Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter

rechtliche Perspektive

Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter – rechtliche Perspektive

Unterstützen GmbH-Gesellschafter Konkurrenzunternehmen oder führen im Geschäftsbereich der GmbH Geschäfte auf eigene Rechnung durch, kann dies den finanziellen und unternehmerischen Erfolg einer GmbH erheblich erschweren. Um diesen Wettbewerb aus den eigenen Reihen zu verhindern, sind Wettbewerbsverbote für GmbH-Gesellschafter in der Wirtschaftswelt weit verbreitet. Allerdings ist für Unternehmer oft nicht erkennbar, in welchen Fällen ein GmbH-Gesellschafter bereits kraft Gesetzes einem Wettbewerbsverbot unterliegt und in welchen Konstellationen ein vertragliches Wettbewerbsverbot erforderlich ist. Daher nehmen wir dieses Thema zum Anlass, um Ihnen ausführliche Informationen hierzu zu liefern.

Unser Video:
Eigene Anteile

Im Video erklären wir Ihnen wie Sie einen Mitgesellschafter abfinden können und mit der GmbH eigene Anteile erwerben.

1. Die Grundlagen

Für die Bewertung von durch eine GmbH verwendeten Wettbewerbsverboten ist es zunächst erforderlich zu unterscheiden, wer von dem Wettbewerbsverbot betroffen ist. Je nach Adressat bzw. Vereinbarungspartner ergeben sich unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen. So beschäftigt sich der vorliegende Artikel ausschließlich mit an Gesellschafter gerichteten Wettbewerbsverboten. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher nicht unmittelbar auf Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer (Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer) oder Arbeitnehmer einer GmbH übertragbar.

Weiterhin ist zu differenzieren, ob das Wettbewerbsverbot während der Zugehörigkeit als Gesellschafter der GmbH gilt oder nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH greifen soll. Beide Konstellationen werden in den folgenden Ausführungen näher beleuchtet.


2. Wettbewerbsverbot während der GmbH-Zugehörigkeit

2.1. Wettbewerbsverbot für beherrschende GmbH-Gesellschafter

Während der aktiven Zugehörigkeit als GmbH-Gesellschafter sind Gesellschafter grundsätzlich an keine kraft Gesetzes bestehende Wettbewerbsverbote gebunden. Allerdings besteht von diesem Grundsatz eine Ausnahme. Beherrschenden Gesellschaftern (in der Regel aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung), die maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftlichen und unternehmerischen Entscheidungen der GmbH nehmen können, ist es untersagt, mit der GmbH in Wettbewerb zu treten. Dieses Wettbewerbsverbot wird aus dem allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Treueverhältnis abgeleitet. Es dient dem Zweck, die GmbH vor Konkurrenz aus den eigenen Reihen zu schützen, die gleichzeitig die Geschicke der GmbH entscheidend mit beeinflussen kann. Für den Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot stehen der GmbH in der Regel Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu. In Betracht kommt darüber hinaus auch der Ausschluss des Gesellschafters aus der GmbH. Der beherrschende Gesellschafter einer Einmann-GmbH unterliegt mangels Interessenskonflikt dagegen keinem derartigen Wettbewerbsverbot. Das aus dem gesellschaftsrechtlichen Treueverhältnis abgeleitete Wettbewerbsverbot endet mit Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters aus der GmbH.

2.2. Wettbewerbsverbot bei Minderheitsgesellschaftern

Insbesondere hinsichtlich Gesellschaftern, die keinem Wettbewerbsverbot kraft Gesetzes unterliegen (zum Beispiel Minderheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungskompetenz), kann es für GmbHs sinnvoll sein, ein Wettbewerbsverbot vertraglich zu vereinbaren. Die gängigste Methode ist die Integrierung einer entsprechenden Klausel in den Gesellschaftsvertrag der GmbH. Die Einbindung solcher Verbotsklauseln ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig.

Allerdings ist die Vertragsgestaltung im Hinblick auf ein satzungsmäßiges Wettbewerbsverbot keineswegs simpel. Denn die rechtliche Wirksamkeit einer derartigen Verbotsklausel ist aufgrund der teilweise unklaren Rechtsprechung und fehlender spezialgesetzlicher Regelungen oft schwer zu beurteilen. Ein vertragliches Wettbewerbsverbot für Minderheitsgesellschafter ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in erster Linie nur dann zulässig, wenn mehrere Gesellschafter gemeinsam einen starken Einfluss auf die Geschäftsführung oder die strategische Ausrichtung des Unternehmens haben oder dem einzelnen Minderheitsgesellschafter ein solcher Einfluss aufgrund der Gewährung von Sonderrechten zusteht. Darüber hinaus ist eine satzungsmäßige Wettbewerbsverbotsklausel in jedem Fall an dem Maßstab des § 138 BGB in Verbindung mit den Artikeln 2, 12 GG zu messen.

Haben Sie Fragen zum
Wettbewerbsverbot für den GmbH-Gesellschafter?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2.3. Die Unzulässigkeit des Wettbewerbsverbots nach § 138 BGB

Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist ein vertragliches Wettbewerbsverbot rechtswirksam, wenn es berechtigten Interessen der GmbH dient und nach Ort und Gegenstand die Berufsausübung und die wirtschaftliche Tätigkeit des Gesellschafters vertretbar einschränkt. Verstößt die Vertragsklausel gegen diese Vorgaben, ist das Wettbewerbsverbot grundsätzlich unzulässig und somit wirkungslos.

