Notarielle Beurkundung bei Einbringung, Formwechsel und Verschmelzung
Die Umwandlung von Unternehmen erfordert oftmals eine notarielle Beurkundung. Zum Beispiel ist bei einem Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG der Formwechselbeschluss notariell zu beurkunden. Bei einer Umwandlung durch Verschmelzung bedarf hingegen der Verschmelzungsvertrag einer notariellen Beurkundung. Außerdem sind auch bei anderen Umwandlungen (z.B. Einbringung) notarielle Beurkundungen gesetzlich vorgesehen. Insbesondere in Situationen, in denen Rechte an einem Grundstück beziehungsweise einer Immobilie übertragen werden, ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Hier informieren wir Sie über die Zusammenhänge und nennen auch die Ausnahmen, bei denen keine notarielle Beurkundung im Rahmen einer Umwandlung erforderlich ist.
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1. Umwandlung eines Unternehmens
Die Umwandlung eines Unternehmens kann aus vielen Gründen vorteilhaft erscheinen. Im Vordergrund stehen dabei oft Überlegungen hinsichtlich der Optimierung von Steuern. Natürlich werden Unternehmen auch dann einer Umwandlung unterzogen, wenn sich daraus andere Vorteile ergeben. So kann zum Beispiel die Fusion von zwei Unternehmen zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit führen. Allerdings bedingen solche Umwandlungen oft auch Konsequenzen, die einer notariellen Beurkundung bedürfen. Daher ist im Laufe der Planung zur Umwandlung eines Unternehmens zu klären, ob und in welchem Umfang ein Notar hinzuzuziehen ist.
2. Rechtliche Grundlagen für notarielle Beurkundungen bei Umwandlungen
Da der Gesetzgeber bei einer Reihe von Rechtsgeschäften die notarielle Beurkundung als Formvorschrift festlegt, ist zumindest hierbei die Mitwirkung eines Notars unerlässlich. Durch die Verschiedenheit der gesetzlichen Zusammenhänge, in denen eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, ergibt sich auch, dass diese Formvorschriften in den entsprechenden Gesetzen verankert sind. Zum Beispiel ist die notarielle Beurkundung bei der Übertragung von Grundstücken in § 311b BGB vorgegeben. Die Satzungsänderung in einem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist hingegen aufgrund des § 53 (2) GmbHG zu beachten.
3. Die notarielle Beurkundung von Umwandlungen
In den folgenden Abschnitten behandeln wir die Vorschriften zur notariellen Beurkundung im Rahmen der Umwandlung eines Unternehmens gesondert nach der Art der Umwandlung. Dabei geben wir explizit an, in welchem Zusammenhang ein Notar bei der gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundung auf jeden Fall einzubeziehen ist.
3.1. Notarielle Beurkundung des Formwechselbeschlusses
Soll ein Unternehmen lediglich seine rechtliche Form ändern, erfordert dies nach § 193 (3) UmwG eine notarielle Beurkundung des Formwechselbeschlusses sowie die der Zustimmung der stimmberechtigten Anteilsinhaber. Dies gilt generell sowohl bei einem Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft als auch umgekehrt. Außerdem ist eine notarielle Beurkundung des Formwechselbeschlusses auch bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine andere vorzunehmen.
Die folgende Aufstellung soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Rechtsformen von Unternehmen verschaffen, bei denen ein Formwechsel nach § 191 UmwG möglich ist:
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Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA)
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eingetragene Genossenschaften (e. G.)
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rechtsfähige Vereine (e. V.)
Diese Rechtsformen können in Personen- und Kapitalgesellschaften sowie in eine eingetragene Genossenschaft oder eine GbR umgewandelt werden. Daraus folgt aber auch, dass ein Formwechsel eines Einzelunternehmers oder einer GbR ausgeschlossen ist.
