Die Vorteile des Teileinkünfteverfahrens

Gewinnausschüttung aus einer GmbH

Gewinnausschüttung aus einer GmbH: Die Vorteile des Teileinkünfteverfahrens

Die Gewinnausschüttung aus einer GmbH wird bei den Gesellschaftern in der Regel durch die Kapitalertragsteuer besteuert. Alternativ dazu existiert jedoch auch das sogenannte Teileinkünfteverfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen stattdessen angewandt werden kann. Dabei bietet das Teileinkünfteverfahren den Vorteil, dass hierbei auch Werbungskosten ansetzbar sind. Außerdem besteht bei einem persönlichen Steuersatz unter 42 % die Möglichkeit, dass der effektive Steuersatz beim Teileinkünfteverfahren niedriger ist, als bei der Kapitalertragsteuer. Kurzum: Das Teileinkünfteverfahren besitzt das Potential, die Gewinnausschüttung aus einer GmbH steuerlich zu optimieren.

Unser Video:
Gewinnausschüttung

Im Video erklären wir Ihnen die Vorteile & Nachteile der Kapitalertragsteuer und dem Teileinkünfteverfahren bei der Gewinnausschüttung einer GmbH.

1. Die Besteuerung bei der Gewinnausschüttung aus einer GmbH

Bei der Besteuerung der Gewinnausschüttung aus einer GmbH sieht das Einkommensteuergesetz in der Regel den methodischen Ansatz der Kapitalertragsteuer vor. Dabei erhebt der Fiskus mit dieser Abgeltungsteuer pauschal 25 % der ausgezahlten Gewinne. Zwar ist auch ein Steuerfreibetrag von EUR 801,00 pro Person vorgesehen, jedoch sind damit auch alle etwaigen tatsächlichen Werbungskosten abgegolten.

Daneben hat der Gesetzgeber aber ein alternatives Verfahren zur Besteuerung solcher Einkünfte etabliert, das unter Fachleuten als das Teileinkünfteverfahren bekannt ist. Da dies als Alternative zur Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuer Anwendung findet, sind die gesetzlichen Regelungen hierzu ebenfalls im Einkommensteuergesetz definiert (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Natürlich gelten die hier betrachteten Besteuerungsverfahren auch für Beteiligungsverhältnisse an allen anderen Formen von Kapitalgesellschaften. Allerdings ist die GmbH die bei weitem verbreitetste Gesellschaftsform unter den Kapitalgesellschaften. Also stehen sie in unserem Artikel stellvertretend für alle anderen Kapitalgesellschaften im Mittelpunkt unserer Erörterungen.


2. Die Besteuerung eines GmbH-Gesellschafters

2.1. Kapitalertragsteuer

Bei der Kapitalertragsteuer ist die Gewinnausschüttung aus einer GmbH zunächst um einen sogenannten Sparer-Pauschbetrag von EUR 801,00 pro Person zu kürzen. Bei Verheirateten verdoppelt sich dieser Sparer-Pauschbetrag auf EUR 1.602,00. Zwar kann dieser Freibetrag beliebig zwischen den beiden Partnern aufgeteilt werden, doch sind damit auch die mit sämtlichen Kapitalerträgen verbundenen tatsächlichen Werbungskosten, unabhängig von ihrer Höhe, abgegolten. Wer also mehr als eine Einkunft aus Kapitalerträgen hat, kann trotzdem nur auf diesen einen Sparer-Pauschbetrag zur Berücksichtigung seiner Werbekosten zurückgreifen. Um es nochmals ganz deutlich zu sagen: die Kapitalertragsteuer berücksichtigt keine tatsächlichen Werbungskosten.

2.2. Teileinkünfteverfahren

Da das Teileinkünfteverfahren lediglich als Alternative zur standardmäßigen Kapitalertragsteuer anzusehen ist, überrascht es auch kaum, dass seine Anwendung bei der Besteuerung an gewisse Voraussetzungen gebunden ist. Dabei gibt es im Prinzip vier Voraussetzungen. Während zwei davon formale Voraussetzungen darstellen, stehen zwei weitere als alternative Varianten zur Auswahl.

2.2.1. Die vier Voraussetzungen zum Teileinkünfteverfahren

2.2.1.1. Beschränkung auf Kapitalerträge aus Kapitalgesellschaften

Die erste Voraussetzung betrifft die Beschränkung des Teileinkünfteverfahrens auf solche Kapitalerträge, die im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung aus einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft stehen. Dem hingegen sind andere Kapitalerträge, wie etwa normale Bankzinsen oder Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, von diesem Verfahren ausgeschlossen.

2.2.1.2. Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nur auf Antrag

Als zweiten Punkt ist zu nennen, dass das Teileinkünfteverfahren nur dann zur Anwendung gelangt, wenn dies im Rahmen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt beantragt wird. Andernfalls gehrt das Finanzamt von einer regulären Besteuerung im Rahmen der Kapitalertragsteuer aus. Dabei gilt der einmal gestellte Antrag bis auf Widerruf. Wenn jedoch der Antrag einmal widerrufen wird, so ist für die Besteuerung der Gewinnausschüttungen aus dieser GmbH kein weiterer Antrag mehr möglich. Man kann also einen Antrag zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens für jede Beteiligung nur einmal im Leben stellen. Daher sollte man sich immer sehr gut überlegen, ob man einen einmal gestellten Antrag auch tatsächlich widerrufen möchte. Darum ist es in dieser Hinsicht äußerst ratsam die Expertise eines besonders erfahrenen Steuerberaters zu berücksichtigen.

2.2.1.3. Variante 1: Beteiligung des GmbH-Gesellschafters von mindestens 25 %

Nun kommen wir zu den zwei alternativen Voraussetzungen, von denen mindestens eine erfüllt sein muss, um das Teileinkünfteverfahren anwenden zu können.

Die erste Variante ist gegeben, wenn der GmbH-Gesellschafter mindestens zu 25 % an der GmbH beteiligt ist. Dabei ist es unerheblich, ob er dabei auch direkt für das Unternehmen tätig ist, oder ob er lediglich Gesellschafter ist.

2.2.1.4. Variante 2: Beteiligung von mindestens 1 % eines GmbH-Gesellschafters in leitender Position

Sollte die Beteiligung des GmbH-Gesellschafters jedoch unter 25 % betragen, so kann das Teileinkünfteverfahren dennoch angewandt werden. Dazu ist allerdings eine Beteiligung von mindestens 1 % erforderlich sowie die aktive, direkte Mitgestaltung des Unternehmens. Anders formuliert, fordert das Gesetz in diesem Fall eine leitende Position des Gesellschafters im Unternehmen. Und die hat in der Regel der Geschäftsführer der GmbH inne.

2.2.2. Das Besteuerungsverfahren

Zunächst sind 40 % der Einkünfte aus der Gewinnausschüttung aus einer GmbH steuerfrei. Also werden lediglich 60 % der Einkünfte versteuert. Doch auch diese Einkünfte unterliegen unter günstigen Umständen einer weiteren Kürzung.

Anders als bei der Kapitalertragsteuer ist beim Teileinkünfteverfahren der Ansatz tatsächlich entstandener Werbungskosten, die mit der Beteiligung an der GmbH zusammenhängen, ansetzbar. Allerdings ist auch hier nur ein anteiliger Ansatz mit 60 % zulässig.

Dieser um die anteiligen Werbungskosten gekürzte Betrag ist dann Gegenstand der regulären Einkommensteuer. Je nach Höhe des persönlichen Steuersatzes des GmbH-Gesellschafters kann auch die Höhe der Steuer deutlich variieren.

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3. Die Besteuerung eines GmbH-Gesellschafters

Kommen wir nun zum versprochenen Rechenexempel. In diesem Beispiel gehen wir davon aus, dass die Gewinnausschüttung aus einer GmbH an einen alleinigen Gesellschafter erfolgt. Dazu nehmen wir eine Runde Summe von EUR 100.000, die die GmbH als Gewinn nach Steuern ausschüttet. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Gewinn aus einem Wirtschaftsjahr stammt oder über mehrere Jahre thesauriert wurde.

3.1. Kapitalertragsteuer

Zwar ist die Besteuerung von Kapitalerträgen, wie sie zum Beispiel die Gewinnausschüttung aus einer GmbH darstellt, Bestandteil der Einkommensteuer, doch werden diese Kapitalerträge gesondert versteuert. Dabei ziehen wir in unserem Beispiel von den EUR 100.000,00 zunächst den Sparer-Pauschbetrag von 801,00 für den GmbH-Gesellschafter ab, wobei wir ihm unterstellen, dass er unverheiratet ist. Bleiben ihm also noch genau EUR 99.199,00, die er zu versteuern hat. Bei einem pauschalen Steuersatz von 25 % fließen somit exakt EUR 24.799,75 an den Fiskus. Der pauschale Steuersatz von 25 %, den wir hierauf anwenden, ist somit vom persönlichen Steuersatz des GmbH-Gesellschafters unabhängig, ganz gleich ob dieser über oder unter 25 % beträgt.

Allerdings bildet die Kapitalertragsteuer auch die Basis für den ebenfalls relevanten Solidaritätszuschlag. Denn damit sind 5,5 % der Steuer als weitere Abgabe abzuführen. Bei einer Steuer von EUR 24.799,75 beträgt der Zuschlag also weitere EUR 1.363,99.

Hinzu kommt gegebenenfalls eine weitere Steuer, die pauschal auf die Kapitalerträge erhoben werden, nämlich die Kirchensteuer. Um das Beispiel jedoch so übersichtlich wie möglich zu halten, verzichten wir auf ihre Berechnung, indem wir vereinfachend von einem Steuerpflichtigen ohne Konfessionszugehörigkeit ausgehen.

Summa summarum kommen wir nach Abzug von EUR 26.964,74 an Abgaben auf einen tatsächlich von der GmbH an ihren Gesellschafter ausgezahlten Betrag von EUR 73.035,26. Dieses Ergebnis wollen wir nun mit jenem vergleichen, das wir mit dem Teileinkünfteverfahren für diesen Steuerpflichtigen erzielen können.

3.2. Teileinkünfteverfahren

Da unser GmbH-Gesellschafter zu 100 % an seiner Gesellschaft beteiligt ist, erfüllt er auf jeden Fall die notwendigen Voraussetzungen, um für das Teileinkünfteverfahren zu optieren. Also tut er es auch.

Wie bereits erwähnt sind von den EUR 100.000,00 40 % steuerfrei. Somit versteuert der Steuerpflichtige lediglich EUR 60.000,00. Da wir hier bereits zuvor einen vereinfachenden Ansatz in Verbindung mit der Kirchensteuer wählten, bleiben wir auch bei der Linie und gehen hier ebenfalls von einem konfessionslosen Steuerpflichtigen aus. Mehr noch, wir unterstellen ihm weiterhin, dass ihm keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der GmbH entstanden sind und dass er einem persönlichen Steuersatz von 42 % unterliegt. Dies ist somit auch der reguläre Spitzensteuersatz in Deutschland. Schauen wir also, wie viel von seiner Gewinnausschüttung nach Abzug aller Steuern und Abgaben übrig bleibt.

Zunächst beträgt die eigentliche Steuerbelastung 42 % auf EUR 60.000,00 und somit EUR 25.200,00. Darauf entfallen nochmals 5,5 % für den Solidaritätszuschlag was zusätzlich EUR 1.386,00 ausmacht. Insgesamt beträgt die Abgabenlast EUR 26.586,00. Somit verbleibt dem Steuerpflichtigen bei der Besteuerung mit dem Teileinkünfteverfahren ein tatsächlich ausgeschütteter Gewinn von EUR 73.414,00.


4. Die Vorteile des Teileinkünfteverfahrens

Wer nun die beiden Ergebnisse genauer vergleicht, stellt unweigerlich fest, dass es keine bedeutenden Unterschiede gibt. Im Grunde ist dies auch wenig verwunderlich, denn der Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung des steuerfreien Anteils beim Teileinkünfteverfahren so seine eigenen Gedanken zur Ausgewogenheit der beiden Verfahren gemacht. Insbesondere wollte er verhindern, dass Steuerpflichtige, die den Weg über das Teileinkünfteverfahren wählen, einer größeren Steuerlast unterliegen, als solche, die mit weniger persönlichem unternehmerischen Risiko ihre Kapitalerträge mit der Kapitalertragsteuer zu versteuern haben.

Allerdings betonen wir an dieser Stelle, dass wir bei den Vereinfachungen beim Teileinkünfteverfahren alle möglichen steuerlichen Vorteile bewusst außer Acht ließen. Insbesondere trifft dies auf den Mangel an Werbungskosten und die Anwendung des Spitzensteuersatzes zu.

4.1. Vorteil 1: 40 % der Einkünfte sind steuerfrei

Streng gesehen ist die Steuerbefreiung von 40 % der Gewinnausschüttung aus einer GmbH für sich genommen kein Steuervorteil. Doch ist dies die kalkulierte Berechnungsbasis, mit der der Gesetzgeber sicherstellt, dass der Steuerpflichtige, der das Teileinkünfteverfahren wählt, keinen Nachteil im Vergleich zur Besteuerung per Kapitalertragsteuer eingeht. Dies ist auch im Hinblick auf die einmalig bestehende Möglichkeit der Antragstellung von Bedeutung. Und somit zumindest indirekt wiederum doch ein Vorteil.

4.2. Vorteil 2: 60 % der Werbungskosten sind ansetzbar

Zwar ist die Berücksichtigung der Werbekosten auch bei der Besteuerung der Gewinnausschüttung aus einer GmbH per Kapitalertragsteuer prinzipiell vorgesehen, jedoch nur auf pauschaler Basis. Wenn die Werbungskosten also deutlich höher liegen, als der Sparer-Pauschbetrag, dann erscheint die Möglichkeit davon zumindest 60 % als Minderung der Kapitalerträge anzusetzen durchaus relevant. Insbesondere wenn die GmbH zum Beispiel durch einen fremdfinanzierten Kauf erworben wurde, können die auf den Kredit fälligen Zinsen durchaus den Pauschbetrag von EUR 801,00 oder gar 1.602,00 deutlich übersteigen. Wer diese Finanzierungskosten also in Teilen ansetzen kann, dürfte sich somit freuen.

4.3. Vorteil 3: Steuervorteil, wenn der persönliche Steuersatz unter 42 % liegt

Natürlich ist auch der Vorteil eines Steuersatzes, der unter 42 % liegt, von Bedeutung. Jedoch gilt dies auch für einen Steuerpflichtigen, der neben der Kapitalertragsteuer weitere Einkünfte zu versteuern hat. Immerhin ist im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren mit zusätzlichem, zum Teil sogar beträchtlichem Sparpotential bei der Einkommensteuer zu rechnen. Allerdings gilt dies umso mehr, als dadurch der Steuersatz auf die Kapitalerträge unter dem Wert von 25 % sinkt und somit unter jenem der Kapitalertragsteuer liegt. Denn somit kann bei einer relativ geringen Gewinnausschüttung ein großer Steuervorteil generiert werden, sodass unter Umständen sogar gar keine Einkommensteuer fällig ist. Dieser Aspekt mag vor allem jene interessieren, die zwar die Gründung einer GmbH planen, jedoch noch keine klare Vorstellung haben, wie hoch ihr Gewinn gerade in der Anfangsphase der Unternehmung ausfallen mag.


5. Fazit

Das Teileinkünfteverfahren mag zwar an gewisse Voraussetzungen gebunden sein, doch sind diese in vielen Fällen gegeben. Ist dies tatsächlich der Fall, dann sollte man diese Option bei der Gewinnausschüttung aus einer GmbH durchaus in Erwägung ziehen. Insbesondere in Situationen, in denen mit erheblichen Werbungskosten zu rechnen ist, lohnt sich die Beantragung des Teileinkünfteverfahrens. Aber auch, wenn absehbar ist, dass der persönliche Steuersatz unter 42 % liegt, sollte von dieser Option zur Besteuerung Gebrauch gemacht werden. Je niedriger der persönliche Steuersatz ist, desto größer fällt der Steuervorteil im Vergleich zur Kapitalertragsteuer aus. Doch ist dabei stets zu bedenken, dass der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nur einmal gestellt werden kann. Wer die einmal gebilligte Anwendung widerruft, verliert dieses Privileg auf Dauer.


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