Die Aktiengesellschaft (AG)

Grundlagen und Gründung

Die Aktiengesellschaft (AG) – Grundlagen und Gründung

Die Aktiengesellschaft blickt auf eine reiche Historie zurück. So trat das erste deutsche Aktiengesetz bereits im Jahr 1843 durch Beschluss des preußischen Königs in Kraft. Auch über 150 Jahre später ist die AG nach wie vor eine der relevantesten Gesellschaftsformen. Die besondere Gesellschaftsstruktur ermöglicht der AG die Einsammlung von großen Mengen an Eigenkapital. Investoren begrüßen hingegen die Möglichkeit der rein finanziellen Beteiligung an einer Gesellschaft, ohne tatsächlich zeitlichen und unternehmerischen Aufwand betreiben zu müssen. Der folgende Artikel bietet einen Überblick über die Grundlagen und die Gründung einer Aktiengesellschaft.

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1. Die Grundlagen der Aktiengesellschaft

1.1. AG als juristische Person und Kapitalgesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist eine eigenständige juristische Person. Als solche ist sie selbst Inhaber von Rechten und Pflichten. Ebenso kann sie im eigenen Namen vor Gerichten klagen und verklagt werden. Dabei handelt die AG durch ihre Organe: den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Weiterhin ist die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft weitestgehend unabhängig von ihren Gesellschaftern (= Aktionären). Das Grundkapital der Gesellschaft ist in grundsätzlich frei handelbare Aktien zerlegt. Aufgrund dieses Umstands sind Wechsel im Aktionärsbestand deutlich öfter an der Tagesordnung als Gesellschafterwechsel in einer GmbH. Für die Aktionäre einer AG stehen oftmals reine finanzielle Interessen im Vordergrund ihrer Beteiligung. Im Vergleich hierzu sind Gesellschafter einer GmbH deutlich häufiger selbst unternehmerisch tätig.

Gemäß § 3 Abs. 1 AktG i.V.m. § 6 HGB gilt die Aktiengesellschaft kraft ihrer Rechtsform als Kaufmann. Daher sind auf die AG die speziellen Vorschriften des Handelsgesetzbuches für Kaufleute anwendbar.

1.2. Die Haftung der Aktionäre

Die Aktiengesellschafft haftet ihren Gläubigern für Verbindlichkeiten ausschließlich mit ihrem eigenen Vermögen, § 1 Abs. 1 S. 2 AktG. Dementsprechend können die Gesellschaftsgläubiger die Aktionäre nicht für Schulden der AG in Anspruch nehmen. Der Grundsatz, dass Aktionäre nicht für Gesellschaftsschulden haften, wird nur in wenigen Ausnahmefällen, zum Beispiel in Fällen der „Durchgriffshaftung“ und bei eingegliederten Aktiengesellschaften im Sinne der §§ 319 ff. AktG, durchbrochen. Als Ausgleich für die Haftungsbeschränkung dient den Gläubigern der AG das Grundkapital der Gesellschaft als Haftungsfonds. Damit die Gesellschaftsgläubiger sich jedenfalls auf diesen Haftungsschirm verlassen können, wird das Grundkapital von strengen gesetzlichen Vorschriften zur Kapitalaufbringung und -Erhaltung flankiert. Zu diesen Vorschriften zählen unter anderem das Verbot Aktien unter dem geringsten Ausgabebetrag auszugeben (§ 9 Abs. 1 AktG) sowie das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1, 2 AktG).


2. Die Gründung der Aktiengesellschaft

Eine AG kann, ebenso wie eine GmbH, entweder von mehreren Personen oder von einem einzelnen Gründungsaktionär gegründet werden. Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfolgt in mehreren Schritten. Dabei ist der Ablauf zumindest teilweise vergleichbar mit der Gründung einer GmbH.

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2.1. Die Feststellung der Satzung, § 23 AktG

Als Feststellung der Satzung bezeichnet das Aktiengesetz den Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Der Gesellschaftsvertrag (bzw. die „Satzung“) ist nur rechtswirksam, soweit er von einem Notar beurkundet wurde, § 23 Abs. 1 S. 1 AktG. Weiterhin stellt das Gesetz bestimmte inhaltliche Anforderungen an die Satzung. So regelt § 23 Abs. 3 AktG den Mindestinhalt, den die Satzung einer Aktiengesellschaft enthalten muss. Hierzu zählen neben der Firma und dem Sitz der Aktiengesellschaft insbesondere der Unternehmensgegenstand. Weiterhin sind ebenfalls zwingend die vereinbarte Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft (mindestens EUR 50.000,-, vgl. § 7 AktG) und die Zerlegung des Grundkapitals in Aktien in die Satzung aufzunehmen.

Obschon der Mindestinhalt der AG-Satzung an den Mindestinhalt eines GmbH-Gesellschaftsvertrages erinnert (vgl. § 3 Abs. 1 GmbHG) ist zu beachten, dass die über den Mindestinhalt hinausgehende Vertragsfreiheit im Rahmen einer AG-Gründung stark eingeschränkt ist. Nach § 23 Abs. 5 AktG sind Abweichungen von den Vorschriften des AktG nur zulässig, soweit das Gesetz sie ausdrücklich anerkennt. Ebenso sind Ergänzungen des gesetzlich vorgeschriebenen Inhalts nur rechtswirksam, soweit das AktG den betroffenen Sachverhalt nicht abschließend regelt. Aufgrund dieser bewussten Einschränkung der Vertragsfreiheit der Gründungsaktionäre wird eine weitgehende Standardisierung der Aktie ermöglicht. Dies soll zu einer Einsparung von Informations- und Transaktionskosten führen und einen optimalen Handel mit Aktien ermöglichen. Jedoch wird die Aktiengesellschaft hierdurch gleichzeitig spürbar unflexibler als die GmbH.

2.2. Die Übernahme der Aktien, § 23 Abs. 2 AktG

Neben dem gesetzlich festgelegten Mindestinhalt hat die Satzung einer Aktiengesellschaft ebenfalls die Übernahme der ausgegebenen Aktien zu enthalten. Die Übernahme der Aktien erfolgt durch die Übernahmeerklärung der Gründungsaktionäre. Die Übernahmeerklärung muss in der notariell beurkundeten Satzung enthalten sein. Entsprechend des Namens verpflichten sich die Gründer durch die Übernahmeerklärung zu der Übernahme der Aktien und der Leistung der vereinbarten Einlagen. Ebenso wie für die Satzung an sich, legt das Gesetz auch für die Übernahmeerklärung einen Mindestinhalt fest. Daher muss die Übernahmeerklärung zwingend die Gründer und Angaben zu den übernommenen Aktien, insbesondere die Art der Aktie (Nenn- oder Stückaktie) und den Ausgabebetrag, enthalten. Darüber hinaus ist auch der bereits auf das vereinbarte Grundkapital eingezahlte Gesamtbetrag zu nennen.

Bevor die Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden kann, muss gem. § 36 Abs. 2 AktG der durch die AG eingeforderte Betrag auf jede Aktie ordnungsgemäß erbracht sein. Im Falle einer Bargründung sind gesetzlich zwingend mindestens Einlagen in Höhe eines Viertels des geringsten Ausgabebetrags im Sinne des § 9 Abs. 1 AktG durch die AG einzufordern, § 36a Abs. 1 AktG. Wurden Aktien über dem geringsten Ausgabebetrag ausgegeben (sog. „Agio“), ist der überschießende Betrag jedoch in voller Höhe einzufordern.

2.3. Die Möglichkeit von Sacheinlagen

Wie auch im Rahmen einer GmbH-Gründung können die ausgegebenen Aktien statt gegen die Einzahlung von Bargeld grundsätzlich auch gegen eine Sacheinlage übernommen werden. Hierfür sind insbesondere der Gegenstand der Sacheinlage und die Person des Einlegenden hinreichend bestimmt festzusetzen. Des Weiteren sind der Nennbetrag bzw. die Zahl der durch die Sacheinlage übernommenen Aktien anzugeben, § 27 AktG. Bezüglich der Anmeldeberechtigung nach § 36 AktG gilt, dass die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erst erfolgen darf, nachdem die Sacheinlagen vollständig erbracht wurden, § 36a Abs. 2 S. 1 AktG.


3. Finale Schritte

Im Anschluss an die Gründungsprüfung (vgl. § 33 AktG) ist die Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, § 36 AktG. Für die Anmeldung sind alle Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates verantwortlich. Sofern das Registergericht keine Einwände erhebt, wird die Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen und entsteht somit rechtswirksam gegenüber dem Rechtsverkehr.


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