Umwandlung von Unternehmen

Umsatzsteuer bei Formwechsel, Abspaltung, Einbringung, Aufspaltung & Verschmelzung

Umwandlung von Unternehmen: Umsatzsteuer bei Formwechsel, Abspaltung, Einbringung, Aufspaltung & Verschmelzung

Die Umwandlung eines Unternehmens führt unter Umständen zu einer Besteuerung im Rahmen der Umsatzsteuer. In unserem Beitrag gehen wir auf die Voraussetzungen ein, unter denen eine Umsatzsteuer vermeidbar ist. Insbesondere die sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen und der Status als Unternehmer sind hierbei relevant. Außerdem geben wir Hinweise, wie dies erreicht werden kann und welche Vorteile Sie bei der Vorsteuer im Zusammenhang mit einer Umwandlung Ihres Unternehmens erzielen können. Weiterhin ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen der Umwandlung mit oder ohne Entgelt erfolgt.

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1. Voraussetzung zur umsatzsteuerfreien Umwandlung

1.1. Anwendung des Umsatzsteuergesetzes

Bei der Frage nach der Entstehung einer Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Umwandlung eines Unternehmens sind die entsprechenden Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zu befolgen (§ 1 Absatz 1a UStG). Dem hingegen sind diesbezüglich keine anderen Regelungen in anderen Gesetzen vorgesehen.

In besagtem § 1 Absatz 1a UStG sind die Voraussetzungen genannt, unter denen eine Umwandlung ohne Umsatzsteuer erfolgen kann: bei Vorliegen einer sogenannten Geschäftsveräußerung im Ganzen und unter Wahrung des Status eines Unternehmers. Dabei ist es unerheblich, ob die Übertragung im Rahmen der Umwandlung entgeltlich oder unentgeltlich stattfindet.

Genaugenommen stellt die Umwandlung eines Unternehmens unter den Bedingungen des Umsatzsteuerrechts meist einen Sachverhalt dar, den man, steuerlich korrekt, statt steuerfrei als nicht steuerbar bezeichnet. Aber im Grunde läuft dies auf den gleichen Effekt hinaus, und nur dies wird einem Unternehmer wichtig sein: es fällt keine Umsatzsteuer an.

1.2. Geschäftsveräußerung im Ganzen

Also bleibt die Umwandlung eines Unternehmens einerseits nur dann von der Umsatzsteuer verschont, wenn sie als sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) erfolgt. Hierbei ist allgemein zu beachten, dass damit Teile von Unternehmen gemeint sind, die als unabhängig agierende Einheiten in Erscheinung treten, was für gewöhnlich ja auch den Regelfall darstellt. Insbesondere die wirtschaftliche Unabhängigkeit ist hierbei ausschlaggebend. Entsprechende Beispiele hierfür könnten Lager- und Logistik-Einheiten sowie Kantinen größerer Unternehmen sein.

1.3. Status als Unternehmer

Eine weitere Voraussetzung ist gleichfalls wichtig. Wenn die Umwandlung einen Teil eines Unternehmens betrifft und dieser übertragen wird, dann ist dies nur dann frei von Umsatzsteuer möglich, wenn der Empfänger der Übertragung dies als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens tätigt. Die zweite Voraussetzung ist also, dass die Umwandlung mit einem Unternehmer und für dessen Unternehmen im Zusammenhang geschieht. In den von uns angesprochenen Fällen wird dies hierbei als vorausgesetzt angesehen.


2. Umsatzsteuer bei der Umwandlung eines Unternehmens

2.1. Umsatzsteuerfreie Umwandlung durch Formwechsel

Als Formwechsel bezeichnet man die Änderung der zivilrechtlichen Grundlage eines Unternehmens. So kann ein Formwechsel die Umstellung eines Unternehmens von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft und umgekehrt bewirken. Natürlich ist auch ein Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft denkbar. Ebenso ist auch der Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine andere möglich. Zum Beispiel kann eine KG ihr Unternehmen in eine GmbH umwandeln. Genauso könnte auch eine GmbH ihr Unternehmen auf eine GmbH& Co. KG umstellen. Ein drittes Beispiel für einen Formwechsel stellt die Umwandlung einer GmbH in eine AG dar. Und natürlich ist auch der Formwechsel einer OHG in eine KG beispielsweise anzuführen.

Bei einem Formwechsel eines Unternehmens in eine andere Gesellschaftsform ist in der Regel das gesamte Unternehmen betroffen. Daher findet eine solche Umwandlung als Geschäftsveräußerung im Ganzen statt. Es entsteht somit auch keine Umsatzsteuer.

2.2. Umwandlung durch Abspaltung

Unter dem Begriff Abspaltung versteht man die Übertragung von Teilen eines Unternehmens, die von einem anderen Unternehmen aufgenommen werden. Im Gegenzug erhalten die Anteilseigner des abspaltenden Unternehmens Beteiligungsrechte an dem aufnehmenden Unternehmen, das somit ein Schwesterunternehmen darstellt.

Findet eine solche Umwandlung per Abspaltung statt, kann es durchaus sein, dass dabei Unternehmensteile betroffen sind, die die Voraussetzung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfüllen. In solchen Fällen erfolgt die Umwandlung somit ohne Umsatzsteuer. Allerdings ist auch der gegenteilige Fall möglich, sodass dann mit einer Umsatzsteuer zu rechnen ist. Dies hängt also sehr von der Art des abgespalteten Unternehmensteils ab.

Um Ihnen diesen Sachverhalt anhand eines Beispiels zu erläutern, nehmen wir an, dass eine GmbH, die an unterschiedlichen Standorten zwei Kaufhäuser betreibt, eine Abspaltung plant. Das eine Kaufhaus soll dabei eigenständig als neu zu gründende GmbH firmieren, was einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gleichkommt, auf die dann auch keine Umsatzsteuer anfällt.

2.3. Umwandlung durch Ausgliederung beziehungsweise Einbringung

Im Prinzip ist die Ausgliederung eine Sonderform der Abspaltung, wobei aus dieser Form der Umwandlung ein wirtschaftlich unabhängiges Tochterunternehmen hervorgeht. Dabei erhält das ausgliedernde Mutterunternehmen Anteilsrechte am Tochterunternehmen. Das Tochterunternehmen ist weiterhin als eigenständig agierendes Unternehmen aufzufassen. Also führt die Ausgliederung aus dem Mutterunternehmen zu einer Einbringung einer wirtschaftlich unabhängig agierenden Unternehmenseinheit. Dies entspricht somit der Voraussetzung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. Folglich fällt hierbei keine Umsatzsteuer an.

Außerdem liegt auch dann eine Einbringung vor, wenn ein Einzelkaufmann sein Unternehmen in eine Personengesellschaft oder Handelsgesellschaft übertragen möchte. Zum Beispiel könnte er sein Unternehmen in eine GmbH (Kapitalgesellschaft) oder in eine GmbH & Co. KG (Personengesellschaft) umwandeln. Auch dies stellt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, so dass die Umwandlung im Rahmen der Umsatzsteuer steuerfrei hält.

2.4. Umwandlung durch Aufspaltung

Das Wesen einer Aufspaltung ist, dass aus einem Vorgängerunternehmen durch Spaltung zwei oder mehr Folgeunternehmen hervorgehen, wobei die Folgeunternehmen sowohl bereits bestehende Unternehmen oder Neugründungen sein können. Wenn dabei die Folgeunternehmen jeweils eine wirtschaftliche Eigenständigkeit vorweisen können, so ist die Bedingung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfüllt. Dadurch vermeidet man eine Umsatzsteuer bei der Umwandlung.

2.5. Umwandlung durch Verschmelzung

Das Prinzip einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist ganz besonders auch bei der Verschmelzung gewährleistet. Schließlich geht man hierbei davon aus, dass zwei oder mehrere bereits zuvor eigenständige Unternehmen per Verschmelzung zu einer Einheit fusionieren. Somit ist auch hier von einer Umsatzsteuer abzusehen.

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3. Vermeidung von Umsatzsteuer bei der Umwandlung eines Unternehmens

Wie nun klar ist, muss bei der Umwandlung eines Unternehmens die Voraussetzung der Eigenständigkeit der zu übertragenden Wirtschaftseinheit erfüllt sein, um eine Umsatzsteuer zu vermeiden. Dies erreicht man am einfachsten, indem man dem betreffenden Unternehmensanteil organisatorische und wirtschaftliche Eigenständigkeit verleiht. Zum Beispiel kann dies durch die Einsetzung einer eigenen Verwaltungsstruktur erreicht werden. Wichtig ist hierbei ganz besonders, dass auch eine wirtschaftliche Unabhängigkeit gegeben ist.

Die zweite Voraussetzung betrifft den Status des Unternehmers. Zwar mag dies auf den ersten Blick ein Sachverhalt zu sein, der eindeutig zu bejahen ist, jedoch ist es unter Juristen umstritten, ob dies auch bei einem Kleinunternehmer gilt. Im Zweifelsfall sollte dies unbedingt im Vorfeld in Abstimmung mit einem erfahrenen Steuerberater mit dem Finanzamt geklärt werden.

4. Anrechnung der Beratungskosten und der Vorsteuer

Unabhängig davon, ob eine Umwandlung tatsächlich eine Umsatzsteuer hervorruft, stellen die Kosten, die im Zusammenhang mit der Umwandlung Ihres Unternehmens entstehen, natürlich einen abzugsfähigen Betriebsaufwand dar. Dieser kann dann entsprechend zur Verringerung der betrieblichen Steuern mit dem Gewinn verrechnet werden.

Darüber hinaus kann für erbrachte Leistungen, die mit einer Umwandlung im Zusammenhang stehen, die Vorsteuer angerechnet werden. So sind zum Beispiel die Beratungshonorare Ihres Steuerberaters bei der Gestaltung und Planung der Umwandlung Ihres Unternehmens oder die eventuell anfallenden Notarkosten im Rahmen des Vorsteuerabzugs für Sie relevant.

Übrigens erwähnen wir an dieser Stelle, dass eine Umwandlung bis zu acht Monate rückwirkend durchgeführt werden kann (für 2021 gelten ausnahmsweise sogar 12 Monate). Daher sind auch die mit einer Umwandlung zusammenhängenden Kosten um den in diesem Rahmen gewählten Zeitraum rückwirkend ansetzbar.


Steuerberater für Unternehmer

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  1. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  2. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

 

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu den Grundlagen des Umwandlungsteuerrechts gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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