GmbH oder GmbH & Co. KG: Welche Rechtsform ist die Richtige?
Bei der Wahl der Rechtsform für ein Unternehmen sind Betrachtungen zur Frage nach der Höhe der Einkommensteuer bei den Gesellschaftern von vorrangigem Interesse. Dabei fragen uns Mandanten oft, welche Vorteile und Nachteile insbesondere eine GmbH gegenüber einer GmbH & Co. KG hat. Schließlich sind dies aus gutem Grund zwei der häufigsten Unternehmensformen in Deutschland. Jedoch kommt es dabei auf die Rahmenbedingungen an, unter deren Vorzeichen ein Unternehmen firmiert. Hierbei spielt aber auch die Haftungsbeschränkung ebenso eine Rolle wie die Höhe des Hebesatzes zur Gewerbesteuer oder die Ausschüttung des Gewinns. Dabei brilliert die GmbH vor allem, wenn die Reinvestition von Gewinnen im Vordergrund steht, insbesondere im Zusammenhang mit einer reinen Immobilien-GmbH. Die GmbH & Co. KG ist hingegen von Vorteil, wenn man von einem niedrigen persönlichen Steuersatz profitiert. Außerdem kommt auch dem Ansatz von Werbungskosten eine besondere Bedeutung zu.
Unser Video:
GmbH vs. GmbH & Co. KG
Im Video erklären wir Ihnen die Vorteile & Nachteile der GmbH und der GmbH & Co. KG.
Inhaltsverzeichnis
1. GmbH versus GmbH & Co. KG: ein anatomischer Vergleich
Das Ziel unseres Beitrags ist, Ihnen anhand einiger Beispiele zu verdeutlichen, welche Vorteile und Nachteile eine GmbH im Vergleich zu einer GmbH & Co. KG zu bieten hat. Anhand dieser Erläuterungen soll Ihnen ein Eindruck vermittelt werden, worauf es bei der Wahl der Rechtsform zwischen diesen beiden Alternativen ankommt. Doch dazu sind auch einige allgemeine Ausführungen zu den von uns beleuchteten Unternehmensformen angebracht.
1.1. Das Wesen einer GmbH
1.1.1. Wesentliche Merkmale einer GmbH
Eine GmbH ist eine reine Kapitalgesellschaft, bei der es mindestens einen Gesellschafter gibt. Allerdings gilt die GmbH aus rechtlicher Sicht als eigenständige Persönlichkeit. Sie ist daher eine sogenannte juristische Person. Da eine GmbH jedoch außerstande ist eigenständige Entscheidungen zu treffen, benötigt sie einen oder mehrere Geschäftsführer, um rechtlich und geschäftlich agieren zu können.
Ein weiteres wesentliches Merkmal der GmbH ist bereits in ihrer Bezeichnung eingebettet. Schon die Abkürzung weist ja darauf hin, dass die Gesellschaft nur beschränkt haftet. Bei anderen Gesellschaftsformen kann dies auch ganz anders vorbestimmt sein. Jedenfalls ist die GmbH bei der Haftung auf Ihr Gesellschaftsvermögen beschränkt. Und dies beträgt, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, bei der Gründung mindestens EUR 25.000. Damit sind die Gesellschafter von jeglichen Forderungen, die darüber hinausgehen, verschont. Also ist eine persönliche Haftung der Gesellschafter für die Schulden des Unternehmens, wie sie beispielsweise bei der OHG gesetzlich vorgesehen ist, bei der GmbH ausgeschlossen.
Das dritte wichtige Kriterium einer GmbH betrifft die Geschäftsführung. Während bei anderen Gesellschaftsformen die Gesellschafter an der Führung des Unternehmens beteiligt sein können, ist dies bei der GmbH anders geregelt. Denn hierbei bestimmen die Gesellschafter, wer als Geschäftsführer die Verantwortung der Leitung des Unternehmens übernimmt. Dies kann zwar einer der Gesellschafter sein, aber auch ein an der Gesellschaft unbeteiligter Dritter kann diese Rolle übernehmen.
1.1.2. Grundlegendes zur Besteuerung des Gewinns einer GmbH
Da die GmbH als eigenständige Person in Erscheinung tritt, muss sie auch eigene Steuern zahlen. Diese sind als Körperschaftsteuer, einschließlich Solidaritätszuschlag, sowie Gewerbesteuer abzuführen. Ob ein eventuell verbleibender Jahresüberschuss nach Steuern an die Gesellschafter ausgezahlt wird oder im Unternehmen verbleibt, hängt hingegen von den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung ab. Falls die Gesellschafter die Auszahlung etwaiger Gewinne tatsächlich beschließen, dann haben die Gesellschafter diese Dividenden als Kapitalerträge im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zu versteuern.
1.2. Der Aufbau einer GmbH & Co. KG
1.2.1. Wesentliche Merkmale einer GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist ein Konstrukt, das aus mindestens zwei unterschiedlichen Beteiligungen besteht. Dabei unterscheidet man zwischen einem Gesellschafter, der als Vollhafter (Komplementär) das unbeschränkte Haftungsrisiko übernimmt und einem weiteren, dessen Haftungsrisiko auf eine gewisse Summe beschränkt ist. Letzterer wird daher auch als Teilhafter oder Kommanditist bezeichnet. Somit entspricht dies dem Aufbau einer klassischen Kommanditgesellschaft.
Bei einer GmbH & Co. KG ist der Vollhafter eine juristische Person, nämlich eine GmbH. Der Teilhafter ist hingegen meist eine natürliche Person, die in der Regel gleichzeitig auch an der Komplementär-GmbH beteiligt ist – oft sogar selbst zu 100 %. Außerdem kann die Höhe der Beteiligung der Komplementär-GmbH an der GmbH & Co. KG auf 0 % beschränkt sein. Sie übernimmt somit lediglich die Funktion eines Vollhafters. Auf diese Weise schließt man eine Beteiligung der Komplementär-GmbH am Gewinn aus.
Auch wenn die GmbH als Kapitalgesellschaft an der GmbH & Co. KG beteiligt ist – und dies sogar als Komplementär – stellt die GmbH & Co. KG juristisch jedoch eine Personengesellschaft dar. Und dies bedingt auch steuerliche Implikationen, die bei der Wahl der Rechtsform von herausragender Bedeutung sind.
1.2.2. Grundlegendes zur Besteuerung des Gewinns einer GmbH & Co. KG
Weil die GmbH & Co. KG keine eigenständige juristische Person sondern eine Personengesellschaft darstellt, tragen die an ihr beteiligten Gesellschafter die mit ihr verbundenen Steuern. Daher spricht man auch von einem transparenten Steuersubjekt, denn der Steueranspruch durchdringt die Personengesellschaft, bis er auf eine tatsächlich steuerpflichtige Person trifft. Sowohl juristische als auch natürliche Personen als Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind somit verpflichtet die mit ihr verbundenen Steuern zu entrichten. Dazu zählen sowohl die Gewerbesteuer als auch Steuern auf den Gewinn des Unternehmens. Somit werden alle Gewinne automatisch auch bei der Einkommensteuer der Gesellschafter relevant. Und dies gilt es natürlich auch bei der Wahl der Rechtsform zu beachten.
2. Bestimmung der Kriterien bei unseren Beispielen
2.1. Kenngrößen zu unseren Beispielen und ihre Anwendungsrelevanz bei der Wahl der Rechtsform
Als erste allgemeine Prämisse zum Vergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG schlagen wir vor, dass die jeweilige Gesellschaft nur einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen, unverheirateten Gesellschafter hat. Bei der GmbH & Co. KG soll die Beteiligung an der GmbH 0 % betragen, sodass der gesamte Gewinn dem Teilhafter als einzigen weiteren Gesellschafter zukommt. Weitere Besonderheiten wollen wir ausschließen oder, gegebenenfalls, kurz erläutern.
2.1.1. Der Hebesatz der Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer orientieren wir uns in erster Linie an der Höhe des Hebesatzes, der von den meisten größeren Gemeinden in Deutschland vorgegeben wird. Dieser liegt in der Regel bei 400 bis 500 %, sodass wir uns hier für einen Hebesatz von 450 % entscheiden. Zwar gibt es auch Gemeinden, die den niedrigsten Hebesatz anwenden, der rechtlich zulässig ist, nämlich 200 %, doch auch Hebesätze von über 900 % können vorkommen. Der von uns gewählte Ansatz führt somit zu einer realistischen steuerlichen Belastung von 15 % bei der Gewerbesteuer. Dennoch werden wir zu Vergleichszwecken auch ein Rechenexempel durchgehen, das den niedrigsten Hebesatz zugrunde legt, um die Differenz und somit die potentielle Steuerersparnis bei der Sitzverlegung eines Unternehmens in eine mit einem solchen niedrigen Hebesatz lockende Gemeinde aufzuzeigen.
2.1.2. Der persönliche Steuersatz eines Gesellschafters
Eine weitere wichtige Kenngröße stellt der persönliche Steuersatz eines Gesellschafters dar. Anders als der fest vorgegebene Steuersatz bei der Kapitalertragsteuer von 25 %, dem ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bei der Besteuerung der ausgezahlten Dividenden unterliegt, ist der persönliche Steuersatz eines Gesellschafters einer Personengesellschaft variabel. Da er von der Höhe des zu versteuernden Einkommens abhängt, kann er zwischen 0 % und 42 %, unter Umständen jedoch sogar bis zu 45 % betragen. Bei der Betrachtung der Besteuerung von Gewinnen, die eine GmbH & Co. KG erwirtschaftet ist es nahe liegend, wenn hierbei realistischerweise ein persönlicher Steuersatz von 42 % angenommen wird. Doch auch Fälle, in denen ein niedrigerer Steuersatz Anwendung findet, wollen in ihren Auswirkungen beachtet werden.
2.1.3. Weitere Kenngrößen in Bezug auf den Gewinn
Der Einfachheit halber wollen wir von einem Jahresgewinn vor Steuern von EUR 100.000 ausgehen. Außerdem soll dies im Falle des GmbH-Gesellschafters auch bedeuten, dass er keine Geschäftsführergehälter bezieht. Damit erhalten wir die Möglichkeit, dass nur der Gewinn des Unternehmens zum Gegenstand unserer Betrachtungen wird, ohne, dass dabei eine Verfälschung der Vergleichsergebnisse durch solche besonderen Bezüge Einfluss nehmen. Natürlich stellt es einen Vorteil dar, wenn ein GmbH-Gesellschafter in seiner Funktion als Geschäftsführer zusätzlich zu den ausgezahlten Dividenden auch eine laufende Vergütung für seine Dienste an der Gesellschaft erhält. Denn schließlich kann die GmbH im Gegensatz zu einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen diese Gehälter als Aufwand buchen. Somit fällt dann auch der Gewinn der GmbH im Vergleich zu einer GmbH & Co. KG geringer aus, was zu einer geringeren Steuerbelastung führt. Jedoch würde dies ja auch die Vergleichbarkeit zwischen den beiden Unternehmensformen beeinträchtigen.
Weiterhin verzichten wir auf alle weiteren Einflüsse, denen die Besteuerung sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Einkommensteuer unterliegen könnte. So verzichten wir beispielsweise auf die Erhebung von Kirchensteuern. Natürlich ist dies in aller Regel kein praxisnaher Spiegel aus dem Alltag eines Steuerberaters, doch dient es dem Vergleich und somit dem Verständnis. Insofern ist es durchaus legitim diese Vereinfachungen zuzulassen. Die einzige Ausnahme von dieser Vorgabe soll der Aspekt der Werbungskosten sein.
2.1.4. Die Berücksichtigung von Werbungskosten
Bei einem GmbH-Gesellschafter besteht, abgesehen vom Sparerpauschbetrag von EUR 801 für Ledige und EUR 1.602 für Verheiratete, normalerweise keine Möglichkeit Werbungskosten anzusetzen. Anders bei einem Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Da er nämlich seine ihm ausgezahlten Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert, entgeht er der Anwendung des Sparerpauschbetrags zur Abgeltung von Werbungskosten und kann diese also auch in tatsächlicher Höhe ansetzen. Wenn nun Werbungskosten in bedeutender Höhe vorliegen, dann stellt die Möglichkeit, sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen, einen erheblichen Vorteil dar. Daher werden wir auch zeigen, wie man ihn am besten nutzen kann und nennen auch einige exemplarische Zusammenhänge, in denen Werbungskosten in bedeutender Höhe vorliegen können. Außerdem werden wir später aufzeigen, wie man es auch einem GmbH-Gesellschafter ermöglicht seine tatsächlichen Werbungskosten statt des Sparerpauschbetrags steuerlich mindernd anzusetzen.

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3. Vergleichende Beispiele zur Wahl der Rechtsform
3.1. Beispiel 1: Der Standardfall (Hebesatz von 450 %, persönlicher Steuersatz von 42 %)
3.1.1. Die Besteuerung des GmbH & Co. KG-Gesellschafters
Bei einer GmbH & Co. KG zahlt der Gesellschafter die Steuern auf den Gewinn, den das Unternehmen erwirtschaftet. Auch hier müssen wir also mit einer Gewerbesteuer von EUR 15.000 kalkulieren. Bei der Einkommensteuer sind dann auch EUR 42.000 fällig, was einen Solidaritätszuschlag in Höhe von weiteren EUR 2.310 zur Folge hat. Insgesamt entspricht dies einer steuerlichen Belastung von EUR 59.310. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Gewerbesteuer in diesem Fall zu 13,3 % auf die Einkommensteuer anrechenbar ist, sodass die steuerliche Belastung im Endeffekt nur EUR 46.010 beträgt. Dem GmbH & Co. KG-Gesellschafter stehen also EUR 53.990 nach Abzug aller Steuern zur Verfügung.
3.1.2. Die Besteuerung des GmbH-Gesellschafters
3.1.2.1. Besteuerung per Kapitalertragsteuer
Bei einer GmbH berechnet man die steuerliche Belastung zum einen als Körperschaftsteuer und zum anderen als Gewerbesteuer. Die Körperschaftssteuer ist mit 15 % auf den Gewinn der GmbH zu berechnen und beträgt somit EUR 15.000. Dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf den Steuerbetrag, was einer weiteren Abgabe von EUR 825 entspricht. Hinzu kommt nun noch die Gewerbesteuer, die bei einem Hebesatz von 450 % mit 15 % zu Buche schlägt (3,5 % x 450 % = 15 %). Dies entspricht in unserem Beispiel einer Gewerbesteuer von weiteren EUR 15.000. Damit kann der GmbH-Gesellschafter mit einer Gewinnausschüttung von EUR 69.175 rechnen. Doch auch dieser Betrag unterliegt zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 25 % sowie einem erneuten Solidaritätszuschalg von 5,5 % hierauf. Unter Berücksichtigung eines einfach Sparerpauschbetrags von EUR 801 kommen wir somit zu einem Nettogewinn von EUR 50.340,36, der dem Gesellschafter zukommt.
3.1.2.2. Besteuerung per Teileinkünfteverfahren
Allerdings besteht auch eine weitere, hiervon abweichende Möglichkeit zur Besteuerung eines GmbH-Gesellschafters. Diese alternative Methode wird auch als Teileinkünfteverfahren bezeichnet. Jedoch gilt es hierbei eine von zwei möglichen Voraussetzung zu erfüllen. Entweder der Gesellschafter hält mindestens 25 % der GmbH-Anteile oder er hält mindestens 1 % der Anteile, ist gleichzeitig aber auch in leitender Position für das Unternehmen verantwortlich. In der Regel bedeutet dies also, dass er als Geschäftsführer die Geschicke des Unternehmens lenkt. Darüber hinaus sind noch weitere Details bei der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens von Bedeutung, die wir in einem separaten Beitrag für Sie zusammenstellen.
Jedenfalls bedeutet die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, dass man dabei von den pauschalen Ansätzen der Kapitalertragsteuer abrückt. Stattdessen folgt man einer Sonderregelung, die dem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung von 40 % des Gewinns einräumt. Somit sind von den EUR 69.175, die die Gesellschaft als Dividende ausschüttet, nur EUR 41.505 steuerpflichtig. Dieser Betrag unterliegt nun dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters, in unserem Fall also den 42 %. Kurzum beträgt die Einkommensteuer des Gesellschafters EUR 17.432,10. Hinzu kommt natürlich noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf den Steuerbetrag, was nochmals EUR 958,77 ausmacht. Damit kommen wir vorläufig zu einem Endergebnis von EUR 50.784,13, die dem Gesellschafter als Nettogewinn zustehen. Das Wort Vorläufig bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Tatsache, dass wir hierbei auf die Möglichkeit des Ansatzes von Werbungskosten verzichteten. Denn das Teileinkünfteverfahren eröffnet dem Steuerpflichtigen auch die Option 60 % der tatsächlich nachweisbaren Werbungskosten gewinnmindernd anzusetzen.
3.2. Beispiel 2: Auswirkungen eines geringen Hebesatzes auf die Besteuerung (Hebesatz 200 %)
3.2.1. Besteuerung des Gesellschafters einer GmbH & Co. KG
Die Auswirkungen, die ein niedrigerer Steuersatz bei der Gewerbesteuer auf das Nettoergebnis des Gesellschafters einer GmbH & Co. KG hat, ist unbedeutend. Denn der Umstand, dass die Gewerbesteuer zu 13,3 % auf die Einkommensteuer anrechenbar ist, eliminiert zu einem wesentlichen Teil die Belastung mit dieser Steuer ohnehin. Also verhilft sogar die Anwendung des niedrigst möglichen Hebesatzes zu keinem steuerlichen Vorteil.
3.2.2. Besteuerung des GmbH-Gesellschafters per Kapitalertragsteuer
Anders sieht das Bild dann natürlich beim GmbH-Gesellschafter aus. Denn da die GmbH als Körperschaft die Gewerbesteuer trägt und es im Gegensatz zur Einkommensteuer bei der Körperschaftsteuer keine Möglichkeit zur Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer gibt, ist die Höhe des Hebesatzes durchaus von Bedeutung. Daher wollen wir dies an einer weiteren exemplarischen Berechnung der Steuerlast und der Nettodividende des Gesellschafters durchexerzieren.
Der Hebesatz von 200 % führt zu einer Gewerbesteuer, die 7 % des Jahresüberschusses beträgt (3,5 % x 200 % = 7 %). Daher fallen lediglich EUR 7.000 an Gewerbesteuern an, sodass der GmbH-Gesellschafter mit einer Gewinnausschüttung von EUR 77.175 rechnen kann. Natürlich hat er hierauf nach Abzug des Sparerpauschbetrags Kapitalertragsteuer zu entrichten. Diese beträgt EUR 19.093,50. Hinzu kommt allerdings noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % oder EUR 1.050,14. Somit beträgt sein Nettoertrag EUR 56.230,36. Und dies ist somit immerhin um etwa EUR 6.000 günstiger, als wenn die Gesellschaft ihren Sitz in einer Gemeinde mit einem Hebesatz von 450 % haben würde.
3.2.3. Besteuerung des GmbH-Gesellschafters unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
Die gleiche Berechnung ergibt beim Teileinkünfteverfahren folgendes Nettoergebnis für den GmbH-Gesellschafter: Die EUR 77.175, die er als Gewinnausschüttung von seiner Gesellschaft erhält sind zu 40 % steuerfrei. Daher wird der persönliche Steuersatz von 42 % auf die verbleibenden EUR 46.305 angewendet. Dies führt zu einer Einkommensteuer in Höhe von EUR 19.448,10 und einem Solidaritätszuschlag von EUR 1.069,65, sodass man als Nettogewinn des GmbH-Gesellschafters einen Betrag von EUR 56.657,25 ermittelt. Einerseits ist dieses Ergebnis ebenfalls günstiger, als bei Anwendung eines höheren Hebesatzes, andererseits ist es sogar ebenfalls in etwa genauso hoch, wie bei der Besteuerung per Kapitalertragsteuer.
3.3. Steuerliche Auswirkungen eines niedrigen persönlichen Steuersatzes auf die Wahl der Rechtsform
Aus den vorigen Beispielen kann man erkennen, dass der Einfluss, den ein niedriger persönlicher Steuersatz unter 42 % sowohl beim Gesellschafter einer GmbH & Co. KG als auch bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens von großer steuerlicher Bedeutung ist. Dem hingegen hat er keinen Einfluss auf das Ergebnis des GmbH-Gesellschafters, wenn er seine Steuern per Kapitalertragsteuer versteuert, denn der persönliche Steuersatz ist bei dieser Variante ohne Relevanz. Da der persönliche Steuersatz unter günstigen Umständen sogar bis auf 0 % reduziert sein kann, besteht sogar die Aussicht, dass der Steuerpflichtige keine privaten Steuern zu entrichten braucht. Allerdings muss man hierbei dennoch zwischen dem Gesellschafter einer GmbH & Co. KG und einem GmbH-Gesellschafter, der das Teileinkünfteverfahren anwendet, unterscheiden. Denn der GmbH-Gesellschafter erhält in diesem Fall ja eine Gewinnausschüttung, die das Ergebnis eines von der GmbH bereits durch Abgaben (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) belasteten Gewinns ist.
3.4. Steuerlicher Einfluss des Ansatzes tatsächlicher Werbekosten beim Teileinkünfteverfahren
Selbstverständlich hängt der Einfluss steuerlich ansetzbarer Werbungskosten auf das Nettoergebnis des GmbH-Gesellschafters in erster Linie auch von ihrer tatsächlichen Höhe ab. Doch schon allein der Umstand, dass das Einkommensteuergesetz den Ansatz von 60 % dieser Werbungskosten beim Teileinkünfteverfahren zulässt, ist ein deutlicher Vorteil zur Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist natürlich, dass diese 60 % über dem Sparerpauschbetrag von EUR 801 liegen, was ab einer Höhe der Werbungskosten von EUR 1.335 der Fall ist.
Doch welche Aufwendungen kann ein GmbH-Gesellschafter als Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner Gesellschaft ansetzen? Große Relevanz kommt hierbei etwaigen Finanzierungskosten zu, die dem Gesellschafter entstehen, um zum Beispiel die GmbH zu erwerben oder zu gründen. Und dies kann bereits einen bedeutenden Betrag ausmachen, den man zwar anfangs als Aufwand zu zahlen hat, aber bei der Steuer als Abzug ins positive Gegenteil übersetzen kann. Weiterhin können dem Gesellschafter auch Aufwendungen im Rahmen der jährlichen Gesellschafterversammlung als Werbungskosten entstehen. Außerdem sind als drittes Beispiel auch die Gebühren zu nennen, die der Gesellschafter bei der steuerlichen Beratung und Betreuung durch einen vorzugsweise im Unternehmenssteuerrecht versierten Steuerberater aufwendet.
4. Quintessenz zur Wahl der Rechtsform
4.1. Die Vorteile der GmbH
4.1.1. Thesaurierung der Gewinne und Nutzung von Verlustvorträgen
Bei der GmbH liegen die Vorteile insbesondere in der Möglichkeit Gewinne zu thesaurieren. Wenn die Gesellschafter also beschließen einen Jahresüberschuss in der GmbH zu belassen, statt ihn auszuschütten, ist dies für die Gesellschafter zunächst ohne steuerliche Konsequenz. Denn erst wenn eine Dividende ausgezahlt wird, führt dies zu einer Besteuerung.
Ein im Unternehmen verbleibender Gewinnvortrag kann hingegen zur Reinvestition genutzt werden. Umgekehrt kann ein etwaiger Verlustvortrag zur Verrechnung mit einem späteren Gewinn aufgespart werden. Dadurch kann man der GmbH auch eine gewisse finanzielle Flexibilität verleihen, die bei einer Personengesellschaft in dieser Form kaum umsetzbar ist. Doch hat dies den Preis, dass die Gesellschafter dabei auf die regelmäßige Ausschüttung von Dividenden verzichten. Allerdings mag man dies dadurch kompensieren, indem man als Geschäftsführer ein Gehalt bezieht. Der positive Nebeneffekt dabei ist, dass die Geschäftsführergehälter dann sogar helfen den steuerlichen Gewinn der GmbH zu reduzieren. Wenn also die finanzielle Unabhängigkeit eines Unternehmens im Vordergrund stehen soll, dann ist bei der Wahl der Rechtsform die GmbH zu bevorzugen.
4.1.2. Das Teileinkünfteverfahren als Option zur Reduzierung der Steuern des GmbH-Gesellschafters
Falls die GmbH-Gesellschafter jedoch mit erheblichen Werbungskosten rechnen können und die Möglichkeit zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens besteht, dann mag auch eine Gewinnausschüttung vorteilhaft sein. Dies gilt erst recht, wenn der persönliche Steuersatz der Gesellschafter unter dem Spitzensteuersatz von 42 % liegt. Doch um dies zu bestimmen, sind detaillierte Berechnungen erforderlich, die Sie einem erfahrenen Steuerberater anvertrauen sollten.
4.2. Die Vorteile der GmbH & Co. KG
Zunächst wollen wir ein kleines Rätsel auflösen. Man mag sich nämlich fragen, warum die Nettoerträge eines GmbH-Gesellschafters und eines Gesellschafters einer Personengesellschaft bei Anwendung der Kapitalertragsteuer beziehungsweise des Spitzensteuersatzes so auffällig gleich hoch ausfallen. Tatsächlich liegt das am Willen des Gesetzgebers, der damit sicherstellen wollte, dass die Gesellschafter, unabhängig von der Wahl der Rechtsform, bei der Besteuerung soweit wie möglich in vergleichbarer Höhe belastet werden. Dies geschieht genau dann, wenn der persönliche Steuersatz 42 % beträgt.
Wenn allerdings der persönliche Steuersatz unter diesem Wert liegt, profitiert der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG von seiner Wahl der Rechtsform. Dies gilt auch, falls er mit erheblichen Werbungskosten seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mindern kann. Soll also die Besteuerung der Gewinne auf Ebene der Gesellschafter möglichst gering gehalten werden, empfiehlt es sich bei der Wahl der Rechtsform die GmbH & Co. KG genauer zu betrachten.
Steuerberater für Unternehmer
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Beratung zur Wahl der Rechtsform schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen)
- Nutzung von Steuervorteilen der Besteuerung der GmbH & Co. KG (Immobilienbesteuerung, gewerbliche Prägung)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmenssteuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur Wahl der Rechtsform gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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