Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften in Deutschland
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Grundsätzlich legt die maßgebliche Rechtsordnung – das sogenannte „Gesellschaftsstatut“ die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften fest. Dabei ist aber schon seit langer Zeit problematisch, welches Gesellschaftsstatut für Gesellschaften einschlägig ist, die im Ausland ansässig sind. Im Kern stehen sich die Einheitstheorien und die Mischtheorien gegenüber. Diese Theorien erklären wir im Beitrag und erläutern, wie sich die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften tatsächlich bestimmt.
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Inhaltsverzeichnis
1. Problem der Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften
Ob eine ausländische Gesellschaft im Inland rechtsfähig sein kann ist von unterschiedlichen Prinzipen beeinflusst. Zum einen will die Gesellschaft handlungsfähig sein. Demgegenüber ist die Gesellschaft nach dem ausländischen Recht gegründet worden. Das ausländische Recht kann laschere Voraussetzungen als das nationale Recht vorsehen. Eine nach ausländischem Recht wirksam gegründete Gesellschaft hätte nach nationalem Recht in dieser Weise gar nicht gegründet werden können. Wäre die Gesellschaft aber dennoch im Inland rechtsfähig, so ließen sich auf diese Weise die nationalen Gründungsvoraussetzungen leicht umgehen. Zur Lösung dieses Problems wurden diverse Theorien entwickelt, welche sich grob in Einheitstheorien und Mischtheorien unterteilen lassen.
2. Einheitstheorien
2.1. Gründungstheorie
Die Gründungstheorien knüpfen an den Sitz, also den Ort der Gründung, der maßgeblichen Gesellschaft an. Ist die Gesellschaft in dem Staat ihren Satzungssitzes wirksam gegründet worden, so ist sie dort auch rechtsfähig. Da dieses Recht maßgeblich ist, ist die Gesellschaft auch in jedem anderen Land rechtsfähig. Hintergrund dieser Theorie ist, dass des den Gründern von Gesellschaften möglich sein soll, ihre Gesellschaft einmal nach heimischen Recht zu gründen und dann unter dem Schutz dieses Rechts in jedem beliebigen weiteren Staat der tatsächlichen Geschäftstätigkeit nachzugehen. Somit ist auch die Verlegung des gesamten Satzungssitzes unproblematisch möglich.
Der Vorteil dieser Theorie liegt hauptsächlich darin, mit dem Gründungssitz ein einheitlich anwendbares Kriterium für die Ermittlung des Gesellschaftsstatus zur Verfügung zu haben. Leicht nachzuweisen ist der Gründungssitz durch die Gründungsdokumente und die Registrierung. Ferner schafft die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften an jedem Ort Rechtssicherheit.
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2.2. Sitztheorie
Nach der Sitztheorie knüpft das Gesellschaftsstatut an den effektiven Verwaltungssitz der Gesellschaft an. Bei Gründung der Gesellschaft ist es nicht nur notwendig, dass die Gründungsvorschriften erfüllt sind. Weiterhin muss sich auch der Verwaltungssitz der Gesellschaft im Gründungsstaat befinden. Grundgedanke dieser Theorie ist, dass das Recht des Staates Anwendung finden soll, dessen wirtschaftliche und politische Schutzinteresse am meisten betroffen sind.
Demnach verliert die im Ausland gegründete Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit, wenn sie ihren Verwaltungssitz in ein anderes Land verlegt, wo sie aber nicht neu gegründet wird. Um Rechtsfähigkeit zu erlangen, müsste sie in dem neuen Land wirksam gegründet werden.
Uneinigkeit besteht aber weiterhin darüber, wie die Gesellschaft bis zu ihrer Neugründung zu behandeln ist. Einige gehen davon aus, dass die Gesellschaft solange wie eine GbR, OHG oder ein nichtrechtsfähiger Verein behandelt werden soll. Dabei sollte in der Regel von einer OHG (§§ 105 ff. HGB) auszugehen sein, da die meisten Kapitalgesellschaften ein Handelsgewerbe betreiben. Andere gehen davon aus, dass die ausländische Kapitalgesellschaft als Vorgründungsgesellschaft, fehlerhafte Gesellschaft, Liquidationsgesellschaft oder Vorgesellschaft zu behandeln sei.
