Steuerberater für E-Commerce

Umsatzsteuer bei Online-Shops & Amazon

Steuerberater für E-Commerce: Umsatzsteuer bei Online-Shops & Amazon

Die Zunehmende Bedeutung des Online-Handels hat natürlich auch mannigfache steuerliche Auswirkungen auf E-Commerce-Unternehmer. Insbesondere die Umsatzsteuer beim Verkauf von Waren über Amazon, Ebay und anderen Online-Shops ist hiervon betroffen. Zwar besteht in Deutschland auch für Online-Händler prinzipielle Umsatzsteuerpflicht, doch sind dabei auch andere, spezielle Regelungen zu beachten. So existiert zum Beispiel beim Versandhandel an Privatkunden zwischen zwei EU-Ländern ein Wahlrecht bezüglich des Lands, in dem die Umsatzsteuer anfällt. Allerdings gilt dies nur bis zu einer gewissen Obergrenze, der sogenannten Lieferschwelle. Weiterhin müssen in gewissen Fällen sogenannte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Außerdem kann gerade bei Amazon-Händlern die Besonderheit eines Innergemeinschaftlichen Verbringens vorliegen. Unter Umständen ist auch ein Fiskalvertreter oder ein Empfangsbevollmächtigter hinzuzuziehen.

Als Steuerberater für E-Commerce tragen wir dazu bei, dass Online-Händler auf Amazon und Ebay ihren steuerlichen Verpflichtungen in Deutschland nachkommen können. Mit diesem Artikel erläutern wir die Rahmenbedingungen, in dem der E-Commerce mit der Umsatzsteuer in Deutschland zusammenhängt.

Inhaltsverzeichnis


1. Wann ist E-Commerce in Deutschland umsatzsteuerpflichtig?

Zunächst muss man hierbei zwischen dem Verkauf zwischen zwei Unternehmern und zwischen dem Online-Händler und einem Privatkunden unterscheiden.

Beim Warenverkehr zwischen zwei Unternehmern fällt in Deutschland generell Umsatzsteuer an. Sind jedoch ein empfangender Unternehmer in Deutschland und ein liefernder Unternehmer in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat beteiligt, so ist die sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung für den deutschen Unternehmer umsatzsteuerfrei. Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass der Umsatz im Land des liefernden Unternehmers der Umsatzsteuer unterliegt.

Allerdings findet der Online-Handel im Wesentlichen zwischen Unternehmern und Privatpersonen statt. Dabei fallen in jedem Fall Umsatzsteuern an. Wenn auch dabei liefernde E-Commerce-Händler aus EU/EWR-Staaten beteiligt sind, stellt sich jedoch die Frage, in welchem der beteiligten Länder die Umsatzsteuer anfällt. Diese wichtige Frage ist für drei Fälle getrennt zu betrachten.

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1.1. Online-Handel innerhalb Deutschlands

Wenn ein Online-Händler seine Waren an seine Kundschaft in Deutschland vertreibt, ist der Standort seines Warenlagers, von dem aus der Versand erfolgt, von entscheidender Bedeutung. In dieser ersten Konstellation untersuchen wir die Umsatzsteuerpflicht des Online-Händlers, wenn er ein in Deutschland liegendes Warenlager dafür nutzt. In diesem Fall gilt, dass der Ort der Versendung in Deutschland liegt und somit die damit zusammenhängenden Umsätze der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.

1.2. Online-Handel von E-Commerce-Unternehmern in der EU/EWR

Findet der Versand der online verkauften Waren von einem Lagerort in einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR statt, so muss man zwei Fälle unterscheiden. Zunächst sollte jedoch der Begriff Lieferschwelle erläutert werden, denn er ist das entscheidende Kriterium bei dieser Frage.

Die Lieferschwelle ist ein von den einzelnen EU-Staaten individuell festgelegter Umsatz-Schwellenwert. Dabei sind die Umsätze des vorangegangenen oder die des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Liegt der Umsatz eines Online-Händlers beim Verkauf seiner Waren in ein anderes EU/EWR-Land innerhalb eines solchen Kalenderjahres nämlich unter der Lieferschwelle des Empfängerlandes, so kann der Händler frei entscheiden in welchem Land er die Umsatzsteuer abführen möchte. Dabei kann er einen gewissen Vorteil nutzen, wenn er das Land wählt, in dem der Umsatzsteuersatz niedriger ist, als im anderen. Diese Option führt nämlich dazu, dass auch seine Waren günstiger sind. Wird die Lieferschwelle des Empfängerlandes jedoch überschritten, besteht für den Online-Händler die Verpflichtung seine Waren mit dem Umsatzsteuersatz des Empfängerlandes zu verkaufen. Selbstverständlich muss die Umsatzsteuer dann auch dort abgeführt werden. Auch alle anderen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer des Empfängerlandes sind dabei zu beachten, wie zum Beispiel Fristen und Verfahrensweisen.

