Bei Quellensteuer auf Lizenzen sind Betriebsausgaben abzugsfähig!
Auf Lizenzgebühren ins Ausland werden nach § 50a EStG 15 % Quellensteuer einbehalten. Dabei konnte man bisher keine Betriebsausgaben, die mit diesen Lizenzeinnahmen im Zusammenhang standen, abziehen. Also führte dies zu einer Besteuerung der Umsätze statt der Gewinne. Jedoch hat der EuGH in der Rechtsache FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH entschieden, dass Deutschland (Unter-)Lizenzen zum Betriebsausgabenabzug zulassen muss. Anschließend hat der BFH diese Rechtsprechung in Deutschland ebenfalls bestätigt. Nunmehr wendet auch die Finanzverwaltung diese Grundsätze zugunsten des Steuerpflichtigen an. Daher dürfen nunmehr auch für Lizenzgebühren Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten zum Abzug gebracht werden.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten um die Quellensteuer spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur Vermeidung der Quellensteuer aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
08. November 2019 |
Bei Quellensteuer auf Lizenzen sind Betriebsausgaben abzugsfähig (dieser Beitrag) |
17. Januar 2019 |
Quellensteuer nach § 50a EStG: Lizenzen – Künstler – Aufsichtsräte |
31. Januar 2019 |
Quellensteuer bei Lizenzzahlungen an EU-/Drittstaaten-Gesellschaften |
06. März 2019 |
Steuerabzug nach § 50a EStG: Quellensteuer bei beschränkter Steuerpflicht |
Lizenzgebühren ins Ausland: So vermeiden Sie 15% Quellensteuer
Im Video erklären wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten, 15% Quellensteuer bei Lizenzzahlungen ins Ausland zu sparen.
1. Grundsatz: Quellensteuer auf Lizenzen nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG
Werden Lizenzgebühren ins Ausland gezahlt, sieht das Einkommensteuergesetz eine Besteuerung an der Quelle vor. Hierzu wird die sogenannte Quellensteuer in Höhe von 15 % durch den lizenzzahlenden Unternehmer von der Lizenzgebühr einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Zur Belastung mit Quellensteuer kommt es also, bevor der Lizenzgeber die Lizenzvergütung erhält.
2. Quellensteuer: Keine gesetzliche Normierung zur Anrechnung von Kosten
Der Steuerabzug mittels Quellensteuer ist in § 50a EStG geregelt. Hierzu werden neben Lizenzzahlungen auch Einkünfte aus künstlerischen und sportlichen Darbietungen, der Verwertung von Darbietungen und Aufsichtsratvergütungen als Ziel der Quellenbesteuerung bestimmt.
Die Vorschrift sieht dabei den Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten für die folgenden Einkünfte vor:
- Einkünfte aus künstlerischen und sportlichen Darbietungen
- Verwertung solcher Darbietungen
- Aufsichtsratvergütungen
Einzig für Lizenzgebühren ist der Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug zumindest nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich. Doch hat der Bundesfinanzhof nun in seiner Entscheidung vom 27.07.2011 auch für Lizenzgebühren den Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen. Damit kann der Einbehalt der Quellensteuer von Anfang an reduziert werden. Darüber hinaus wird der Betriebsausgabenabzug auch durch das Bundeszentralamt für Steuern unter Rückgriff auf das einschlägige BMF-Schreiben in der Regel zugelassen.
Die Tatsache, dass für diese Möglichkeit keine gesetzliche Normierung vorliegt, ist der Grund dafür, dass einer Vielzahl der Steuerpflichtigen und auch Beratern diese Möglichkeit nicht bekannt ist.
3. Verringerung der Quellensteuer durch Betriebsausgaben
Damit der beschränkt Steuerpflichtige Betriebsausgaben von den Lizenzgebühren abziehen kann, müssen für diese spezielle qualitative Voraussetzungen erfüllt sein. So muss insbesondere ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Lizenzgebühren und den Betriebsausgaben vorliegen.
Doch wird ein solcher unmittelbarer Zusammenhang angenommen, wenn erst die Betriebsausgaben den Lizenzgläubiger dazu in die Lage versetzt haben, die Lizenz zu überlassen. Hingegen dürfen darüber hinausgehende allgemeine Betriebsausgaben keineswegs als Abzüge in Betracht kommen. Schließlich ist eine weitere Voraussetzung relevant, nämlich, dass der Lizenzgläubiger in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässig ist.
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4. Vorgehen zur Reduzierung der Quellensteuer
In der Regel nimmt der Lizenzschuldner die Abführung der Quellensteuer vor (Abzugsverfahren). Damit das Finanzamt die Betriebsausgaben berücksichtigt, muss der Lizenzgläubiger dem Lizenzschuldner die Höhe der Betriebsausgaben während des Abzugsverfahren mitteilen und nachvollziehbar nachweisen.
Problematisch ist hier jedoch der Umstand, dass der Lizenzschuldner für die Quellensteuer des Lizenzgläubigers haftet. Falls das Finanzamt also nachträglich die Auffassung vertreten sollte, dass die Betriebsausgaben unzulässig sind, wird der Steuerabzug vom Lizenzschuldner vorgenommen.
Folglich sollte der Lizenzschuldner, zur Vermeidung dieses Umstands, vorab an des Bundeszentralamt für Steuern herantreten, um dort eine Bescheinigung über die Zulassung der Betriebsausgaben einzuholen. Hierdurch kann der Lizenzschuldner eine etwaige Heranziehung zur Haftung vermeiden.
Die Koordination aller Beteiligten zur erfolgreichen Reduzierung der Quellensteuer kann sowohl für Lizenzschuldner als auch Lizenzgläubiger herausfordernd sein. Gerne unterstützen wir Sie bei der erfolgreichen Umsetzung Ihres Vorhabens. Vorab überprüfen wir selbstverständlich, ob eine Erstattung der Quellensteuer im Ihrem konkreten Fall möglich ist. Sprechen Sie uns dazu gerne an.
Steuerberater für internationale Quellensteuer
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Quellensteuer schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Beratung zum internationalen Steuerrecht
- Allgemeine Beratung zur Lizenzschranke
- Beratungen zur Lizenzschranke im Zusammenhang mit Quellensteuer nach § 50a EStG und Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-14 AStG
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:[/vc_cta]
Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu den alten und neuen Risiken im internationalen Steuerrecht gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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