungen zu profitieren, dem ist steuerlich am besten gedient, wenn er dies auf privater Ebene betreibt. Dabei ist der Vorteil gegenüber einer vermögensverwaltenden GmbH, dass die sonst laufend erforderliche Körperschaftsteuer entfällt. Außerdem wird die Dividende, die eine vermögensverwaltende GmbH von einer börsennotierten Aktiengesellschaft erhält, in der Regel in vollem Umfang steuerpflichtig sein. Denn um solche Gewinnausschüttungen steuerfrei zu halten, ist ja, wie bereits geschildert, eine Mindestbeteiligung von 10 % an der Aktiengesellschaft erforderlich. Also würden die Gewinne, die bereits bei der Aktiengesellschaft versteuert wurden, bei der vermögensverwaltenden GmbH praktisch ein zweites Mal versteuert.

Stattdessen fallen bei einer natürlichen Person, nach Abzug des Sparerpauschbetrags, bei der Einkommensteuer lediglich 25 % der Kapitalerträge an, unabhängig davon, wie hoch der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen ist. Allerdings ist die Haftung in diesem Fall, anders als bei einer vermögensverwaltenden GmbH, unbeschränkt. Somit sollte man stets das Risiko bedenken, den eine solche Anlagestrategie enthält.

5.2. Steuervorteil einer vermögensverwaltenden GmbH bei Growth-Aktien

Falls man jedoch statt auf eine relativ schnelle Dividende lieber langfristig auf steigende Aktienkurse setzen möchte, dem bietet die vermögensverwaltende GmbH die besten steuerlichen Vorteile. Denn bei Investitionen in sogenannte Growth-Aktien, also Beteiligung in Unternehmen, die einen Großteil ihres jährlichen Gewinns reinvestieren, statt sie auszuschütten, steht die längerfristige Wertsteigerung der Aktien im Vordergrund. Damit ist der Umstand verbunden, dass erst bei der Veräußerung der Wertpapiere ein Gewinn zu versteuern ist. Da dies bei der vermögensverwaltenden GmbH im Rahmen der Körperschaftsteuer als steuerfrei gilt, ist dies für die weitere Reinvestition des Gewinns von Vorteil. Denn bei der Besteuerung vergleichbarer Gewinne bei einer natürlichen Person ist keine solche Thesaurierung im deutschen Steuerrecht vorgesehen.

Ganz nebenbei bietet die vermögensverwaltende GmbH den Vorteil, dass ihre Haftung beschränkt ist. Bei auf Spekulation basierenden Anlagestrategien ist dies durchaus von Bedeutung.

5.3. Die vermögensverwaltende GmbH als Kreditgeber hilft Steuern sparen

Da eine Gewinnausschüttung seitens einer vermögensverwaltenden GmbH beim Gesellschafter zu einer Besteuerung führt, sodass im Grunde mit einer Nettorendite von ungefähr 50 % zu rechnen ist, sind Alternativen von großem Interesse. So ist es durchaus möglich den vollen Gewinn bei der vermögensverwaltenden GmbH zu thesaurieren, indem man dem Gesellschafter ein Darlehen in gleicher Höhe gewährt. Auf diese Weise findet gewissermaßen eine indirekte Gewinnausschüttung statt. Doch ist dies nur deshalb möglich, weil das Zinsniveau derzeit bei etwa 0 % liegt. Dadurch entstehen dem Gesellschafter keine weiteren Kosten, er erhält aber dennoch (vorerst) steuerfrei finanzielle Mittel in Höhe des Brutto-Gewinns der GmbH. Hierbei ist jedoch ein Punkt zu beachten, nämlich, dass der Gesellschafter das Darlehen auch tatsächlich dereinst zurückerstattet. Denn andernfalls kann dieser Vorgang dennoch zu einer Besteuerung führen. Und die gilt es ja im besten Fall zu vermeiden.


Steuerberater für Kapitalgesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Beim Thema Aktien, Fonds & Immobilien schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
  3. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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