Betriebsprüfung und steuerliche Außenprüfung
Bei einer Betriebsprüfung ist es wichtig, dass Sie dem Finanzamt in Bonn und Köln mit kompetenten Steuerberatern und Rechtsanwälten gegenüber sitzen. Dazu benötigen Sie Steuerexperten an Ihrer Seite, die über umfangreiche Expertisen im (Unternehmen-)Steuerrecht verfügen und die mutmaßliche Feststellungen der Steuerprüfer mit belastbaren Urteilen, Gesetzeskommentierungen und Schriftstücken widerlegen.
1. Wann findet eine sog. steuerliche Außenprüfung nach § 193 AO statt?
Eine Betriebsprüfung ist eine angekündigte Außenprüfung der Finanzverwaltung und wird routinemäßig oder aus besonderem Anlass durchgeführt. Besondere Anlässe können z. B. sein:
- Betriebsaufgabe
- Betriebsveräußerung
- Gesellschafterwechsel
- vorangegangene Betriebsprüfungen mit Auffälligkeiten
- vorangegangene Umsatzsteuer-Nachschau mit Auffälligkeiten
- Kontrollmitteilung durch das Finanzamt eines Geschäftspartners (z. B. aufgrund falscher Rechnungen)
So können dem Finanzamt z. B. Informationen aufgrund einer Betriebsprüfung bzw. steuerlichen Außenprüfung bei Geschäftspartnern vorliegen. Die Betriebsprüfung untersucht, ob sachliche oder formelle Fehler der Buchführung und der Aufzeichnungen vorliegen.
Mit der steuerlichen Außenprüfung soll sichergestellt werden, dass die Besteuerungsgrundlagen mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen übereinstimmen. Dabei kann die Prüfung eine oder mehrere Steuerarten (z. B. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer oder Einkommensteuer und Umsatzsteuer) umfassen und sich auf mehrere Veranlagungszeiträume (meist 3 Jahre) erstrecken.

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2. Legt das Finanzamt Schwerpunkte der Prüfung fest?
Ja. Die Finanzverwaltung gibt i.d.R. jährlich die Prüffelder bekannt und die damit zusammenhängenden Schwerpunkte bei der laufenden Bearbeitung von Steuererklärungen sowie bei der Durchführung von Betriebsprüfungen. Hierbei können sich Mandanten bei Bedarf mit uns abstimmen, welche Schwerpunkte im Rahmen der Betriebsprüfung besonders geprüft werden.
3. Welche Unternehmen sind besonders betroffen?
Zunächst ist das Unternehmen in eine Größenklasse einzugruppieren. Hierzu gibt es Großbetriebe (G), Mittelbetrieb (M), Kleinbetrieb (K) und Kleinstbetriebe (Kst). Nach § 3 BPO (Betriebsprüfungsordnung) gelten in Abhängigkeit der jeweiligen Branche ab dem 1. Januar 2016 nachfolgende Größenkriterien:
Umsatz |
steuerlicher Gewinn |
Größe |
kleiner als 190.000 | kleiner als 40.000 |
Kleinstbetrieb |
größer als 190.000 | größer als 40.000 |
Kleinbetrieb |
größer als 1.000.000 | größer als 62.000 |
Mittelbetrieb |
größer als 8.000.000 | größer als 310.000 | Großbetrieb |
Umsatz |
steuerlicher Gewinn |
Größe |
kleiner als 190.000 | kleiner als 40.000 |
Kleinstbetrieb |
größer als 190.000 | größer als 40.000 |
Kleinbetrieb |
größer als 560.000 | größer als 62.000 |
Mittelbetrieb |
größer als 4.800.000 | größer als 280.000 | Großbetrieb |
Umsatz |
steuerlicher Gewinn |
Größe |
kleiner als 190.000 | kleiner als 40.000 |
Kleinstbetrieb |
größer als 190.000 | größer als 40.000 |
Kleinbetrieb |
größer als 920.000 | größer als 150.000 |
Mittelbetrieb |
größer als 5.200.000 | größer als 650.000 | Großbetrieb |
Umsatz |
steuerlicher Gewinn |
Größe |
kleiner als 190.000 | kleiner als 40.000 |
Kleinstbetrieb |
größer als 190.000 | größer als 40.000 |
Kleinbetrieb |
größer als 840.000 | größer als 70.000 |
Mittelbetrieb |
größer als 6.200.000 | größer als 370.000 | Großbetrieb |
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Kleinbetriebe und Mittelbetrieb im Durchschnitt alle 10 Jahre geprüft werden. Der Prüfungszeitraum beträgt dann in der Regel 3 Veranlagungsjahre. Hier prüft die sogenannte Amtsbetriebsprüfung. Für Großbetrieb und Konzerne findet eine sogenannte Anschlussbetriebsprüfung statt. Das heißt, dass solche Betriebe durchgehend geprüft werden. Die Tätigkeiten werden innerhalb der Finanzverwaltung an die sogenannte Groß- und Konzernbetriebsprüfung weitergegeben (GKBP) weitergegeben. Zusätzlich liegt das Hauptaugenmerk der Finanzverwaltung auf der sog. Bargeldbranche (Gaststätte, Bäckerei, Einzelhandel, Café, Taxigewerbe). Hier können Steuerprüfungen im 7-Jahres-Rhythmus erwartet werden.
