Vermögenswirksame Leistungen: Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung?
Vermögenswirksame Leistungen können von Arbeitnehmern vereinnahmt werden, sofern diese die gesetzlichen Regelungen dazu erfüllen. Dabei besteht teilweise eine Verpflichtung für Arbeitgeber diese zu begleichen, dennoch ist dies nicht in jeder Branche gleich vertreten. Hinzukommt dass vermögenswirksame Leistungen in bestimmten Fällen auch vom Staat subventioniert werden, wodurch sich der Anreiz für Arbeitnehmer nochmal deutlich erhöht. In welchen Fällen die höchste Förderquote möglich ist, erfahren Sie im Verlauf des Beitrags. Außerdem haben wir bereits die Regelungen für Arbeitnehmer bei Home-Office Tätigkeiten im Ausland erklärt, falls das Thema ebenfalls relevant ist. Nachfolgend werden nun die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben zu den vermögenswirksamen Leistungen dargelegt sowie die unterschiedlichen Förderarten und Förderhöhen beschrieben.
Unser Video:
Home-Office am Strand: Wo zahlt man Steuern?
In diesem Video erklären wir, wo Sie Steuern bei der Arbeit im Home-Office zahlen müssen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung zu vermögenswirksamen Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen sind Leistungen, welche vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahlt werden. Dabei gibt es ab und zu staatliche Fördermittel, die die Zahlungen des Arbeitgebers aufstocken. Außerdem wird bei vermögenswirksamen Leistungen zwischen Abzügen vom Lohn und zusätzlichen Zahlungen zum Lohn unterschieden. Den Ermessenspielraum wie hoch die jeweiligen vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers sein sollen hat dieser selbst zu verantworten. Zur Pflicht bzw. der Freiwilligkeit der Zahlungen gibt es später genauere Ausführungen.
Je nach Ziel oder Wunsch des Arbeitnehmers kann dieser die erhaltenen Zuschüsse in bestimmte Anlageformen investieren. Der Anlagezeitraum beträgt sechs bis sieben Jahre, wobei im letzten Jahr grundsätzlich keine Einzahlungen mehr erfolgen, sondern dieses ausschließlich als zusätzlicher Anlagezeitraum verpflichtend ist. Um diese Zahlungen erhalten zu können, dürfen Arbeitnehmer jedoch bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Diese Grenzen werden im Rahmen der allgemeinen Voraussetzungen betrachtet.
2. Arten der vermögenswirksamen Leistungen
Nun gilt es bei vermögenswirksamen Leistungen in die unterschiedlichen Arten zu unterscheiden. Dabei unterscheiden sich ausschließlich die Möglichkeiten der Arbeitnehmer die Leistungen anzulegen. Hierbei gibt es beispielsweise die Optionen in Banksparpläne, Bausparverträge, betriebliche Altersvorsorgen, Investmentfonds oder Lebensversicherungen zu investieren. Zudem kann der Arbeitnehmer diese Leistungen auch vom privaten Konto unterstützend erhöhen, sofern dieser mehr Sparen bzw. zu den angebotenen Konditionen anlegen möchte. Logischerweise gilt es diese Entscheidung von jeder Person eigenständig zu treffen, da es keine Verpflichtung zur privaten Hinzuzahlung zu den Leistungen des Arbeitgebers gibt.
Besonders hilfreich ist seit 2017 die Regelung zur verpflichtenden Bescheinigung über die getätigten Leistungen. Denn diese muss seit besagtem Jahr der Verwalter der vermögenswirksamen Leistungen per digitale Datenübermittlung an das zuständige Finanzamt übermitteln. Sofern Sie in diesem Kontext oder auch anderweitig Unterstützung bei einem Einspruchsverfahren gegen das Finanzamt, bei einer Klage gegen das Finanzamt oder bei einer anstehenden Betriebsprüfung des Finanzamtes benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren.
Nun zu den verschiedenen Anlagearten für Arbeitnehmer. Dabei wird zunächst ein Fondsparplan als sehr attraktive Anlageform betrachtet. Denn hierbei besteht unter den zur Auswahl stehenden Anlageformen die Chance auf die höchste Rendite sowie erhält man darauf die höchste staatliche Förderung. Jedoch gilt es dabei auch das erhöhte Risiko durch Kursschwankungen zu berücksichtigen. Des Weiteren kann das Geld in einen Bausparvertrag investiert werden, dabei ist der Vorteil, dass die Person gegen steigende Zinsen bei Immobilienkrediten abgesichert ist. Jedoch erhält man auch kaum Zinsen auf sein gespartes sowie eine relativ niedrige staatliche Förderung. Aber möglich ist hierbei der Erhalt einer Wohnungsbauprämie.
Zuletzt betrachten wir noch eine sehr sichere Anlageform nämlich den Banksparplan. Dennoch gilt es zu beachten, dass es hierauf nur sehr niedrige Zinsen und keine staatliche Förderung gibt. Andererseits kann auch das nicht erfüllen der Voraussetzungen für die staatliche Förderung ein Grund für diese Wahl sein.
