Das Teilabzugsverbot

Wann findet es Anwendung?

Das Teilabzugsverbot des § 3c EStG

Nach § 3c EStG gilt für bestimmte Betriebsausgaben und Werbungskosten das sogenannte Teilabzugsverbot. Es greift immer dann, wenn Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen oder zukünftig steuerfreien Erträgen in einem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang stehen. Wir schauen uns einmal genauer an, in welchen Fällen das Teilabzugsverbot anzuwenden ist und welche konkreten Auswirkungen es hat!

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Inhaltsverzeichnis


1. Das grundsätzliche Teilabzugsverbot (§ 3c Absatz 1 EStG)

In § 3c Absatz 1 EStG ist der Grundfall des Teilabzugsverbotes geregelt. Ausgaben dürfen demnach, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen, keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Der Steuerpflichtige kann die entsprechenden Aufwendungen also nicht steuermindernd geltend machen. Die Vorschrift umfasst neben allen denkbaren steuerfreien Einnahmen auch alle in Betracht kommenden Ausgaben.

Beispiele hierzu:

  • Nach § 3 Nummer 72 EStG sind Erträge aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in einem bestimmten Rahmen steuerfrei. Das Teilabzugsverbot besagt hier, dass der Betreiber der Anlage auch die Anschaffungskosten (im Rahmen der AfA) und sonstigen Aufwendungen (zum Beispiel für die Erneuerung der Elektroinstallation) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen darf.
  • Bestimmte Teile des Arbeitslohnes, etwa die Corona- oder Inflationsausgleichsprämie (IAP), waren nach § 3 Nummer 11a und 11c EStG von der Lohnsteuer befreit. Sind einem Arbeitnehmer in Zusammenhang mit diesen Zahlungen Kosten entstanden, greift für diese das Teilabzugsverbot des § 3c Absatz 1 EStG.
  • Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten können nach § 3 Nummer 26 oder 26a EStG steuerfrei sein. In der Regel entstehen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Einnahmen auch Aufwendungen, zum Beispiel Fahrtkosten. Diese fallen unter das Teilabzugsverbot des § 3c EStG.

Das Teilabzugsverbot gilt durch § 8 Absatz 1 KStG auch für Körperschaften, zum Beispiel Kapitalgesellschaften, Vereine und Stiftungen.

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2. Das besondere Teilabzugsverbot (§ 3c Absatz 2 EStG)

In § 3c Absatz 2 EStG sind die besonderen Teilabzugsverbote geregelt. Sie betreffen Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie Bezüge im Sinne des § 3 Nummer 40 EStG, zum Beispiel

  • Erträge aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften,
  • Gewinnausschüttungen,
  • Dividenden oder
  • Leistungen einer Stiftung (§ 20 Absatz 1 Nummer 9 EStG)

erhalten beziehungsweise erzielen. Die Aufwendungen, die mit diesen Erträgen in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Veräußerungskosten, Rechtsberatungskosten), sind dann nur zu 60 % abziehbar. Korrespondierend hierzu unterliegen die entsprechenden Einnahmen ebenfalls nur in Höhe von 60 % der Besteuerung.

Ist eine Person zu mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und hat sie ihr ein Darlehen gewährt, sind Verluste aus dieser Darlehensforderung nur zu 60 % zu berücksichtigen (§ 3c Absatz 2 Satz 2 EStG). Entsprechendes gilt im Rahmen des besonderen Teilabzugsverbotes auch für die unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Kapitalgesellschaft. Kosten hierfür (etwa die Abschreibung) sind ebenfalls nur im Umfang von 60 % anzusetzen.

3. Das Abzugsverbot für Sanierungserträge (§ 3c Absatz 4 EStG)

Gewinne, die bei der Sanierung des Geschäftsbetriebes eines Unternehmens anfallen, sind nach § 3a EStG steuerfrei. Auch hieraus resultiert allerdings ein Teilabzugsverbot beziehungsweise ein vollständiges Abzugsverbot. Wie umfangreich es ausfällt, richtet sich danach, in welchem Umfang Aufwendungen mit steuerfreien Sanierungserträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Geregelt ist das besondere Teilabzugsverbot für derartige Kosten in § 3c Absatz 4 Satz 1 EStG. Außerdem gilt nach § 3c Absatz 4 Satz 3 und 4 EStG (Wortlaut): „Zu den Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen. Dies gilt für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist.“


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