Selbstveranlagung und Kontrolle durch das Risikomanagementsystem
Steuerbescheide ergehen zwar als Verwaltungsakt. Das heißt aber nicht, dass damit zugleich auch eine hoheitliche Sachaufklärung verbunden ist. Der Steuerbescheid ergeht mittlerweile vielmehr auf Basis der Angaben des Steuerpflichtigen und sonstiger Dritter. Die Steuern werden daher selbstregulierend festgesetzt und auch erhoben. Zulässig ist dies durch das sogenannte Risikomanagementsystem. Wir erklären, wie das abläuft, warum und auf Grund welcher Gesetzesgrundlage die Selbstveranlagung möglich ist.
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Inhaltsverzeichnis
1. Selbstveranlagung als „Besteuerungsverfahren“
1.1. Steueranmeldung
Ungefähr ein drittel des gesamten Steueraufkommens beruht auf sogenannten Steueranmeldungen. Das sind Steuererklärungen, welche die Wirkung von Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO besitzt. Genannt wird dies Selbstveranlagung.
1.2. Vollautomatische Selbstveranlagung
Daneben gibt es gemäß § 155 Ansatz 4 AO die Möglichkeit der ausschließlich vollautomatischen Steuerveranlagung. In Kombination mit der elektronischen Steuererklärungspflicht dient das dazu, die Steuern vollautomatisch auf Basis der vom Erklärungspflichtigen übermittelten E-Daten festzusetzen. Letztlich soll dadurch der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Behörden minimiert werden. Dabei liegt der Gedanke zugrunde, dass grundsätzlich kein Anlass für weitere Ermittlungen besteht, wenn der Steuerpflichtige hinreichend mitwirkt und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die von ihm erklärten Tatsachen unrichtig oder unvollständig sind. Dementsprechend genießt der Steuerpflichtige entsprechend der sogenannten Kooperationsmaxime einen freiheitsschonenden Vertrauensvorschuss. Dieser kann aber natürlich durch fehlerhafte Erklärungen erschüttert werden.
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2. Zulässigkeit der Selbstveranlagung
Die Selbstveranlagung ist grundsätzlich zulässig. Die Besteuerungsverfahren ist angesichts der jährlich wiederkehrenden und unüberschaubaren Anzahl an steuerlichen Sachverhalten ein Massenverfahren. Deswegen befindet sich die Finanzverwaltung dauerhaft in einem Konflikt zwischen der sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall und der Sicherstellung des Gesamtvollzugs. Da die Finanzverwaltung aber nur begrenzt über entsprechende Ressourcen verfügt bewirkt die größtmögliche Realisierung der Gesetzmäßigkeit im Einzelfall nicht die größtmögliche Realisierung der Gleichheit im Belastungserfolg. Ein solches Verfahren würde die Finanzverwaltung vielmehr überfordern. Deswegen zwingt das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit des Art 3 I GG dazu, den Einzelvollzug an der praktischen Realisierbarkeit des Gesamtvollzugs auszurichten.
3. Dennoch: Kontrolle der Selbstveranlagung durch das Risikomanagementsystem
3.1. Erfordernis des Risikomanagementsystem
Dennoch ist es nicht zulässig das Besteuerungsverfahren allein auf die Selbstveranlagung zu stützen, da ansonsten das Gebot nach gesetzmäßiger und gleichmäßiger Besteuerung nicht gesichert werden kann. Deswegen gibt es das Risikomanagementsystem, das durch den § 88 V AO seit dem 01.01.2017 gesetzlich vorgesehen ist. Es ersetzt aber die eigentliche Prüfung nicht, sondern dient dazu, die begrenzten Verwaltungsressourcen entsprechend der Kontrollbedürftigkeit der Fälle zu steuern. Daher ist das Ziel des Risikomanagementsystems, die kontrollbedürftigen Steuerfälle von den risikoarmen Steuerfällen abzugrenzen. Auf die kontrollbedürftigen Steuerfälle muss dann die Prüfungstätigkeit der Finanzbehörden gerichtet sein.
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3.2. Aufbau des Risikomanagementsystems zur Kontrolle der Selbstveranlagung
3.2.1. Stichprobenkontrolle
In das Risikomanagementsystem werden die vorliegenden elektronischen Daten, die der Steuerpflichtige selbst überliefert hat zur Plausibilitätsprüfung eingestellt. Dazu gehören beispielsweise Steuererklärungen, Einnahmen-Überschussrechnungen oder E-Bilanzen. Zudem werden dort aber auch Daten eingestellt, die Dritte beispielsweise der Arbeitgeber überliefert haben. § 88 V 3 Nr. 1 AO verlangt eine Stichprobenkontrolle der Selbstveranlagung. Diese Stichprobe behandelt den Betroffenen natürlich gegenüber den anderen Steuerpflichtigen, die nicht ausgewählt wurden ungleich. Dennoch dient sie der Generalprävention und somit der Sicherung der Gesetzmäßigkeit. Folglich soll sich niemand auf eine bloße Plausibilitätskontrolle verlassen können. Daher ist die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt.
3.2.2. Kontrolle der Selbstveranlagung durch den Amtsträger
Nach § 88 V 3 Nr. 2 AO haben die Finanzbehörden ebenfalls zu gewährleisten, dass die vom Risikomanagementsystem ausgeworfenen Fälle auch tatsächlich von einem Amtsträger überprüft werden. Zudem können Amtsträger gemäß § 88 V Nr. 3 AO auf Basis der Verwaltungserfahrung Fälle auch einfach für eine umfassende Prüfung herausziehen. Dadurch soll der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass sein Fall auch unabhängig von der Erfüllung bestimmter Parameter geprüft werden kann.
3.2.3. Plausibilitätskontrolle anhand eingegebener Parameter
Die Plausibilitätskontrolle der Selbstveranlagung erfolgt anhand der im Risikomanagementsystem eingegebenen Parameter. § 88 V 4 AO verbietet die Veröffentlichung der Parametern, die in das elektronische Risikomanagementsystem eingestellt werden, wenn dadurch das Steueraufkommen gefährdet wird. Dennoch musss die Finanzbehörde die konkrete Gefährdungslage darlegen können und darf Auskünfte über die Art der eingestellten Parameter nicht kategorisch ablehnen. Es handelt sich daher um einen konditionierten Geheimnisvorbehalt. Nur der Tiefenbereich, der die Risiko-Selektionskriterien und die aktuellen Prüfungsschwerpunkte offenlegen würde, darf nicht veröffentlich werden, Damit soll verhindert werden, dass das System ausrechenbar wird.
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