Haben Sie Fragen zu
vermögenswirksamen Leistungen?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Voraussetzungen für die Förderung von vermögenswirksamen Leistungen
In § 1 VermBG sind die Voraussetzungen für die Förderung von vermögenswirksamen Leistungen dargestellt. Dabei ist es für Arbeitnehmer, Angestellte und Beschäftigte in Berufsausbildung möglich eine Förderung zu erhalten. Des Weiteren zählen Beamte, Richter sowie Soldaten zu der förderungsfähigen Gruppe.
Jedoch sind für eine Förderung durch den Arbeitgeber und den Staat immer die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorzufindenden Regularien maßgeblich.
4. Verpflichtung für Arbeitgeber zur Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen?
4.1. Pflicht oder Freiwilligkeit bei der Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen
Um nun die Frage zu klären, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist dem Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen zu zahlen gilt es verschiedene Regelungen zu betrachten.
Dabei spielen insbesondere das Vorhandensein von Tarifverträgen, Vereinbarungen innerhalb eines Betriebes sowie andere Vereinbarungen eine zentrale Rolle. Denn sofern die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers nicht daran gebunden sind, erfolgen diese Zahlungen freiwillig an dessen Mitarbeiter. Sowie auch die Entscheidung über die Funktionsweise der Zahlung beim Arbeitgeber ganz allein liegt, dabei muss dieser zwischen einem Abzug vom Lohn des Arbeitnehmers oder einer zusätzlichen Leistung zum Lohn entscheiden.
4.2. Maximale Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
Nun gilt es zu beachten, dass vermögenswirksame Leistungen höchstens bis zu 40 € monatlich durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Darüber hinaus kann es bei Erfüllung der Kriterien durch den Arbeitnehmer eine zusätzliche Förderung vom Staat geben.
Jedoch kann sich die Förderung der vermögenswirksamen Leistung durch den Staat auf bis zu 870 € jährlich belaufen. Denn es gibt für unterschiedliche Kategorien und Anlageformen unterschiedliche Grenzen. Zum einen gibt es die Sparformkategorie Bausparvertrag, hierbei gilt eine Grenze bis zu 470 €. Weiterhin gibt es die Sparformkategorie Wertpapiere und andere Beteiligungen mit einer maximalen Grenze von 400 € pro Jahr.
Fachberatung für Unternehmer zu vermögenswirksamen Leistungen?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
5. Arbeitnehmersparzulage
Nun ist die Arbeitnehmersparzulage eine Form der Geldanlage, welche Arbeitnehmer beim Sparen unterstützt. Dabei wird vom Staat zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen in die jeweilige vom Arbeitnehmer ausgewählte Anlageform eingezahlt. Dabei führt der Arbeitgeber einen gewissen Geldbetrag für den Arbeitnehmer ab. Zu beachten gilt, dass die Höhe von der jeweiligen Anlageart abhängig ist. Außerdem kann hierbei maximal ein jährlicher Betrag in Höhe von 470 € durch den Arbeitgeber eingezahlt werden. Jedoch wird nicht jede Anlageart vom Staat gleichermaßen gefördert, so fällt beispielsweise der Banksparplan aus dem Raster. Sofern das Geld in einen Bausparvertrag fließt fördert der Staat dies mit 9 % der eingezahlten Beträge, jedoch mit maximal 42,30 €. Genauso wird es bei der Anlage in einen Aktienfondssparplan gehandhabt, wobei dies mit 20 % vom Staat gefördert wird. Der maximale jährliche Förderbetrag beläuft sich damit auf 80 €. Dennoch ist es möglich diese beiden Fördermaßnahmen gleichzeitig in Anspruch zu nehmen.
Um diese Sparzulage vom Staat gewährt zu bekommen, müssen Sie jedoch der Einkommensteuererklärung die Anlage VL vom Anbieter ihrer Anlageart beigeben. Zudem gilt es verschiedene Einkommensgrenzen einzuhalten, andernfalls wird die Arbeitnehmersparzulage nicht gewährt. Dabei dürfen Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme der Arbeitnehmersparzulage bei Bausparverträgen ausschließlich 17.900 € verdienen oder bei einer Zusammenveranlagung bis zu 35.800 €. In einen Aktienfondssparplan angelegtes Vermögen unterliegt den Einkommensgrenzen von 20.000 € nach Einzelveranlagung und 40.000 € nach Zusammenveranlagung gemäß § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 7 5. VermBG.
6. Fazit zu vermögenswirksamen Leistungen
Abschließend lässt sich für vermögenswirksame Leistungen eine positive Bilanz ziehen. Für Personen mit geringerem Einkommen bietet dies eine Möglichkeit bereits für das Alter oder andere aperiodische Anschaffungen Vorsorge zu leisten und diese durch staatliche Förderungen zusätzlich aufzustocken.
Dennoch gilt es auch besonders für Arbeitgeber über die Besonderheiten der vermögenswirksamen Leistungen Bescheid zu wissen und auch die Arbeitnehmer bestmöglich dazu zu beraten. Zudem gilt es die Voraussetzungen und Auswirkungen der Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen vorab zu berücksichtigen.
Steuerberater für Unternehmer
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Bei Unternehmensleistungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
- Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung im Unternehmensteuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.