Unternehmen im Ausland gründen – steueroptimiert
Das Gründen von Unternehmen im Ausland kann steuerliche Vorteile bieten. Allerdings gilt das nur, wenn man dies entsprechend gestaltet. Denn wenn man einfach von Deutschland aus ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft im Ausland gründet, kann dies steuerlich bestenfalls neutral sein. Unter Umständen, also wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland vorliegt, kann es sogar zu einer Doppelbesteuerung kommen. Mit einer doppelstöckigen Holding, die man in einer Organschaft verbindet, kann man hingegen die Steuern ganz regulär auf das Niveau drücken, das bei der Unternehmensbesteuerung im Ausland vorgesehen ist. Also sucht man sich ein Land, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und in dem der Steuersatz bei der Unternehmensbesteuerung deutlich niedriger ist als der persönliche Steuersatz in Deutschland, und gründet dort ein Unternehmen.
Unser Video: Firma mit weltweit nur 25 % Steuern gründen
In diesem Video erklären wir, welche internationale Unternehmensstruktur zu einer Gesamtsteuerbelastung von nur 25 % führt.
Inhaltsverzeichnis
1. Unternehmen im Ausland gründen – Einleitung
Die deutsche Wirtschaft des Jahres 2024 kann keine großen Erfolge feiern. Daher blicken immer mehr deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer, die trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation in unserem Land weiter wachsen möchten, über die Staatsgrenzen hinaus. Sie fragen sich, ob es vielleicht eine kluge Idee ist, statt in Deutschland im Ausland zu expandieren. Und immer mehr von ihnen beantworten diese Frage mit einem klaren Ja.
Aber abgesehen davon geht das Gründen von Unternehmen im Ausland stets mit gewissen Risiken einher. Neben den steuerlichen Hürden, die eine internationale Besteuerung bedingt, können noch viele weitere hinzukommen. Oft hängt dies auch mit den Verhältnissen vor Ort ab. Sicherheit ist dabei ein besonders relevantes Thema, mit dem selbst wir im Auftrag unserer Mandantinnen und Mandanten immer wieder in Berührung kommen. Aber auch ganz alltägliche Herausforderungen, die man beim Wegzug ins Ausland in einer fremden Umgebung meistern muss, sind oft von größerer Bedeutung als man anfangs meinen mag.
Wir wollen uns aber diesmal allein auf steuerliche Aspekte konzentrieren. Daher betrachten wir nun, welche steuerrechtlichen Rahmenbedingungen gelten, wenn man von Deutschland aus ein Unternehmen im Ausland gründen möchte. Insbesondere die Frage nach der Steueroptimierung gedenken wir mit einem weithin anerkannten Steueroptimierungsmodell zu beantworten.

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2. Unternehmen im Ausland: Vergleichsbasis deutsche Besteuerung
Um zu verstehen, warum es auch aus steuerlicher Sicht lohnend sein kann, ein Unternehmen im Ausland zu gründen, müssen wir zunächst die deutsche Situation analysieren. Dabei unterscheiden wir die Besteuerung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften.
2.1. Besteuerung von Personenunternehmen in Deutschland
Personenunternehmen, also sowohl Einzelunternehmen als auch Personengesellschaften, unterliegen in der Regel der transparenten Besteuerung auf Ebene ihrer Unternehmerinnen und Unternehmer beziehungsweise Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Statt des Unternehmens sind somit diese Personenkreise dahinter steuerpflichtig. Handelt es sich dabei um natürliche Personen, fällt also auf den Unternehmensgewinn Einkommensteuer und, bis zu einem gewissen Grad (Stichwort Gewerbesteuerüberhang), Gewerbesteuer an. Außerdem können gegebenenfalls noch weitere Abgaben hinzukommen (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Die einzige Ausnahme stellt die Thesaurierungsbegünstigung dar, die allein Personengesellschaften auf Antrag als Alternative nutzen dürfen. In dem Fall entfällt nämlich die Besteuerung nach dem Transparenzprinzip und es erfolgt stattdessen eine Besteuerung als fiktive Kapitalgesellschaft.
2.2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Deutschland
Womit wir schon bei der zweiten Variante zur Unternehmensbesteuerung angelangt wären. Denn Kapitalgesellschaften gelten als juristische Personen mit eigenen Rechten und Pflichten – und dazu zählt halt auch die Steuerpflicht. Das bedeutet, dass eine Kapitalgesellschaft oder andere Körperschaften (etwa Genossenschaften) auf ihre Gewinne eine eigene Steuer zu entrichten haben, nämlich die Körperschaftsteuer. Da in den meisten Fällen Kapitalgesellschaften automatisch auch als Gewerbetreibende gelten, kommt auch noch die Gewerbesteuer zu ihren Steuerpflichten hinzu.
