Quotaler Anteilssrückkauf

Steuerliche Nachteile vermeiden

Quotaler Anteilsrückkauf: Steuerliche Nachteile vermeiden

Ein Anteilsrückkauf liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft Anteile an sich selbst erwirbt. Ein Quotaler Anteilsrückkauf liegt daher dann vor, wenn der Rückkauf der Anteile den Gesellschaftsverhältnissen entsprechend erfolgt. Schon die steuerliche Beurteilung eines Anteilsrückkaufs an sich ist problematisch. Weitere Probleme ergeben sich aber bei einem quotalen Anteilsrückkauf. Welche Probleme auftreten und wie Sie steuerliche Nachteile vermeiden, erklären wir in diesem Beitrag.

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In diesem Video erklären wir, warum der Erwerb eigener Anteile vorteilhaft ist.

Inhaltsverzeichnis


1. Definition und handelsrechtliche Zulässigkeit des quotalen Anteilsrückkaufs

Ein Anteilsrückkauf liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft Anteile an sich selbst erwirbt. Denkbar ist dies sowohl bei der GmbH als auch bei einer Aktiengesellschaft. Nahezu alle großen deutschen Kapitalgesellschaften haben eigene Anteile in ihrer Bilanz ausgezeichnet. Der Anteilsrückkauf basiert insbesondere auf der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 und der Änderung des Handelsgesetzbuchs (HGB) durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).

Der Anteilsrückkauf ist handelsrechtlich nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 GmbHG vorliegen. Dazu müssen alle Einlagen vollständig geleistet sein. Ferner muss im Erwerbszeitpunkt eine Rücklage in Höhe der Anschaffungskosten gebildet werden können, ohne Stammkapital oder eine nicht ausschüttungsfähige Rücklage anzugreifen. Die Feststellung über die Möglichkeit der Rücklage ist aufgrund einer den Anforderungen des § 42 GmbHG entsprechenden Bilanz zu fortgeführten Buchwerten ohne Berücksichtigung nicht aufgelöster stiller Reserven zu treffen.

Anteile an Kapitalgesellschaften sind Objekte des Geschäftsverkehrs. Eine Kapitalgesellschaft als solche kann Eigentumsansprüche auch gegen sich selbst richten. Der Erwerb eigener Anteile als solcher stellt stets auch eine Transaktion der Gesellschaft mit ihren Gesellschaftern dar. An die Gesellschafter werden finanzielle Mittel gegen Aufgabe ihrer Eigentumsansprüche ausgekehrt. Die Eigentumsansprüche der Gesellschafter richten sich auf das Einlagekapital und auf die in der Unternehmung noch verhafteten Überschüsse.

Eigene Anteile haben keine Stimmrechte und keine Dividendenansprüche. Sie stehen lediglich in der Bilanz, haben aber keine Rechte. Folge dessen ist, dass sich die Stimmrechte und Dividendenansprüche auf die verbleibenden Gesellschafter verteilen. Die eigenen Anteile kann die Gesellschaft ausgeben und so neue Personen zum Gesellschafter machen. Denkbar ist auch, dass der Mitgesellschafter die Anteile einzieht. Dann wachsen seine Anteile entsprechend an.

2. Steuerliche Behandlung des Anteilsrückkaufs

2.1. Behandlung auf Gesellschafterebene

Das BMF äußerte sich in dem BMF-Schreiben vom 27.11.2013 (BMF v. 27.11.2013 – IV C 2 – S 2742/07/10009 BStBl 2013 I S. 1615) nicht zu dem quotalen Anteilsrückkauf. Dort legte es lediglich fest, wie der Erwerb eigener Anteile für sich auf Gesellschaftsebene und Gesellschafterebene zu behandeln ist.

Steuerlich stellt der Anteilsrückkauf bei dem veräußernden Gesellschafter ein Veräußerungsgeschäft dar. Dieses unterliegt nach allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung. Die Steuerpflicht der Veräußerung kann sich daher unter anderem aus §§ 13 – 18 und 20 Absatz 4 EStG ergeben. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Anteile in einem Depot bei einer inländischen Bank oder bei einem inländischen Finanzdienstleistungsunternehmen gehalten werden, so ist Kapitalertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn einzubehalten (§ 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG).

Steuerlich werden daher auf Gesellschafterebene nicht die Folgen einer Kapitalmaßnahme gezogen. Bei der Veräußerung über die Börse weiß der veräußernde Aktionär nicht, ob auf Erwerberseite die Gesellschaft oder ein fremder Dritter steht. Das BMF hat sich daher nicht der These einer Teilliquidation angeschlossen. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz der Annahme eines Veräußerungsgeschäfts auf Gesellschafterebene.

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2.2. Behandlung auf Gesellschaftsebene

Auf Gesellschaftsebene vollzieht das BMF die handelsrechtliche Konzeption einer Kapitalmaßnahme steuerlich nach. Der Erwerb eigener Anteile stellt bei der Gesellschaft keinen Anschaffungsvorgang dar, sondern ist wie eine Herabsetzung des Nennkapitals zu behandeln. Dabei ist unerheblich, ob die Gesellschaft die Anteile später weiterveräußert oder, ob diese von anderen Gesellschaftern eingezogen werden. Bei der Gesellschaft stellen der Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile daher unabhängig von ihrem Erwerbszwecke eine steuerlich ergebnisneutrale Kapitalmaßnahmen dar. Daher schließt sich das BMF, soweit die Gesellschaftsebene betroffen ist, der Theorie einer Kapitalmaßnahme an und verfolgt damit eine andere Konzeption als auf Gesellschafterebene.

2.3. Abstimmung zwischen Gesellschafterebene und Gesellschaftseben nötig

Dieser Ansatz zwingt das BMF dazu, eine Abstimmung zwischen den Regelungen zum steuerlichen Eigenkapital (§§ 27, 28 KStG) und der handelsrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile herbeizuführen. Diese nahm das BMF zugunsten des Steuerpflichtigen vor. Soweit die Behandlung als Kapitalherabsetzung auf Ebene der Gesellschaft zu Wertungswidersprüchen mit der Behandlung als Veräußerungsgeschäft auf Gesellschafterebene führen würde, nimmt das BMF eine im Gesetz nicht angelegte Anpassung in Kauf.

Es gilt die Regelung des § 28 Absatz 2 KStG. In Höhe des Nennbetrags der eigenen Anteile erhöht sich zunächst das steuerliche Einlagekonto. Der an die Gesellschafter als Kaufpreis ausgezahlte Betrag mindert dieses sodann wieder. Ein bestehender Sonderausweis im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 KStG ist nicht vorrangig zu mindern. Wäre demgegenüber der Sonderausweis zu mindern, so würde die Kapitalrückzahlung als Gewinnausschüttung gelten, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) führt. Dies würde zu Wertungswidersprüchen zur Behandlung des Vorgangs auf Gesellschafterebene führen. Daher geht das BMF von einer Kapitalherabsetzung nur wirtschaftlich, nicht aber formal aus.

Weiterhin geht das BMF davon aus, dass der über die Rückzahlung des herabgesetzten Nennkapitals hinausgehende Betrag eine Leistung der Gesellschaft an den veräußernden Gesellschafter darstellt. Auf diese Leistung findet der § 27 Absatz 1 Satz 3 KStG Anwendung. Daher mindert die Leistung an den Gesellschafter das steuerliche Einlagekonto nur, soweit sie den maßgebenden ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Soweit der ausschüttbare Gewinn gemindert wird, müsste die Gesellschaft eigentlich Kapitalertragsteuer einbehalten. So entsteht aber erneut ein Widerspruch zu der Behandlung auf Gesellschafterebene. Auf den Teil, der das steuerliche Einlagekonto nicht nach § 27 Absatz 1 Satz 3 oder § 28 Absatz 2 Satz 3 KStG mindert, ist Kapitalertragsteuer daher nicht einzubehalten. Offen lässt das BMF aber, wie der quotale Anteilsrückkauf zu behandeln ist.

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3. Anteilsrückkauf als Gestaltungsmodell

Für einen Anteilsrückkauf gibt es mehrere Gründe. Der Erwerb kann im Interesse der Gesellschaft erfolgen, aber auch durch Interessen der Gesellschafter veranlasst sein.

Motive für den Erwerb eigener Anteile können aus Gesellschaftssicht zum Beispiel die gezielte Einflussnahme auf den Gesellschafterkreis, gegebenenfalls zur Abwehr feindlicher Übernahmen oder die Optimierung der Kapitalstruktur sein. Ferner erwerben Kapitalgesellschaften regelmäßig eigene Anteile, um die in der Gesellschaft vorhandene Liquidität an die Gesellschafter weiterzuleiten.

Auch aus Sicht des Gesellschafters hat der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft Vorteile. Der Anteilsrückkauf stellt eine Alternative zur Ausschüttung dar. Die Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter ist steuerlich regelmäßig nachteilhaft gegenüber einem Anteilsrückkauf, wenn dieser bei den Gesellschaftern zu Veräußerungsgewinnen führt. Vorteilhaft ist der Anteilsrückkauf dabei insbesondere im Hinblick auf die Einbehaltung von Quellensteuern und auch für Gesellschaften, deren Anteile im Streubesitz gehalten werden (§ 8b Absatz 4 KStG).

Zudem müssten Mitgesellschafter, die Anteile des veräußernden Gesellschafters erwerben wollen, den Kaufpreis für die Anteile aus ihrem netto versteuerten Einkommen aufbringen: Begleicht der Mitgesellschafter den Kaufpreis aus den von der GmbH an ihn ausgeschütteten Gewinnen, so hat die GmbH 25 % Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttung gezahlt. Daher müsste die GmbH entsprechend höher ausschütten. Dies lässt sich vermeiden, indem der Mitgesellschafter diese Anteile an die Gesellschaft verkauft. Dann bringt der kaufwillige Mitgesellschafter den Kaufpreis nicht auf, sondern die Gesellschaft. Dennoch erhält er die Stimmrechte und Dividendenansprüche. Auf den Kaufpreis, den die Gesellschaft an den verkaufenden Mitgesellschafter zahlt, fällt keine Abgeltungsteuer an. Für den verkaufenden Gesellschafter ist es egal, ob er seine Anteile an den Mitgesellschafter oder an die Gesellschaft verkauft. Er erzielt immer einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. All diese Erwägungen gelten auch für den quotalen Anteilsrückkauf.

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4. Quotaler Anteilsrückkauf

4.1. Definition des quotalen Anteilsrückkauf

Ein quotaler Anteilsrückkauf liegt vor, wenn die Gesellschaft die Anteile verhältniswahrend von allen Gesellschaftern oder von ihrem Alleingesellschafter erwirbt. Genannt wird dieser Fall auch gleichmäßiger Anteilsrückkauf. In diesem Fall bestehen ebenfalls Zweifel, ob der Erwerb eigener Anteile einen Veräußerungsvorgang und einen Anschaffungsvorgang darstellt.

Das BMF hat es versäumt, die verbleibende Rechtsunsicherheit auszuräumen, die bei einem planmäßigen verhältniswahrenden Rückerwerb besteht. Ein quotaler Anteilsrückkauf kann aber steuerliche Nachteile haben. Daher müssen Sie sich weiterhin damit beschäftigen, auf welche Weise Gesellschafter und Gesellschaft einen verhältniswahrenden Rückkauf vermeiden.

4.2. BFH: Einkünfte aus Kapitalvermögen

Anlass für Zweifel an der Bewertung des quotalen Anteilsrückkaufs gibt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1979. Im zu entscheidenden Fall hatten sämtliche Gesellschafter einer GmbH gleiche Teile ihrer Geschäftsanteile gegen Verrechnung mit Darlehensschulden der Gesellschafter auf die Gesellschaft übertragen. Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei der aufgegebenen Darlehensforderung um die Gewährung eines Vorteils im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 EStG a.F. (§ 20 Absatz 3 EStG n.F.). Damit lagen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.

Entscheidend war für den BFH, dass die Gesellschafter ihre Anteile gleichmäßig gegen Zahlung eines Rücknahmebetrags auf die Gesellschaft übertragen haben. Dadurch hat sich die Struktur der Gesellschaft weder durch die Verminderung ihres Nennkapitals noch durch eine Verminderung der Rechte aus den Anteilen verändert. Eine entsprechende Änderung könnte sich nur hinsichtlich der Stimmrechte, des Gewinnrechts und des Anspruchs auf den Liquidationserlös ergeben. Da sich hier keine Änderung ergab, hat sich die Struktur der Gesellschaft nicht verändert.

Umstritten ist zwar, ob diese Rechtsprechung überholt ist. Regelmäßig wird aber der quotale Anteilsrückkauf noch immer als Ausnahme zu dem Grundsatz gesehen, dass der Gesellschafter Veräußerungsgewinne erzielt. Daher ist das Urteil vorsichtshalber zu beachten. Der Erwerb eigener Anteile sollte daher so ausgestaltet sein, dass ein quotaler Anteilsrückkauf vermieden wird, um den Einbehalt von Kapitalertragsteuer zu verhindern.

4.3. Vermeidung des quotalen Anteilsrückkaufs

Gestaltungen, die einen quotalen Anteilsrückkauf ausschließen, knüpfen an die dem Urteil zugrunde liegende Erwägung an, dass sich im Falle des quotalen Anteilsrückkaufs die Rechte der Gesellschafter zueinander nicht ändern. Der BFH stellt keine Anforderungen an die Höhe der quotalen Veränderung der Gesellschaftsstruktur auf. Entscheidend ist allein, ob die Gesellschaftsstruktur planmäßig vollständig identisch bleibt. Nur dann lässt sich der Erwerb eigener Anteile überhaupt in die Nähe einer Ausschüttung rücken.

Beteiligen sich einzelne Gesellschafter nicht an dem Rückkauf eigener Anteile durch die Gesellschaft, so verschieben sich die Beteiligungsquoten der einzelnen Gesellschafter. Es sollte daher ausreichen, wenn sich ein Gesellschafter nicht an dem Rückerwerb der Anteile beteiligt. Dieses Modell fußt also auf dem Verzicht einzelner Gesellschafter auf die Teilnahme an dem Anteilsrückerwerb.

Neben diesem Modell wird diskutiert, ob die Disproportionalität des Anteilsrückkaufs über die Entstehung und den Handel von Andienungsrechten erreicht werden kann. Diese Andienungsrechte entsprechen in ihrer Rechtsnatur spiegelbildlich den bei einer Kapitalerhöhung entstehenden Bezugsrechten. In den Fällen von Andienungsrechten stellt sich dann praktisch die Frage, ob die Gesellschaft verpflichtet ist, einen Andienungsrechtehandel einzurichten, da ansonsten gegebenenfalls die Übertragbarkeit der Andienungsrechte leerliefe. Gelingt es den Gesellschaftern die Übertragung ihrer Andienungsrechte zu ermöglichen, so kann dies Anreiz schaffen, nicht die gehaltenen Anteile, sondern lediglich die Andienungsrecht an andere Gesellschafter zu veräußern und dadurch einen gleichmäßigen Anteilsrückkauf zu vermeiden. Durch die Errichtung eines Andienungsrechtehandels kann die erwünschte Disproportionalität des Anteilsrückkaufs gefördert werden.

Ein Andienungsrecht ist auch bei der GmbH grundsätzlich anzuerkennen und als solches übertragbar. Es entstehen aber bei der Festlegung des Wertes des Andienungsrechts größere Schwierigkeiten. Anders als bei der börsennotierten Aktiengesellschaft kann der Wert des Andienungsrechts nicht anhand der auf den Börsenkurs der Aktien gezahlten Rückkaufprämie ermittelt werden.


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