Änderungen beim Umsatzsteuersatz 2020: Herabsetzung von 19% auf 16%
Durch die neuen Umsatzsteuersätze von 16 % statt bisher 19 % bei der regulären Umsatzsteuer und 5 % statt 7 % bei der ermäßigten Umsatzsteuer, haben Unternehmer eine Vielzahl an Besonderheiten zu beachten. So ist die Bestimmung des Zeitpunkts einer Lieferung oder einer Leistung (zum Beispiel einer Dienstleistung) wichtig, um den korrekten Umsatzsteuersatz anzuwenden. Dagegen gelten bei Teilleistungen und Dauerleistungen oder bei vertraglichen Regelungen in punkto Umsatzsteuer andere Vorgaben. Weiterhin sind Vorauszahlungen im Rahmen von Akonto-Rechnungen bei der Erstellung von Endabrechnungen nachträglich auf den passenden Umsatzsteuersatz zu prüfen. Auch die Korrektur von bereits geleisteten Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer kann ein Thema sein, wenn nachträglich festgestellt wird, dass eine Kundenzahlung uneinbringlich ist. Insgesamt sind die Unterschiede zwischen Soll-Besteuerung und Ist-Besteuerung auch hierbei stets zu beachten. Also sind diese und noch viele weitere Aspekte bei der Einführung der neuen Umsatzsteuersätze für Unternehmer von großer Wichtigkeit. Und für uns Anlass, Sie umfassend zu informieren.
Unsere Kanzlei hat sich der steuerrechtlichen Neuerungen im Rahmen des von der Bundesregierung geplanten Konjunkturpakets angenommen. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
08. Juni 2020 |
Senkung der Umsatzsteuer: Was Verbraucher jetzt wissen sollten |
08. Juni 2020 |
Änderung beim Umsatzsteuersatz 2020: Was Unternehmer zu beachten haben (dieser Beitrag) |
10. Juni 2020 |
Körperschaftsteuer für Personengesellschaften als neue Alternative |
12. Juni 2020 |
Verlustrücktrag 2020: Anhebung des Höchsetrags auf 5 Millionen Euro |
15. Juni 2020 | Erhöhung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer |
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Unser Video:
Umsatzsteuer: Herabsetzung von 19% auf 16% der Mehrwehrtsteuer
Was Sie als Unternehmer nun umsetzen müssen und was zu beachten ist, erklärt Christoph Juhn mit 11 wichtigen Punkten in diesem Video.
1. Hintergrund zu den Änderungen beim Umsatzsteuersatz
Die Bundesregierung hat ein Konjunkturpaket verabschiedet, dass unter anderem eine Herabsetzung der Umsatzsteuersätze für das zweite Halbjahr 2020 vorsieht. Auf diese Weise soll die deutsche Wirtschaft insbesondere bei der Nachfrage an Konsumgütern durch Verbraucher angekurbelt werden. Allerdings beinhaltet diese Änderung beim Umsatzsteuersatz eine Vielzahl an Aspekten, die Unternehmer im Hinblick auf die zu entrichtende Umsatzsteuer zu beachten haben.
2. Umsatzsteuer: Soll-Besteuerung oder Ist-Besteuerung?
Bei der Anmeldung der Umsatzsteuer (Umsatzsteuer-Voranmeldung, Umsatzsteuererklärung) ist die Unterscheidung zwischen der sogenannten Soll-Besteuerung und der Ist-Besteuerung von Bedeutung. Bei der Soll-Besteuerung hat der Unternehmer die Umsatzsteuer nach dem mit seinem Kunden vereinbarten Endgeld zu berechnen und anzumelden. Dagegen braucht ein Unternehmer, der die Ist-Besteuerung anwendet, nur die tatsächlich von seinen Kunden erhaltene Umsatzsteuer beim Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Dabei stellt die Soll-Besteuerung die Regel dar, während die Ist-Besteuerung nur auf Antrag beim Finanzamt eingerichtet werden kann. Wesentlich hierbei ist die Voraussetzung, dass der Gesamtumsatz eines Unternehmens im Jahr höchstens EUR 600.000 beträgt (§ 20 UStG).
Daraus ergibt sich, dass man als Unternehmer, je nach Besteuerungsart, zum Teil ganz unterschiedliche Vorschriften zu beachten hat. In unserem Beitrag gehen wir in erster Linie auf die Soll-Besteuerung ein und erläutern im Einzelfall die Ausnahmen bei der Ist-Besteuerung.
3. Leitfaden zur Berechnung der Umsatzsteuer
Um das komplexe, für Unternehmer aber mindestens ebenso wichtige Thema Umsatzsteuer so einfach wie möglich darzustellen, arbeiten wir den nun folgenden Leitfaden ab. Eine Checkliste für Unternehmer steht Ihnen ebenfalls zum Download zur Verfügung.
Unser erster Punkt enthält einige Besonderheiten. Denn für die Gastronomie kommen zur Herabsetzung der Umsatzsteuersätze auch weitere Veränderungen hinzu. So gilt die Änderung beim Umsatzsteuersatz in der Gastronomie abweichend von der allgemeinen Geltungsdauer dieser Konjunkturmaßnahme vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 und somit ein ganzes Jahr lang.
Haben Sie Fragen zu
den neuen Umsatzsteuersätzen?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3.1.1. Umsatzsteuersatz bei einer Bewirtung
Die Bewirtung von Gästen in gastronomischen Einrichtungen bewertet das Umsatzsteuergesetz als eine sonstige Leistung. Schließlich steht hierbei die Dienstleistung im Vordergrund. Dementsprechend ist hierbei normalerweise mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % zu rechnen. Ab dem 01.07.2020 ist dies aber anders. Denn dann soll auch die Bewirtung mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 % bedacht werden. Allerdings gilt dies lediglich für Speisen. Getränke hingegen werden weiterhin mit dem regulären Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
3.1.2. Umsatzsteuersatz bei der Lieferung außer Haus
Der andere Fall stellt die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außer Haus dar. Dabei sieht das Umsatzsteuerrecht die Lieferung von Lebensmitteln als im Vordergrund stehend an. Deshalb sind in diesem Fall Rechnungen bisher mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz verbunden. Dies gilt auch für die Dauer, in der die Umsatzsteuer herabgesetzt ist, wobei dann statt mit 7 % nun mit 5 % Umsatzsteuer zu rechnen ist.
3.2. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung entscheidet über den Umsatzsteuersatz
Wie bereits angedeutet unterscheidet man im Umsatzsteuerrecht zwischen einer Lieferung und einer sonstigen Leistung. Lieferungen sind mit Gegenständen verbunden, die ein Unternehmer an einen Abnehmer für eine in der Regel monetäre Gegenleistung übergibt. Bei der sonstigen Leistung handelt es sich meistens um Dienstleistungen. In beiden Fällen ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Leistung erfolgte. Auf eine dieser beiden Möglichkeiten hat der Unternehmer also seine Rechnung auszustellen. Wenn es also darum geht, den korrekten Umsatzsteuersatz zu bestimmen, ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung irrelevant. Hierzu zwei erklärende Beispiele für die Praxis:
- Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung vor dem 01.07.2020 an seinen Kunden ausführt, jedoch erst nach diesem Datum seine Rechnung erstellt, dann ist der korrekte Umsatzsteuersatz mit 19 % anzugeben. Dies gilt also auch, wenn die Rechnung zu einem Zeitpunkt erstellt wird, in der eigentlich ein anderer Umsatzsteuersatz gilt.
- Sollte ein Unternehmer allerdings schon vor dem 01.07.2020 eine Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung an seinen Kunden stellen, die dieser erst zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 erhält, dann muss die Rechnung schon im Voraus die Umsatzsteuer mit 16 % ausweisen.
3.3. Behandlung von Vorschüssen, insbesondere Akonto-Rechnungen
Häufig vereinbaren Unternehmer mit ihren Kunden Vorauszahlungen. Selbstverständlich sind diese ebenfalls bei der Umsatzsteuer relevant. Allerdings ist auch hier der Zeitpunkt entscheidend, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird. Da zu solchen Vorauszahlungen jedoch auch sogenannte Akonto-Rechnungen ausgestellt werden, die ihrerseits eine Umsatzsteuer beinhalten, aber ohne Angabe des tatsächlichen Zeitpunkts der Leistung auskommen müssen, kann erst mit Erstellung der Endabrechnung der korrekte Umsatzsteuersatz berücksichtigt werden. Daher bedeutet dies eine genaue Nachberechnung der Umsatzsteuer zum Steuersatz, der im Zeitpunkt der Leistung gilt, und eine entsprechende Verrechnung mit den erhaltenen Vorauszahlungen.
