Internationales Steuerrecht: Steuerberater in Köln & Bonn für Gestaltung
Für Unternehmen und Privatpersonen wird das internationale Steuerrecht zunehmend wichtiger. Internationale Unternehmenstätigkeiten und grenzüberschreitende Wohnsitzverlagerungen bringen jedoch automatisch das Risiko einer Doppelbesteuerung mit sich. Durch professionelle Steuerberatung lassen sich Doppelbesteuerungen im Voraus allerdings erkennen und vermeiden. Zudem eruieren wir mit unseren Mandanten im Rahmen der Gestaltungsberatung, wie Besteuerungslücken, geringere Steuersätze und weitere Vergünstigungen genutzt werden können.
Unser Video:
Gewinnverlagerung
Im Video erklären wir Ihnen wie große Konzerne Ihre Gewinne in das Ausland verlagern und so enorme Steuern sparen.
1. Auszeichnung: „Beste Steuerberater für Internationales Steuerrecht“
Im Jahr 2019 wurde die Kanzlei JUHN Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Köln schon zum zweiten Mal vom Handelsblatt als Beste Steuerberater für das Internationale Steuerrecht ausgezeichnet. In unserem Blog finden Sie mehr Informationen zum Artikel „Beste Steuerberater„.
Zusätzlich können Sie den vollständigen Artikel kostenlos beim Handelsblatt abrufen unter https://www.handelsblatt.com/unternehmen/dienstleister/studie-das-sind-deutschlands-beste-steuerberater-und-wirtschaftspruefer/24207942.html?ticket=ST-1649207-KNjd0DlF1cHSsZ3fgvmE-ap4
2. Wichtige Informationen für grenzüberschreitende Unternehmensaktivitäten:
Zunächst ist zu unterscheiden ob ein Ausländer in Deutschland investiert, oder umgekehrt ein Inländer im Ausland tätig wird. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Steuer in dem Land entsteht, wo die geschäftliche Aktivität entfaltet wird:
2.1. Outbound: Steuern im Ausland
Wird ein deutsches Unternehmen im Ausland tätig, stellt sich die Frage, ob dort eine Niederlassung, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gegründet wird. Hier ist zunächst festzuhalten, dass in solchen Fällen beiden Staaten ein Besteuerungsrecht zusteht. Es ist daher unbedingt zu prüfen, ob mit dem ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Solche DBA weisen in der Regel nur einem Staat das Besteuerungsrecht zu, sodass das andere Land die Einkünfte steuerfrei stellen muss. Häufig wird im Ausland auch eine Kapitalgesellschaft (ähnlich der deutschen GmbH) gegründet. Dann werden die Unternehmensgewinne im Ausland der dortigen Körperschaftsteuer unterworfen.
2.2. Inbound: Steuern im Inland (Deutschland)
Wenn ausländische Unternehmen im Inland unternehmerisch aktiv werden, wird hierzu in Deutschland eine unselbstständige Zweigniederlassung (Betriebsstätte), GmbH oder GmbH & Co. KG gegründet. Grundsätzlich empfiehlt sich hier die Gründung einer deutschen GmbH. Dabei ist zu beachten, dass diese Gewinne in Deutschland der normalen GmbH-Besteuerung mit rund 30 Prozent unterliegen. Wird der Nettogewinn anschließend an die ausländischen Anteilseigner ausgeschüttet, erhebt der deutsche Fiskus nochmal eine Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Damit ergibt sich in Deutschland eine Gesamtsteuerbelastung von ca. 50 Prozent. Hinzu kommt ggf. noch eine zusätzliche Besteuerung im Ausland.
Haben Sie Fragen zum
Internationalen Steuerrecht?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Unsere Steuerberater für internationale Steuergestaltungen
Ebenfalls haben sich unsere Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht auf die Beratung von Unternehmen im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Des Weiteren ist Christoph Juhn Lehrbeauftragter für internationales Steuerrecht an der FOM Hochschule an den Standorten Bonn und Köln. Unser Ziel ist die Entwicklung einer steuereffizienten Unternehmensstruktur unter Nutzung niedrigerer ausländischer Steuersätze.
4. Nutzung niedriger Steuersätze im Ausland
In Deutschland beträgt der Unternehmensteuersatz rund 30 Prozent für Kapitalgesellschaften (GmbH). Im Ausland schwankt der Steuersatz zwischen 0 Prozent (z.B. Bahamas) und ca. 40 Prozent (USA). Bei international tätigen Unternehmen sollte das Gewinnsubstrat in das Land verlagert werden, dass den niedrigsten Steuersatz hat. Hierzu müssen die Vertrags- und Lieferantenbedingungen zwischen beiden Unternehmenseinheiten derart ausgestaltet werden, dass der größtmögliche Gewinn in dem Staat anfällt, der den niedrigsten Steuersatz hat. Das kann, muss aber nicht das Ausland sein.
