Dienstwagen von privat leasen bietet steuerliche Vorteile!
Wenn man einen Dienstwagen im Unternehmen auch für private Fahrten nutzt, hat dies steuerliche Konsequenzen. Denn der private Anteil an der Nutzung des Autos darf beim Ansatz der Betriebsaufwendungen keine Rolle spielen. Daher gibt es mit der Fahrtenbuch-Methode oder per pauschaler Berechnung nach der 1 %-Regel zwei Methoden, mit denen man die damit verbundene Privatentnahme bestimmt. Allerdings kann man als Unternehmer einen Dienstwagen partiell leasen. Man veranschlagt die betriebliche Nutzung beispielsweise nachweislich auf 90 % und die private auf 10 %. Wenn man den Dienstwagen also von privat leasen möchte, dann am besten vom Ehepartner. Denn der kann die Überlassung ebenfalls steuerlich vorteilhaft nutzen, indem man zur Erhebung der Umsatzsteuer optiert. Dadurch ist man als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Beim Verkauf kann dann der Ehepartner das Wahlrecht widerrufen und so den Kaufpreis positiv beeinflussen. Insgesamt kann man sogar mehr Steuern sparen, als die Anschaffungskosten des Dienstwagens betragen haben.
Unser Video: Maximales Gehalt für GmbH-Geschäftsführer: Beachte diese 3 Kriterien!
In diesem Video erklären wir, wie Sie das GmbH-Geschäftsführergehalt steueroptimiert ansetzen.
Inhaltsverzeichnis
1. Dienstwagen von privat leasen – Einleitung
Ein Dienstwagen ist in steuerlicher Hinsicht oft ein Punkt, bei dem Unternehmer auf widerstreitende Interessen treffen. Einerseits möchte man den betrieblichen Dienstwagen, für den man gewinnmindernde Betriebsausgaben ansetzen kann, gerne auch mal für private Zwecke nutzen. Andererseits muss man im letzteren Fall auch verstehen, dass die damit verbundenen privaten Kosten keine Betriebsausgaben verursachen dürfen. Schließlich gehört der privat genutzte Anteil an der gesamten Nutzung des Dienstwagens zur privaten Lebensführung. Und für den privaten Konsum von Kaviar und Champagner gibt es ja nun mal auch keine Steuerbefreiung.
Daher ist es wohl einleuchtend, wenn die Finanzverwaltung auf die Überlassung eines betrieblichen Dienstwagens für private Zwecke – sowohl für Unternehmer als auch für Mitarbeiter – eine Besteuerung durchführt. Was wäre jedoch, wenn es Möglichkeiten gäbe, um diese Besteuerung zu vermeiden? Und tatsächlich, die gibt es. Eine Möglichkeit, die wir in diesem Beitrag vorstellen möchten, stellt das leasen eines Dienstwagens von privat dar. Sie werden staunen, denn dabei kann man sogar so viel Steuern sparen, dass man am Ende mehr als die ursprünglichen Anschaffungskosten des Dienstwagens herausbekommt.
2. Dienstwagen von privat leasen – Fahrtenbuch vs. 1 %-Regel
Bevor wir jedoch unser Gestaltungsmodel „Dienstwagen von privat leasen“ im Detail vorstellen, möchten wir noch kurz auf die Grundlagen eingehen, die man in aller Regel beachten muss. So ist die Berechnung der privaten Nutzung eines Unternehmers an einem Dienstwagen gesetzlich geregelt (§ 8 Absatz 2 EStG; dort siehe auch vorteilhafte Sonderregeln für Elektromobile).
Genauer gesagt, gibt es sogar zwei Optionen, mit denen man den zu versteuernden Privatanteil bestimmen kann. Der eine Ansatz sieht vor, dass man ganz genau nachweist, wie viele Fahrten man betrieblich und privat veranlasst unternahm und wie viele Kilometer man jeweils zurücklegte. Dazu muss man aber stets ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß führen. Wem dies jedoch zu unpraktisch erscheint, kann auch eine pauschale Berechnung nach der sogenannten 1 %-Regel ansetzen. Dabei spielt aber der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs eine entscheidende Rolle. Je wertvoller der Dienstwagen, desto höher fällt dann auch die Steuer dabei aus. Außerdem lohnt sich diese Methode eher für Unternehmer, die zu einem hohen Anteil den Dienstwagen privat nutzen. Unternehmer, die ihren Dienstwagen eher seltener privat nutzen, profitieren daher eher von der sogenannten Fahrtenbuchmethode.

Haben Sie Fragen zur
Besteuerung von Dienstwagen?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Dienstwagen von privat leasen – unser Gestaltungsmodell
Wie der Titel des Beitrags bereits verrät, geht es bei unserem Gestaltungsmodell darum, einen Dienstwagen von privat zu leasen. Dazu könnte man also als Unternehmer einen der vielen Anbieter am Leasingmarkt in Anspruch nehmen. Wir meinen jedoch etwas ganz anderes damit. Denn bei unserem Modell geht es darum, als Unternehmer einen Dienstwagen von einer anderen Privatperson zu leasen. Idealerweise ist dies ein eigenes Familienmitglied. Und am allerbesten sollte dies ein Ehepartner sein, sodass man auch die Steuervorteile des Ehegattensplittings nutzen kann.
3.1. Dienstwagen von privat leasen – ein Beispiel
Um die praktischen Vorteile unseres Modells „Dienstwagen von privat leasen“ besser darzustellen, möchten wir es anhand eines Beispiels erläutern. Dazu gehen wir davon aus, dass Frau Strom ein erfolgreiches, lukratives Unternehmen führt. Um ihr Unternehmen zu führen, möchte Frau Strom einen Dienstwagen nutzen.
Statt jedoch einen Dienstwagen durch ihr Unternehmen zu erwerben, entscheidet sich Frau Strom ihn von ihrem Ehepartner zu leasen. Ihr Ehemann kauft das neue Fahrzeug von privat und lässt sich vom Autohändler die Umsatzsteuer ausweisen; warum, das zeigen wir später.
Nehmen wir an, das Auto kostet EUR 72.000 netto. Dabei achtet Herr Strom darauf, dass es sich hierbei um ein Fahrzeugmodell handelt, bei dem ein geringer Wertverlust zu erwarten ist.
Schließlich noch ein Blick auf die Finanzierung des Kaufs eines solchen Dienstwagens durch Herrn Strom. Dabei könnte für beide Ehegatten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Interesse sein. Denn dadurch ist Herr Strom berechtigt, auf das gemeinsame Vermögen zuzugreifen, um den Dienstwagen zu erwerben.
3.2. Dienstwagen von privat leasen: der Leasingvertrag
Herr Strom vereinbart nun mit dem Unternehmen seiner Ehefrau die Überlassung des Autos gegen ein monatliches Entgelt von EUR 921 netto. Das Entgelt soll dabei marktüblich sein. Doch soll die Überlassung zeitlich partiell erfolgen. So könnte man hier beispielsweise eine Aufteilung von 10 % privater Nutzung durch Herrn Strom (und somit indirekt auch durch Frau Strom) sowie 90 % betriebliche Nutzung durch Frau Strom vornehmen.
Für Frau Strom vorteilhaft ist dabei natürlich, dass sie diese Kosten als Betriebsaufwand ansetzen kann. Außerdem gehört eine Laufzeit von drei Jahren zur Vereinbarung, wobei diese einseitig durch das Unternehmen von Frau Strom verlängerbar ist. Was ebenfalls große Bedeutung hat, ist, dass Herr und Frau Strom diesen Vertrag auch tatsächlich umsetzen, also auch pünktlich alle Zahlungen vornehmen. Dazu zählt auch, dass man die Einhaltung auch aller übrigen Vertragsbedingungen für einen repräsentativen Zeitraum nachweisen kann. Also sollte man zumindest in den ersten drei Monaten des Leasings ein gemeinsames Fahrtenbuch führen. Und natürlich sollte dies dann belegen, dass die partielle Nutzung gemäß den Vereinbarungen funktioniert.
3.3. Umsatzsteuer
Warum wir in unserem Exempel Brutto und Netto unterscheiden, erläutern wir nun im Folgenden.
So erzielt Herr Strom aus der Überlassung des Dienstwagens an seine Frau jährlich das Zwölffache von EUR 921, also EUR 11.052. Unter der Voraussetzung, dass Herr Strom keine weiteren umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte generiert, könnte Herr Strom hier als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten (§ 19 UStG). Damit würde er in der Regel keine Umsatzsteuer auf das Leasingentgelt erheben. Doch gibt es hierbei die Möglichkeit, die umsatzsteuerliche Behandlung als Kleinunternehmer abzulegen, sodass Herr Strom den Dienstwagen zuzüglich 19 % ausgewiesener Umsatzsteuer vermietet. Den Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelungen muss Herr Strom dem Finanzamt bekanntgeben.
Da Frau Strom als Unternehmerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, macht die Berechnung der Umsatzsteuer beim Leasing des Dienstwagens für sie keinen wesentlichen Umstand aus.
3.4. Abschreibung des Dienstwagens
Vor Ablauf der dreijährigen Leasingzeit verlängert Frau Strom den Leasingvertrag für drei weitere Jahre. Dabei bleiben die Konditionen unverändert.