Anhand einiger Fallbeispiele soll die Auswirkung der Lieferschwelle auf die Umsatzsteuer beim Online-Handel exemplarisch dargestellt werden.

Beispiel 1: Die Lieferschwelle wird nicht überschritten

Ein Amazon-Händler aus Luxemburg verkauft seine Waren von seinem Lager in Luxemburg an Privatkunden in Deutschland. Dabei gilt die deutsche Lieferschwelle von EUR 100.000. Seine Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr lagen mit EUR 50.000 deutlich unter der Lieferschwelle. Da auch im laufenden Kalenderjahr mit Umsätzen in dieser Größenordnung zu rechnen ist, hat der Amazon-Händler die freie Wahl in welchem Land er seine Umsätze besteuern lassen möchte. Da der reguläre Umsatzsteuersatz in Luxemburg bei 17% liegt, wählt er Luxemburg als Land der Besteuerung, denn hierdurch sparen seine Kunden 2% gegenüber einer Besteuerung in Deutschland. Dies kann der Amazon-Händler als Preisvorteil gegenüber seiner Konkurrenz in Deutschland für sich nutzen.

Beispiel 2: Die Lieferschwelle wird überschritten

Ein Amazon-Händler aus Portugal verkauft seine Waren an Privatkunden in Deutschland. Dabei nutzt er für den Versand ein Lager in seiner Heimat. In 2018 betrugen diese Umsätze EUR 107.000 und lagen somit oberhalb der Lieferschwelle. Weiterhin rechnet er auch für 2019 mit Umsätzen in dieser Höhe. Daher ist er dazu verpflichtet seine Umsätze nach deutschem Recht zu besteuern.

Beispiel 3: Die Lieferschwelle wird nur in einem Jahr überschritten

Ein Ebay-Händler aus Deutschland verkauft Waren an Privatkunden in Schweden. Der Versand der Waren erfolgt von seinem Lager in Deutschland. Die Umsätze des Jahres 2018 betrugen dabei EUR 25.000, was unter der schwedischen Lieferschwelle von EUR 35.000 liegt. Aufgrund der steigenden Nachfrage rechnet der Ebay-Händler für 2019 jedoch mit einem Umsatz nach Schweden in Höhe von EUR 40.000. In dieser speziellen Konstellation hat der Amazon-Händler noch die Wahl nach welchem Kalenderjahr er seine Umsatzsteuerpflicht ausrichten möchte. Geht er nach dem vorangegangenen Kalenderjahr, so erlaubt ihm die unter der Lieferschwelle liegende Höhe seiner Umsätze zwischen dem Umsatzsteuersatz in Schweden und in Deutschland zu wählen. Da dieser Satz in Schweden bei 25% liegt, dürfte seine Wahl auf Deutschland fallen.

Für den Fall jedoch, dass auch in 2019 die Umsätze des Händlers über der Lieferschwelle liegen, wird er in 2020 zur Berechnung der schwedischen Umsatzsteuer verpflichtet sein.

1.3. Online-Handel von E-Commerce-Unternehmern aus Drittländern

Als erstes definieren wir den Begriff Drittland. Dabei sind Drittländer alle Länder, die nicht Mitglied in der EU oder des EWR sind. Verschickt ein Online-Händler seine Waren aus einem solchen Drittland an Privatkunden in Deutschland, muss der Empfänger in der Regel Zoll und Einfuhrumsatzsteuer darauf entrichten. Für den Online-Händler hat dies somit keine steuerlichen Auswirkungen in Deutschland. Vereinbaren der Händler und der Kunde jedoch vorab, dass der Händler die Einfuhr der Waren beim Zoll bewirkt und abfertigt, dann zahlt er auch die Einfuhrumsatzsteuer für seinen Kunden im Voraus. Dadurch wird er aber auch sogleich in allen Belangen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Die Höhe des tatsächlich steuerpflichtigen Umsatzes ist dabei unerheblich.

Weiterhin fordert das Gesetz, dass umsatzsteuerpflichtige Händler aus Drittländern einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland benennen sollen. Dieser soll gewährleisten, dass der Schriftverkehr durch das Finanzamt auch tatsächlich den Adressaten erreicht. Umgekehrt ist es für den Online-Händler wichtig, dass eventuelle Pflichten oder Fristen rechtzeitig wahrgenommen werden können. Die Übermittlung per E-Mail an Online-Händler in Drittländern durch den Empfangsbevollmächtigten ist daher oftmals effizienter, als der Postversand.

2. Welche umsatzsteuerliche Pflichten hat man beim E-Commerce zu beachten?

2.1. Umsatzsteuervoranmeldung

E-Commerce-Unternehmer haben in Deutschland generell die gleichen steuerlichen Pflichten wie andere Unternehmer auch zu beachten. Dazu gehört in erster Linie die periodische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung und natürlich auch die Zahlung der fälligen Umsatzsteuer. In der Regel erfolgt dies im vierteljährlichen Rhythmus zum jeweils 10. des Folgemonats des Voranmeldungszeitraums. Bei geringeren Umsatzsteuerbeträgen bis EUR 1.000 im Jahr reicht auch eine einmalige, jährliche Umsatzsteuererklärung unter Verzicht auf die sonst vorgesehenen Vorauszahlungen. Liegen die Steuern jedoch über EUR 7.500, sieht das Umsatzsteuergesetz eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung vor. Auch sie hat die Voranmeldung bis zum 10. des Folgemonats zu erfolgen. Diese Abgabefrist kann durch Antrag und Leistung einer Sondervorauszahlung um einen weiteren Monat verlängert werden. Die Sondervorauszahlung ist mit der ersten Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr zu entrichten und beträgt 1/11 der Umsatzsteuer des Vorjahres. Am Ende des Jahres erfolgt dann eine Verrechnung der regulären Vorauszahlungen sowie der eventuell vorgenommenen Sondervorauszahlung mit der tatsächlich ermittelten Umsatzsteuer.

Im Übrigen sieht das Finanzamt in aller Regel keine Veranlassung eine Stundung der Umsatzsteuer zu gewähren. Sie vertritt dabei die Sichtweise, dass die vom Händler im staatlichen Auftrag vereinnahmte Umsatzsteuer ihm schließlich bereits zur Verfügung steht und dabei lediglich einen durchlaufenden Posten darstellt.

2.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

Der Gesetzgeber hat, in Übereinstimmung mit EU-weit angepassten Rechtsnormen, eine besondere Form der Lieferung definiert, das Innergemeinschaftliche Verbringen. Dabei handelt es sich im Grunde um Lieferungen, die der Unternehmer von einem EU/EWR-Land in ein anderes verschickt, wobei er jedoch weiterhin Eigentümer der Lieferung verbleibt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmer Waren zwischen zwei Warenlagern verschiebt, die sich in unterschiedlichen Ländern befinden. Zu beachten ist hierbei, dass dies als steuerfreier Umsatz anzusehen ist. Dennoch hat der Unternehmer für jedes davon betroffene Land, in dem er eine Einrichtung unterhält, eine eigene USt-ID-Nummer des jeweiligen Landes zu nutzen. Mit anderen Worten muss der Transfer von einem Lager zum anderen mit einer an diesen Standort gerichteten Rechnung erfolgen. In dieser Rechnung sollten dann auch beide USt-ID-Nummern enthalten sein.

Das Innergemeinschaftliche Verbringen gilt in vielen Fällen auch bei Online-Händlern, die ihre Waren in einem anderen EU/EWR-Land verkaufen möchten. Europaweit agierende Amazon-Händler sind davon besonders betroffen. Dabei lagert Amazon die Waren zwischen, die der Unternehmer zuvor dorthin verschickte. Dieser Transfer entspricht den Kriterien des Innergemeinschaftlichen Verbringens.

Auch wenn Güter in einem Kommissionswarenlager in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat bis zum endgültigen Verkauf zwischengelagert werden sollen, ist der Transfer dorthin als Innergemeinschaftliches Verbringen anzusehen.

2.3. Zusammenfassende Meldung

Online-Händler haben eine weitere Besonderheit zu beachten. Wenn sie Waren an Unternehmer in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat liefern, haben sie eine sogenannte Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern zu senden. Die Frist hierfür ist der 25. Tag des Folgemonats, in dem die Lieferung erfolgte. Dies gilt, wenn in mindestens einem der vergangenen fünf Kalendervierteljahren die im innergemeinschaftlichen Warenverkehr erzielten Umsätze über EUR 50.000 lagen. Wenn in keinem der genannten Kalendervierteljahre diese Grenze überschritten wurde, kann die Zusammenfassende Meldung stattdessen auch bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres fristgerecht erfolgen.

Die Zusammenfassende Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • die USt-ID-Nummern der beteiligten Unternehmer
  • die Höhe des steuerpflichtigen Umsatzes

Liegt hingegen ein Innergemeinschaftliches Verbringen vor, so sind folgende Angaben notwendig:

  • die USt-ID-Nummern des Unternehmers, die ihm in den betroffenen Ländern zugewiesen wurden
  • die Höhe des sonst steuerpflichtigen Umsatzes

Zusammenfassende Meldungen sind auch noch in zwei weiteren Fällen vorgesehen, nämlich beim Erbringen einer sonstigen Leistung und bei einem Innergemeinschaftlichem Dreiecksgeschäft. Sonstigen Leistungen sind Leistungen, bei denen keine Gegenstände den Besitzer wechseln. Bei einem Innergemeinschaftlichem Dreiecksgeschäft findet hingegen eine Lieferung statt, wobei drei Unternehmer involviert sind, die Lieferung jedoch direkt vom ersten unter Umgehung des zweiten auf den dritten erfolgt.

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E-Commerce Unternehmen

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3. Fiskalvertretung

Ausländische Unternehmer, die in Deutschland ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, ohne dabei eine Berechtigung zu besitzen Vorsteuer geltend zu machen, können einen Fiskalvertreter beauftragen. Der Fiskalvertreter übernimmt dann in seinem Auftrag die Pflichten, die der Unternehmer hinsichtlich der deutschen Regelungen zur Umsatzsteuer hat. Auch Online-Händler können unter gewissen Umständen einen Fiskalvertreter beauftragen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Warenlieferungen an Privatpersonen erfolgen, wobei der Unternehmer vorab die Einfuhrumsatzsteuer zahlt.


4. E-Commerce mit Dienstleistungen und Umsatzsteuerpflicht

Neben dem Online-Warenhandel ist noch ein weiterer Aspekt des E-Commerce bei der Betrachtung einer eventuellen Umsatzsteuerpflicht von Unternehmen zu beachten. Dabei handelt es sich um alle Arten von Online-Dienstleistungen an Auftraggeber in Deutschland. Die hierbei zu beachtenden Regeln folgen jenen, die beim Online-Handel auch gelten. Umgekehrt haben allerdings auch deutsche Online-Dienstleister die jeweiligen umsatzsteuerlichen Pflichten im Wohnsitzland ihrer Auftraggeber zu befolgen.


5. Steuerberater für E-Commerce

Die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung des E-Commerce erfordert natürlich auch eine entsprechende Expertise seitens der Steuerberater. Hierbei spielt auch eine weitere Eigenschaft des modernen E-Commerce eine wichtige Rolle, nämlich die zunehmende Globalisierung des Warenhandels. Ganz gleich ob das Online-Angebot von Waren und Dienstleistungen an Privatpersonen oder Unternehmer gerichtet ist und von welchem Land der Verkauf erfolgt, Online-Unternehmer müssen die ihnen in Deutschland auferlegten steuerlichen Pflichten ebenso erfüllen, wie andere Unternehmer auch.

Unsere Steuerkanzlei hat sich auf die vielfältigen Herausforderungen, die das deutsche Umsatzsteuerrecht Online-Unternehmern stellt, spezialisiert. Dabei beraten wir sowohl deutsche als auch ausländische Unternehmer in steuerlichen Angelegenheiten. So haben wir in vielen Fällen Amazon-Händlern bei der Beschaffung der seit Anfang 2019 geforderten Bescheinigungen nach § 22f UStG geholfen beziehungsweise sie dabei unterstützt, wenn andere Unterlagen bei Amazon oder Ebay einzureichen waren. Auch in Zukunft werden wir unsere Mandanten über die aktuelle Gesetzeslage informiert halten. Dies wird schon allein dadurch an Relevanz gewinnen, weil die Einführung des besagten § 22f UStG ein nationaler Alleingang war, der eine noch ausstehende EU-weite Regelung vorwegnahm. Darüber hinaus sind auch andere relevante Regeländerungen mit Auswirkungen auf den Online-Handel derzeit in Vorbereitung.


Steuerberater für E-Commerce & Online-Händler

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Beratung von E-Commerce-Unternehmen spezialisiert. Bei steuerlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit E-Commerce schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung bei Fragen zum deutschen Umsatzsteuerrecht – auch auf Englisch
  2. Begleitung von Online-Händlern bei der Registrierung beim Finanzamt
  3. Unterstützung bei der Beantragung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
  4. Beschaffung erforderlicher Unterlagen zum Nachweis einer fehlenden Umsatzsteuerpflicht
  5. Wahrnehmung der Aufgabe als Empfangsbevollmächtigter
  6. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  7. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online
  8. Beratung bei internationalen steuerlichen Belangen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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