Die vorgenannten Kriterien gelten für GmbH, AG, GbR, oHG, GbR, Einzelunternehmen, selbständige und GmbH & Co. KG gleichermaßen. Mehr Informationen zu den Größenklassen erhalten Sie beim Bundesministerium der Finanzen.
4. Zum Verlauf der Steuerprüfung
- Die Prüfungsanordnung ist in angemessener Zeit vor Beginn der Prüfung schriftlich von der zuständigen Behörde zu erteilen und muss bei dem Steuerpflichtigen oder Empfangsbevollmächtigen (i.d.R. der Steuerberater) bekanntgegeben sein – bei Großbetrieben 4 Wochen im Voraus und bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben 2 Wochen vor Prüfungsbeginn (§ 197 AO). In vielen Fällen wird die Betriebsprüfung bzw. steuerliche Außenprüfung mündlich angekündigt.
- Grundsätzlich findet die Betriebsprüfung in den Betriebsräumen des zu prüfenden Betriebs statt. Sie kann auch in den Räumen des Steuerberaters oder des Finanzamts stattfinden.
- Im Verlauf der Prüfung informiert der Betriebsprüfer den Steuerberater über seine bisherigen Feststellungen und gibt dem Steuerberater Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Anschließend findet eine Schlussbesprechung statt. Hieran nehmen der Betriebsprüfer und der Steuerberater teil. Der Mandant kann teilnehmen, wenn er möchte.
- Die Finanzverwaltung erlässt sodann neue Steuerbescheide.
- Wurde in der Schlussbesprechung kein gemeinsamer Konsens erreicht, können wir gegen die Steuerbescheide Einspruch erheben. Wird der Einspruch nicht zu unseren Gunsten entschieden, hat der Mandant das Recht, vor dem Finanzgericht Klage zu erheben und später beim BFH in das Revisionsverfahren zu gehen.
5. Bis wann kann Selbstanzeige abgegeben werden?
Sofern die Betriebsprüfung bzw. steuerliche Außenprüfung mündlich angekündigt wurde, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige bis zum Erlass der Prüfungsanordnung erfolgen, § 371 AO. Ab dann ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Durch eine umfassende Beratung zur Selbstanzeige kann die Verfolgung einer Steuerhinterziehung im Vorfeld vermieden werden.
Steuerberater für steuerliche Außenprüfung
Bei der Steuerprüfung müssen Sie sich auf Ihre Steuerberater verlassen. Es ist häufig üblich, bei komplexen Betriebsprüfungen und Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung einen auf Unternehmen spezialisierten Steuerberater hinzuzuziehen. Wir haben uns besonders auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert und verteidigen Sie erfolgreich im Steuerstreit mit dem Finanzamt. Wir haben besondere Erfahrungen mit den Betriebsprüfungen nachfolgender Finanzämter:
- Finanzamt Bonn-Innenstadt
- Finanzamt Bonn-Außenstadt
- Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn
- Finanzamt Stankt Augustin
- Finanzamt Siegburg
- Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen
- Finanzamt Brühl
- Finanzamt Köln-Porz
- Finanzamt Köln-Ost
- Finanzamt Köln-West
- Bundeszentralamt für Steuern
- Finanzamt Köln-Süd
- Finanzamt Köln-Mitte
- Finanzamt Köln-Altstadt
- Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln
- Finanzamt Berlin für Körperschaften
- Finanzamt Neuwied
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: