Besteuerung von Photovoltaikanlagen

Was Sie bei Ihrer PV-Anlage beachten müssen

Besteuerung der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen

Durch den Verkauf des erstellten Stroms an einen Netzbetreiber entsteht bei Ihnen eine gewerbliche Betätigung. Somit stellt Ihre installierte Photovoltaikanlage (PV-Anlage) Betriebsvermögen dar. Dadurch stehen Sie gleich vor mehreren Problemstellungen und Fragen. Sowohl einkommensteuerrechtlich gilt es insbesondere bei vermieteten Objekten die Betriebsaufspaltung zu beachten als auch das Problem mit der Umsatzsteuer zu berücksichtigen. 

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Q & A mit Prof. Dr. Christoph Juhn

In diesem Video beantwortet Prof. Dr. Christoph Juhn alle möglichen Fragen aus den Kommentarspalten unserer Videos auf YouTube.


1. Einleitung

Für die steuerliche Beurteilung einer PV-Anlage kommt es grundlegend auf die Nutzung der Photovoltaikanlage (PV-Anlage) an. Wichtig ist, ob die PV-Anlage im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird und welche konkrete Nutzung hier vorliegt.

2. Die Besteuerung einer PV-Anlage

2.1. Steuerliche Beurteilung einer PV-Anlage

Wenn Sie eine PV-Anlage besitzen und mit dieser Strom generieren, dann haben Sie zwei Möglichkeiten: den Strom selbst nutzen oder ihn über einen Netzversorger einspeisen zu lassen und ihn somit zu verkaufen.

Dabei ist der erste Fall der Selbstnutzung des Stroms hier steuerlich ohne Belang, da er keinen steuerlichen Tatbestand auslöst.

Im zweiten Fall liegt hingegen eine gewerbliche Tätigkeit vor, welche steuerpflichtig ist. Dabei resultiert dies daraus, dass durch den Verkauf des Stroms an einen Netzbetreiber alle Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebs vorliegen. Die PV-Anlage stellt somit also regelmäßig Betriebsvermögen dar.

2.2. Die Stromerzeugung mittels PV-Anlage als Gewerbe

Als Gewerbebetrieb gilt eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit der Absicht Gewinn zu erzielen. Selbständig bedeutet hier, dass die PV-Anlage auf eigene Initiative und eigenes Risiko hin errichtet wird. Nachhaltigkeit entsteht durch eine mehr als einmalige Ausübung der Tätigkeit. Zuletzt ist auch die Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen, da über eine Totalgewinnprognose (Schätzung über mehrere Jahre) ein Gewinn durch die PV-Anlage entstehen wird. Weiterhin ist eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ebenfalls regelmäßig gegeben.

Daher bedeutet dies, dass die Einnahmen aus dem Verkauf des Stromes an den Netzbetreiber hier zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen. Verwenden Sie also hierzu die Anlage G für den Gewerbebetrieb sowie die dazugehörige Anlage EÜR für die Gewinnermittlung. Erst ab einem jährlichen Gewinn (vor Steuern) von über EUR 60.000 würde eine Bilanzierung greifen. Davor ist eine einfache Gewinnermittlung als Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ausreichend.

2.3. Neue Regelung zur Steuerfreiheit bei PV-Anlagen bis 10 kW

Während grundsätzlich alle PV-Anlagen einen Gewerbebetrieb begründen, wurde mit dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 eine Verschonung eingeführt. Erst ab einer Leistung von 10 kW ist bei den entsprechenden PV-Anlagen auch von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Alle Anlagen, welche diese Grenze nicht erreichen, begründen also entsprechend keinen Gewerbebetrieb.

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3. Vorsicht bei gemeinsam vermieteten Immobilien

Sollten Sie gemeinsam mit ihrem Ehepartner oder Verwandten eine Immobilie vermieten, müssen Sie ganz besonders darauf achten, dass die Anschaffung der PV-Anlage keine negativen Auswirkungen auf die Immobilie hat. Dies gilt nur, wenn die PV-Anlage auf der vermieteten Immobilie installiert beziehungsweise mit dieser verbunden wird. Hieraus ergibt sich bereits eine Verknüpfung zwischen der PV-Anlage und der Immobilie.

3.1. Begründung von Ehegatten-GbR’s durch gemeinsame Tätigkeit

Stellen Sie sich vor, Sie und ihr Ehegatte vermieten gemeinsam eine angeschaffte Immobilie und beziehen so Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Durch den Aufbau einer PV-Anlage auf dem Dach der vermieteten Immobilie verkaufen Sie zusätzlich Strom an ihren lokalen Netzversorger, was, wie erläutert, hier Einkünfte aus Gewerbebetrieb begründet. Auch die PV-Anlage wurde hier von beiden Ehegatten gemeinsam angeschafft.

Sowohl bei der vermieteten Immobilie als auch bei der PV-Anlage liegt jeweils eine typische Ehegatten-GbR vor. Dabei benötigt eine GbR keinen Gesellschaftsvertrag um gegründet zu werden und wird meist allein durch einen gemeinsam verfolgten Zweck (hier: Vermietung, Stromgewinnung) begründet.

3.2. Entstehung einer Betriebsaufspaltung

Das Problem, vor dem wir hier nun stehen, ist die Betriebsaufspaltung. Die Einkünfte aus Vermietung, welche zum Privatvermögen gehören, werden hierbei mit einer Betriebsaufspaltung zu Betriebsvermögen beziehungsweise zählen diese Einkünfte nun zum Gewerbebetrieb. Dadurch entstehen zwei gewaltige Nachteile: Auf der einen Seite würden die Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen und auf der anderen Seite entfällt hier eine steuerfreie Veräußerung nach 10 Jahren für die Immobilie – das gilt es zu vermeiden.

Durch die Platzierung der PV-Anlage auf dem Dach der vermieteten Immobilie haben wir hier eine sachliche Verflechtung. Denn durch die beiden Ehegatten-GbR’s – jeweils eine für Vermietung und eine für die PV-Anlage – kommt es hier auch zu einer persönlichen Verflechtung: Die Gesellschafter können gemeinsam ihren Betätigungswillen in beiden GbR’s ausüben. Damit entsteht hier eine vollständige Betriebsaufspaltung.

Allerdings könnte hier das Wiesbadener-Modell eine Vermeidung der Betriebsaufspaltung erreichen. Statt dass beide Ehegatten jeweils zu 50% beteiligt sind, gehört einem Ehegatten das Vermietungsobjekt zu 100% und dem anderen Ehegatten die PV-Anlage zu 100%. Eine Betriebsaufspaltung kann so nicht mehr zustande kommen.

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4. Umsatzsteuer bei PV-Anlagen

Mit der einkommensteuerlichen Gewerblichkeit der PV-Anlage geht häufig auch die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft mit einher. In vielen Fällen kann diese sogar früher eintreten, da die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft keine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, sondern nur eine Einnahmenerzielungsabsicht. Das bedeutet somit, dass die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft auch bei Verlusten bestehen bleiben kann.

Damit löst der Verkauf des erzeugten Stroms an den Netzbetreiber die Umsatzsteuer aus. Da Sie in aller Regel keine Rechnung an den Netzbetreiber schreiben, sondern dieser Ihnen eine Gutschrift zukommen lässt, gelten einige Besonderheiten bei der Umsatzbesteuerung. Zunächst schulden Sie dem Finanzamt die ausgewiesene Umsatzsteuer. Gleichzeitig überweist der Netzbetreiber Ihnen aber auch den Bruttobetrag der Gutschrift. Also sind Sie verpflichtet die Umsatzsteuer per Umsatzsteueranmeldung zu erklären und an die Finanzkasse abzuführen.

Im Fall von selbst verbrauchtem Strom ist das natürlich etwas anders. Denn in solchen Fällen liegt eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe vor. Hierbei fällt aber dennoch regelmäßig Umsatzsteuer an.

4.1. Kleinunternehmerregelung für die PV-Anlage

In vielen Fällen wollen Sie natürlich die Umsatzsteuer komplett vermeiden. Das lässt sich mit der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG erreichen. Durch eine Erklärung dem Finanzamt gegenüber wird durch die Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer mehr erhoben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bruttoeinnahmen im Vorjahr weniger als EUR 22.000 betragen haben und im laufenden Jahr keinesfalls EUR 50.000 übersteigen.

Aber Achtung hierbei: Sollten Sie noch über anderes Betriebsvermögen (beispielsweise ein Einzelunternehmen; keine Personen- oder Kapitalgesellschaft) verfügen, so wäre dieses Betriebsvermögen umsatzsteuerrechtlich mit dem Betriebsvermögen der PV-Anlage zusammenzurechnen, was hier insbesondere für die erzielten Einnahmen gilt. Unter Umständen könnte dadurch die oben genannte Grenze für die Kleinunternehmerregelung entfallen.

5. Gewerbesteuer bei PV-Anlagen

Neben der Einkommensteuer fällt bei Gewerbebetrieben – wie eben auch bei der PV-Anlage – Gewerbesteuer an. Diese Zusatzbelastung trifft insbesondere bei niedrigen Gewinnen vor allem eher Kapitalgesellschaften (beispielsweise GmbH, AG) und weniger Einzelunternehmen oder Personengesellschaften. Denn in der Gewerbesteuer ist ein Freibetrag in Höhe von EUR 24.500 für Einzelunternehmen und Personengesellschaften vorgesehen.

In vielen Fällen wird das Finanzamt zudem keine Gewerbesteuererklärung anfordern, wenn der Gewinn offensichtlich unterhalb des Freibetrages liegt – das gilt hier natürlich nur für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.

Sollte über den Freibetrag hinaus dennoch Gewerbesteuer anfallen, so kann man diese zudem auf die Einkommensteuer anrechnen und so die Einkommensteuerbelastung reduzieren.


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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Betriebsvermögen spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung
  5. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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