2.3. Vergleich der steuerlichen Auswirkungen
Vergleichen wir nun die steuerlichen Rahmenbedingungen. Bei der Einkommensteuer natürlicher Personen, die hinter einem Personenunternehmen stehen, findet ein progressiver Einkommensteuersatz Anwendung. Dieser reicht beim Spitzensteuersatz bis zu 42 %, kann aber final beim Reichensteuersatz von 45 % enden. Zwar wird ein Teil des Einkommens deutlich niedriger besteuert, aber es kommen noch andere Abgaben hinzu. Gerade bei hohem Einkommen ist auch mit dem Solidaritätszuschlag zu rechnen. Außerdem bleibt oft ein Teil der Gewerbesteuer bei der Anrechnung auf die Einkommensteuer unberücksichtigt (der Gewerbesteuerüberhang). Schließlich kann gegebenenfalls auch noch die Kirchensteuer fällig werden. Damit kommen wir in den Bereich einer Besteuerung von insgesamt nahe 50 %.
Bei Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern dahinter sieht die Lage auf den ersten Blick zwar ganz anders aus, wir kommen aber auf ein vergleichbares Ergebnis. Zunächst zahlt eine Kapitalgesellschaft 15 % Körperschaftsteuer und etwa genauso viel Gewerbesteuer, wobei dies vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde abhängt. Kommt es anschließend zu einer Gewinnausschüttung (oder einem vergleichbaren Aufdecken stiller Reserven), qualifiziert das Steuerrecht dies als Erzielung von Kapitaleinkünften. Damit unterliegen solche Gewinnausschüttungen der Kapitalertragsteuer, die pauschal 25 % beträgt (der hierfür vorgesehene Freibetrag ist bei unseren Betrachtungen praktisch bedeutungslos, Werbungskosten sind jedoch pauschal damit abgegolten). Rechnet man also zusammen, wie viel Steuern Gesellschafter von Kapitalgesellschaften final zu entrichten haben, so muss man auf die Unternehmensrendite nach Steuern (75 %) nochmals 25 % zahlen, sodass auch hierbei das Nettoergebnis bei rund 50 % liegt. Und dies ist ja auch kaum verwunderlich, denn andernfalls hätte der Gesetzgeber eine steuerliche Ungleichbehandlung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften geschaffen.
Neugierig? Das Steuerrecht in Österreich
In diesem Video erklären wir, welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede das deutsche und das österreichische Steuerrecht kennen.
3. Unternehmen im Ausland gründen – Beispiel Österreich
Nun, da wir unser Wissen über die deutsche Besteuerung von Unternehmensgewinnen aufgefrischt haben, können wir über den Schlagbaum blicken. Da hier aber viele Ziele möglich sind, sollten wir uns ein Land als Beispiel aussuchen. Wollen wir weiterhin davon ausgehen, dass Unternehmerinnen und Unternehmer bei ihrer Auslandsgründung so wenig Risiken wir möglich eingehen möchten, gleichzeitig aber auch mit von Deutschland aus bekannten Verhältnissen vorliebnehmen, dann bietet sich wohl in erster Linie Österreich als Vergleichsbeispiel an. Selbstverständlich kommen auch viele andere Staaten für eine Auslandsgründung in Frage. Aber dazu später mehr.
In Österreich kennt man ebenfalls eine Unterscheidung zwischen der Besteuerung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften. Tatsächlich besteht bloß ein gravierender Unterschied bei ihrer Besteuerung im Vergleich zu Deutschland. Denn Österreich hat mittlerweile seine Gewerbesteuer abgeschafft. Dafür beträgt dort der Körperschaftsteuersatz 25 % statt 15 %. Rechnet man den Unterschied zur Steuer von deutschen Kapitalgesellschaften aus, ist die Steuer österreichischer Kapitalgesellschaften rund 5 % niedriger als in Deutschland. Hingegen klettert in Österreich der Einkommensteuersatz auf bis zu 55 %.

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4. Unternehmen im Ausland gründen: so nehmen Sie Ihre Chance wahr
4.1. Aufbau der Unternehmensstruktur
Nun kommen wir zu unserem Gestaltungsmodell. Zunächst gründen wir in Deutschland eine Personengesellschaft, was in den meisten Fällen auf eine GmbH & Co. KG hinausläuft. Diese gründet als nächstes eine GmbH. Damit haben wir eine Holdingstruktur, bei der allerdings alle Unternehmenseinheiten nur eine haltende Funktion ausüben sollen. Denn als dritten Schritt nimmt die GmbH die Gründung einer Personengesellschaft in Österreich vor. In der Regel dürfte dies ebenfalls eine GmbH & Co. KG sein. Sie ist die einzige operative Einheit in unserem Modell, kann aber durch weitere Schwestergesellschaften im Ausland erweitert werden. Etwa zur selben Zeit unterzeichnen unsere beiden deutschen Holdings einen Ergebnisabführungsvertrag (gemeinhin auch als Gewinnabführungsvertrag bekannt). Damit begründen sie eine Organschaft, die bei der Besteuerung in Deutschland als ein einheitliches Steuersubjekt behandelt wird.
4.2. Besteuerung der Gewinne in Österreich
Kommt es nun zu einer Besteuerung der Gewinne der österreichischen Personengesellschaft, geht auch der dortige Fiskus nach dem Transparenzprinzip vor und besteuert ihre Gesellschafter. Gesellschafterin der österreichischen GmbH & Co. KG ist in unserem Fall unsere deutsche GmbH. Also zahlt sie Körperschaftsteuer nach österreichischen Steuervorschriften auf die Gewinne ihrer Tochtergesellschaft. Und die beträgt dort pauschal wie gesagt nur 25 %.
4.3. Keine Besteuerung in Deutschland
Wie kommt nun der verbleibende Rest des Gewinns – immerhin stolze 75 % – auf die private Ebene der deutschen Gesellschafter, die ja hinter diesem Unternehmenskonstrukt stehen? Dazu müssen wir zunächst die deutsche Besteuerung der Organschaft be- oder, noch besser, durchleuchten. Denn als Organschaft mit einer deutschen Personengesellschaft als Organträger, die die Unternehmensteuer in Österreich bereits getragen hat, ist sie nach den Vorschriften des Artikels 7 DBA Österreich in Deutschland von weiterer Besteuerung befreit. Und da sie als Personengesellschaft steuerlich transparent ist, gilt dies praktisch auch für ihre Gesellschafter dahinter. Jedenfalls ist die Entnahme der in ihr angekommenen Gewinne kein steuerbarer Vorgang in Deutschland, sodass die Gesellschafter hierzulande keine weiteren Steuern zu zahlen brauchen. Dies gilt sowohl für eine etwaige Kapitalertragsteuer (es liegt ja keine Kapitalgesellschaft als Organträger vor) noch für eine Einkommensteuer.
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5. Unternehmen gründen im Ausland – Fazit
Die klassische doppelte Holdingstruktur in Deutschland, die wir in eine Organschaft eingebunden haben, ist in unserem Gestaltungsmodell der Standard bei allen steueroptimierten Unternehmensgründungen im Ausland – ganz gleich, wo wir eine operative Tochtergesellschaft gründen wollen. Da wir eine Personengesellschaft im Ausland gründen müssen, um die hier vorgestellten Steuervorteile zu erzielen, sollte diese Voraussetzung selbstverständlich ebenfalls erfüllbar sein. Länder, in denen diese Bedingung nur bedingt erfüllbar ist, scheiden daher für unsere Gestaltung aus. Gleiches gilt für die transparente Besteuerung, die wir mit der ausländischen Personengesellschaft erreichen wollen. Als Alternative könnte jedoch eine Betriebsstätte im Ausland in Frage kommen.
Dann ist da aber auch noch die Höhe des Steuersatzes relevant, mit dem die Besteuerung der Gewinne im Ausland erfolgen soll. Im Idealfall ist er möglichst niedrig, auf jeden Fall aber deutlich niedriger als der persönliche Einkommensteuersatz der Gesellschafter hinter dem Unternehmenskonstrukt in Deutschland. Tatsächlich ist dieser Aspekt in vielen Ländern durchaus gegeben, weil viele von ihnen über niedrige Steuersätze ausländische Investoren ins Land zu locken versuchen.
Und die dritte Voraussetzung sollte ebenfalls relativ leicht erfüllbar sein, nämlich das Vorhandensein eines wirksamen Doppelbesteuerungsabkommens. Da Deutschland mit den allermeisten Staaten der Welt solche Vereinbarungen getroffen hat, sollte das Besteuerungsrecht in Fällen, die dem hier mit Österreich beschriebenen gleichen, stets allein dem steuerlich günstigeren Ausland zustehen.
Ein weiterer wichtiger Pluspunkt an dieser Gestaltung ist, dass sie in Deutschland steuerrechtlich anerkannt ist. Man braucht also keine Komplikationen in Bezug zu den hiesigen Finanzämtern fürchten.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Gründen von Unternehmen im Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (zum Beispiel Österreich, USA, VAE)
- Gründung von Unternehmen im Ausland nach dem Mittelstandsmodell
- Empfehlungen zum steueroptimierten Ansatz internationaler Verrechnungspreise
- Unterstützung bei internationalen Verständigungsverfahren
Personengesellschaften
- Erläuterung der Besonderheiten einer Einheits-GmbH & Co. KG
- Informationen zur Haftung von Personengesellschaftern
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
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