2.4. Die örtlichen Grenzen

Das Wettbewerbsverbot sollte in räumlicher Hinsicht grundsätzlich am (relevanten) unternehmerischen Tätigkeitsbereich der GmbH seine Orientierung finden. Das Verbot kann insoweit, je nach Einzelfall, auf eine bestimmte Region oder sogar international auf verschiedene Länder anwendbar sein. Allerdings sollte man durch eine angemessene Auswahl der örtlichen Geltung des Wettbewerbsverbots auf die Vermeidung einer überschießenden Regelung achten.

2.5. Die gegenständlichen Grenzen

Die gegenständlichen Grenzen bei einem Wettbewerbsverbot normieren welche Tätigkeiten des Gesellschafters das Wettbewerbsverbot konkret verbietet. Zum einen kann die Verbotsklausel regeln, auf welche Unternehmen oder Geschäftszweige es Bezug nimmt. Zum anderen kann die Klausel detailliert die Tätigkeitsfelder benennen, die dem Gesellschafter untersagt sein sollen (Geschäftsführer, Arbeitnehmer, Selbstständiger, Gesellschafter). Die gegenständlichen Grenzen bei einem Wettbewerbsverbot dürfen jedoch im Lichte des Artikel 12 GG (Grundrecht der Berufsfreiheit) keinesfalls beliebig weit ausgedehnt werden. Insbesondere bezüglich Minderheitsgesellschaftern sind diese Grenzen im Zweifel eher eng zu fassen.


3. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

3.1. Grundsätze zum nachverträglichen Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot greift im Unterschied zu dem Wettbewerbsverbot aufgrund der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht (2.1.) erst nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH. Zweck des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist es in erster Linie, eine Unterstützung von Konkurrenzunternehmen durch ehemalige Gesellschafter unmittelbar nach der Trennung zu verhindern. Dabei existiert diese Form ausschließlich aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung zwischen der GmbH und den Gesellschaftern. Für reine Minderheitsgesellschafter, die keinen Zugang zu speziellem Knowhow der GmbH haben, kann derweil wohl kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Im Übrigen muss sich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, zusätzlich zu den vorgenannten Wirksamkeitsvoraussetzungen, für vertragliche Wettbewerbsverbote (2.3. – 2.5.) auch in seinen zeitlichen Grenzen in einem angemessenen Rahmen bewegen.

3.2. Zeitliche Grenzen zum Wettbewerbsverbot

Ein zeitlich unbeschränktes Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich unangemessen und ein Verstoß im Sinne des § 138 BGB. Die konkrete Bestimmung einer angemessenen zeitlichen Beschränkung des Wettbewerbsverbotes ist jedoch vom konkreten Sachverhalt im Einzelfall abhängig. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch die Bemessung einer erforderlichen finanziellen Karenzentschädigung, die für den Geltungszeitraum des Verbotes von der GmbH an den betroffenen Gesellschafter zu zahlen wäre.


4. Geltungserhaltende Reduktion zum Wettbewerbsverbot

Ob eine Reduzierung einer unangemessen ausgestalteten Wettbewerbsverbotsklausel auf ein angemessenes Maß zulässig ist, kann nicht einheitlich beurteilt werden. Hierzu geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein in zeitlicher Hinsicht überschießendes Wettbewerbsverbot grundsätzlich auf ein quantitativ angemessenes Maß reduziert werden kann. Die Rechtswirksamkeit der Verbotsklausel kann für den angemessenen Kern somit aufrechterhalten werden. Hinsichtlich des gegenständlichen Anwendungsbereiches ist laut Rechtsprechung eine solche Aufrechterhaltung eines angemessenen Maßes des Wettbewerbsverbotes jedoch nicht zulässig. Ob die geltungserhaltende Reduktion auf eine Überschreitung der örtlichen Grenzen angewendet werden kann ist bislang nicht abschließend geklärt, wird jedoch von Teilen der Fachliteratur mit Blick auf die Rechtsprechung bezüglich der zeitlichen Grenzen gefordert.


5. Salvatorische Klausel zum Wettbewerbsverbot

Ob eine Salvatorische Klausel, mithin eine Vertragsklausel die den Anwendungsbereich eines Vertrages auf den rechtwirksamen Teil eingrenzt, um eine vollständige Nichtigkeit zu verhindern, ein unangemessenes Wettbewerbsverbot mit seinem angemessenen Teil aufrechterhalten kann ist von der Rechtsprechung ebenfalls bislang nicht einheitlich entschieden worden. In der Regel ist es jedoch sinnvoll eine solche als Ergänzung zu einem Wettbewerbsverbot aufzunehmen. Alternativ kommt eine vertraglich vereinbarte Anwendbarkeit des § 74a Absatz 1 HGB (Unverbindlichkeit eines Wettbewerbsverbotes für „Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge“) in Betracht.


6. Folgen bei einem unzulässigen Wettbewerbsverbot

Falls das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot nach den vorstehenden Kriterien gemäß § 138 BGB unzulässig sein sollte, dann ist es vollständig rechtsunwirksam. Also entfaltet es für die Vertragsparteien keinerlei Wirkung oder rechtliche Bindung.


Steuerberater für Kapitalgesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der gesellschaftsrechtlichen Betrachtung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
  3. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr