Steuerfreie Gewinnausschüttung

Holding mit Sitz im Ausland

Steuerfreie Gewinnausschüttung an eine Holding mit Sitz im Ausland

Wenn eine Holding mit Sitz im Ausland an einer deutschen GmbH beteiligt ist, stellt die steuerfreie Gewinnausschüttung an die Holding oft ein wichtiges Thema dar. Allerdings ist dies derzeit nur durch eine auf dieses Ziel ausgerichtete steuerliche Gestaltung möglich. Zwar hat der Europäische Gerichtshof bereits mehrmals festgestellt, dass die bisherige Rechtslage in Deutschland zu revidieren ist, doch steht eine Umsetzung seitens des Bundesministeriums für Finanzen in dieser Hinsicht noch aus. Daher erläutern wir Ihnen das Prinzip, mit dem Sie die steuerfreie Gewinnausschüttung an eine Holding im Ausland dennoch erreichen können. Dazu geben wir als Beispiel den Verkauf der GmbH an eine durch die Holding neugegründete GmbH an. Anhand dieses ausgewählten Beispiels zeigen wir, wie durch die Kaufpreisforderung das in Deutschland steuerrechtlich bindende Kriterium Gewinnausschüttung vermieden wird. Und zwar hat dies den Effekt, dass stattdessen eine indirekte steuerfreie Gewinnausschüttung an die Holding im Ausland erfolgt.

25% Kapitalertragsteuer vermeiden: Steuerfreie Gewinnausschüttung Auslandsholding /§ 50d Abs. 3 EStG

Im Video erklären wir Ihnen, wie man Gewinne einer deutschen GmbH ohne Kapitalertragsteuer an eine Holding im Ausland überführt.

1. Gewinnausschüttung einer GmbH an eine Holding: der Grundfall

Bevor wir uns mit dem speziellen Fall einer (nahezu) steuerfreien Gewinnausschüttung einer deutschen GmbH an eine Holding mit Sitz im Ausland befassen, wollen wir uns mit dem Normalfall vertraut machen. Also betrachten wir als erstes, wie eine GmbH den Gewinn an eine in Deutschland ansässige Holding ausschüttet.

1.1. Gewinnausschüttung einer GmbH an eine deutsche Holding

Wenn eine deutsche GmbH eine Gewinnausschüttung an die sie haltende Holding-Gesellschaft plant, dann sieht das Einkommensteuergesetz die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer auf diese Dividende vor. Erstens beträgt diese 25 % der Dividende. Und zweitens ist sie direkt an die Finanzverwaltung abzuführen. Allerdings ist die Holding nun berechtigt die auf diese Weise abgeführte Kapitalertragsteuer ihrerseits anzurechnen, sodass sie im Endeffekt lediglich mit einer Steuer in Höhe von 1,5 % auf die Gewinnausschüttung zu rechnen hat.

1.2. Besteuerung der Gewinnausschüttung an eine Holding im Ausland

Und genau darin liegt der Unterschied zu einer Holding mit Sitz im Ausland. Denn diese wird in dieser Hinsicht steuerlich anders behandelt, als eine, die ihren Sitz in Deutschland hat. Zwar steht es prinzipiell auch Holding-Gesellschaften im Ausland zu, die von der GmbH einbehaltene und an die Finanzverwaltung abgeführte Kapitalertragsteuer anzurechnen und somit zurückzufordern. Allerdings sind hierbei eine Vielzahl an Voraussetzungen einzuhalten. Bemerkenswert ist dabei also, dass dies eben nur auf im Ausland ansässige Holding-Gesellschaften zutrifft, während diese Bedingungen für eine deutsche Holding keine Relevanz hat. In der Praxis schließen diese rechtlichen Bestimmungen des § 50d EStG eine steuerfreie Gewinnausschüttung an eine Holding im Ausland in den meisten Fällen aus.

1.3. Deutsche Rechtslage widerspricht EU-Normen

Daher verwundert es kaum, dass diese Sachlage bereits Gegenstand internationaler Rechtsprechung wurde. Dabei wurde dieser Umstand im deutschen Steuerrecht sogar schon zwei mal vom Europäischen Gerichtshof angemahnt, wenn auch in zwei sehr ähnlichen Verfahren. Dennoch ist die Regelung in Deutschland nach wie vor so, dass eine deutsche GmbH bei ihrer Gewinnausschüttung an eine Holding im Ausland die 25 % Kapitalertragsteuer einzubehalten und an die deutsche Finanzverwaltung abzuführen hat, ohne dass die meisten Holding-Gesellschaften im Ausland diese Steuer zurückfordern könnten.

1.4. Steuerliche Gestaltungsmodelle als Ausweg zur steuerfreien Gewinnausschüttung

Doch was auf direktem Wege unmöglich ist, kann oftmals über einen kleinen Umweg erreicht werden. So kann man mit mindestens acht unterschiedlichen steuerlichen Gestaltungsmodellen die Bedingung, die zum Einbehalten der Kapitalertragsteuer führt, vermeiden. Denn es ist die Gewinnausschüttung selbst, die hierbei als Kriterium ausschlaggebend ist. Daher ist es hierbei das Ziel, aus einer direkten und somit steuerpflichtigen eine indirekte, steuerfreie Gewinnausschüttung an eine Holding im Ausland zu gestalten. Dazu geben wir Ihnen im nun folgenden Kapitel ein Beispiel.

Haben Sie Fragen zum
internationalen Steuerrecht??

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2. Steuerfreie Gewinnausschüttung an eine Holding im Ausland: ein Beispiel

2.1. Die Ausgangslage zu unserem Beispiel

Bei unserem Beispiel brauchen wir eine GmbH mit Sitz in Deutschland. Wir wollen ihr auch einen fiktiven Namen geben, also soll sie WinEx-GmbH heißen. Außerdem benötigen wir eine Kapitalgesellschaft als Holdinggesellschaft mit Sitz im Ausland.

Weiterhin wollen wir annehmen, dass die WinEx-GmbH einen Gewinn nach Steuern von durchschnittlich EUR 100.000 im Jahr erwirtschaftet. Dabei gehen wir davon aus, dass die Holding in Bezug auf den Zeitpunkt der Gewinnausschüttung durch die WinEx-GmbH sehr variabel ist. Also kann auch über einige Jahre hinweg auf eine Gewinnausschüttung gewartet werden, wobei das Volumen der Gewinnausschüttung natürlich kontinuierlich anwächst. Aber letztendlich kommt es ja doch irgendwann einmal zu einer Gewinnausschüttung. Wie bereits geschildert, würde dies in den meisten Fällen zur Besteuerung in Deutschland führen, ohne dass die Holding die Steuer anrechnen könnte. Also versuchen wir nun, den Tatbestand, der zur Besteuerung führt, zu vermeiden.

2.2. Neugründung einer GmbH und Verkauf der bisherigen an diese

Statt einer solchen direkten Gewinnausschüttung schlagen wir nun in unserem Modell vor, dass die Holding eine weitere GmbH in Deutschland gründet Zur besseren Unterscheidung von der ursprünglichen GmbH, nennen wir sie Neukauf-GmbH. Dies soll hier nach etwa fünf Jahren geschehen. In diesem Zeitraum fand keine direkte Gewinnausschüttung der WinEX-GmbH an die Holding statt. Inzwischen summiert sich also die Dividende auf EUR 500.000. Nach der Neugründung verkauft die Holding einfach die WinEx-GmbH per Share-Deal an die Neukauf-GmbH zu einem handelsüblichen Preis. Bei einem jährlichen Gewinn von EUR 100.000 erscheint ein Verkaufspreis vom zehnfachen des üblichen Jahresgewinns durchaus angemessen.

Übrigens ist dieser Verkauf in Deutschland steuerfrei, weil das Besteuerungsrecht nämlich in diesem Fall im Ausland liegt. Und da die Wahrscheinlichkeit in diesem Zusammenhang hoch ist, dass eine solche ausländische Holding oftmals ihren Sitz in einem Staat mit niedriger oder gar keiner Steuer hat, ist dies ebenfalls wohl oft ohne bedeutende steuerliche Folgen.

Somit besteht eine Kaufpreisforderung der Holding gegenüber der Neukauf-GmbH in Höhe der doppelten Summe, die auch der ursprünglichen Gewinnausschüttung der WinEx-GmbH entspricht. Um nun eine erste Hälfte der Kaufpreisforderung zu begleichen, bedient sich die Neukauf-GmbH am thesaurierten Gewinn der von ihr erworbenen WinEx-GmbH. Dabei ist die Gewinnausschüttung der WinEX-GmbH an die Neukauf-GmbH nur zu 1,5 % steuerpflichtig. Die übrige Hälfte wird dann in den nächsten fünf Jahren über die dann erfolgenden Gewinnausschüttungen an die Neukauf-GmbH finanziert.

Auf diese elegante Weise haben wir die durch die WinEx-GmbH im Laufe von zehn Jahren kumulierten Gewinne an die Holding im Ausland transferiert, ohne dass dies gegenüber der deutschen Finanzverwaltung tatsächlich als Gewinnausschüttung zu deklarieren ist.


3. Was passiert, wenn die nächste Gewinnausschüttung ansteht?

Dieses Modell ist in sich schlüssig, weil es das entscheidende Kriterium zur Besteuerung in Deutschland umgeht, nämlich die Gewinnausschüttung an sich. Allerdings haben wir hierbei nur eine einmalige Gewinnausschüttung vermieden. Daher ist die Frage berechtigt, was man nach Ablauf der ersten zehn Jahre bei der nächsten steuerpflichtigen Gewinnausschüttung unternehmen soll, um die Besteuerung erneut zu vermeiden. Ist es vielleicht sogar möglich, dieses Modell in gleicher Weise erneut anzuwenden? Und die Antwort hierauf ist ja. Hierbei gibt es in Bezug auf die Häufigkeit keine rechtlichen Einschränkungen. Jedoch gibt es auch, wie bereits erwähnt, weitere Alternativen, die unter Umständen bei sich verändernden Ausgangslagen besser auf Ihre zukünftige Situation passen. Selbstverständlich ist hierzu die Expertise eines erfahrenen Steuerberaters stets angeraten.

Aber mit etwas Glück ist dies vielleicht in Zukunft auch ohne Belang. Doch hierzu müssen die deutschen Steuergesetze erst einmal an die EU-Normen angepasst werden. Die nächste Frage ist also, wie lange es dauern wird, bis der Gesetzgeber dies umsetzt. Auf diese Frage haben allerdings auch wir keine zuverlässige Antwort parat. Doch spricht die Tatsache, dass die Notwendigkeit zur Revision der deutschen Steuergesetze schon seit 2017 angemahnt und 2018 nochmals bestätigt wurde, ohne dass die Bundesregierung bislang eine Änderung vornahm, eher dafür, dass man sich hierbei wohl besser auf eine Lösung durch steuerliche Gestaltung verlässt.


Steuerberater für Kapitalgesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der steuerfreien Gewinnausschüttung an eine Holding im Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  2. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr