Firma im Ausland gründen: 5 häufige Fehler & Risiken vermeiden!
Wenn Sie eine Firma im Ausland gründen, sollten Sie diese fünf häufigen Fehler stets vermeiden. Dabei geht es einerseits um den Ort der Geschäftsleitung, der im Ausland liegen muss. Weiterhin ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern von einem inländischen Unternehmen auf eine ausländische Gesellschaft mit der Aufdeckung stiller Reserven verbunden. Drittens muss ein Nachweis aktiver Einkünfte bei der ausländischen Tochterunternehmung vorliegen, damit eine Hinzurechnungsbesteuerung unterbleibt. Viertens ist zu beachten, dass hierzulande eine Quellensteuer auf Lizenzgebühren erhoben wird. Und fünftens stellt die seit letztem Jahr eingeführte Lizenzschranke ein Risiko dar. Denn unter gewissen Umständen sind Lizenzgebühren an die ausländische Tochterfirma in Deutschland vom Abzug der Betriebsausgaben ausgeschlossen. Dieser Artikel geht auf alle fünf Problembereiche ein und zeigt neue Gestaltungsmöglichkeiten auf.
Unser Video:
Firma im Ausland
Im Video erklären wir Ihnen welche Fehler Sie beider Gründung einer Firma im Ausland vermeiden sollten.
1. Ausgangssituation
Bevor wir Ihnen die 5 Risiken erläutern, die bestehen, wenn Sie eine Firma im Ausland gründen, beschreiben wir Ihnen die Ausgangslage für unsere Betrachtungen. Wir interessieren uns nämlich hierbei für eine Tochterfirma eines in Deutschland ansässigen Unternehmens, das im Ausland zu gründen ist. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine spanische S.L., eine niederländische B.V. oder eine schwedische AB handeln. Weiterhin ist es zunächst unerheblich, welchen Zweck diese Tochterfirma erfüllt. In einigen Fällen werden wir jedoch ihre Rolle präzisieren, um den Zusammenhang mit den damit verbundenen Risiken näher zu untersuchen. Daher folgt der Aufbau unseres Beitrags einem vom allgemeinen Sachverhalt zum Spezialfall überleitenden Ansatz.
2. Firma im Ausland gründen – Risiko Nummer 1: Ort der Geschäftsführung
Anders, als der statuarischen Sitz der Gesellschaft, der bei der von uns betrachteten Tochterfirma im Ausland liegt, kann sich der Sitz der Geschäftsleitung unter Umständen in Deutschland befinden. Denn der Sitz der Geschäftsleitung ist nämlich genau der Ort, von dem aus alle geschäftlichen Entscheidungen getroffen werden. Allerdings ist dies auch das entscheidende Kriterium bei der Bestimmung, ob eine Kapitalgesellschaft in Deutschland das Merkmal der unbeschränkten Steuerpflicht trägt, so, wie es im § 1 (1) KStG bestimmt ist. Also ist es unbedingt zu vermeiden, dass die Geschäftsführung von Deutschland aus erfolgt. Denn andernfalls droht eine Doppelbesteuerung. Diesen Fehler vermeiden Sie mit Hilfe eines der drei folgenden Lösungsansätze:
2.1. Lösung Nummer 1: Pendeln zum Ort der Geschäftsführung im Ausland
Wenn Sie also eine Firma im Ausland gründen, dann ist ein Lösungsansatz der, dass die Geschäftsführer ihre Reisewege von Deutschland aus dokumentieren. Außerdem sollten hierzu auch alle geschäftlichen Entscheidungen entsprechend protokolliert sein. Damit belegt man dem Finanzamt, dass die Geschäftsführung tatsächlich im Ausland stattfindet. Dabei ist es unerheblich, ob die geschäftliche Leitung des Tochterunternehmens tatsächlich in dem Land erfolgt, in dem es gegründet wurde, oder in einem anderen Land. Wenn also die Möglichkeit besteht, grenznah zu pendeln, so ist dies unbedingt zu empfehlen. Hauptsache ist, dass keine Geschäftsleitung in Deutschland besteht.
Falls jedoch die Absicht besteht, die Geschäftsleitung beim Tochterunternehmen anzusiedeln, und sich dieses in einem von Deutschland weit entfernten Land befindet, ist dies möglicherweise mit zum Teil erheblichen Reisekosten verbunden. Manchmal ist aber nur alle paar Monate oder sogar nur einmal im Jahr eine geschäftliche Entscheidung zu treffen – so etwa im Falle einer Holdinggesellschaft. In einem solchen Fall liegt es allerdings nahe diese Pflicht dann auch gleich mit einem anschließenden Urlaub zu kombinieren. Vielleicht lohnt es sich dann sogar, wenn Sie eine Firma im Ausland gründen?
2.2. Lösung Nummer 2: Wegzug des Geschäftsführers ins Ausland
Ein weiterer Ansatz ist der Wegzug des Geschäftsführers ins Ausland. Allerdings muss dann beachtet werden, dass der Geschäftsführer kein Gesellschafter des deutschen Mutterunternehmens ist oder höchstens mit 1 % an diesem beteiligt ist, denn sonst ist mit einer Wegzugbesteuerung zu rechnen.
2.3. Lösung Nummer 3: Einstellung eines Geschäftsführers im Ausland
Als dritte Alternative kann man die Verpflichtung eines Geschäftsführers im Ausland in Erwägung ziehen. Damit ist der Ort der Geschäftsführung im Ausland ebenfalls gesichert. Allerdings verursacht auch dies Kosten, die man eigentlich vermeiden möchte. Und auch die Frage, ob man dazu bereit, ist sein Geschäft jemand anderem anzuvertrauen, muss selbstverständlich auch positiv beantwortet werden können.
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3. Firma im Ausland gründen – Risiko Nummer 2: Übertragung von Wirtschaftsgütern
Oft ist es so, dass man eine Firma im Ausland gründen möchte, um zum Beispiel Rechte und Lizenzen von einem deutschen Unternehmen dorthin zu übertragen und sie dann zu mieten. Denn die damit verbundenen Gebühren können dann beim deutschen Mutterunternehmen zur Minderung des Gewinns beitragen – und somit helfen die Steuern zu reduzieren.
3.1. Die Aufdeckung stiller Reserven
Allerdings ist die Übertragung solcher und anderer Wirtschaftsgüter ins Ausland mit dem Umstand verbunden, dass dies zu einer Aufdeckung der stillen Reserven führt. Je höher dabei die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert ist, desto größer ist der Betrag, der als stille Reserve zu versteuern ist. Wenn also der Buchwert eines Wirtschaftsguts zum Beispiel EUR 1,00 beträgt, weil es bereits abgeschrieben ist, das Wirtschaftsgut tatsächlich aber über einen Verkehrswert von EUR 1.000.000 verfügt, dann ist bei der Übertragung des Wirtschaftsguts eine Steuer auf die EUR 999.999 der stillen Reserve zu entrichten, wohlgemerkt ohne dabei einen entsprechenden Gegenwert erhalten zu haben.
3.2. Lösung: Schaffung der zu mietenden Wirtschaftsgüter im Ausland
Falls also die Übertragung von Wirtschaftsgütern aufgrund der Besteuerung stiller Reserven mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen verbunden ist, dann schafft man diese Güter eben erst nachdem man die Firma im Ausland gründet und zwar gleich dort vor Ort. Natürlich ist dies nur in gewissen Situationen ein hilfreicher Ansatz. Daher ist es besonders wichtig, dass man über diese Möglichkeit bereits im Voraus gut informiert ist. Denn ganz offensichtlich ist dieser Ansatz nur mit einer entsprechenden Vorausplanung umsetzbar. Hier ist also die Expertise eines versierten Steuerberaters dringend angeraten. Also rufen Sie uns gleich an! Wir betreuen Sie hierbei sehr gerne.
4. Firma im Ausland gründen – Risiko Nummer 3: Hinzurechnungsbesteuerung
Die nächste Klippe, die es zu umschiffen gilt, betrifft die Einkünfte der Tochterfirma, die im Ausland gegründet werden soll. Hierbei gilt die Einschränkung, dass die Gewinne dieses Tochterunternehmens nur dann von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen sind, wenn sie auf aktiven Einkünften basieren. Welche Einkünfte hierbei gemeint sind, ist in § 8 (1) AStG festgelegt. Dazu zählen zum Beispiel Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, durch Handel oder bei Dienstleistungen, um nur drei der insgesamt 10 Arten aufzuführen. Wichtig ist hierbei also, dass die ausländische Tochterfirma mehr als nur eine reine Lizenzgesellschaft ist, denn sonst kommt es zusätzlich zu der Besteuerung im Ausland auch zur Hinzurechungsbesteuerung in Deutschland. Selbstverständlich sollten Sie unbedingt diesen Fehler vermeiden, wenn Sie eine Firma im Ausland gründen. Auch hierzu beraten wir Sie gern eingehender.
5. Firma im Ausland gründen – Risiko Nummer 4: Quellensteuer
Wenn nun tatsächlich, wie im vorigen Abschnitt geschildert, Gebühren für die Nutzung von Lizenzen, Patenten und anderen Rechten an die im Ausland ansässige Tochterfirma gezahlt werden, dann ist dies auch Gegenstand der sogenannten Quellensteuer nach § 50a EStG. Diese Steuer beträgt 15 % des Betrags, der als Gebühr für Lizenzen gezahlt wird.
Dazu ein Beispiel: Bei einer Patentgebühr von EUR 100.000, die an die ausländische Tochterfirma zu zahlen ist, gehen EUR 15.000 als Quellensteuer an den deutschen Fiskus und lediglich EUR 85.000 an die Tochterfirma. Somit ist die Quellensteuer vorab auf die Einnahmen der Tochterfirma einzubehalten und gesondert an die Finanzverwaltung zu entrichten.
Nun steht die Frage im Raum, ob diese Quellensteuer eventuell bei der im Ausland ansässigen Tochterfirma anrechenbar ist. Hierzu ist keine einheitliche Antwort möglich. Schließlich hängt dies unter anderem von bilateralen Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und dem jeweiligen Ausland ab. Wenn Sie also eine Firma im Ausland gründen möchten, sollten Sie die entsprechenden Informationen einholen. Als Steuerberatungskanzlei mit einem Fokus auf das internationale Steuerrecht sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner hierzu.
Apropos Abzüge bei der Quellensteuer: Hierbei besteht die Möglichkeit, allen Aufwand, der der Tochterfirma im direktem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den vermieteten Wirtschaftsgütern entstanden ist, bei der Berechnung der Quellensteuer zu berücksichtigen. Allerdings ist das Kuriose daran, dass diese Regelung keine gesetzliche Grundlage besitzt. Wenn jedoch Quellensteuer auf zum Beispiel künstlerische oder sportliche Darbietungen entfällt, dann ist diese Anrechnung durch § 50a (3) EStG legitimiert. Dies führte zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, in der der Bundesfinanzhof in letzter Instanz entschied, dass auch Gebühren für Patente, Lizenzen und andere Rechte ebenfalls von diesem Abzug profitieren sollen. Mittlerweile hat das Bundesministerium der Finanzen dem Rechnung getragen und diese Regelung per Rundschreiben erlassen.
6. Firma im Ausland gründen – Risiko Nummer 5: Lizenzschranke
Außerdem ist bei Gründung von Lizenzgesellschaften im Ausland die Lizenzschranke zu beachten, wie sie seit dem 01.01.2018 per § 4j EStG gilt. Denn hierbei besteht unter Umständen ein Abzugsverbot von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Zahlung von Lizenzgebühren stehen. Wenn nämlich die Tochterfirma auf die Lizenzeinnahmen Ertragsteuern von weniger als 25 % zu zahlen hat, dann fällt der Abzug der Lizenzaufwendungen bei der deutschen Mutterfirma um einen Faktor niedriger aus, der dem Verhältnis des niedrigeren ausländischen Steuersatzes und den hierzulande gesetzlich vorgegebenen 25 % entspricht. Wenn mann also eine Firma im Ausland gründen möchte, um dort einem Steuersatz von unter 25 % zu unterliegen, dann ist die Differenz zwischen dem dort eingesparten Betrag und dem in Deutschland mit 25 % angesetzten Steuersatz beim deutschen Fiskus fällig.
Ein Beispiel zur Berechnung: Die Ertragsteuer im Land, in dem die Tochterfirma gegründet wird, beträgt nur 15 %. Dann ist in Deutschland nur ein Anteil von 75 % der Lizenzgebühren bei der Ermittlung des Einkommens abziehbar. Denn aus der Rechnung (25 % – 15 %)/25 % = 1/2,5 geht hervor, dass ein Viertel der Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen ist.
Steuerberater für internationales Unternehmensteuerrecht
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