Jahresabschlüsse und Bilanzen

Erstellung von Jahresabschlüssen & Bilanzen

Der Jahresabschluss ist eine Abbildung der wirtschaftlichen Lage zum Ende eines Geschäftsjahres des Unternehmens. Darum bildet er eine wichtige Grundlage für essenzielle unternehmerische Entscheidungen. Dabei umfasst der Begriff „Jahresabschluss“ die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Ferner ist bei Kapitalgesellschaften nach § 264 HGB noch ein Anhang zu erstellen. In mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften ist zudem ein Lagebericht aufzustellen, welcher formal gesehen jedoch kein Bestandteil des Jahresabschlusses ist. Neben den Kapitalgesellschaften obliegen auch Kaufleute der Aufstellung eines Jahresabschlusses bei Überschreitung der Voraussetzungen nach § 241a HGB.


Handelsbilanz

Zunächst ist jeder Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) verpflichtet, eine sogenannte Handelsbilanz aufzustellen. Kaufmann sind eingetragene Kaufleute (e. K.), Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG und GmbH & Co. KG) und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG). Dabei muss diese Bilanz nach den Bilanzierungsvorschriften der §§ 238 ff. HGB erstellt werden. Zudem wird die Handelsbilanz grundsätzlich – in reduzierter Form – beim Bundesanzeiger online veröffentlicht.

Steuerbilanz

Neben der nach handelsrechtlichen Vorschriften gebildeten Bilanz (Handelsbilanz) gibt es die von der Handelsbilanz abgeleitete, den steuerrechtlichen Vorschriften angepasste Steuerbilanz. Während die Handelsbilanz je nach Verpflichtung beim Bundesanzeiger hinterlegt beziehungsweise offengelegt wird, dient die Steuerbilanz der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder auch Einkommensteuer. Die Steuerbilanz wird aber in elektronischer Form den gesetzlichen Vorschriften entsprechend an das Finanzamt übermittelt. Selbstverständlich ist sie für Dritte nicht einsehbar.

Haben Sie Fragen zur
Steuerbilanz?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

Besonderheiten bei Personengesellschaften

Sonderbilanz bei Sonderbetriebsvermögen

Bei Personengesellschaften kann zusätzlich noch eine Sonderbilanz für jeden Gesellschafter erforderlich sein. Hierbei bildet eine solche Sonderbilanz dann das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer (=Gesellschafters) bei Personengesellschaften ab. Sie dient der Bilanzierung von Eigentum des Mitunternehmers, die jedoch für betriebliche Zwecke genutzt werden oder auch erzielte Sondervergütungen oder Pachteinnahmen innerhalb der Unternehmerschaft beinhalten. Selbstverständlich ist die Sonderbilanz zu jedem Mitunternehmer separat aufzustellen.

Ergänzungsbilanz bei Umwandlung und Unternehmenskauf

Falls ein Mandant einen Anteil an einer Personengesellschaft erwirbt oder ein bestehendes Unternehmen in eine Personengesellschaft umwandelt, stellt man regelmäßig eine sogenannte Ergänzungsbilanz auf. Ganz besonders gilt dies, wenn der Unternehmenskauf oder die Umwandlung zu Werten erfolgt, die von den Buchwerten abweichen. Denn dann hält die Ergänzungsbilanz die Anschaffungskosten für jeden Gesellschafter individuell fest.


Anlassbezogene Bilanzen

Darüber hinaus sind anlässlich bestimmter besonderer Umstände und Ereignisse Bilanzen aufzustellen. Hierzu gehören beispielsweise:

Umwandlungsbilanz

Infolge einer Umwandlung obliegt die umgewandelte Gesellschaft der Aufstellung einer Umwandlungsbilanz. Die handelsrechtliche Umwandlungsbilanz ist zum Umwandlungsstichtag aufzustellen und bei der Anmeldung zur Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Handelsregister beizulegen.

Übernahmebilanz

Die aus der Umwandlung hervorgehende übernehmende Gesellschaft ist zur Aufstellung einer handelsrechtlichen Übernahmebilanz verpflichtet. Sie übernimmt Vermögenswerte des übertragenen Unternehmens. Also dokumentiert die Übernahmebilanz diese übernommenen Vermögenswerte.

Sanierungsbilanz

Die Sanierungsbilanz wird anlässlich einer Sanierung des Unternehmens aufgestellt. Dazu dient sie, um organisatorische und finanztechnische Maßnahmen zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und Prävention einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung zu ergreifen.

Liquidationsbilanz

Die Liquidationsbilanz dient zur Abwicklung einer Liquidation und umfasst eine Liquidationseröffnungsbilanz und eine Liquidationsschlussbilanz. Jedoch verpflichtet sich die Gesellschaft, bei Erstreckung der Abwicklung um mehrere Jahre, Liquidationszwischenbilanzen aufzustellen.

Fusionsbilanz (Verschmelzungsbilanz)

Die Fusionsbilanz, auch Verschmelzungsbilanz genannt, erstellt man bei einer Verschmelzung. Hierzu erfasst sie alle Vermögenswerte und Schulden der verschmolzenen Gesellschaften.

Auseinandersetzungsbilanz

Diese Form von Sonderbilanz wird beim unterjährigen Ausscheiden eines Gesellschafters aufgestellt. Dabei ist sie an keine handelsrechtliche oder steuerrechtliche Vorschrift gebunden. Stattdessen ist sie eine interne Bilanz für die Gesellschafter. Daher dient sie als Grundlage für die Auszahlung des ausscheidenden Gesellschafters.

Eröffnungsbilanz

Die Eröffnungsbilanz dient bei Aufnahme der Tätigkeit eines Unternehmens zur Dokumentation des Vermögens sowie der Schulden. Damit stellt sie ein bedeutendes Zeugnis dar.

Abgrenzungsbilanz

Die Abgrenzungsbilanz ist eine zusätzliche Bilanz, die bei einer Unternehmensveräußerung aufgestellt wird. Sie dient der Übersicht über den aktuellen bilanziellen Zustand des veräußerten Unternehmens.


Steuerberater für Jahresabschlüsse

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Beim Jahresabschluss schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Erstellung eines Jahresabschlusses nach den gesetzlichen Vorschriften sowie dazugehörige Auswertungen und Aufstellungen.
  2. Erläuterung der Vorteile der Jahresabschlusspublizität bei Personengesellschaften
  3. Erstellung einer nach den steuerlichen Vorschriften entsprechenden Bilanz (Steuerbilanz)
  4. Ausführung und Erstellung von anlassbezogener Bilanzen, wie beispielsweise einer Übernahmebilanz, Sanierungsbilanz, Liquidationsbilanz, Fusionsbilanz, Auseinandersetzungsbilanz, Sonderbilanz, Eröffnungsbilanz, Abgrenzungsbilanz, Ergänzungsbilanz, Spaltungsbilanz, Formwechselbilanz etc.

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr