GmbH-Verlustvorträge: § 8c KStG verfassungswidrig -> Einspruch & Frist
§ 8c KStG regelte bislang den Untergang von Verlustvorträgen bei Kapitalgesellschaften. Diese Vorschrift sorgte im Fall der Veräußerung einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel einer GmbH) für den Untergang von Verlustvorträgen. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht die Norm als verfassungswidrig eingestuft, sodass sich die Vorschrift rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 ändert. Für Steuerpflichtige und Berater sollten nun die Verluste aus den alten Jahren zurückzuholen sein (zum Beispiel GmbH-Verlustvorträge).
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Verlustvorträgen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zum Erhalt des Verlustabzug aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
25. April 2017 |
Verlustvortrag beim GmbH-Kauf nutzen |
23. August 2018 |
GmbH-Verlustvorträge: § 8c KStG verfassungswidrig -> Einspruch & Frist (dieser Beitrag) |
19. Oktober 2018 |
GmbH-Verlustvortrag: Erfolg beim FG Köln & auf dem Weg zum BFH |
11. November 2018 |
Retten Sie die Verlustvorträge bei der GmbH: der neue § 8d KStG hilft! |
17. Februar 2019 |
GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung |
09. Mai 2019 |
Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG |
<h2>Unser Video:
Verlustvorträge</h2>
In diesem Video erklären wir Ihnen sechs neue Gestaltungsmodelle beim Verlustvortrag und wie Sie die beim GmbH-Kauf nutzen können.
1. Bedeutung von Verlustvorträgen einer GmbH
Verlustvorträge sind für Unternehmen steuerlich von erheblicher Bedeutung. Wenn ein Unternehmen Verluste erzielt, werden diese in die Folgejahre vorgetragen. Die Verlustvorträge mindern die Steuerbelastung der nächsten Jahre. Dazu verrechnet der Steuerberater die angesammelten Verluste mit dem Jahresüberschuss des aktuellen Jahres. Kapitalgesellschaften, wie z.B. die GmbH, sammeln häufig über mehrere Jahre Verluste an, dadurch können diese mit den Gewinnen aus mehreren Jahren ausgeglichen werden. Im Ergebnis haben Verlustvorträge eine steuersparende Wirkung.
2. Warum gehen Verluste bei einer Veräußerung der Kapitalgesellschaft unter?
Der § 8c Abs. 1 KStG sorgt bisher für den Untergang von angesammelten Verlusten. Wenn eine GmbH einen Anteile von mehr als 25 % verkaufte, galt dies bislang als sogenannter „schädlicher Beteiligungserwerb“. In Höhe des verkauften Anteils sollten nach der Vorschrift die Verluste verfallen, sodass diese für diese steuerliche nicht mehr nutzbar waren. Zum Beispiel sorgte der Verkauf eines GmbH-Anteils von 30 %, für den Untergang von 30 % der angesammelten Verlustvorträge. Wenn ein GmbH-Gesellschafter sogar mehr als 50 % an seiner Kapitalgesellschaft verkaufte, erkannte das Finanzamt die Verluste sogar vollständig ab. Im Jahr 2017 haben wir bereits zum Verlustuntergang und der Nutzung der Verluste beim Unternehmenskauf berichtet.
3. Was ändert sich nun für Kapitalgesellschaften?
Der sogenannte „schädliche Beteiligungserwerb“ gilt nun erst ab einer Grenzen von 50 %. Die Grenze von 25 % wurde vom Bundesverfassungsgericht als willkürlich und damit verfassungswidrig eingestuft, weshalb der Gesetzgeber den § 8c Abs. 1 KStG nun bis zum 31. Dezember 2018 anpassen muss. In Zukunft müssen Steuerpflichtige bei einem Anteils-Verkauf von unter 50 % keine Aberkennung der Verluste befürchten.
Haben Sie Fragen zu
Verlustvorträgen?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
4. Welche Verlustvorträge können gerettet werden?
Steuerpflichtige können nicht alle alten Verluste zurückgewinnen. Verluste aus bestandskräftigen Steuerbescheiden bleiben in der Regel verloren. Wenn Verlustvorträge durch einen Einspruch angefochten wurden, ist die Erstattung wahrscheinlich. Daher sollten Gesellschafter von Kapitalgesellschaften von Ihren Steuerberatern prüfen lassen welche Verluste „gerettet“ werden könne. Berater sollten ab sofort betroffene Steuerbescheide mittels Einspruch offen halten.
5. Muss eine Klage eingereicht werden?
Nein. Da die betroffene Regelung im Gesetzt mittlerweile sogar aufgehoben wurde, müssen die Finanzämtern die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich von amtswegen berücksichtigen. Erfolgt dies nicht, müssen Sie einen Einspruch einlegen.
Unabhängig davon berichten wir Ihnen gerne, dass die Finanzgerichte hinsichtlich des § 8c KStG durchweg zugunsten des Steuerpflichtigen entscheiden. Wir haben erst kürzlich über den Erfolg in Sachen Verlustuntergang beim Finanzgericht Köln berichtet. Er erwirkten wir eine durchweg positive Entscheidung zur Nutzung der Verlustvorträge durch die Stille-Reserve-Klausel.
Steuerberater für GmbH-Verlustvorträge
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Unternehmenskauf und bei Klageverfahren schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Beratung zur Nutzung von Verlustvorträge beim GmbH-Kauf
- Einspruchsverfahren zur Verfassungswidrigkeit bei Anteilskäufen 25%-50%
- Rettung von Verlustvorträgen durch § 8d KStG
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
- Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für Verlustvorträge
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur Verlustuntergang nach § 8c KStG gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.