5. Lizenzgesellschaften und Patentgesellschaften (IP-Boxen) im Ausland
Werden im Ausland Gesellschaften gegründet, die nur noch immaterielle Vermögensgegenstände (intellectual property = IP) besitzen, werden solche Gesellschaften von manchen Staaten besonders begünstigt. Betroffen sind hierdurch insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter wie Marken, Patente, Lizenzen oder Domains. Diese können besonders einfach auf ausländische Tochtergesellschaften übertragen werden und anschließend an die deutsche Muttergesellschaft vermietet werden. Die Mietaufwendungen stellen in Deutschland absetzbare Betriebsausgaben dar und sind im Ausland zu einem besonders niedrigen Steuersatz zu versteuern, wie z.B.:
- Bahamas: 0 Prozent
- Liechtenstein: 12,5 Prozent, abzüglich Rabatt für IP-Boxen von 80 Prozent. Effektive Steuerlast 2,5 Prozent
- Luxemburg: 29 Prozent, abzüglich Rabatt für IP-Boxen von 80 Prozent. Effektive Steuerlast 6 Prozent
Solche Strukturen werden durch die Finanzverwaltung und den Bundesfinanzhof allerdings nicht anerkannt. Außerdem hat der deutsche Gesetzgeber die Quellensteuer auf Lizenzgebühren (§ 50a EStG) und die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7-14 AStG) eingeführt. Jedoch sind solche Strukturen nicht ausgeschlossen und wurden von uns in der Vergangenheit begründet und gegenüber der Finanzverwaltung erfolgreich durchgesetzt.
6. Steuern sparen durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Vor der Unternehmensgründung ist unbedingt zu prüfen, ob ein DBA zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat besteht. Dazu ist die Liste der aktuell von Deutschland abgeschlossenen DBAs hier einsehbar:
7. Geringe Steuersätze im internationalem Vergleich
International werden für Kapitalgesellschaften in folgenden Ländern beispielsweise nachfolgende Steuersätze erhoben:
- Schweiz: 10 Prozent
- Irland: 12,5 Prozent
- Zypern: 12,5 Prozent
- Lettland: 15 Prozent
- Litauen: 15 Prozent
- Rumänien: 16 Prozent
- Slowenien: 17 Prozent
- Polen: 19 Prozent
- Tschechien: 19 Prozent
- Kroatien: 20 Prozent
- Ungarn: 20 Prozent (mit Reduktion auf 16 Prozent)
- Schweiz (Zürich): 21 Prozent
- Estland: 21 Prozent
- Schweden: 22 Prozent
- Slowakei: 23 Prozent
- Vereinigtes Königreich (UK, England): 23 Prozent
- Finnland: 25 Prozent
- Dänemark: 25 Prozent
- Niederlande: 25 Prozent
- Österreich: 25 Prozent
- Griechenland: 26 Prozent
- Kanada (Ontario): 27 Prozent
- Portugal: 27 Prozent
- Norwegen: 28 Prozent
- Luxemburg: 29 Prozent
- Deutschland: 30 Prozent
- Spanien: 30 Prozent
- Italien: 21 Prozent
- Belgien: 34 Prozent
- Malta: 35 Prozent
- Frankreich: 36 Prozent
- Japan: 37 Prozent
- USA (Staat New York): 39 Prozent
Maßgebend ist dabei die Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften im Jahr 2013. Mehr Informationen erhalten Sie auf http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2014/04/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-2-wichtigsten-steuern-im-internationalen-vergleich-2013.html
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der internationalen Steuerberatung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Investitionen ausländischer Unternehmen im Inland (in-bound)
- Investitionen inländischer Unternehmen im Ausland (out-bound)
- Strukturierung ausländischer Finanzierungs- und Holdinggesellschaften sowie von Lizenz- und Patentgesellschaften (IP-Boxen)
- Beratung bei Zuzug und Wegzug von Unternehmen, insbesondere zur Sitzverlegung ins Ausland
- Beratung bei Zuzug und Wegzug von Privatpersonen, insbesondere Wegzugsbesteuerung (inkl. Bewertung)
- Recht der Doppelbesteuerungsabkommen und Vermeidung der Doppelbesteuerung
- Beratung zur grenzüberschreitenden Gewinn- und Verlustverrechnung
- Europarechtliche Beratung zur Nutzung von Vorteilen aus steuerrelevanten EuGH-Entscheidungen
- Grenzüberschreitende Umstrukturierungen
- Gestaltungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung
- Vermeidung der Quellenbesteuerung auf Lizenz- und Patentgebühren (§ 50a EStG)
- Vermeidung der deutschen Kapitalertragsteuerbelastung auf Dividenden an ausländische Anteilseigner nach § 50d Abs. 3 EStG
- Verrechnungspreisgestaltungen im Konzern
- Wechsel der ausländischen Rechtsform in eine deutsche Rechtsform, insbesondere von einer britischen Limited in eine deutsche GmbH
- Incorporate a GmbH with our German Tax Consultants
- Langfristige Betreuung bei der laufenden Steuerberatung
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Überregional beraten wir zudem auch per Telefon und Videokonferenz:
Handelsblatt 2018: Bester Steuerberater für internationalen Steuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für das internationale Steuerrecht wurden im Jahr 2018 durch da Handelsblatt bestätigt. Das Handelsblatt kürte unsere Kanzlei als „Beste Steuerberater für Internationales Steuerrecht„.
Lehrauftrag für internationales Steuerrecht
Darüber wurde unsere Steuerberater Christoph Juhn durch die FOM Hochschule zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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