3.4. Teilleistungen und Dauerleistungen
Weiterhin kann man die Sonderfälle Teilleistung und Dauerleistung unterscheiden. Bei einer Teilleistung, wie sie zum Beispiel bei einer Miete vorliegt, richtet sich die Höhe des Umsatzsteuersatzes ebenfalls nach dem Zeitpunkt der Leistung. Ein Beispiel aus der Praxis:
- Ein Bäcker zahlt monatlich Miete für sein Geschäft. Die Miete wird mit Umsatzsteuer berechnet und beträgt netto EUR 1.000. Also hat er dem Vermieter für den Zeitraum bis Juni 2020 monatlich EUR 1.190 zu überweisen, während er in den darauffolgenden sechs Monaten nur EUR 1.160 zu zahlen hat.
Dagegen liegt bei einer Dauerleistung ein anderer Sachverhalt vor. Hier erfolgt die Leistung über einen längeren Zeitraum, der durchaus auch Zwischenzeiten enthalten kann, in denen genau genommen keine Leistung erbracht wird. Ein Beispiel hierfür sind Dauerkarten, wie sie etwa bei Museen oder in Schwimmbädern erhältlich sind. In diesem Fall ist also der Tag, an dem die Leistung letztmalig erfolgt, für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes ausschlaggebend.
3.5. Über die Gewährung von Rückvergütungen (Boni)
Viele Unternehmer vereinbaren mit ihren Kunden die Zahlung einer Rückvergütung, wenn diese innerhalb eines vereinbarten Zeitraums eine Mindestmenge an Leistungen bezieht. Dabei ist der Bonus ebenso wie die bezogenen Leistungen Gegenstand der Umsatzsteuer. Doch wie ist bei der Anwendung von zwei unterschiedlich hohen Umsatzsteuersätzen in diesem Fall zu verfahren?
Prinzipiell gilt, dass die Aufteilung nach dem Zeitpunkt der erbrachten Leistung erfolgt. Allerdings stellt dies eine sehr aufwendige Pflicht dar, sodass in der Vergangenheit die Finanzverwaltung eine Vereinfachung zuließ, bei der die Berechnung zeitanteilig erfolgt. Daher ist dies auch für den Zeitraum der Änderungen beim Umsatzsteuersatz zu erwarten.
3.6. Berichtigung der Vorauszahlung zur Umsatzsteuer
Der nächste Punkt ist nur für die Unternehmen relevant, die ihre Umsätze per Soll-Besteuerung versteuern. Wir erinnern uns: Wenn ein solches Unternehmen eine Rechnung ausstellt, dann ist es gleichgültig, ob der Kunde sie direkt oder erst später begleicht. Denn die darin ausgewiesene Umsatzsteuer ist für den Veranlagungszeitraum abzuführen, in dem die Rechnung erstellt wurde. Allerdings kann es geschehen, dass eine solche Rechnung letztlich unbeglichen bleibt. In diesem Fall hat der Unternehmer natürlich ein Anrecht darauf, dass die Finanzverwaltung ihm die bereits im Voraus gezahlte Umsatzsteuer wieder erstattet. Die Frage ist nun, welchen Umsatzsteuersatz man dabei anwendet.
Zum Glück ist die Antwort hierauf ganz simpel. Denn es ist immer der Steuersatz beziehungsweise sogar der Betrag, der in der Umsatzsteuer-Vorauszahlung zugrundegelegt wurde. Somit hat der zum Zeitpunkt der Erstattung geltende Umsatzsteuersatz keine Bedeutung hierbei.
3.7. Umsatzsteueranmeldung bei der Ist-Besteuerung
Falls Ihr Unternehmen im Rahmen der Ist-Besteuerung die Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung übermittelt, dann folgen Sie einfach den anzuwendenden Regeln. Dazu gehört natürlich auch, dass Sie zu den gesetzlich festgelegten Fristen die jeweilige Umsatzsteuer anmelden.
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3.8. fehlerhafter Ausweis des Umsatzsteuersatz bei Ausgangsrechnungen
Kommen wir nun zu einem Thema, dass im Zeitraum der geänderten Umsatzsteuersätze wohl häufiger aufkommen wird. Dabei geht es um die Frage, welche Konsequenzen sich aus einem fehlerhaft ausgewiesenen Umsatzsteuersatz für den ausstellenden Unternehmer ergeben. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Umsatzsteuer wurde mit 19 % statt mit 16 % ausgewiesen: Der Unternehmer erhält zu viel Umsatzsteuer. Laut § 14c UStG ist er verpflichtet diesen unrichtig erhaltenen Mehrbetrag (3 % Differenz) an die Finanzverwaltung zu überweisen.
- Umsatzsteuer wurde mit 16 % statt mit 19 % ausgewiesen: Der Unternehmer erhält zu wenig Umsatzsteuer. In diesem Fall gilt, dass der Unternehmer als Steuerschuldner anzusehen ist. Somit hat er den Fehlbetrag aus eigenen Mitteln zu ergänzen.
Natürlich ist es immer besser, wenn die Ausgangsrechnung stets korrekt ausgestellt wird. Doch hierzu gibt es auch eine gute Nachricht, denn andere Konsequenzen wie etwa Strafen oder gar strafrechtliche Verfolgung sind hierbei ausgeschlossen, sofern die gerade genannten Besonderheiten beachtet werden.
3.9. fehlerhafter Ausweis des Umsatzsteuersatzes bei Eingangsrechnungen
Nun betrachten wir den umgekehrten Fall. Welche Konsequenzen ergeben sich für Sie als Unternehmer bei Erhalt einer Rechnung, in der ein fehlerhafter Umsatzsteuersatz zur Berechnung der Umsatzsteuer verwendet wurde? Auch hier unterscheiden wir wieder zwei Fälle:
- Umsatzsteuer wurde mit 19 % statt mit 16 % ausgewiesen: Der Kunde zahlt zu viel Umsatzsteuer. Der überzahlte Betrag ist von der Berücksichtigung im Rahmen der Vorsteuer ausgeschlossen. Somit ist die Vorsteuer mit 16 % zu berechnen.
- Umsatzsteuer wurde mit 16 % statt mit 19 % ausgewiesen: Der Kunde zahlt zu wenig Umsatzsteuer. Die Vorsteuer richtet sich nach dem in der Eingangsrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuersatz von 16 %.
3.10. Behandlung einer vertraglich vereinbarten Umsatzsteuer
Im Falle einer vertraglichen Vereinbarung, die vor den Änderungen beim Umsatzsteuersatz geschlossen wurde, ist die Umsatzsteuer differenziert zu betrachten. Im Grunde kommt es dabei darauf an, wie die Formulierung zur Berechnung der Umsatzsteuer im Vertrag aussieht. Hierzu gibt es zwei Varianten, die bei der Erstellung der Rechnung unterschiedliche Folgen haben:
- „…zuzüglich 19 % Umsatzsteuer“: In diesem Fall wird ein Endbetrag als vertraglich vereinbarter Bruttobetrag festgelegt. Findet die Lieferung oder die Ausführung der vertraglichen Leistung im zweiten Halbjahr 2020 statt, so ist in der Rechnung dennoch der vertraglich vereinbarte Bruttobetrag maßgebend. Allerdings ist dieser dann mit 16 % Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen. Also erhält der Empfänger der Zahlung einen kleinen Differenzbetrag von ungefähr 3 % als Mehrbetrag.
- „…zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer“: Hierbei ist die Formulierung allgemein gehalten und somit offen für die im zweiten Halbjahr notwendige Anpassung der Berechnung der Umsatzsteuer in den Rechnungen.
4. Änderungen beim Umsatzsteuersatz: Drei Handlungsempfehlungen für Unternehmer
Aus den bisherigen Erläuterungen lassen sich drei ganz konkrete Handlungsempfehlungen ableiten.
4.1. Beachten Sie die Regeln
Die selbstverständlichste Handlungsempfehlung ist natürlich die Beachtung aller im dritten Kapitel genannten und für Ihr Unternehmen relevanten Regeln. Insbesondere die unterschiedlichen Regelungen bei der Anmeldung der Umsatzsteuer im Rahmen der Soll-Besteuerung beziehungsweise der Ist-Besteuerung, die ja schon vor den Änderungen beim Umsatzsteuersatz gültig waren, sind auch weiterhin zu beachten.
4.2. Rechnungsschreibung und Kontrolle an aktuelle Lage anpassen
Unternehmer sollten für den Zeitraum der Änderungen beim Umsatzsteuersatz ihre EDV-Systeme zur Rechnungsschreibung auf den neuesten Stand bringen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass auch die Eingangsrechnungen, die Sie von anderen Unternehmern erhalten, stets mit den korrekten Umsatzsteuersätzen ausgestellt wurden. Andernfalls sollten Sie diese beanstanden.
4.3. Anmeldung und Übermittlung der Umsatzsteuer
Der dritte Punkt führt uns nochmals zu Ihrer Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuererklärung. Achten Sie auch hierbei auf die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben und sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über alle offenen Fragen. Auch wir werden unseren Mandanten in nächster Zeit bei der Berücksichtigung der Änderungen beim Umsatzsteuersatz tatkräftig zur Seite stehen.
Steuerberater für Unternehmer
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Beim Thema Umsatzsteuer schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
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