Geschäftsführergehalt oder Gewinnausschüttung

GmbH-Gesellschafter

GmbH-Gesellschafter: Geschäftsführergehalt oder Gewinnausschüttung?

Ein Geschäftsführergehalt bei einer GmbH bietet sowohl bei der Besteuerung der Gesellschaft als auch bei der Einkommensteuer des GmbH-Gesellschafters Steuervorteile. So reduziert das Geschäftsführergehalt bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer den Gewinn der Gesellschaft, was sich somit steuerlich mindernd auswirkt. Insofern kommt dem Gesellschafter ein höherer Gewinn zugute. Aber auch im Rahmen seiner Einkommensteuer kann er im Vergleich zu einer Gewinnausschüttung Steuern sparen. Ein Rechenexempel soll Ihnen dies verdeutlichen.

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Geschäftsführergehalt

In diesem Video erklären wir, wie hoch Sie das Geschäftsführergehalt optimal ansetzen, um die Steuerbelastung deutlich zu reduzieren.

1. Ausgangssituation: Das Geschäftsführergehalt einer Ein-Personen-GmbH

Um Ihnen anhand eines Beispiels zu demonstrieren, auf welche Weise ein Geschäftsführergehalt bei einer GmbH dem Geschäftsführer-Gesellschafter zu steuerlichen Vorteilen verhilft, wollen wir einige Eckpunkte aufstellen. Dazu beschränken wir uns aus Gründen der Einfachheit auf eine Ein-Personen-GmbH. Dabei ist der einzige Gesellschafter meist auch der Geschäftsführer der GmbH. So auch in unserem Beispiel. Außerdem soll ein Gewinn vor Steuern von EUR 100.000 als Berechnungsgrundlage dienen. Somit unterliegt der GmbH-Gesellschafter zwangsläufig dem Spitzensteuersatz von 42 %.


2. Steuervorteil Nummer 1: Das Geschäftsführergehalt mindert die Steuern der GmbH

2.1. Die GmbH-Besteuerung ohne Zahlung eines Geschäftsführergehalts

Als erstes wollen wir uns den Vorteil anschauen, den das Geschäftsführergehalt bei der GmbH bewirkt. Im Grunde sind es sogar zwei Vorteile. Denn der Vorteil betrifft sowohl die Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer.

Also berechnen wir zunächst die Körperschaftsteuer sowie den Solidaritätszuschlag der GmbH bei einem Jahresüberschuss von EUR 100.000:

EUR 100.000 x 15 % = EUR 15.000 Körperschaftsteuer

EUR 15.000 x 5,5 % = EUR 825 Solidaritätszuschlag

Analog dazu verfahren wir mit der Gewerbesteuer, wobei wir von einem realistischen Hebesatz von 450 % ausgehen, der typisch für viel Städte in Deutschland ist:

EUR 100.000 x 3,5 % x 450 % = EUR 15.750 Gewerbesteuer

Also bleiben als Gewinnausschüttung übrig:

EUR 100.000 – EUR 15.000 – EUR 825 – EUR 15.750 = EUR 68.425

Dieser Gewinn nach Steuern steht dem GmbH-Gesellschafter zu. Natürlich hat er nun die Wahl den Gewinn zu thesaurieren, um ihn zum Beispiel für Investitionen zu verwenden. Doch dies wäre dem Sinn unseres Artikel abträglich. Also lassen wir ihn doch lieber den Gewinn ausschütten.

2.2. Die GmbH-Besteuerung unter Berücksichtigung eines Geschäftsführergehalts

Bevor wir unsere Aufmerksamkeit der Gewinnausschüttung an den GmbH-Gesellschafter widmen, wollen wir noch schauen, welche Auswirkungen das Geschäftsführergehalt nun tatsächlich auf die Besteuerung der GmbH hat. Dabei gehen wir davon aus, dass der Geschäftsführer-Gesellschafter in weiser Voraussicht den jährlichen Gewinn ziemlich exakt auf EUR 100.000 schätzt. Weiterhin entscheidet er, dass er statt der Auszahlung des Gewinns lieber die Zahlung eines Geschäftsführergehalts mit seiner GmbH vereinbart. Da nun alle Voraussetzungen bestimmt sind, stellen wir jetzt folgende simple Rechnungen zur Bestimmung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf:

Jahresgewinn der GmbH EUR 100.000 – Geschäftsführergehalt EUR 100.000 = steuerpflichtiger Jahresüberschuss EUR 0

Fazit: Ist das Geschäftsführergehalt genauso hoch wie der Jahresüberschuss der GmbH (ohne Zahlung eines Geschäftsführergehalts), dann zahlt die Gesellschaft keine Steuern. Deshalb müssen wir nun unser Augenmerk auf die steuerliche Behandlung des Geschäftsführergehalts bei der Einkommensteuer des Gesellschafters richten.

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3. Geschäftsführergehalt und Gewinnausschüttung bei der Einkommensteuer des GmbH-Gesellschafters

Somit haben wir zwei verschiedene Szenarien zu betrachten: einerseits die Besteuerung der Gewinnausschüttung und andererseits jene des Geschäftsführergehalts.

3.1. Die Besteuerung der Gewinnausschüttung

3.1.1. Die Wahl zwischen Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren

Hierzu müssen wir beachten, dass dem hier dargestellten GmbH-Gesellschafter im Prinzip sogar zwei unterschiedliche Methoden zur Besteuerung zur Auswahl stehen. In der Regel werden Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter als Kapitalerträge in steuerlicher Hinsicht behandelt. Folglich erhebt der Fiskus eine Kapitalertragsteuer auf diese Dividenden. Zwar gewährt das Einkommensteuergesetz einen Sparerpauschbetrag von EUR 801 für Ledige und EUR 1.602 für Verheiratete, doch sind damit alle mit diesen Einnahmen verbundenen Werbungskosten abgegolten. Außerdem ist die Bedeutung dieses Freibetrags aufgrund der geringen Höhe in Relation zum versteuernden Gewinn von vernachlässigbarer Größe. Alternativ ist aber auch das sogenannte Teileinkünfteverfahren bei der Besteuerung möglich, sofern gewisse Voraussetzungen Beachtung finden. Doch oft ist es so, dass die Wahl der Besteuerungsart keinen nennenswerten steuerlichen Unterschied bewirkt. Also folgen wir nun einfach dem Pfad der Kapitalertragsteuer.

3.1.2. Berechnung der Kapitalertragsteuer auf die Gewinnausschüttung

Wir stellen also folgende Berechnung der Kapitalertragsteuer und des anteiligen Solidaritätszuschlags auf:

Dividende EUR 68.425 – Sparerpauschbetrag EUR 801 = zu versteuernde Kapitalerträge EUR 67.624

zu versteuernde Kapitalerträge EUR 67.624 x 25 % = Kapitalertragsteuer EUR 16.906

Kapitalertragsteuer EUR 16.906 x 5,5 % = Solidaritätszuschlag EUR 929,83

In der Summe beträgt die Belastung mit steuerlichen Abgaben also EUR 17.835,83, sodass der GmbH-Gesellschafter einen Nettogewinn von EUR 50.589,17 erhält. Unter den hier getroffenen Voraussetzungen hätte, wie bereits erwähnt, auch die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu einem Ergebnis in vergleichbarer Höhe geführt.

3.2. Die Besteuerung des Geschäftsführergehalts

Ein Geschäftsführergehalt ist im Sinne des Einkommensteuerrechts in der Regel als ganz normales Gehalt eines Angestellten zu behandeln. Somit bezieht der Geschäftsführer hierdurch laufende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). In diesem Zusammenhang sind dann auch Sachverhalte wie zum Beispiel der Bezug von steuerpflichtigen Sachbezügen und geldwerten Vorteilen, wie etwa einem privat genutzten Dienstwagen, oder aber auch Werbungskosten relevant. Doch würde die Berücksichtigung all solcher in der Alltagspraxis üblichen Einflüsse auf die Besteuerung des Geschäftsführergehalts unseren vergleichenden Blick auf die relevanten Unterschiede zur Gewinnausschüttung beeinträchtigen. Also verzichten wir hierauf. Stattdessen gehen wir davon aus, dass der GmbH-Gesellschafter neben dem Geschäftsführergehalt keine weiteren Bezüge und Abzüge zu berücksichtigen hat.

Zwar beträgt der Spitzensteuersatz des GmbH-Gesellschafters bei einem jährlichen Geschäftsführergehalts von EUR 100.000 42 %, doch liegt der Durchschnittssteuersatz bei etwa 33 %. Damit berechnen wir die Einkommensteuer auf folgende Weise:

Geschäftsführergehalt EUR 100.000 x 33 % = Einkommensteuer EUR 33.000

Einkommensteuer EUR 33.000 x 5,5 % = Solidaritätszuschlag EUR 1.815

Dadurch ergibt sich eine steuerliche Belastung des Gesellschafters von insgesamt EUR 34.815, was somit bedeutet, dass ihm EUR 65.185 als Nettoertrag zur Verfügung steht.


4. Was ist günstiger: Geschäftsführergehalt oder Gewinnausschüttung?

Wenn wir also diese beiden vereinfachten Modelle miteinander vergleichen, um festzustellen, welches für den GmbH-Gesellschafter vorteilhafter ist, dann ist die Aussage für das Geschäftsführergehalt eindeutig positiv zu treffen. Doch sei an dieser Stelle der Hinweis erlaubt, dass diese idealisierten Modelle in der Realität einigen Veränderungen unterliegen. Trotzdem kann man basierend auf diesem Vergleich tendenziell zugunsten des Geschäftsführergehalts plädieren.


5. Was es beim Geschäftsführergehalt noch zu beachten gilt

Ein wichtiger Punkt bei der Gewährung eines Geschäftsführergehalts ist die Gewährleistung, dass das Gehalt im Rahmen des in er jeweiligen Brache üblichen Rahmens bleibt. Denn wenn das Geschäftsführergehalt außergewöhnlich üppig bemessen wird, geht das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus – und behandelt den über dem Üblichen liegenden Betrag als Kapitalertrag. Daher ist es empfehlenswert, vor der Bestimmung der Höhe des Geschäftsführergehalts das branchenübliche Geschäftsführergehalt zu eruieren.

Mindestens ebenso wichtig ist die Genauigkeit der Vorhersage in Bezug auf die zu erwartenden Gewinne. Je genauer man hierbei schätzt, desto präziser kann man das Geschäftsführergehalt als Instrument bei der Reduktion der Steuern einsetzen. Unterliegt zum Beispiel das jährliche Geschäftsergebnis stärkeren Schwankungen, muss man bei der Bestimmung der Höhe des Geschäftsführergehalts mit gewissen Einschränkungen rechnen. Allerdings ist die rückwirkende Auszahlung eines höheren Geschäftsführergehalts dabei keine Option, weil dies nämlich ebenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist.

Wie Sie also sehen, ist die Nutzung des Geschäftsführergehalts als Mittel zur Reduktion der Steuern durchaus vorteilhaft. Doch mag hierbei auch der Rat eines im Unternehmenssteuerrechts erfahrenen Steuerberaters in vielfacher Hinsicht hilfreich sein, oder gar unentbehrlich.


Steuerberater für Kapitalgesellschaften

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  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
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  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  5. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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