Veräußerungsgewinn bei GmbH Verkauf

Holding vs. Privatperson

Veräußerungsgewinn: Holding vs. Privatperson beim GmbH-Verkauf

Beim Verkauf der GmbH wird der Veräußerungsgewinn unterschiedlich besteuert. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wer Anteilseigner an der GmbH ist:

Dabei wird deutlich, dass die Besteuerung im Wesentlichen davon abhängt, wie die Gesellschafterstruktur ist. In den meisten Fällen empfehlen wir, im Voraus eine Holding-GmbH zu gründen, da hierbei nicht nur Veräußerungsgewinne, sondern auch laufende Gewinnausschüttungen nahezu steuerfrei sind. 

Aufgrund dieser Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Wir zeigen die relevanten Besteuerungsregeln zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie ihre Auswirkungen auf die Höhe der betroffenen Steuern. Darauf basierend weisen wir außerdem auf Möglichkeiten zur Steueroptimierung in der Form eine Holding hin. Anschließend gehen wir auch auf Neuerungen bei den Rechtsnormen ein und erläutern, welchen Effekt sie auf die angesprochenen Steuern haben. Die Ausarbeitung wurde nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.

Unser Video:
Unternehmensverkauf

Im Video gehen wir auf die Steuerzahllast bei dem Verkauf verschiedener Unternehmensformen ein.

Inhaltsverzeichnis


1. Verkauf der GmbH: Besteuerung des Veräußerungsgewinns

Die vorliegende Ausarbeitung beschäftigt sich mit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen im Einkommensteuerrecht, Körperschaftsteuerrecht und Gewerbesteuergesetz. Die Hausarbeit soll dem Leser insbesondere einen Überblick darüber verschaffen, wie vermeintlich gleiche Einkünfte in Abhängigkeit vom Empfänger unterschiedlich (hoch) besteuert werden.

Einleitend wird die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen anhand unterschiedlicher Veräußerer erläutert und dargestellt.

Abschließend werden Möglichkeiten zur Minderung der Steuerlast dargestellt und ein Ausblick auf künftige Entwicklungen bezüglich der Besteuerung von Kapitalerträgen gegeben.

Diese Hausarbeit behandelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen hierbei aus überwiegend technischer Betrachtungsweise. Es wird weniger auf den Hintergrund und die Problematik der entsprechenden Normen im EStG, KStG und GewStG eingegangen, als auf die tatsächliche Durchführung der Besteuerungstechniken. Des Weiteren wird bewusst auf internationale Sachverhalte und Beteiligungsverflechtungen verzichtet und sowohl auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft als auch auf Seiten des Empfängers bzw. Veräußerers von einer rein nationalen Betrachtungsweise ausgegangen.

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2. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

Die Veräußerungsgewinne gehören zu den steuerbaren Einkünften gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 EStG. Veräußerungsgewinne in Bezug auf die vorliegende Ausarbeitung sollen daher insbesondere die in § 20 Abs. 2 S. 1 EStG bezeichneten Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften sein. Veräußerungsgewinn ist hierbei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten nach Abzug der Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veräußerung stehen (§ 20 Abs. 4, § 17 Abs. 2  EStG). Ein Abzug nachträglicher Werbungskosten (z.B. Zinsaufwendungen zur Anschaffung der Beteiligung) ist nach Veräußerung der im Privatvermögen gehaltenen Anteile nicht mehr möglich[1]. Seit der Unternehmensteuerreform von 2008 ist es des Weiteren unerheblich, wie lange die veräußerten Anteile zuvor im Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehalten wurden, sofern die Anteile nach dem 31.12.2008 erworben wurden[2]. Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, die vor dem 31.12.2008 angeschafft wurden, können nach Ablauf eines Jahres steuerfrei vereinnahmt werden[3].

2.2.1. Natürliche Personen

Veräußerungsgewinne gehören bei natürlichen Personen wie eingangs beschrieben grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Jedoch ist gem. § 20 Abs. 8 EStG zu prüfen, ob die Einkünfte vorrangig einer andere Einkunftsart zuzuordnen sind.

Daher ist bei Veräußerungsgeschäften von Anteilen bei Beteiligungen von mindestens 1% vorrangig § 17 EStG anzuwenden, wodurch die Einkünfte in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden[4]. Diese Umqualifizeriung erfolgt im Rahmen der persönlichen Steuererklärung des Steuerpflichtigen und nicht bereits auf Ebene des depotführenden Kreditinstitutes. Daher kann es in der praktischen Umsetzung zu Problemen kommen, da das depotführende Kreditinstitut das Veräußerungsgeschäft nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG behandelt und mitunter mit Verlusten aus anderen Veräußerungsgeschäften verrechnet, was aus der Jahressteuerbescheinigung nicht ersichtlich ist[5].

Veräußerungsgewinne i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG sind unter der Maßgabe des Teileinkünfteverfahrens zu ermitteln (§ 3 Nr. 40c i.V.m. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG), was dazu führt, dass diese schlussendlich zu 60% betrachtet werden.

Diese verbleibenden 60% des Veräußerungsgewinnes werden jedoch nur zur Einkommensteuer herangezogen, sofern sie einen Freibetrag i.H.v. EUR 9.060 übersteigen (§ 17 Abs. 3 S. 1 EStG). Dieser Freibetrag verringert sich um den Betrag, den der Veräußerungsgewinn EUR 36.100 übersteigt (§ 17 Abs. 3 S. 2 EStG). Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass sowohl Frei-, als auch Karenzbetrag (der EUR 36.100 übersteigende Betrag) von einer 100% – Beteiligung an der zu veräußernden Gesellschaft ausgehen. Für den Fall dass die Beteiligung kleiner als 100% beträgt, sind Frei- und Karenzbetrag anteilig zu kürzen[6]. Obwohl der Veräußerungsgewinn den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen ist, ist er nicht gewerbesteuerpflichtig[7].

Für die Veräußerung von Anteilen aus Beteiligungen, die kleiner 1% betragen, ist der gesonderte Steuertarif von 25% ausnahmslos anzuwenden (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG), wenn nicht der persönliche Steuertarif günstiger ist (§ 32d Abs. 6 EStG)[8].

2.2.2. Einzelunternehmer / Personengesellschaft

Veräußerungsgewinne von im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen gehören zum steuerlichen Gewinn des Betriebes bzw. der Personengesellschaft. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns sind die Kürzungen nach § 3 Nr. 40a i.V.m. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG zu berücksichtigen. Das Teileinkünfteverfahren findet indes keine Anwendung, sofern der Ansatz eines niedrigeren Teilwertes der Beteiligung in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und dieser niedrigere Ansatz nicht bereits durch Wertaufholung ausgeglichen wurde (§ 3 Nr. 40a S. 2 EStG).

Der unter Beachtung des Teileinkünfteverfahrens ermittelte Gewinn unterliegt vollumfänglich der Gewerbesteuer (§ 7 S. 4 GewStG). Eine Kürzung nach § 9 GewStG ist nicht vorgesehen.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen nicht nur die Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften, sondern ebenfalls Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes, entstehen (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Veräußerungsgewinn ist der Betrag, den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten das Betriebsvermögen übersteigt (§ 16 Abs. 2 S. 1 EStG). Bei der Veräußerung des Betriebes eines Einzelunternehmers findet das Teileinkünfteverfahren keine Anwendung (§ 3 Nr. 40b EStG Umkehrschluss). Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr zum Veräußerungszeitpunkt vollendet, oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne berufsunfähig, steht ihm einmalig ein Freibetrag i.H.v. EUR 45.000 zu (§ 16 Abs. 4 S.1 u. 2. EStG). Dieser Freibetrag ist um den Betrag zu kürzen, den der Veräußerungsgewinn EUR 136.000 übersteigt (§ 16 Abs. 4 S. 3 EStG).

Der Veräußerungsgewinn ist zudem voll gewerbesteuerpflichtig (§ 7 S. 2 Nr. 1 GewStG). Eine Kürzung nach § 9 GewStG ist nicht vorgesehen.

2.2.3. Kapitalgesellschaft

Veräußerungsgewinne[9], die eine Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kapitalgesellschaft erzielt, bleiben bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Kapitalgesellschaft nach § 8b KStG – bis auf wenige Ausnahmen (z.B. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG) – außer Betracht (sog. Beteiligungsprivileg). Jedoch gelten im Gegenzug 5% des Veräußerungsgewinnes als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 3 S. 1 EStG). Im Ergebnis sind somit 95% des Veräußerungsgewinnes sowohl für körperschaftsteuerliche, als auch für gewerbesteuerliche Zwecke steuerfrei, da die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften des § 8 Nr. 5 bzw. § 9 Nr. 2a GewStG auf Veräußerungsgewinne keine Anwendung finden[10].


3. Steueroptimierung: Gestaltungs- und Planungsmaßnahmen zur Minderung der Steuerlast

Im nachfolgenden Abschnitt sollen Grundzüge steuerlicher Beratungs- und Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, um eine vorhandene Steuerlast zu verringern oder potentielle steuerliche Mehrbelastung zu vermeiden.

3.1. Teilwertabschreibung und ihre Folgen

Das pauschale Abzugsverbot für Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 3 S. 1 KStG gilt ebenfalls für den Veräußerungsgewinn, der durch eine vorige Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) um die entsprechende Teilwertabschreibung bei Veräußerung erhöht wird[11]. Der steuerliche Vorteil der Teilwertabschreibung seinerzeit, wird somit durch den nunmehr erhöhten Veräußerungsgewinn ausgeglichen. Des Weiteren jedoch, gelten gem. § 8b Abs 3 S. 1 KStG 5% des Gewinnes als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe, weshalb es zu einer effektiven steuerlichen Mehrbelastung i.Hv. 5% der damaligen Teilwertabschreibung kommt. Aus beratungstechnischen Gesichtspunkten sollte eine Teilwertabschreibung von im Umlaufvermögen gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften daher genauestens bedacht werden, um etwaige Beratungsfehler – und somit mitunter Haftungsfälle –  zu vermeiden.

3.3. Wahl des Steuertarifes

Unter Abschnitt 2.2.2. wurde der Veräußerungsgewinn bei der Veräußerung eines ganzen Betriebes oder Teilbetriebes erläutert. Diese Veräußerung ist im Hinblick auf den Steuertarif vergünstigt nach § 34 Abs. 2 EStG zu besteuern. Es ist daher im Rahmen der Veranlagung zu prüfen, ob die Anwendung der sog. Fünftelregelung[12] günstiger ist, als sämtliche Einkünfte tariflich zu besteuern. Abweichend von der Fünftelregelung darf der Steuerpflichtige einmalig eine gesonderte Steuervergünstigung auf diesen Veräußerungsgewinn in Anspruch nehmen (§ 34 Abs. 3 EStG). Der auf den begünstigten Veräußerungsgewinn anzuwendende Steuersatz beträgt 56% des tariflichen Steuersatzes (unter Einbeziehung sämtlicher Einkünfte), mindestens jedoch 14%. Da diese gesonderte Steuervergünstigung nur unter gewissen Voraussetzungen und darüber hinaus nur einmalig zu gewähren ist, sollte bedacht werden, wann hiervon Gebrauch gemacht wird.

Hat ein Steuerpflichtiger beispielsweise lediglich einen Gewerbebetrieb, das 55. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet, empfiehlt es sich mit dem Verkauf des Gewerbebetriebes zu warten. Nicht nur wegen des Freibetrages gem. § 16 Abs. 4 EStG, der verwehrt werden würde, sondern insbesondere auch wegen der Begünstigung, die aus § 34 Abs. 3 EStG resultiert.

Für einen Steuerpflichtigen, der mehrere Einzelunternehmungen besitzt, sollte ebenfalls darüber nachgedacht werden, für welchen Gewerbebetrieb diese Vergünstigung bei Veräußerung in Betracht gezogen wird.


4. Fazit

Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen verhält sich je nach Veräußerer unterschiedlich. Ziel des Gesetzgebers ist es jedoch, dass Erträge nicht doppelt versteuert werden, weshalb das Körperschaftsteuergesetz gewisse steuerliche Befreiungen für Erträge aus (Schachtel-) Beteiligungen vorsieht. Dadurch soll vermieden werden, dass Veräußerungsgewinne vollumfänglich mehrfach besteuert werden. Insbesondere bei der Veräußerung von ganzen Gewerbebetrieben kann der Steuerpflichtige ein echtes Wahlrecht ausüben, sofern er gewisse Voraussetzungen erfüllt.

Bei Kapitalgesellschaften lässt die mitunter offene Gestaltung des § 8b KStG (insbesondere in Bezug auf verschiedene Beteiligungsquoten) Raum für eine steuerliche Gestaltung durch bestimmte Unternehmensverflechtungen bzw. Beteiligungsquoten.


Steuerberater für Unternehmensverkäufe

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Besteuerung von Kapitalerträgen sowie Einkünften aus Gewerbebetrieb schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für Steuergestaltung beim Unternehmensverkauf

Unsere besonderen Expertisen bei der Steuergestaltung von Unternehmen werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung beim Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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[1] Vgl. OFD NRW 22.04.2015 (DB S. 1014) Kurzinfo ESt Nr. 13/2015 – Abzug von Schuldzinsen für die Finanzierung von AK einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung.

[2] Vgl. Harenberg / Zöller: Abgeltungssteuer 2011, Seite 52.

[3] Vgl. Harenberg / Zöller: Abgeltungssteuer 2011, Seite 53.

[4] Vgl. Schlotter / Jansen: Abgeltungssteuer, Seite 62.

[5] Vgl. BMF-Schreiben vom 16.12.2014 – IV C 1 – S 2252/14/10001, DStR 2015 S. 75.

[6] Vgl. Sagasser in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts: § 27 Die Besteuerung von Kapitalanlagevermögen, Rn. 101; § 17 Abs. 3 S. 2 EStG.

[7] Vgl. Sagasser in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts: § 27 Die Besteuerung von Kapitalanlagevermögen, Rn. 86.

[8] Vgl. Schlotter / Jansen: Abgeltungssteuer, Seite 64.

[9] Gem. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG die Differenz aus Veräußerungspreis abzüglich dem Buchwert der veräußerten Beteiligung abzüglich Veräußerungskosten (sofern entstanden).

[10] Vgl. H 9.3 GewStH; BFH-Urteil vom 07.12.1971 – VIII R 3/70, BStBl 1972 II S. 468.

[11] Bedingt durch den nunmehr niedrigeren Buchwert.

[12] Die Fünftelregelung erlaubt es, mittels einem bestimmten Berechnungsschemas (§ 34 Abs. 1 EStG) die Progressionswirkung des tariflichen Steuersatzes auf begünstigte Einkünfte zu mindern.