Verbindliche Auskunft

Voraussetzungen, Fristen, Kosten

Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt stellen: Voraussetzungen, Fristen, Kosten

Der Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt ist eine Möglichkeit, die Steuerpflichtige nutzen können, um vorab über steuerrechtlich bedeutsame Vorhaben Rechtssicherheit zu erlangen. In unserem Beitrag gehen wir auf die essentiellen Details bei einem Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt ein. So beschreiben wir unter anderem die damit verbundenen Voraussetzungen, den Inhalt, die Gliederung, die Fristen und die Kosten. Unsere Informationen runden wir mit Tipps ab, die Ihnen helfen werden Ihren Antrag mit Erfolg zu krönen. Dazu gehören auch Hinweise, wann sie auf einen Antrag verzichten sollten.

Unser Video:
Antrag auf verbindliche Auskunft

Im Video erklären wir Ihnen was ein Antrag auf verbindliche Auskunft ist, wie er gestellt wird und was zu beachten ist.

1. Rechtliche Grundlagen für den Antrag auf verbindliche Auskunft

1.1. Gesetzliche Vorgaben zum Antrag

Der Antrag auf Verbindliche Auskunft beim Finanzamt ist ein in der Abgabenordnung gesetzlich fixiertes Instrument im Steuerrecht. Es bietet dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eine steuerrechtliche Einschätzung der Finanzbehörde zu einem Sachverhalt einzuholen. Dabei werden die Details in § 89 AO geregelt, die um die Anweisungen der Steuer-Auskunftsverordnung ergänzt werden.

1.2. Wer kann einen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen?

Antragsteller können sowohl Einzelpersonen als auch Gemeinschaften oder Körperschaften sein. Stellen mehrere Personen einen Antrag, so treten sie mit ihrem Anliegen gemeinschaftlich auf.

1.3. Bearbeitungsfrist des Finanzamts

Eine weitere Regelungen zum Antrag auf verbindliche Auskunft betrifft die Frist zur Erstellung der beantragten Auskunft. Diese muss in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Antrags erfolgen. Allerdings kann diese Frist überschritten werden, wenn dem Antragsteller die Gründe hierzu vor Ablauf der Frist mitgeteilt werden.

1.4. Bindung des Finanzamts an seine Entscheidung

Außerdem ist das Finanzamt an die Entscheidung, die es aufgrund des dargelegten Sachverhalts trifft, in verschiedener Weise gebunden. So ist das Finanzamt zum Beispiel auch dann an seine Entscheidung gebunden, wenn der Bescheid zu Gunsten des Steuerpflichtigen geltendes Recht bricht. Umgekehrt entfällt jedoch auch eine Bindung, wenn sich später herausstellt, dass zur Entscheidung wesentliche Angaben im Antrag fehlten oder unwahr waren. Und natürlich ist das Finanzamt nur dann an seine Entscheidung gebunden, solange die rechtliche Grundlage hierzu unverändert bleibt.

1.5. Erhebung einer Gebühr zur Bearbeitung des Antrags

Ein letzter einleitender Punkt ist die Gebühr, die von der Finanzverwaltung zur Bearbeitung erhoben wird. In der Regel richtet sich die Gebühr nach dem Gegenstandwert des Sachverhalts. Nur wenn kein Gegenstandswert vorliegt, ist die Gebühr mit einem Satz von EUR 50,00 je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit zu bemessen. Auch hierzu gibt es eine Ausnahme, denn wenn hierfür weniger als zwei Stunden erforderlich sind, unterbleibt eine Berechnung der Gebühr. Und wenn die Gebühr eine unbillige Härte darstellt, kann die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise unterbleiben.


2. Voraussetzungen zum Antrag auf verbindliche Auskunft

2.1. Form des Antrags

Der Antrag auf verbindliche Auskunft ist schriftlich zu stellen. Ein auf elektronischem Weg eingereichter Antrag ist ebenfalls zulässig.

2.2. Zuständiges Finanzamt

Zuständig ist hierbei das Finanzamt, bei dem die im Antrag dargelegte steuerliche Angelegenheit tatsächlich behandelt werden würde. Handelt es sich zum Beispiel um einen Sachverhalt im Rahmen der Einkommensteuer, so ist das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen auch für den Antrag zuständig. Stellt, als zweites Beispiel, eine GmbH einen Antrag, so entscheidet das Finanzamt, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung der GmbH ihren Sitz hat.

2.2. Frist zur Stellung des Antrags

Eigentlich kann man hierbei kaum von einer echten Frist sprechen. Vielmehr ist es eine Bedingung. Dabei geht es darum, dass der Sachverhalt, der durch den Antrag zu klären ist, lediglich in Planung ist und erst zukünftig angewendet werden soll. Die Auskunft ist also nur als Vorabentscheid des Finanzamts möglich. Für Gegebenheiten, die durch den Steuerpflichtigen bereits eingeleitet oder gar verwirklicht wurden, kommt der Antrag hingegen zu spät.

2.3. Berechtigtes Interesse des Antragstellers

Die wichtigste Voraussetzung betrifft den Antragsteller. Nur wenn er als Steuerpflichtiger selbst ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat, ist sein Antrag zulässig. Rein hypothetische Fragestellungen aus Neugier sind somit ausgeschlossen. Weiterhin muss die Klärung der vorgetragenen Sachfrage eine erhebliche Auswirkung auf die zukünftige Entscheidung des Steuerpflichtigen haben. Bei geringen Steuerbeträgen erfolgt daher eine Ablehnung des Antrags durch das Finanzamt. Allerdings existieren hierzu keine konkreten Vorgaben, sodass die Entscheidung hierüber im Ermessen des Sachbearbeiters liegt.

Weiterhin muss gewährleistet sein, dass der zu klärende Sachverhalt zuvor weder durch ein gerichtliches Urteil noch durch andere rechtliche Entscheide Würdigung erhielt. Auch eine Kommentierung in der Fachliteratur sollte möglichst ausgeschlossen sein. Daher empfehlen wir vor der Stellung eines Antrags den Rat eines versierten Steuerberaters einzuholen.

2.4. Inhalt des Antrags

Außer den unerlässlichen Daten zum Antragsteller, also seinen Namen sowie seine Anschrift und Steuernummer, sind mit dem Antrag alle relevanten Daten zum vorgelegten Sachverhalt darzulegen. Somit dürfen auch keine Informationen vorenthalten werden, die einen Einfluss auf die Entscheidung der Finanzbehörde haben könnten. Selbstverständlich müssen alle Angaben wahrheitsgetreu sein. Auch Umstände zum Sachverhalt, die in der Vergangenheit liegen oder die in der Zukunft erwartet werden, sind mit einzubeziehen.

2.5. Gliederung des Antrags

Der Antrag auf verbindliche Auskunft sollte in folgende Kapitel gegliedert sein:

  • A: Darstellung der aktuellen Situation
  • B: Erläuterung der geplanten Vorhaben sowie des berechtigten, besonderen Interesses des Antragstellers
  • C: einzelne, konkrete Rechtsfragen
  • D: Darstellung der eigenen Rechtsauffassung mit Begründung
  • E: Bestätigung, dass kein weiterer Antrag selbigen Anliegens an eine andere Finanzbehörde gerichtet wurde; Versicherung, dass der Sachverhalt noch nicht eingetreten ist; Versicherung, dass alle relevanten Informationen wahrheitsgemäß und in vollem Umfang vorliegen; Angaben zum Gegenstandswert oder dessen Fehlen

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Antrag auf Verbindliche Auskunft?

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3. Wie Sie dem Finanzamt bei der Beurteilung am besten helfen

Hier nun drei konkrete Tipps, die es dem Finanzamt erleichtern, Ihren Antrag zu beantworten.

3.1. Präzise Darstellung des Sachverhalts

Zu diesem Punkt möchten wir noch einmal betonen, dass die Bindung des Finanzamts an die von ihm getroffene Entscheidung mit der Darstellung des Sachverhalts steht und fällt. Wenn Sie also durch die Auskunft Rechtssicherheit erlangen wollen, sollten Sie Ihr Anliegen so genau und klar wie möglich erläutern. Einfache, möglichst kurze Sätze sind dabei sehr hilfreich. Vermeiden Sie also mit Nebensätzen überfrachtete Schachtelsätze. Schließlich ist es auch für den zuständigen Sachbearbeiter wichtig, dass er Ihr Anliegen sowohl direkt als auch auf die von Ihnen gewünschte korrekte Weise versteht. Andernfalls droht die Entscheidung zu Ihrem Antrag an der eigentlichen Thematik vorbei zu gehen. Eine Ablehnung Ihres Antrags ist natürlich ebenfalls möglich.

3.2. Stellen Sie konkrete rechtliche Fragen

Was für die Darstellung des Sachverhalts gilt, ist auch als Maßstab für Ihre Rechtsfragen anzusetzen. Stellen Sie Ihre rechtlichen Fragen so konkret wie möglich. Außerdem ist es sinnvoll die Fragen so zu formulieren, dass sie ganz simpel mit einem Ja oder Nein beantwortet werden können.

3.3. Begründen Sie Ihre Ansichten fachlich

Sie können den Sachbearbeiter nur dann von Ihren Ansichten überzeugen, wenn Sie auch die rechtlichen Zusammenhänge fachlich korrekt angeben. Nehmen Sie Bezug auf die betreffenden Gesetze oder ergangenen Gerichtsurteile und zitieren Sie diese richtig. Eine gute Vorbereitung belegt, dass Sie sich im Vorfeld hinreichend mit der Materie auseinandergesetzt haben und entsprechend informiert sind. Fachliche Kompetenz erreichen Sie natürlich gleichfalls, indem Sie einen erfahrenen, auf Ihren Sachverhalt spezialisierten Steuerberater hinzuziehen, der auch den Antrag für Sie stellt.


4. Wann Sie von einem Antrag auf verbindliche Auskunft absehen sollten

Nun, da Sie wissen wie man mit Erfolg einen Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt stellt, ist es auch an der Zeit Ihnen an drei Beispielen zu zeigen, wann Sie vielleicht besser von einem Antrag absehen sollten.

4.1. Das Vorhaben wird ohnehin durchgeführt

Wenn Sie ohnehin beabsichtigen den geplanten Sachverhalt in die Tat umzusetzen, dann mag zwar die Auskunft der Finanzbehörde vorab einige für Sie relevante Details enthalten. Allerdings ist dies immer auch im Verhältnis zum Aufwand zu sehen, der damit sowohl auf Ihrer als auch auf Seite des Finanzamts verbunden ist. Und natürlich ist dann auch der finanzielle Aufwand, den die Gebühr darstellt, vermeidbar.

4.2. Anstehende gesetzliche Veränderungen

Wenn Sie schon im Vorfeld wissen, dass in näherer Zukunft gesetzliche Veränderungen anstehen, die einen Einfluss auf den zu klärenden Sachverhalt nehmen werden, dann sollten Sie von einem Antrag vorerst absehen. Schließlich ist das Finanzamt nur solange an seine Entscheidung gebunden wie die gesetzlichen Normen, auf denen sie basieren, gültig sind. Ähnliches gilt übrigens auch bei Fragen, deren Klärung dem Bundesfinanzhof oder gar dem Bundesverfassungsgericht vorliegen. Auch ein solches Urteil kann die Bindung des Finanzamts an seine Entscheidung nachträglich einschränken.

4.3. Fehlen eines Nachteils nach Umsetzung des Vorhabens

Hierbei handelt es sich im Prinzip um die Anwendung der Voraussetzung eines berechtigten Interesses. Denn wenn das zur Klärung vorgelegte Vorhaben keine negativen Auswirkungen bedingt, dann kann man getrost auf den Aufwand verzichten. Außerdem sind die Finanzbeamten angehalten, solche Anträge abzuweisen.


5. Wann ist ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt sinnvoll?

Beschränken Sie sich auf Anträge, bei denen die von Ihnen geplanten Vorhaben potentiell sowohl positive als auch negative Folgen auslösen könnten. Damit können Sie auch nachweisen, dass Sie bei der Klärung der Sachfrage durch das Finanzamt ein berechtigtes Interesse haben. Schließlich benötigen Sie die Rechtssicherheit ja auch, um eine wichtige Entscheidung zu treffen. Natürlich ist dies meist mit einem erhofften finanziellen Vorteil für Sie verbunden. Allerdings sind auch andere berechtigte Interessen hierbei möglich. So kann es beispielsweise sein, dass Sie mit Ihrem Erbe oder Ihrer geplanten Schenkung ein berechtigtes moralisches Interesse verbinden, also auch dann, wenn der dadurch zu erzielende Vorteil einer anderen Person zukommt.

Sinnvoll ist ein Antrag weiterhin nur dann, wenn die Besonderheit Ihres Sachverhalts eine verlässliche rechtliche Vorhersage ausschließt. Oder anders ausgedrückt: Ihre Entscheidung muss von der rechtlichen Einschätzung durch das Finanzamt abhängen und wichtig sein.


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