Einspruch beim Finanzamt

Fristen beim Einspruchsverfahren

Einspruchsverfahren: Einspruch gegen Steuerbescheid beim Finanzamt

Das Einspruchsverfahren ist ein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf, mit dem man gegen Bescheide des Finanzamts vorgehen kann. Als Rechtsbehelfsverfahren unterliegt es somit gewissen Voraussetzungen und Fristen. Dabei kann das Einspruchsverfahren zu Konsequenzen führen, die schon vor dem Einlegen des Einspruchs einer Prüfung bedürfen. Die Aussicht auf Erfolg hängt natürlich auch mit den näheren Gegebenheiten des jeweiligen Falls zusammen. Unabhängig davon ist das Wissen um das Einspruchsverfahren sowie über eventuell mögliche Alternativen und ergänzende Maßnahmen zum Einspruch eine wichtige Voraussetzung, um einen Erfolg herbeizuführen.


1. Möglichkeiten des Rechtsbehelfs

Der Rechtsbehelf ist ganz allgemein die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eine Änderung oder Aufhebung einer behördlich getroffenen Entscheidung (Verwaltungsakt) zu veranlassen. Das in der Abgabenordnung geregelte Verfahren hierzu ist auch als Einspruchsverfahren bekannt. Das Einspruchsverfahren umfasst jedoch nur den außergerichtlichen Aspekt des Rechtsbehelfs. Zu einer gerichtlichen Klage kommt es in der Regel allerdings erst nach Abschluss eines vorgeschalteten Einspruchsverfahrens. Die Klage als Instrument des Rechtsbehelfs findet in der Finanzgerichtsordnung ihre entsprechende Regelung.

Das Einspruchsverfahren umfasst zwei mögliche Maßnahmen: den Einspruch und den ihn optional ergänzenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. In der Finanzverwaltung kennt man neben dem Einspruchsverfahren allerdings auch eine Alternative: den sogenannten Antrag auf schlichte Änderung.

1.1. Einspruch

Der bekannteste Rechtsbehelf, um gegen einen Verwaltungsakt durch das Finanzamt vorzugehen, ist der Einspruch. Mit dem Einlegen des Einspruchs gibt man dem Finanzamt bekannt, dass zum Beispiel der ergangene Steuerbescheid einer Überprüfung bedarf. Dies kann notwendig werden, wenn der Bescheid in Teilen oder gänzlich fehlerhaft ist oder aus anderen Gründen in der vorliegenden Form zu ändern oder aufzuheben ist. Aufgrund des Einspruchs nimmt das Finanzamt die geforderte Prüfung vor. Die wichtigste Voraussetzung, um Einspruch beim Finanzamt einzulegen, ist allerdings die Wahrung der Einspruchsfrist.

1.2. Aussetzung der Vollziehung

Neben dem Einspruch gibt es auch die Möglichkeit eine Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Damit soll erreicht werden, dass eine offene Steuerforderung, bis zur Klärung durch das Einspruchsverfahren, ausgesetzt wird, sodass eine Zahlung vorerst unterbleiben kann. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass das Finanzamt der Aussetzung auch tatsächlich zustimmt. Darüber hinaus erteilt das Finanzamt in der Regel nur dann eine Zustimmung zur Aussetzung der Vollziehung, wenn absehbar ist, dass dem Einspruch stattgegeben wird, oder wenn die weitere Zahlungsverpflichtung eine unbillige Härte darstellen könnte. Um dies zu prüfen ist somit verständlicherweise eine gewisse Bearbeitungszeit erforderlich.

