Quellensteuer: Lizenzen, Künstler, Aufsichtsräte

§ 50a EStG

Quellensteuer nach § 50a EStG: Lizenzen, Künstler, Aufsichtsräte

Die Quellensteuer ist ein sehr wichtiger, aber auch prekärer Themenkomplex. Hiervon sind insbesondere deutsche Unternehmen betroffen, die Lizenzgebühren ins Ausland zahlen. Aber auch Zahlungen an ausländische Künstler, Musiker, Sportler und Aufsichtsräte unterliegen dem Quellensteuereinbehalt nach § 50a EStG.

Problematisch hierbei ist jedoch, dass die deutsche Quellensteuer in vielen Fällen zu einer doppelten Steuerbelastung führt. Zur Reduzierung oder zur vollständigen Vermeidung der Quellensteuer benötigen Unternehmen demnach konkrete Strategien. Erfahren Sie in diesem Artikel mehr zu dem Risiko und den Vermeidungsstrategien der Quellensteuer.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten um die Quellensteuer spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur Vermeidung der Quellensteuer aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
08. November 2019 Bei Quellensteuer auf Lizenzen sind Betriebsausgaben abzugsfähig
17. Januar 2019 Quellensteuer nach § 50a EStG: Lizenzen – Künstler – Aufsichtsräte (dieser Beitrag)
31. Januar 2019 Quellensteuer bei Lizenzzahlungen an EU-/Drittstaaten-Gesellschaften 
06. März 2019 Steuerabzug nach § 50a EStG: Quellensteuer bei beschränkter Steuerpflicht

Unser Video:
Lizenzgebühren

Im Video erklären wir Ihnen wie  Konzerne durch Lizenzvergabe ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer verschieben und dadurch erhebliche Steuern sparen.

1. Quellensteuer: Die Besteuerung nach § 50a EStG

Die Quellensteuer nach § 50a EStG ermöglicht die Besteuerung von beschränkt steuerpflichtigen Personen, ohne das diese eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Hierzu werden die inländischen Einkünfte bereits an der Quelle besteuert. Die Quellensteuer findet unter anderem auf Lizenzgebühren, die ins Ausland gezahlt werden, Anwendung. Hierbei führt der Lizenzschulder (lizenzzahlendes Unternehmen) 15 % der Lizenzvergütung auf Rechnung des Lizenzgläubigers (beschränkt Steuerpflichtiger) an der Finanzamt ab. Der Lizenzgläubiger erhält die um die Steuer verminderte Vergütung.

Betroffen sind hiervon insbesondere:

1.1. Künstler, Sportler, Artisten

Nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG hat das deutsche Unternehmen eine Quellensteuer von 15 % einzubehalten, wenn es Vergütungen an ausländische Künstler, Sportler und Artisten zahlt. Das gleiche gilt für Zahlungen für unterhaltende oder ähnliche Darbietungen ins Ausland.

1.2. Verwertung der Darbietung von Künstlern, Sportlern und Musikern

Ein eher seltener Fall ist in § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelt. Danach ist auch eine Quellensteuer in Höhe von 15 % einzubehalten, wenn ein deutsches Unternehmen ins Ausland eine Zahlung für „die Verwertung künstlerischer, sportlicher, artistischer, unterhaltender oder ähnlicher Darbietungen“.

1.3. Lizenzen, Patente, sonstige Rechte 

Der häufigste Fall in unserer Beratungspraxis sind Lizenzzahlungen ins Ausland. Denn nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sind auf Vergütungen aus Lizenzen an ausländische Lizenzgeber pauschal 15 % Quellensteuer einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Streng genommen versteht sich dieser Betrag noch zzgl. Solidaritätszuschlag, sodass sich eine Gesamtbelastung von 15,825 % ergibt. Damit dürfen nur 84,175 % der Vergütungen tatsächlich ins Ausland überwiesen werden.

Der Paragraph ist besonders weit gefasst: Er erfasst alle „Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten.

1.4. Aufsichtsrats, Verwaltungsrats,

Ebenfalls vom Quellensteuereinbehalt sind Aufsichtsräte und Verwaltungsräte betroffen. Hier beträgt die Quellensteuer jedoch sogar 30 %.


2. Vermeidungsstrategien

2.1. Freistellungsbescheinigung

Für beschränkt Steuerpflichtige besteht die Möglichkeit die Freistellung von der Quellensteuer zu erwirken. Dazu ist ein Antrag zur Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Unter den folgenden Voraussetzungen wird diese erteilt:

  • Nachweis der Ansässigkeit des Lizenzgläubigers im Ausland (Ansässigkeitsbescheinigung)
  • Ein Doppelbesteuerungsabkommen beschränkt das Besteuerungsrecht
  • Am Unternehmen sind keine Personen beteiligt, denen die Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte direkt erzielen würden
  • Die erzielten Bruttoerträge stammen aus eigener Wirtschaftstätigkeit
  • Für die Nutzung einer ausländischen Gesellschaft bestehen außersteuerliche Gründe
  • Die ausländische Gesellschaft hat einen dem Geschäftszweck angemessenen eingerichteten Geschäftsbetrieb und nimmt damit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil

Wenn das Bundeszentralamt für Steuern diese Voraussetzungen als erfüllt ansieht, stellt es ein Freistellungsbescheinigung aus, die den Steuerabzug an der Quelle verhindert und bis zu drei Jahre gültig ist.

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2.2. Nachträgliche Erstattung

Häufig ist die Quellensteuer dem ausländischen Dienstleister zu erstatten. Hierzu bestimmt die Zins- und Lizenzrichtlinien der Europäischen Union und zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen, dass das Besteuerungsrecht alleinig dem Ansässigkeitsstaat zusteht. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung benötigen Unternehmen konkrete Strategien um die Quellensteuer zu reduzieren oder besten Falls vollständig zu umgehen. Die Erstattung erfolgt auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern.

2.3. Betriebsausgaben abziehen

Sitzt der Vergütungsempfänger (= Zahlungsempfänger) innerhalb der Europäischen Union, kann er grundsätzlich die Betriebsausgaben abziehen, die er in unmittelbaren Zusammenhang mit seinen deutschen Einnahmen hat. Hierzu muss er sämtliche Belege dem deutschen Unternehmen zur Verfügung stellen. Diese Belege muss der deutsche Unternehmer, in eine für das Bundeszentralamt nachprüfbaren Form, aufbewahren. In diesen Fällen wir die Quellensteuer dann nur auf den Differenzbetrag (Gewinn) erhoben. Bei natürlichen Personen erhöht sich die Quellensteuer dann jedoch von 15 % auf 30 %.

Bisher war es nur möglich bei Künstlern, Sportlern, Artisten (Nr. 1) und deren Verwertungen (Nr. 2), sowie bei Aufsichtsräten (Nr. 4) den Betriebsausgabenabzug vorzunehmen. Bei Lizenzzahlungen ins Ausland (Nr. 3) verwerte der Gesetzgeber einen solchen Betriebsausgabenabzug. In einem anderen Beitrag haben wir aber bereits erklärt, wie auch Betriebsausgaben bei Lizenzgebühren abgezogen werden können.

2.4. Zwischenschaltung ausländischer Betriebsstätten

Auch durch die Zwischenschaltung von ausländischen Betriebsstätten unbeschränkt Steuerpflichtiger, kann die Quellensteuer vermieden werden. Hierzu ist in einem zweistufigen Verfahren vorzugehen:

2.4.1. Zahlung an ausländische Betriebsstätte

Zunächst zahlt das deutsche Unternehmen die Lizenzgebühr an die Betriebsstätte eines (anderen) deutschen Unternehmens. Hierbei ist keine Quellensteuer zu erheben, da die Zahlung an einen unbeschränkt Steuerpflichtigen geleistet wird.

2.4.2. Weiterleitung an ausländischen Lizenzinhaber

Anschließend zahlt die ausländische Betriebsstätte die Lizenzgebühren an den Ausländer weiter. Auf diese Lizenzzahlung ist wiederum keine Quellensteuer zu erheben, weil es an einer beschränkten Steuerpflicht des ausländischen Lizenzgebers fehlt.

2.5. Weitere Strategie

In Abhängigkeit von der Unternehmensstruktur ergeben sich noch weiter Möglichkeiten, die Quellensteuer zu reduzieren. Hier empfiehlt es sich dringend den Einzelfall genau zu überprüfen. Gerne stehen wir Ihnen bei der Ausarbeitung einer für Sie passenden Strategie zur Verfügung. Sprechen Sie uns an…


Steuerberater für Internationale Steuerstrukturen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Beratung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung zum internationalen Steuerrecht
  2. Beratungen zum internationalen Rechtsformwahl
  3. Allgemeine Beratung zur Lizenzschranke
  4. Langfristige Betreuung bei der laufenden Steuerberatung
  5. Beratungen zur Lizenzschranke im Zusammenhang mit Quellensteuer nach § 50a EStG
  6. Entwicklung weiterer Vermeidungsstrategien bei der Quellenbesteuerung
  7. Beratungen zur Lizenzschranke im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-14 AStG

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu den alten und neuen Risiken im internationalen Steuerrecht gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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