Vorteil der Sitztheorie ist, dass eine Umgehung der Rechtsvorschriften des Verwaltungssitzes verhindert wird. Der am meisten von der Gesellschaft betroffene Staat soll darüber wachen können, welche Gesellschaftsformen in seinem Hoheitsgebiet zugelassen sind
3. Mischtheorien
3.1. Eingeschränkte Gründungstheorie
Mischtheorien sind dadurch geprägt, dass sie partiell die Anwendung des Sitzrechts zulassen. Deswegen erfordert die eingeschränkte Gründungstheorie zwingende Vorbehalte zugunsten des Sitzrechts. Mit diesen Vorbehalten sollen die legitimen Interessen des Sitzstaats berücksichtigt werden, ohne jedoch gleichzeitig die ausländische Gesellschaft vollkommen funktionsunfähig zu machen. Die konkreten Vorbehalte soll jedoch die Rechtsprechung klären. Dies steht aber erheblich in Kritik. Damit ist die eingeschränkte Gründungstheorie konturlos. Sie bietet keine Anhaltspunkte für die „legitimen Interessen des Sitzstaates“, um die Geltung des Sitzstaates zu begründen.
3.2. Überlagerungstheorie
Das Gesellschaftsstatut richtet sich nach der Überlagerungstheorie grundsätzlich nach dem Gründungssitz der Gesellschaft. Damit entscheidet sich die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften grundsätzlich nach dem Gründungssitz der Gesellschaft. Zum Schutz privatrechtlicher Interessen an der Gesellschaft sollen sich aber Gläubiger, Gesellschafter und Arbeitnehmer auf das Sitzrecht berufen können, wenn sie dadurch bessergestellt werden. Die Anwendung des Sitzrechts hängt in diesem Fall aber auch davon ab, ob die Personen von ihren Rechten tatsächlich Gebrauch machen. Machen Personen von ihren Rechten Gebrauch kommt es aber nicht zu einer kumulativen Anwendung der Vorschriften. Vielmehr überlagert das Sitzrecht das Gründungsstatut. Von daher führt die Verlegung des Verwaltungssitzes nicht zum Verlust der Rechtsfähigkeit. Lediglich das auf die Gesellschaft anzuwendende Recht kann sich ändern.
Gegen diese Theorie spricht aber, dass es nicht mehr von objektiven Kriterien abhängt, welches Recht anzuwenden ist. Vielmehr steht die Rechtsordnung faktisch im Belieben einzelner Personen. Das schränkt die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu stark ein.
3.3. Differenzierungstheorie
Die Differenzierungsmethode unterscheidet zwischen dem Innenverhältnis und dem Außenverhältnis. in Abhängigkeit dazu findet eine unterschiedliche Rechtsordnung Anwendung. Das Innenverhältnis betrifft die Gründung der Gesellschaft, Satzungsänderungen, Erwerb und Verlust der Gesellschafterstellung, die Unternehmensverfassung und die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, den Mitgesellschaftern und den Gesellschaftsorganen. Für das Innenverhältnis findet das Gründungsstatut Anwendung. Die Gesellschafter haben sich dazu entschlossen, die Gesellschaft nach diesem Recht zu gründen. Diese privatautonome Entscheidung ist zu schützen. Für das Außenverhältnis soll das Recht des Tätigkeitsortes Anwendung finden.
Die Differenzierungsmethode bewirkt daher, dass mehrere Rechte anwendbar sind. Die Verlegung des Verwaltungssitzes schafft keine grundlegenden Probleme. Allein die Rechtsordnung für das Außenverhältnis kann sich ändern. Im Innenverhältnis besteht hingegen das Gesellschaftsstatut des Gründungssitzes Anwendung.
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3.4. Kombinationstheorie
Nach der Kombinationslehre gilt einheitlich ein Gesellschaftsstatut. Fallen Satzungssitz und Verwaltungssitz auseinander, so soll nach Fallgruppen unterschieden werden. Hat die Gesellschaft keinen Auslandsbezug mehr, so sind die Normen des Sitzrechts anzuwenden. Dann besteht kein schützenswertes Interesse der Gesellschaft mehr, an ihrer Rechtswahl festzuhalten. Liegen hingegen weiterhin substantielle Beziehungen im Ausland, so ist das Gründungsstatut als Gesellschaftsstatut heranzuziehen. Für die Abgrenzung sollen der gewöhnliche Aufenthalt des Gesellschafters, rechtsgeschäftliche Beziehungen und die Niederlassungen sein.
Demnach hat allein die Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes noch keine Auswirkungen auf das Gesellschaftsstatut. Das Gesellschaftsstatut wechselt erst zum Sitzstaat, wenn die Gesellschaft ihren Bezug zum Gründungsstaat verliert. Der effektive Verwaltungssitz ist aber wandelbar und brächte erhebliche Rechtunsicherheit mit sich.
4. Auffassung des EuGH zur Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften
4.1. Sachverhalt
Klägerin ist die in den Niederlanden wirksam gegründete Überseering BV. Sie ist Eigentümerin eines in Düsseldorf gelegenen Grundstücks. Sie beauftragte die NCC GmbH mit der Sanierung des Grundstücks. Dabei machte sie Mängel geltend und verklagte die NCC vor dem LG Düsseldorf auf Schadensersatz für die Beseitigung der Mängel und Folgeschäden. Sowohl das LG als auch das OLG wiesen die Klage ab, mit der Begründung die Überseering BV sei als Gesellschaft niederländischen Rechts in Deutschland wegen fehlender Rechtsfähigkeit nicht parteifähig.
Grund für die fehlende Rechtsfähigkeit sei, dass sämtliche Anteile an der Klägerin von in Düsseldorf ansässigen Deutschen gekauft wurden. Durch diesen Kauf sei der Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt worden. Damit die ausländische Gesellschaft in Deutschland rechtsfähig ist, hätte sie nach der Verlagerung des Verwaltungssitzes in Deutschland neugegründet werden müssen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte die Entscheidung über die eingelegte Revision der Klägerin aus. Er legte dem EuGH Fragen über die Auslegung der Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EGV – nunmehr Artikel 52 AEUV) vor. Der BGH wollte wissen, ob es mit der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften vereinbar ist, ihre Rechts- und Parteifähigkeit auch dann nach dem Recht des Sitzstaates zu beurteilen, wenn sie dadurch die Möglichkeit verliert, vertragliche Ansprüche dort geltend zu machen oder, ob die Niederlassungsfreiheit es vorschreibt, Rechts- und Parteifähigkeit grundsätzlich nach Gründungsrecht zu beurteilen.
Der BGH stellt in der Vorlage auch klar, dass er bei dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts und des Gesellschaftsrechts innerhalb der Europäischen Union an der Sitztheorie festhalten möchte. Grund dafür sei, dass nur die Anknüpfung an den Verwaltungssitz verhindern könne, dass gesellschaftsrechtliche Vorschriften des Sitzstaates umgangen werden. Diese wären zum Schutz der Interessen der Gesellschaftsgläubiger, der abhängigen Gesellschaften, der Minderheitsgesellschafter und der Arbeitnehmer nötig.
Explizit lehnt der BGH die Überlagerungstheorie ab. Diese Theorie führe zu Rechtsunsicherheit aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte und unterschiedlichen Rechtsordnungen.
4.2. Entscheidung des EuGH zur Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften
4.2.1. Niederlassungsfreiheit als Prüfmaßstab
Der EuGH prüft in seiner Entscheidung vom 05.11.2002 zunächst, ob die Niederlassungsfreiheit überhaupt Prüfungsmaßstab sein kann. Das Unionsrecht enthalte keinen Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedstaaten.
In einem früheren Urteil stellte der EuGH fest, dass es einem Mitgliedstaat erlaubt sei, die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft aus seinem Hoheitsgebiet zu beschränken. Nun geht es aber um den umgekehrten Fall. Es ist fraglich, ob ein Mitgliedstaat bei Verlegung des Verwaltungssitzes in sein Hoheitsgebiet verweigern darf, die nach der Rechtsordnung des Gründungsstaats bestehende Rechtspersönlichkeit anzuerkennen. Der europäische Gerichtshof wollte es den Mitgliedstaaten aber gerade nicht ermöglichen, die tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften, die ihren Sitz in ihr Hoheitsgebiet verlegen, von der Beachtung der nationalen Vorschriften abhängig zu machen. Vielmehr können sich die Gesellschaften auf die Niederlassungsfreiheit berufen.
4.2.2. Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
Weiterhin ist entscheidend, ob die Aberkennung der Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften und ihrer Parteifähigkeit einer im Ausland wirksam gegründeten Gesellschaft eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.
Die Überseering BV hatte in den Niederlanden durch ihre wirksame Gründung Rechtspersönlichkeit bekommen. Diese Rechtspersönlichkeit hat sie nach niederländischem Recht nicht verloren, als das gesamte Kapital der Gesellschaft deutsche Staatsgehörige erworben haben. Die Existenz der Gesellschaft hängt vielmehr untrennbar mit der Eigenschaft als Gesellschaft niederländischen Rechts zusammen. Das Erfordernis der Neugründung kommt daher laut Ansicht des EuGH der Aberkennung der Niederlassungsfreiheit der ausländischen Gesellschaft gleich. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit liegt daher vor.
4.2.3. Rechtfertigung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
Doch eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit stellt dann nur einen Verstoß gegen Europarecht dar, wenn er sich nicht rechtfertigen lässt. Eine solche Rechtfertigung könnte in den Gründen, die der BGH und die deutsche Regierung vorbrachten, liegen. Zwingende Gründe des Allgemeinwohls können unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen. Jedoch ist laut Ansicht des BGH die Niederlassungsfreiheit negiert. Diese Negierung kann auch nicht durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden.
Deswegen beantwortet der EuGH die erste Vorlagefrage dahingehend, dass es gegen die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften verstößt, wenn einer Gesellschaft bei Verlegung des Verwaltungssitzes von einem Mitgliedstaat in den Zuzugmitgliedstaat seitens des Zuzugstaats die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit genommen wird.
Daraus leitete der EuGH ohne weitere Begründung seine Antwort für die zweite Vorlagefrage ab. Der Zuzugstaat ist verpflichtet, die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates besitzt.
Konsequenz dieses Urteils ist, dass ausländische Kapitalgesellschaften, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen, als rechts- und parteifähig anzusehen sind. Damit ist der strengen Sitztheorie der Boden entzogen. Die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit setzt zwingend die Anerkennung der Gesellschaft durch alle Mitgliedstaaten voraus.
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5. Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften aus Drittstaaten
Ist die Gesellschaft jedoch eine solche mit Sitz außerhalb der EU, so finden europarechtliche Beschränkungen grundsätzlich keine Anwendung. Es bestehe von daher die Möglichkeit, an der Sitztheorie festzuhalten. Beschränkungen könnten sich nur in völkerrechtlichen Vereinbarungen finden.
Eine solche völkerrechtliche Beschränkung könnte der Artikel 24 Absatz 5 OECD-MA sein. Dieser Artikel findet sich in nahezu sämtlichen von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Mit Beschluss vom 13.11.1991 hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber schon bezüglich einer in den USA und in Deutschland doppelt ansässigen Kapitalgesellschaft festgestellt, dass die Erschwernisse, die durch die Geltung der Sitztheorie hervorgerufen wurden, nicht gegen die Antidiskriminierungsklausel verstoßen. Der BFH gab diese Auffassung nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Überseering“ aber ausdrücklich auf. Dass die Sitztheorie europarechtlich diskriminierend wirkt, zwingt dazu, sie auch abkommensrechtlich als diskriminierend einzuschätzen. Demnach ist auch in Drittstaatenfällen die Sitztheorie nicht anzuwenden.
Die Finanzverwaltung möchte aber aus dem Urteil keine, über den entschiedenen Sachverhalt hinausgehende Folgerungen für die Anwendung der DBA-Diskriminierungsverbote herleiten und den Anwendungsbereich auf die Entscheidung für den Zeitraum vor 2001 begrenzen. Sie hat von daher einen Nichtanwendungserlass beschlossen.
6. Fazit: Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften anzuerkennen
Insgesamt ist festzustellen, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt auch in der Folgezeit als Kapitalgesellschaft nach ausländischen Recht behandelt werden muss. Das gilt unabhängig davon, ob sie ihren Gründungssitz im europäischen oder sonstigen Ausland hat. Ansonsten käme es zu einer Zersplitterung der Anforderungen an die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften in Deutschland. Folge dessen wäre eine weitere Steigerung der Komplexität der Materie.
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