Rechte und Pflichten eines Gesellschafters

unter Beachtung des GmbH-Gesetzes

Gesellschafter einer GmbH – Was man zu beachten hat

Aufgrund der vielen Vorschriften im GmbH-Gesetz für Gesellschafter einer GmbH gilt es diese bereits vor Gründung oder Eintritt in eine Gesellschaft, spätestens jedoch nach Übernahme von Gesellschaftsanteilen zu kennen. Dabei spielen häufig finanzielle Rechte und Regelungen, aber auch Informations- und Kontrollrechte eine Rolle. Darüber hinaus muss ein Gesellschafter auch über eventuelle Pflichten seinerseits sowie des Geschäftsführers Bescheid wissen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf rechtliche Gegebenheiten für GmbH-Gesellschafter spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle unter Beachtung des GmbH-Gesetzes aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
17. Januar 2020 GmbH-Gesellschafter: Geschäftsführergehalt oder Gewinnausschüttung?

04. Februar 2020

Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters – Ausschließung/ Einziehung und Zwangsabtretung

26. Juni 2020

Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter – rechtliche Perspektive

03. Juli 2020

Erstattungspflicht der Gesellschafter bei unzulässigen Auszahlungen einer GmbH

21. August 2020

GmbH: Der Gesellschafterbeschluss – Stimmrechte/ Stimmverbot und Beschlussfassung

03. Juni 2021

Gesellschafter einer GmbH – Was man zu beachten hat (dieser Beitrag)

Unser Video:
Gewinnausschüttungen beim GmbH-Gesellschafter

In diesem Video erklären wir, wie Sie die richtige Strategie für Gewinnausschüttungen wählen.

1. GmbH-Gesellschafter als Begriff

Bei den Begrifflichkeiten muss man zwischen einem Gesellschafter und einem Geschäftsführer unterscheiden. Zwar kann ein Gesellschafter auch Geschäftsführer in seiner eigenen Firma sein, jedoch ist dies nicht zwingend der Fall.

1.1. Gesellschafter

Bevor wir auf die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters zu sprechen kommen, betrachten wir die Funktion eines Gesellschafters. Dieser ist laut § 16 Abs. 3 GmbHG mit seinen Anteilen an der Gesellschaft beteiligt. Danach richtet sich auch die nach § 14 GmbHG zu leistende Einlage.

In diesem Fall gehen wir von einer Kapitalgesellschaft in Form der GmbH aus. Bei einer fremdgeführten GmbH unterscheiden sich der Gesellschafter und der Geschäftsführer als Person. Dabei ist häufig der Fall, dass die Eigentümer keine fremde Person an der Gesellschaft beteiligen wollen, sondern eine Erfolgsbeteiligung häufig in Form von einer stillen Beteiligung erfolgt. Zudem ist zu beachten, dass neben natürlichen auch juristische Personen an einer GmbH beteiligt sein können.

Bei einer eigengeführten GmbH entsprechen Gesellschafter und Geschäftsführer einander. Dies ist häufig bei einer Ein-Personen-GmbH oder bei Familienunternehmen der Fall. Dabei ist auf bestimmte Insichgeschäfte nach § 181 BGB zu achten und davon eine Befreiung in den Geschäftsführervertrag zu integrieren. Denn ansonsten sind im späteren Verlauf keine Geschäfte mit sich selbst möglich.

1.2. Geschäftsführer

Nun gilt es den Gesellschafter vom Geschäftsführer zu unterscheiden. Dabei kann eine Gesellschaft gemäß § 6 GmbHG einen oder mehrere Geschäftsführer einsetzen, welche die Organisation leiten und damit auch für den regelmäßigen und strategischen Geschäftsbetrieb verantwortlich sind. Damit ist gemäß § 35 GmbHG auch die Vertretung der Gesellschaft nach außen hin verbunden. Zudem wird durch § 43 GmbHG die Haftung des Geschäftsführers geregelt. Demnach muss der Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH wie ein ordnungsgemäßer Kaufmann ausführen.

Weiterhin hat ein Geschäftsführer die Aufgabe die Gesellschafterversammlung einzuberufen sowie die Gesellschafter regelmäßig über wichtige Vorgänge im Unternehmen zu unterrichten. Außerdem unterliegt er nach § 37 Abs. 1 GmbHG der Weisungsgebundenheit der Gesellschafter. Durch die übergeordnete Stellung gelten für den Gesellschafter jedoch auch sehr unterschiedliche Rechte und Pflichten, welche nachfolgend genauer betrachtet werden.

2. Rechte des GmbH-Gesellschafters

Bevor die einzelnen Rechte nach § 45 GmbHG eines GmbH-Gesellschafters betrachtet werden, gilt es allgemein die Herkunft der Rechte zu kennen. Denn bei einem GmbH-Gesellschafter richtet sich der überwiegende Teil der Rechte an der Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft aus. Somit gilt auch, dass dieser die nachfolgend genannten Rechte ausschließlich innehat solange er diese Anteile besitzt. Sofern ein neuer Gesellschafter die Firmenanteile kauft, erbt oder geschenkt bekommt, gehen auch alle Rechte auf den neuen Inhaber über.

Außerdem sollten Gesellschafter über unterschiedliche Rechte informiert sein. Diese sind grundsätzlich in einem Gesellschaftsvertrag geregelt, falls das nicht der Fall ist gelten die Bestimmungen nach §§ 45-51 GmbH-Gesetz. Dabei wird nachfolgend eine Unterteilung in einerseits die Vermögens- und andererseits die Verwaltungsrechte vorgenommen.

2.1. Vermögensrechte des GmbH-Gesellschafters

2.1.1. Anteil am erwirtschafteten Gewinn

Grundsätzlich erfolgt die Gewinnausschüttung jedes Gesellschafters anhand der Höhe dessen Beteiligung an der Gesellschaft. Dabei richtet sich die Höhe der Auszahlung nach dem durch die Gesellschaft am Ende des Jahres erwirtschafteten Jahresüberschuss. Dennoch ist es gesellschaftsrechtlich möglich eine Auszahlung auch anderweitig zu vereinbaren.

Darunter fallen zum Beispiel disquotale und inkongruente Gewinnausschüttungen, wobei letztere von der Finanzverwaltung immer noch kritisch betrachtet werden. Denn hierbei erfolgt eine Gewinnausschüttung, welche sich nicht an den Anteilen an der GmbH orientiert. Aber es gibt bestimmte Gründe, die eine solche Gewinnverteilung unterstützen. Durchaus gerechtfertigt scheint eine solche Bestimmung sofern der benachteiligte Gesellschafter einer solchen Klausel in der Satzung zustimmt, diese einstimmig oder mehrheitlich mit 75 % angenommen wird. Weiterhin kann ein Grund für eine solche Regelung eine Orientierung an den tatsächlich erfolgten Einlagen oder die Vereinbarung eines Vorabgewinns für eine besonders zu Gunsten des Erfolgs der Gesellschaft eingebrachte Leistung sein. Jedoch findet diese Regelung meist bei Ausscheiden eines Gesellschafters Anwendung, da dieser noch am Gewinn des Jahres, in welchem er ausgeschieden ist, beteiligt werden soll.

2.1.2. Beteiligung am Liquidationserlös

Des Weiteren haben Gesellschafter das Recht auf Anteile an einem möglichen Liquidationserlös. Hierbei ist der bei Liquidation der Gesellschaft erzielte Erlös abzüglich der Kosten der Liquidation maßgebend. Ausgehend von diesem Ergebnis erhält jeder Gesellschafter Einnahmen, die seinem Anteil an der Gesellschaft entsprechen.

2.1.3. Bezugsrecht

Durch bereits vorhandene Gesellschaftsanteile an einer GmbH hat jeder Gesellschafter automatisch auch das Recht auf neu ausgegebene Anteile im Zuge einer Kapitalerhöhung. Jedoch kann ein Gesellschafter dieses Recht ablehnen und eine relative Reduzierung seiner Stimmrechte in Kauf nehmen.

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2.2. Verwaltungsrechte des GmbH-Gesellschafters

2.2.1. Stimmrecht

Unter das Stimmrecht eines GmbH-Gesellschafters fällt unter anderem das Rederecht während der Gesellschafterversammlung sowie das Recht seine Meinung zu äußern und diese schlussendlich in Abstimmungen zu vertreten.

Sofern die Beteiligung eines Gesellschafters die Grenze von 25 % der Anteile übersteigt, besitzt der Gesellschafter eine sogenannte Sperrminorität. Damit kann er wichtige Beschlüsse der Gesellschaft, wie Kapitalerhöhungen, die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer oder Änderungen der Satzung bzw. der Rechtsform der Gesellschaft verhindern. Weitere wichtige Kernbereiche eines Gesellschafters stellen die Beschlüsse zur Gewinnverwendung und der Mitwirkung an der Erstellung des Jahresabschlusses dar. Jedoch benötigt die Gesellschafterversammlung für die meisten Beschlüsse ausschließlich eine einfache Mehrheit. Deshalb wird auch von einer unechten Sperrminorität gesprochen. Im Falle einer echten Sperrminorität könnte der Gesellschafter jegliche Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verhindern, dies gilt ab einer Beteiligungsquote von 50 %. Dabei wird eine Person ab dieser Beteiligungshöhe auch als beherrschender Gesellschafter bezeichnet.