Solange keine Zustimmung vorliegt, besteht also für den Steuerpflichtigen weiterhin die Verpflichtung die ihm durch den beanstandeten Bescheid auferlegten Steuern zu bezahlen. Dies ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn der Antrag kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt wird. In diesem Fall fehlt dem Finanzamt schlicht die Zeit, um noch rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist über eine entsprechende Zustimmung zu entscheiden. Eine rechtzeitig vor der Zahlungsfrist an den Steuerpflichtigen übermittelte Zustimmung ist somit sehr unwahrscheinlich. Die Folgen eines solchen Risikos sind Säumniszuschläge und Zinsen. Daher empfehlen wir: handeln Sie stets frühzeitig!

1.3. Antrag auf schlichte Änderung

Allerdings gibt es neben dem Einspruch noch eine andere Alternative, um sich gegen einen Steuerbescheid zu wehren. Es ist der bereits erwähnte Antrag auf schlichte Änderung. Dieser Antrag ist ebenfalls dem Finanzamt gegenüber zu stellen. Auch hierbei gilt es die Einspruchsfrist zu wahren. Im Unterschied zum Einspruch sieht das Gesetz bei einem Antrag auf schlichte Änderung jedoch keine Möglichkeit vor, eine Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

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2. Voraussetzungen zum Einspruchsverfahren

Um einen besseren Überblick zu bieten, stellen wir im Folgenden den Antrag auf schlichte Änderung parallel zu den beiden eigentlichen Elementen des Einspruchsverfahrens dar. Auch wenn der Antrag auf schlichte Änderung rechtlich außerhalb des eigentlichen Einspruchsverfahrens steht, gelten die meisten Voraussetzungen, wie sie für den Einspruch bestehen, auch für ihn.

2.1. Statthaftigkeit des Einspruchs beziehungsweise des Antrags auf schlichte Änderung

Prinzipiell kann ein Rechtsbehelfsverfahren in Steuerangelegenheiten nur dann zum Zug kommen, wenn es sich gegen einen Verwaltungsakt seitens des Finanzamts richtet. Dies ist allerdings nur eine Möglichkeit, wenn auch die weitaus Wichtigste. Im Gegensatz dazu gibt es auch Kriterien, die eine Statthaftigkeit ausschließen. Die Bedeutendste ist der sogenannte Einspruchsentscheid, mit dem das Finanzamt eine ablehnende Entscheidung auf einen Einspruch bekanntgibt.

Bei einem Einspruch ist weiterhin als Voraussetzung zu beachten, dass der Steuerpflichtige mit dem Verwaltungsakt beschwert ist. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass ihm durch den bisherigen Verwaltungsakt ein Nachteil entsteht. In den meisten Fällen ist dies ein finanzieller Nachteil. Der Einspruch soll dabei Abhilfe schaffen. Dies gilt im Wesentlichen auch analog für den Antrag auf schlichte Änderung.

Während der Einspruch zu allen Aspekten eines Bescheides eingelegt werden kann, ist die Anwendung des Antrags auf schlichte Änderung lediglich auf gewisse Steuerarten beschränkt. Dazu gehören aber auch die gängigsten wie zum Beispiel die Einkommensteuer.

2.2. Welche Einspruchsfrist gilt beim Einspruchsverfahren?

Die wohl wichtigste Voraussetzung, um das Einspruchsverfahren zu nutzen, ist die Einhaltung der Einspruchsfrist. Sie beträgt nach § 355 AO genau einen Monat und erfolgt nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Die Frist beginnt stets um 0.00 Uhr des Tages, der auf den Tag der Bekanntgabe folgt. Sie endet somit einen Monat später um 24.00 Uhr.

2.3. Zuständigkeit beim Einsrpuchsverfahren

Für die Entgegennahme eines Einspruchs, einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder einem Antrag auf schlichte Änderung ist jenes Finanzamt zuständig, das den bemängelten Verwaltungsakt ausgestellt hat. Falls jedoch eine andere als die zuständige Behörde einen Einspruch erhält, genügt es, dass das tatsächlich zuständige Finanzamt noch vor Ablauf der Einspruchsfrist den Einspruch erhält. Dies gilt jedoch nur bei der schriftlichen oder elektronischen Übermittlung des Einspruchs.

2.4. Form des Einspruchs

Grundsätzlich besteht die Anforderung, dass ein Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen ist. Dass heißt, dass man entweder den Einspruch selber verfasst, oder, dass man im Finanzamt persönlich vorspricht. Der Finanzbeamte übernimmt dann die Ausformulierung des Einspruchs, den man dann nur noch zu unterschreiben braucht. Setzt man den Einspruch selber auf, so sind sowohl der Versand als Schriftstück als auch die elektronische Übermittlung zugelassen.

Auch wenn das Wort „Einspruch“ selbst bei der Erklärung fehlen sollte, wird dies trotzdem als ein Einspruch anerkannt. Hauptsache ist, dass aus dem Schreiben die Intention hierzu hervorgeht. Dazu ist es nötig, dass auch der Verwaltungsakt, gegen den man Einspruch einlegt, tatsächlich im Einspruch genannt wird. Außerdem kann der Einspruch eine Begründung enthalten, warum der Verwaltungsakt entweder zu ändern oder aufzuheben ist. Dies ist allerdings keine zwingende Voraussetzung. Es kann jedoch für den Finanzbeamten hilfreich sein, wenn er schon im Voraus weiß warum der Einspruch erfolgte. Da auch Finanzbeamte wenig Zeit haben, mag dies unter Umständen den positiven Nebeneffekt haben, dass dann der restliche Bescheid weniger genau geprüft wird. Weitere im Bescheid enthaltene Fehler zu Lasten des Steuerpflichtigen bleiben also vielleicht eher unbemerkt.

Im Gegensatz zum Einspruch hat der Gesetzgeber keine genauen Vorschriften zur Form des Antrags auf schlichte Änderung festgelegt. Somit sind sowohl persönliche als auch telefonische Anträge möglich. Wichtig ist jedoch, dass auch hier die Einspruchsfrist eingehalten wird. Weiterhin muss der Antrag den zu beanstandenden Bescheid sowie den genauen Grund nennen, der eine Änderung oder Aufhebung des Bescheids erfordert.


3. Ablauf des Einspruchsverfahrens

3.1. Eröffnung des Einspruchsverfahrens

Wie bereits gezeigt, sollte man sich über die Gründe im Klaren sein, mit denen man einen Verwaltungsakt des Finanzamts anficht. Ein Einspruch ist allerdings auch zulässig, ohne diesen zu begründen. Dies kann zum Beispiel eine Empfehlung sein, wenn man den Fall erst noch mit seinem Steuerberater besprechen möchte, die Einspruchsfrist aber noch vor dem Besprechungstermin abläuft.

Wenn man statt des Einspruchs einen Antrag auf schlichte Änderung bei der zuständigen Finanzbehörde stellt, sollte darin der Grund sowie der betreffende Steuerbescheid Erwähnung finden. Wichtiger noch ist die Tatsache, dass der Steuerpflichtige weiterhin zahlungspflichtig ist und somit seine Steuern zu begleichen hat. Die Aussicht auf Erfolg ist somit kein Kriterium, dass eine bestehende Zahlungspflicht aufheben könnte.

3.2. Rücknahme eines Einspruchs

Solange der Bescheid vom Finanzamt geprüft wird, besteht die Möglichkeit den Einspruch zurückzuziehen. Ein solcher Schritt kann ebenfalls ohne Begründung erfolgen.

Mit der Rücknahme eines Einspruchs erlischt auch eine eventuell zuvor genehmigte Aussetzung der Vollziehung. Dadurch ist der Steuerpflichtige sofort wieder zahlungspflichtig.

3.3. Wirkung des Rechtsbehelfsverfahrens

Nach dem Einlegen des Einspruchs prüft das Finanzamt den gesamten Verwaltungsakt. Es besteht daher die Möglichkeit, dass außer dem beanstandeten Punkt noch weitere Fehler bei der Prüfung auffallen. Dies kann daher auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen. Man spricht dabei von einer Verböserung. Allerdings sieht das Gesetz in einem solchen Fall vor, dass der Steuerpflichtige darüber informiert wird. Er erhält somit die Möglichkeit den Einspruch zurückzuziehen. Tut er dies, bleibt der Bescheid unverändert bestehen.

Im Gegensatz zum Einspruch prüft das Finanzamt bei einem Antrag auf schlichte Änderung nur den im Antrag geforderten Aspekt. Selbst wenn zufälligerweise dabei ein weiterer Fehler im Bescheid auffallen sollte, kommt keine Änderung in diesem Punkt in Frage. Eine Verböserung ist somit ausgeschlossen.

3.4. Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens

3.4.1. Abhilfebescheid

Stellt das Finanzamt bei der Überprüfung des beanstandeten Bescheids Fehler fest, so hat es diese zu ändern. Ein sogenannter Abhilfebescheid informiert dabei den Steuerpflichtigen über den Erfolg seines Begehrens. Gleichzeitig verliert der beanstandete Bescheid seine Gültigkeit. Stattdessen tritt dann der Abhilfebescheid an seine Stelle. Vom Inhalt des Abhilfebescheids kann eventuell auch die Zahlungspflicht des Steuerpflichtigen betroffen sein. Wenn der Steuerpflichtige als Beschwerdeführer keine weiteren Beanstandungen anführt, endet somit das Einspruchsverfahren.

In gewissen Fällen kann ein berechtigter Einspruch oder ein Antrag auf schlichte Änderung dazu führen, dass der beanstandete Aspekt zur Aufhebung des gesamten Verwaltungsakts führt. Auch hierzu erhält der Steuerpflichtige einen eigenen Bescheid vom Finanzamt. Der Aufhebungsbescheid ist natürlich ebenfalls ein potentieller Gegenstand erneuter Beanstandungen, sodass auch hier wieder ein Einspruch beziehungsweise ein Antrag auf schlichte Änderung möglich ist.

3.4.2. Einspruchsentscheidung

Kommt das Finanzamt bei einem Einspruch allerdings zu der Auffassung, dass kein Grund für eine Änderung oder Aufhebung des Verwaltungsakts vorliegt, informiert es den Steuerpflichtigen per Einspruchsentscheidung darüber. Zwar ist auch die Einspruchsentscheidung ein Verwaltungsakt, jedoch schließt das Gesetz ein weiteres außergerichtliches Einspruchsverfahren gegen eine Einspruchsentscheidung aus. Mit der Einspruchsentscheidung endet also das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Um weitere Änderungen zu erwirken bleibt nur der Weg einer Klage vor dem zuständigen Gericht.


4. Juristische Möglichkeiten nach dem Einspruchsverfahren

Wenn die Einspruchsentscheidung zu keinem positiven Ergebnis führt, bleibt nur noch der Weg über die Gerichte. In steuerlichen Fragen ist hierbei das örtlich zuständige Finanzgericht mit der sachlichen Klärung beauftragt. Dies ist die erste Instanz. Die zweite und letzte reguläre Instanz bildet der auf nationaler Ebene tätige Bundesfinanzhof (BFH). Es hat seinen Sitz in München. Eine Klage vor dem BFH ist allerdings nur dann zulässig, wenn das Finanzgericht in seinem Urteil eine Revision zulässt. Im gegenteiligen Fall kann man beim BFH eine Beschwerde einreichen, um klären zu lassen, ob dieses eventuell doch eine Revision für zulässig hält. Die Zulassung zur Revision setzt allerdings voraus, dass es sich um eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse handelt. Bei ganz speziellen Einzelfällen ist dies also eher unwahrscheinlich. Übrigens beinhaltet dies auch, dass sowohl der Steuerpflichtige als auch das beklagte Finanzamt eine Revision anstreben können.


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