Ein Formwechsel in eine UG (haftungsbeschränkt) ist ebenfalls unmöglich, denn dies würde eine Sachgründung darstellen. Das GmbHG regelt hierzu nämlich explizit, dass die Sachgründung einer UG (haftungsbeschränkt) ausgeschlossen ist.
Als Beispiel für die in der Praxis oft vorkommende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft per Formwechsel führen wir die Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG an. Und natürlich ist hierbei der Formwechselbeschluss der GmbH notariell zu beurkunden. Auch der umgekehrte Weg, bei dem eine GmbH & Co. KG in eine GmbH per Formwechsel umgewandelt wird. unterliegt der Pflicht zur notariellen Beurkundung. Gleiches gilt auch beim Formwechsel einer GmbH in eine AG oder umgekehrt.
Um auch ein Beispiel für einen Formwechsel aufzuzeigen, bei dem keine notarielle Beurkundung erforderlich ist, sei die Umwandlung einer GbR in eine OHG oder KG genannt.

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3.2. Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags
Alle Verschmelzungen nach deutschem Recht sind durch die Regelung des Umwandlungsgesetzes (§ 6 UmwG) notariell zu beurkunden. Folgende Auflistung dient als Überblick über die bedeutendsten Rechtsformen, die eine Verschmelzung im Sinne des Umwandlungsgesetzes durchführen können:
- Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA)
- eingetragene Genossenschaften (e. G.)
- eingetragene Vereine (e. V.)
Dabei ist eine Beteiligung der genannten Rechtsträger sowohl als übertragender als auch als übernehmender oder neu zu gründender Beteiligter möglich. Allerdings ist auch eine Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf einen Einzelunternehmer durchführbar, sofern der Einzelunternehmer Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft ist.
Weiterhin ist anzumerken, dass nach diesen gesetzlichen Vorgaben nur Handelsgesellschaften verschmelzungsfähig sind. Die Verschmelzung einer GbR ist somit ausgeschlossen. Außerdem kann keine Verschmelzung auf eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erfolgen, weil dies wiederum einer Sachgründung entspricht.
3.3. Spaltung von Unternehmen
Eine Voraussetzung für die Spaltung ist, dass es sich beim spaltenden Unternehmen um ein gewerbliches Unternehmen handelt. Mit anderen Worten: das Unternehmen muss im Handelsregister eingetragen sein. Somit ist die Spaltung einer GbR ausgeschlossen, denn eine GbR ist hierbei nicht eintragungsfähig.
An dieser Stelle noch eine kurze Anmerkung bezüglich der Spaltung einer Kapitalgesellschaft: Sie ist nur dann möglich, wenn die Eintragung in das Handelsregister mehr als zwei Jahre zurückliegt.
3.3.1. Aufspaltung
Die Aufspaltung stellt die Umwandlung eines Unternehmens dar, wobei das ursprüngliche Unternehmen aufgelöst und dabei durch mehrere andere ersetzt wird. Dabei ist vom Prinzip der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auszugehen – auch Sonderrechtsnachfolge genannt. Außerdem erhalten die am übertragenden Unternehmen Beteiligten im Gegenzug Anteile an den aufnehmenden Unternehmen. Es findet somit eine Auflösung eines Unternehmens unter Umgehung einer Liquidation statt. Aufspaltungen können bei folgenden Unternehmensformen durchgeführt werden:
- Personengesellschaft in Kapitalgesellschaften und/oder Personengesellschaften beziehungsweise Einzelunternehmen
- Kapitalgesellschaft in Kapitalgesellschaft und/oder Personengesellschaften beziehungsweise Einzelunternehmen
Wie man hieraus erkennt, ist die Da die Aufspaltung zur Gründung mehrerer aufnehmender Unternehmen führt, wäre hierbei auch die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt theoretisch denkbar. Allerdings bedingt die Aufspaltung eine Sachgründung, was folglich den Ausschluss einer UG (haftungsbeschränkt) als aufnehmendes Unternehmen bedeutet.
Nehmen wir beispielsweise an, dass eine GmbH in zwei Einzelunternehmen aufgespalten wird, dann sind hierbei sowohl der Spaltungsplan als auch der als Spaltungsbeschluss bezeichnete Gesellschafterbeschluss notariell zu beurkunden. Findet jedoch eine Aufspaltung einer OHG in eine KG und ein Einzelunternehmen statt, so bedarf dies keiner notariellen Beurkundung, denn hierzu sind keine entsprechenden gesetzlichen Formvorschriften gegeben.
3.3.2. Abspaltung und Einbringung in ein Unternehmen
Im Gegensatz zur Aufspaltung bleibt das übertragende Unternehmen bei der Abspaltung erhalten. Dafür erhalten die Anteilsinhaber des abspaltenden Unternehmens Anteile am aufnehmenden Unternehmen. Also ist die Abspaltung auch als Einbringung in das aufnehmende Unternehmen anzusehen.
Abspaltungen von Unternehmen können in folgenden Konstellationen vorliegen:
- Personengesellschaft auf Kapitalgesellschaft
- Kapitalgesellschaft auf Kapitalgesellschaft
- Kapitalgesellschaft auf Einzelunternehmen oder Personengesellschaft
- Personengesellschaft auf Einzelunternehmen oder Personengesellschaft
Auch hier ist bei der UG (haftungsbeschränkt) wieder eine Ausnahme zu sehen, denn eine Abspaltung führt ebenfalls zu einer Sachgründung. Und diese ist, wie bereits dargestellt, bei einer UG (haftungsbeschränkt) gesetzlich ausgeschlossen.
Ein Beispiel für eine Abspaltung aus einer Kapitalgesellschaft könnte die Abspaltung eines Betriebs in eine neu gegründete GmbH oder GmbH & Co. KG sein. Die hierzu nötigen Formvorschriften fordern eine notarielle Beurkundung des Spaltungsplans und des Spaltungsbeschlusses.
3.3.3. Ausgliederung und Einbringung in ein Unternehmen
Die Ausgliederung ist ein Prozess, bei dem Vermögen von einem auslagernden in ein aufnehmendes Unternehmen überführt werden. Anders als bei einer Abspaltung, erhält in diesem Fall das auslagernde Unternehmen Beteiligungsrechte am aufnehmenden Unternehmen. Entsprechend ist die Aufnahme des Vermögens als Einbringung zu bezeichnen.
Bei der Ausgliederung sind zwei Fälle zu unterscheiden. Einerseits kann es sich hierbei um eine Ausgliederung zur Neugründung handeln, bei der das aufnehmende Unternehmen zu diesem Zweck gegründet wird. Andererseits kann auch eine Ausgliederung zur Aufnahme angestrebt werden. Hierbei besteht das aufnehmende Unternehmen bereits bevor die Umwandlung durchgeführt wird. In beiden Situationen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Bei der Ausgliederung zur Neugründung ist entweder eine Ausgliederungserklärung oder ein Ausgliederungsvertrag notariell zu beurkunden. Bei der Ausgliederung zur Aufnahme ist hingegen der Zustimmungsbeschluss der Aufnehmenden Gesellschaft, zum Beispiel einer GmbH, notariell zu beurkunden.
Eine Ausgliederung kann insbesondere bei folgenden Unternehmensformen möglich sein:
- Personengesellschaft auf Kapitalgesellschaft
- Kapitalgesellschaft auf Kapitalgesellschaft
- Kapitalgesellschaft auf Einzelunternehmen oder Personengesellschaft
- Personengesellschaft auf Einzelunternehmen oder Personengesellschaft
- Einzelunternehmen auf Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft
Eine Ausgliederung von Wirtschaftsgütern zur Neuaufnahme in eine UG (haftungsbeschränkt) scheitert hingegen an der Voraussetzung, dass eine Sacheinlage zur Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) gesetzlich ausgeschlossen ist.
Steuerberater für Umwandlungsteuerrecht
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
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