In dieser Zeit nimmt Herr Strom auch Abschreibungen auf sein Auto vor. Die Nutzungsdauer eines PKW, über die die Abschreibung hier ganz regulär erfolgt, beträgt sechs Jahre. Durch die partielle betriebliche Nutzung dürfen aber nur 90 % der Anschaffungskosten bei der Abschreibung des Dienstwagens Berücksichtigung finden. Somit entspricht die steuerlich zulässige Abschreibung jährlich EUR 10.800.
3.5. Überschusseinkünfte durch das private Leasing des Dienstwagens
Nach Abzug der Abschreibung von den Einnahmen bleibt also ein positiver Betrag von EUR 252 jedes Jahr übrig. Dies liegt aber knapp unter der Freigrenze von EUR 256, die man jährlich bei den sonstigen Einkünften steuerfrei erzielen kann. Im Laufe der sechs Leasingjahre kommen auf diese Weise immerhin EUR 1.512 steuerfrei zusammen.
Gleichzeitig erhält Herr Strom aber auch die restlichen EUR 10.800 jährlich. Doch verrechnet er sie mit der Abschreibung in gleicher Höhe, sodass auch hierauf keine Steuer anfällt. Kurzum, Herr Strom erhält über die gesamte Laufzeit einen Gesamtbetrag von EUR 66.312 vom Unternehmen seiner Frau.
Würde jedoch seine Frau den Dienstwagen für ihr Unternehmen kaufen, dann würde sie einerseits mehr bezahlen (EUR 72.000 netto), gleichzeitig aber auch Liquidität einbüßen. Außerdem würde sie dann auch den Anteil ihrer Privatnutzung versteuern müssen.
3.6. Verkauf des Autos
Nach sechs Jahren ist aber auch der Zeitpunkt gekommen, da Herr Strom das Auto verkaufen möchte. Da er am Anfang auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtete, müsste er beim Verkauf des Autos auch Umsatzsteuer ansetzen. Also ist jetzt der Augenblick gekommen, an dem er auf die weitere Anwendung der Ausnahmeregelung verzichtet und wieder als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer in Erscheinung tritt. Eigentlich müsste man dann auch die in den letzten Jahren angefallene Umsatzsteuer, die das Unternehmen seiner Frau als Vorsteuer abzog, korrigieren, doch da hierbei eine Frist von mehr als fünf Jahren abgelaufen ist, ist der Anspruch des Finanzamts hierauf verjährt. Auf diese Weise kann Herr Strom sein Auto umsatzsteuerfrei verkaufen.
Da wir eingangs einen hohen Werterhalt des Autos ansetzten, gehen wir davon aus, dass der Verkauf immerhin noch EUR 30.000 einbringt. Dieser Erlös ist steuerfrei, weil Herr Strom das Auto, das als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gilt, selbst innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkaufen könnte. Andernfalls würde man wie bei der Besteuerung von Kryptowährungen, die man zur Erzielung von Einkünften verwendet (zum Beispiel durch Lending), mit einer zehnjährigen Spekulationsfrist rechnen müssen.

Fachberatung für
Unternehmensteuerrecht?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
4. Quintessenz unseres Beispiels zum Modell „Dienstwagen von privat leasen“
Rechnen wir nun also Herrn Stroms Einnahmen zusammen und stellen sie der angefallenen Steuer gegenüber:
Einnahmen / Steuern | EUR | EUR |
monatliche Einnahmen | 921,00 | |
monatliche Umsatzsteuer | 174,99 | |
Summe jährliche Einnahmen | 11.052,00 | |
Summe jährliche Umsatzsteuer | 2.099,88 | |
Summe gesamte Einnahmen (6 Jahre) | 66.312,00 | |
Summe gesamte Umsatzsteuer (6 Jahre) | 12.599,28 | |
Summe jährliche Einkommensteuer | 0,00 | |
Verkaufserlös | 30.000,00 | |
Steuern auf den Verkaufserlös | 0,00 | |
Gesamtsumme Verrechnung Einnahmen und Steuern abzüglich Bruttoanschaffungskosten | 10.619,40 |
Kurzum, Herr Strom hat mit unserem Gestaltungsmodell EUR 10.619,40 steuerfreie Einnahmen erzielt, die die Bruttoanschaffungskosten übersteiegen.
Dabei haben wir die positiven steuerlichen Folgen für seine Ehefrau noch völlig unberücksichtigt gelassen. Dies wollen wir auch nur kurz umreißen, denn sonst müssten wir uns auch die Rahmenbedingungen rund um ihr Unternehmen modellieren. Das würde aber in diesem Rahmen zu weit führen.
Fakt ist aber, dass Frau Strom über einen Zeitraum von sechs Jahren rein hypothetisch bis zu EUR 66.312 allein über die Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Leasing an Steuern einsparen kann. Weitere Steuereinsparungen durch den Wegfall der Berechnung der Privatnutzung kommen noch hinzu. Je nach Entfernung zwischen Wohnung und Unternehmen sowie der Häufigkeit der Arbeitstage, an denen Frau Strom ihr Unternehmen aufsucht, kann schon unter Annahme von Voraussetzungen, die eher eine geringe Besteuerung ergeben, eine realitätsnahe Einsparung in der Größenordnung von weiteren EUR 35.000 an Steuern hinzukommen.
