Eigene Anteile bei GmbH: Erwerb, Einzug, Halten und Verkauf
Eine GmbH kann eigene Anteile von ihren Gesellschaftern erwerben. Dabei verkauft der Gesellschafter seine Geschäftsanteile an die GmbH (= Erwerberin). Die GmbH hat diese Geschäftsanteile sodann als „eigene Anteile“ zu bilanzieren. Daneben ist es auch möglich, dass die GmbH die Geschäftsanteile von den betroffenen Gesellschaftern einzieht (=Einzug von Geschäftsanteilen). Steuerlich werden beide Szenarien nahezu gleich behandelt. Im Jahr 2009 wurde die Bilanzierung nach HGB durch das BilMoG neu geregelt. Seit 2013 ist dies auch durch ein BMF-Schreiben bestätigt (BMF v. 27.11.2013).
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Eigene Anteile
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1. Abfindung lästiger Gesellschafter, Stimmrechte, Dividenden
Grundsätzlich ist es für jede Kapitalgesellschaft möglich, eigene Anteile zu erwerben und zu halten, allerdings kommt dies in der Praxis beinahe ausschließlich bei Aktiengesellschaften vor. Im Folgenden wird die handelsrechtliche Bilanzierung dieser eigenen Anteile vor der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) danach beleuchtet werden, bevor die Behandlung in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft thematisiert wird. In diesem Zusammenhang sind die veränderten Vorgaben durch das BMF-Schreiben vom 27.11.2013 von besonderem Interesse. Abschließend wird die steuerliche Behandlung des Verkaufs der Anteile der Kapitalgesellschaft an dieselbe durch den ehemaligen BilMoG kurz erläutert.
Unter dem Begriff der eigenen Anteile werden von einer Kapitalgesellschaft zurückgekaufte eigene Aktien oder Anteile verstanden. „Eigene Anteile sind weder stimm- noch dividenden- oder liquidationserlösberechtigt (§ 71b AktG mit analoger Geltung für die GmbH)“ (Hoffmann/Lüdenbach, Kommentar Bilanzierung, 2010, § 272, Rn. 43). Der Kauf eigener Anteile bzw. eigener Aktien ist deutschen Kapitalgesellschaften gemäß § 71 AktG und § 33 GmbHG nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, beispielsweise um schweren Schaden von der Gesellschaft abzuwenden oder zur Abfindung eines Gesellschafters. Auf die weiteren Voraussetzungen, unter denen der Kauf eigener Aktien oder Anteile möglich wäre, soll in diesem Vortrag nicht eingegangen werden.
Gründe für den Kauf oder das Halten eigener Anteile können die Angst vor einer feindlichen Übernahme, die gewünschte Ausgabe dieser Aktien an Mitarbeiter zur Beteiligung am Unternehmenserfolg oder Maßnahmen im Rahmen der Kurspflege der eigenen Aktien zum Ausgleich von Kursspitzen sein. Auch die auszuzahlende Dividende an die Aktionäre kann durch den Bestand eigener Aktien reguliert werden.
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2. Eigene Anteile in der Bilanz
2.1. Bilanzierung eigener Anteile in der Handelsbilanz
Grundsätzlich sind alle Anteile, die an einer Kapitalgesellschaft gehalten werden, in deren Bilanz unter dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ in der Handelsbilanz auszuweisen. Auf den Betrag des gezeichneten Kapitals ist die Haftung der Gesellschaft gegenüber Gläubigern beschränkt (vgl. § 272 Abs. 1 S.1 HGB). Das gezeichnete Kapital einer Aktiengesellschaft ist ihr in der Satzung festgelegtes Grundkapital, welches laut § 6 AktG auf einen Nennbetrag in Euro lauten muss und mindestens 50.000 € zu betragen hat (§ 7 AktG). Kennzeichnend für die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist, dass das Grundkapital in Aktien zerlegt ist und erst mit Übernahme aller Aktien durch die Gründer der Gesellschaft die Errichtung der Gesellschaft stattfindet (vgl. § 29 AktG). Eine Aktie ist ein Wertpapier, das einen Besitzanteil an der zugehörigen Gesellschaft verbrieft. .
Die Bilanzierung des gezeichneten Kapitals hat mit dem Nennbetrag der Anteile zu erfolgen. Der Nennbetrag einer Aktie, der auf dieser auch vermerkt wird, wird durch Division des Grundkapitals durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien festgelegt und muss gemäß § 8 Abs. 2 AktG mindestens einen Euro betragen.
2.2. Eigene Anteile im Bilanzsteuerrecht
Dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz folgend (vgl. § 5 Abs. 1 S.1 EStG) sind von einer Kapitalgesellschaft erworbene eigene Anteile auch in der Steuerbilanz auszuweisen. Abweichende Vorschriften zur Bilanzierung dem Grunde nach finden sich in den Steuergesetzen nicht. Der Höhe nach sind eigene Anteile, da es sich hierbei um Beteiligungen handelt, steuerrechtlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten in der Steuerbilanz anzusetzen.
3. Veräußerungsgewinn beim Anteilseigner
Beim Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft entsteht laut den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ein steuerbarer und steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bzw. -verlust. Dabei hat sich die Zurechnung dieses Sachverhaltes zu den entsprechenden Einkunftsarten in den zu betrachtenden Jahren verändert. Der Anteilseigner hatte seinen Gewinn aus der Veräußerung, sowohl vor der Einführung des BilMoG als auch danach, der Besteuerung zu unterwerfen.
4. Zusammenfassung / Handlungsempfehlung
Nach einigen Unsicherheiten zur Bilanzierung eigener Anteile von Kapitalgesellschaften sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz wurde zunächst durch die Einführung des BilMoG und die hiermit einhergehende Angleichung der Bilanzierungsvorschriften für eigene Anteile an die IFRS und später durch das BMF-Schreiben vom 27.11.2013 nun Klarheit geschaffen. Anteile, die eine Kapitalgesellschaft an sich selbst hält, sind handels- und auch steuerrechtlich nicht zu aktivieren sondern als Negativposten vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Der Kauf eigener Anteile wird demzufolge wie eine Kapitalherabsetzung und die Weiterveräußerung derselben Anteile wie eine Kapitalerhöhung behandelt. Hiermit hat sich der Gesetzgeber der tatsächlichen Intention der Unternehmen bei der Vornahme einer solchen Maßnahme angenähert.
Durch die vom BMF festgelegte Verrechnung, der über den Nennbetrag der eigenen Anteile hinausgehenden Beträge, mit dem steuerlichen Einlagekonto und dem ausschüttbaren Gewinn bietet sich der Anteilsrückkauf durch die Kapitalgesellschaft als steuerliches Gestaltungsmittel für die Generierung späterer Auszahlungen steuerfreier Dividenden an die Gesellschafter an. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich die Beteiligung des betroffenen Gesellschafters reduziert und sich das Beteiligungsverhältnis zwischen den Gesellschaftern ändert.
Beim Anteilseigner hat sich unterdessen nichts verändert. So stellen der Verkauf der Anteile an die Gesellschaft bzw. der Kauf von Anteilen an der Gesellschaft bei ihm weiterhin normale Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäfte dar, die nach den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung zu unterwerfen sind. In diesem Fall ist eine andere Betrachtungsweise auch nicht denkbar bzw. gerade bei Anteilen von börsennotierten Unternehmen nicht praktikabel.
Steuerberater für eigene Anteile
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur GmbH spezialisiert. Beim Umgang mit eigenen Anteilen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Erstellung Kaufvertrag zum Erwerb eigener Anteile durch unsere Rechtsanwälte in Köln
- Vorbereitung Gesellschafterbeschluss zum Einzug der Anteile von lästigen Gesellschaftern
- Beratung zu Verlustvorträgen und zur Nutzung des Verlustvortrags
- Verlagerung der Kaufpreisverpflichtung auf die GmbH (=Reduzierung der Kapitalertragsteuer)
- Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:[/vc_cta]
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Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbandes. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zum Einzug eigener Anteile gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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