Geldwerter Vorteil: Wie wird er besteuert?
Das deutsche Steuerrecht unterscheidet auf Ebene der Einkommensteuer zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften. Beiden gemein ist dabei, dass die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben der Besteuerung unterliegt. Die Differenz wird dabei – je nach Einkunftsart – als „Gewinn“ oder als „Überschuss“ bezeichnet, wobei die jeweiligen Beträge auch negativ sein können. In diesen Fällen liegt ein Verlust vor.
Als Einnahmen sind dabei allerdings nicht nur Barzahlungen, sondern auch geldwerte Vorteile zu erfassen. Ein geldwerter Vorteil ist eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert für den Empfänger hat, ohne dass ihm unmittelbar eine Zahlung zufließt. Geldwerte Vorteile liegen zum Beispiel bei Sachzuwendungen und Firmenwägen, die der Unternehmer auch privat nutzt, vor.
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Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: Besteuerung von Gewinnen und Überschüssen
Ob bei der jeweiligen Einkunftsart ein Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln ist, bestimmt § 2 Absatz 1 EStG. Die Vorschrift ordnet die einzelnen Einkunftsarten nach dem folgenden Schema ein:
- Gewinneinkünfte: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit
- Überschusseinkünfte: Nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte
Bei jeder Einkunftsart zieht der Steuerpflichtige die Ausgaben von den Einnahmen ab. Bei Gewinneinkünften handelt es sich hier um Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Soweit Überschusseinkünfte vorliegen, ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten maßgebend. Die entsprechenden Definitionen finden sich in § 4 Absatz 1 und 4, § 8 und § 9 EStG. Durch den Verweis auf § 4 EStG gelten für den Abzug von Werbungskosten nach § 9 EStG weitgehend dieselben Grundsätzen wie für den Ansatz von Betriebsausgaben.
Der geldwerte Vorteil ist dabei in § 8 Absatz 2 EStG definiert. Hier bestimmt das Einkommensteuergesetz, dass auch Einnahmen, die nicht unmittelbar in Geld bestehen, der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Entscheidend ist dabei der objektive wirtschaftliche Wert des geldwerten Vorteils, der zum Beispiel auf Grundlage von Marktpreisen zu ermitteln ist.
2. Berechnung des geldwerten Vorteils nach § 8 Absatz 2 EStG
Das Einkommensteuergesetz verwendet in § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG den Begriff des geldwerten Vorteils nicht unmittelbar. Vielmehr ist hier die Rede von „Einnahmen, die nicht in Geld bestehen“. Als Beispiele werden genannt:
- Wohnung
- Kost
- Waren
- Dienstleistungen
- Sonstige Sachbezüge
Hieraus wird bereits deutlich, dass der Gesetzgeber unter geldwerten Vorteilen nur solche Einnahmen erfasst, die auch tatsächlich einen wirtschaftlichen Wert für den Steuerpflichtigen haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Geschäftspartner Waren verschenkt, für die der Unternehmer üblicherweise einen Preis von – zum Beispiel – EUR 500 bezahlen müsste. In diesem Fall ist der geldwerte Vorteil mit EUR 500 zu bemessen. Die Waren erhöhen die Betriebseinnahmen und damit auch den Gewinn um ebendiesen Betrag.
Keine Erfassung im Rahmen der geldwerten Vorteile erfolgt bei Fremdwährungen, denn diese sind „Einnahmen in Geld“. Hier muss lediglich eine Umrechnung nach dem tagesaktuellen Umrechnungskurs erfolgen, sodass die ausländische Währung in Euro erfasst werden kann.
Der Ansatz des geldwerten Vorteils ist um „übliche Preisnachlässe am Abgabeort“ zu vermindern. Würde ein Unternehmer also zum Beispiel einen Mengenrabatt erhalten, ist dieser als gewährt zu berücksichtigen. Der geldwerte Vorteil wird dann entsprechend niedriger angesetzt.
Für bestimmte geldwerte Vorteile gelten eigenständige Regelungen, die vor allem der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen. Zwei Beispiele hierzu:
- Die private Nutzung von Dienstwägen ist nach der 1-%-Methode oder durch Fahrtenbuch zu ermitteln und der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Steuerpflichtige hat hier ein Wahlrecht
- Für die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung sind die amtlichen Sachbezugswerte heranzuziehen. Sie ergeben sich aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) und den dort genannten Grundsätzen
Nach § 8 Absatz 2 Satz 12 EStG unterbleibt der Ansatz eines Sachbezuges, wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern verbilligt Wohnraum überlassen. Die Miete muss allerdings mindestens in Höhe von zwei Dritteln der ortsüblichen Miete, die nicht mehr als EUR 25 pro m² betragen darf, vereinbart werden.
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3. Zeitpunkt der Erfassung von geldwerten Vorteilen
Wann ein geldwerter Vorteil zu erfassen ist, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewinn- oder Überschussermittlung. Daher
- kommt es bei Überschusseinkünften sowie im Rahmen der EÜR auf den tatsächlichen Zufluss (§ 11 Absatz 1 EStG) an. Dieser tritt ein, sobald der Steuerpflichtige über den Gegenstand verfügen kann, ein Fahrzeug also beispielsweise tatsächlich zur Nutzung bereitsteht.
- kommt es bei Gewinneinkünften, wenn der Unternehmer bilanziert, auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an. Sobald der Anspruch auf den geldwerten Vorteil entstanden ist, ist er als Forderung in Höhe des Verkehrswertes zu erfassen.
In beiden Fällen kommt es zu einer Gewinnerhöhung. Fällt der geldwerte Vorteil wider Erwarten weg, ist die Gewinnermittlung entsprechend zu korrigieren. Alternativ entsteht hier – bei EÜR und Überschusseinkünften mit Abfluss (§ 11 Absatz 2 EStG) – eine Betriebsausgabe.
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