In der Summe kommen wir also auch bei Frau Strom zu einem Steuervorteil von rund EUR 100.000 innerhalb von sechs Jahren. Das macht etwa EUR 17.000 jährlich aus.
Wenn wir noch bedenken, dass Herr Strom kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt, dann können die Eheleute Strom auch durch das Ehegattensplitting weitere Steuern sparen. Doch ist dies nur ein netter Nebeneffekt, den man zusätzlich zu unserem Gestaltungsmodell „Dienstwagen von privat leasen“ nutzen kann.
5. Voraussetzungen zum Modell „Dienstwagen von privat leasen“
Normalerweise setzen wir diesen Abschnitt vor die Erläuterung unserer Gestaltungsmodelle. Hier haben wir aber im Rahmen unseres Beispiels bereits einige Punkte aufgegriffen.
So muss man als Leasinggeber die Einkünfte als sonstige Einkünfte betrachten können. Tragen sie hingegen einen gewerblichen Charakter, sind sie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ganz regulär steuerpflichtig und verursachen dabei sogar Gewerbesteuer.
Ferner ist die Gestaltung des Leasingvertrags zwischen Herrn und Frau Strom derart, dass er einem Fremdvergleich standhält. Auch muss er die Voraussetzung erfüllen, dass der Dienstwagen wirtschaftlich betrachtet Herrn Strom zugeordnet werden kann. Würde der Dienstwagen ein betriebsnotwendiges Wirtschaftsgut darstellen, dann käme es zu einer wirtschaftlichen Verflechtung, die eine Betriebsaufspaltung auslöst, was wiederum steuerliche Konsequenzen hätte. Um diesen Umstand zu berücksichtigen, haben wir die Konditionen Leasingdauer und Verlängerungsoption gemäß den Vorgaben des Leasingerlasses des Bundesfinanzministeriums gewählt.
Weiterhin müsste man auch die partielle Überlassung des Fahrzeugs juristisch einwandfrei im Vertrag definieren. Eine Rechtsberatung hierzu erscheint sinnvoll, weil dieser Punkt für Laien in der Regel in Bezug auf die juristische Wirkung des Vertragstextes kaum zu überblicken ist.
Im Hinblick auf die Umsatzsteuer sollte uns bewusst sein, dass diese Gestaltung an der Voraussetzung des Vorsteuerabzugs hängt. Für Unternehmer (zum Beispiel Mediziner), die Lieferungen oder Leistungen ohne Umsatzsteuer erbringen, ist dies somit ohne Relevanz.
Bei der Frage, für welche Unternehmensformen das Gestaltungsmodell „Dienstwagen von privat leasen“ anwendbar ist, gibt es eine gute Antwort. Sie ist sowohl für Einzelunternehmen als auch für Personen- und Kapitalgesellschaften geeignet.
6. Dienstwagen von privat leasen: ist das Gestaltungsmissbrauch?
Darüber hinaus möchten wir anmerken, dass wir dieses Gestaltungsmodell keineswegs als Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO ansehen, weil auch außersteuerliche Gründe hierbei eine Rolle spielen. Denn durch dieses Modell ist es Frau Strom nämlich möglich, die Liquidität ihres Unternehmens zu sichern. Außerdem zahlt sie so insgesamt weniger, als wenn sie den Dienstwagen für ihr Unternehmen kaufen würde (nur EUR 66.312 statt EUR 72.000 netto).
Dennoch gehen wir davon aus, dass manche Betriebsprüfer der Anwendung dieses Gestaltungsmodells kritisch gegenüberstehen dürften. Daher kommt es insbesondere darauf an, dass man einen fachkundigen Steuerberater an der Seite weiß, der alle Zusammenhänge zu erläutern und somit auch alle Zweifel an der Zulässigkeit des Gestaltungsmodells „Dienstwagen von privat leasen“ zu zerstreuen vermag.
Weiterhin gehen wir davon aus, dass der Gesetzgeber diese Gesetzeslücke über Kurz oder Lang schließt. Schließlich bietet das Gestaltungsmodell schon sehr viele steuerliche Vorteile von zum Teil beträchtlichem Umfang, wenn auch der Umfang beispielsweise im Vergleich zu den eindeutig illegalen Tricksereien beim Cum-Ex-Skandal bei diesem Modell weitaus geringer ist.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Sicherung von Steuervorteilen in ihren Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Umsatzsteuer
- Beurteilung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
- Geschickte Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern
steuerbezogene Rechtsberatung
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Steuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Steuergestaltung werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (1) Grundlagen“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.