Andererseits kann bei einigen Sachverhalten, welche durch Gesellschafterbeschlüsse entschieden werden, auch ein Stimmverbot auf einen Gesellschafter entfallen. Dabei gilt die Regelung des § 47 Abs. 4 GmbHG, nach welchen die unmittelbare oder mittelbare Betroffenheit eines Gesellschafters maßgeblich ist.

2.2.2. Teilnahmerecht an Gesellschaftsversammlungen

Neben dem Stimm- und Rederecht erhält der Gesellschafter logischerweise auch ein Anwesenheitsrecht für die Gesellschafterversammlung. Dabei wird in dieser nach § 47 GmbHG mit der einfachen Mehrheit der Stimmen entschieden. Dies spielt mit Hinsicht auf die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen, welche von der Versammlung gemäß § 48 Abs. 1 GmbHG gefasst werden eine zentrale Rolle. Dabei müssen die gesetzlichen Vorschriften zur Einberufung nach § 49 GmbHG eingehalten werden. Gesetzlich zu beachten ist, dass jährlich mindestens eine Versammlung der Gesellschafter stattfinden muss.

Eine weitere Regelung zur Gesellschafterversammlung betrifft den Geschäftsführer. Dieser muss an die Gesellschafterversammlung berichten, hat jedoch kein eigenes Recht auf die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung.

2.2.3. Auskunfts- und Informationsrecht

Außerdem ist ein besonderes Auskunfts– und Informationsrecht Teil der Rechte eines Gesellschafters. Demnach kann dieser Einsicht in die Bücher der Gesellschaft fordern sowie den Schriftverkehr und Verträge der Gesellschaft nach § 51a Abs. 1 GmbHG einsehen. Ausschließlich unter sehr speziellen Gründen nach § 51a Abs. 2 GmbHG darf ein Geschäftsführer dieser Aufforderung eines Gesellschafters widersprechen.

3. Pflichten für den Gesellschafter einer GmbH

3.1. Vermögenspflichten des GmbH-Gesellschafters

3.1.1. Einlagepflicht des Gesellschafters

Unter den Begriff der Einlagepflicht nach § 14 GmbHG fällt die zwischen den Gesellschaftern vereinbarte Stammeinlage. Diese wird durch den Gesellschaftervertrag festgehalten.

3.1.2. Kein Ausgleich von Verlusten

Nun gilt es bei den Pflichten eines Gesellschafter bei einer GmbH auch den Umgang mit entstehenden Verlusten zu betrachten. Jedoch ist in einem Verlustfall nur der Ausgleich mit dem Gesellschaftsvermögen und nicht mit dem Privatvermögen des Gesellschafters vorgesehen. Das ist ein hervorzuhebender Vorteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zu beachten sind dennoch Verlustrückträge und Verlustvorträge für die GmbH, wodurch sich Ergebnisse der vergangenen und zukünftigen Geschäftsjahre beeinflussen lassen. Die Berücksichtigung von Verlusten dient dazu, schlechte Geschäftsjahre auf bereits positive zu verteilen, um eine Senkung der Belastung für die Gesellschaft zu ermöglichen.

3.1.3. Sozialversicherungspflicht des Gesellschafters

Aufgrund der komplexen Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist es hierbei ratsam Experten dazu aufzusuchen. Jedoch lässt sich sagen, dass bei vorliegen der vorherig angesprochenen unechten Sperrminorität (25 % < unechte Sperrminorität < 50 % < echte Sperrminorität) häufig ein Kriterium, das den Gesellschafter als sozialversicherungspflichtig einstuft, als erfüllt gilt. Des Weiteren gelten dafür Kriterien wie eine vorhandene Weisungsbefugnis, festgeschriebene Arbeits- und Urlaubszeiten sowie das Verbot von den vorhin genannten Insichgeschäften. Außerdem wird speziell bei Gesellschafter-Geschäftsführern durch das feste Vertragsverhältnis von einer Sozialversicherungspflicht ausgegangen. Jedoch gibt es auch besondere Spezialfälle mit Auslandsbezug wobei wir Sie gerne beraten. Beispielsweise haben wir Expertise in der Behandlung von Dividendenzahlungen einer GmbH in Österreich im Rahmen der Sozialversicherungspflicht an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer und können adäquat auf jegliche Fragen ihrerseits dazu Auskunft geben.

3.1.4. Erstattungspflicht

Im GmbH-Gesetz ist ein sogenanntes Auszahlungsverbot in § 30 GmbHG geregelt. Dieses tritt ein, falls durch Auszahlungen oder davor bereits das Gesellschaftsvermögen unter das Stammkapital gesunken ist. In diesem Fall tritt ein Auszahlungsverbot gegenüber den Gesellschaftern in Kraft. Jedoch folgt auf einen Verstoß dieses Verbots die gesellschaftsrechtliche Erstattungspflicht nach § 31 Abs. 1 GmbHG. Dabei bedarf es keinem Gesellschafterbeschluss. Sofern das Auszahlungsverbot missachtet wird, kann die Erstattungspflicht nämlich vom GF der Gesellschaft durchgesetzt werden. Zudem haften andere Gesellschafter für nicht einziehbare Beträge des schuldpflichtigen Gesellschafters nach § 31 Abs. 3 GmbHG.

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3.2. Verwaltungspflichten des GmbH-Gesellschafters

3.2.1. Treuepflicht

Hierbei wird den Gesellschaftern vorgeschrieben, dass diese immer das Beste der Gesellschaft durch ihr Handeln erzeugen sollten. Zudem besteht die Aufgabe jeglichen Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, sofern ihnen dies möglich ist.

Weiterhin gilt ein besonderes Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter, das Tätigkeiten in derselben Branche oder demselben Wirtschaftszweig verbietet. Häufig wird dies individuell in Verträgen festgehalten, denn eine solche Klausel soll die Gesellschaft durch ein mögliches Austreten eines Gesellschafters vor Schaden bewahren. Bei solchen Regelungen ist es jedoch ratsam einen Experten aufzusuchen. Zudem gilt auch ein Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer.

3.2.2. Dokumentationspflicht

Ferner gilt zwar ausschließlich bei Einmann-GmbHs eine Dokumentationspflicht für Gesellschafterbeschlüsse, jedoch wird dies jeder Gesellschaft zu Beweis- und Übersichtlichkeitszwecken empfohlen. Des Weiteren schreibt das Gesetz in besonderen Einzelfällen die notarielle Beurkundung des Beschlusses vor. Dies ist insbesondere bei Satzungsänderungen (> 75 % der Stimmrechte notwendig) und Umwandlungsbeschlüssen der Fall.

4. Spezielle Regelungen einer GmbH

4.1. Ausschluss eines Gesellschafters

Dies ist ein sehr bedeutsames Thema in der Unternehmenspraxis und im GmbH-Gesetz nicht klar geregelt. Da der Ausschluss eines Gesellschafters jedoch selten ohne rechtliche Auseinandersetzung abläuft, wird generell dazu geraten dies sehr spezifisch, am besten bei der Gründung bereits, im Vertragswerk festzuhalten. Dabei können Sie uns jederzeit zu diesem Thema anrufen und eine umfassende Beratung zu diesem Thema vereinbaren.

4.2. Angemessenes GF-Gehalt

Als Geschäftsführer-Gesellschafter bzw. beherrschender Gesellschafter bestimmt dieser seine Gehaltszahlung für die Tätigkeit als Geschäftsführer im Zuge seiner Funktion als Gesellschafter selbst. Dennoch sollte hierbei auf die Regelungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) geachtet werden. Um ein angemessenes Gehalt auszuarbeiten sind wir Ihnen gerne behilflich. Andernfalls sollten bei zu hohen Geschäftsführergehältern die daraus resultierenden Folgen bekannt sein.

Allerdings gilt es diese Regelungen auch als Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion zu berücksichtigen, da durch vGA eventuell steuerliche Nachzahlungen entstehen können. Außerdem kann man durch vGA steuerliche Ersparnisse erreichen, dies gestaltet sich durch die umfassende Betrachtung von Gewinnausschüttungen in Betriebsprüfungen allerdings als eher unwahrscheinlich. Schlussendlich gilt es je nach Tätigkeit des Geschäftsführers das angemessene Gehalt festzulegen, wir beraten hierzu häufiger und freuen uns auf Ihre Fragen.


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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim GmbH-Steuerrecht schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
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  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  5. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  6. Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  7. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)

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  1. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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