Internationale Verrechnungspreise – Methoden zur Berechnung
Internationale Lieferketten, bei denen mehr als ein eigenes Unternehmen Gewinne abwirft, muss man steuerlich differenziert betrachten. Dazu ermittelt man internationale Verrechnungspreise. In diesem Zusammenhang finden eine Reihe unterschiedlicher Methoden Anwendung. Sie sind darauf ausgerichtet in bestimmten Konstellationen realistische Besteuerungsgrundlagen zu liefern. Einerseits ist grundsätzlich die Preisvergleichsmethode vorgeschrieben. Sie greift, wenn es die Möglichkeit für einen Fremdvergleich gibt. Ist dies jedoch ausgeschlossen, dann gibt es noch einige weitere Alternativen. Dazu zählen die Wiederverkaufsmethode, die Kostenaufschlagsmethode, die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode und, in diversen Ausführungen, die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode.
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Internationale Verrechnungspreise berechnen
In diesem Video erklären wir, wie man internationale Verrechnungspreis ermittelt.
Inhaltsverzeichnis
1. Internationale Verrechnungspreise – Einleitung
Wenn man in mehreren Ländern Unternehmen führt, die für- und miteinander arbeiten, dann hat dies logischerweise oftmals auch Auswirkungen auf deren Besteuerung in den jeweiligen Ländern. Dies gilt insbesondere, wenn es bei den grenzüberschreitenden Geschäften um Warenlieferungen geht. Aber auch die Erbringung von Dienstleistungen mag durchaus hierunter fallen. Dabei könnte ein Unternehmer rein hypothetisch einen ganz eigenen Ansatz zur Festsetzung der Preise bestimmen. Damit wäre es möglich, dass man den Gewinn in jene Steuerregime verlagert, die die geringste Steuer verursachen.
Allerdings sollte jedem dabei klar sein, dass insbesondere die großen Industrienationen, mit ihren relativ hohen Steuersätzen, eine andere Position hierzu einnehmen. Deshalb hat auch die OECD eigene Richtlinien zu diesem Thema verfasst, nämlich die Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations. Ohnehin ist eine vernünftige grenzüberschreitende Besteuerung nur dann sinnvoll, wenn alle beteiligten Steuerregime sich auf einen gemeinsamen Ansatz verständigen. Andernfalls käme es mit Sicherheit zu einer Doppelbesteuerung. Und eine Doppelbesteuerung ist in niemandes Interesse. Denn sonst würden sich Unternehmer ganz schnell in einem anderen Land niederlassen, dass günstigere Voraussetzungen bietet.
2. Internationale Verrechnungspreise: rechtliche Grundlage
Mit einem Seitenblick auf die Besteuerung in anderen Steuerregimen, wollen wir nun die deutsche Sicht auf internationale Verrechnungspreise erörtern. Dazu werfen wir zunächst einen Blick in unsere eigenen rechtlichen Vorschriften, die bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen relevant sind.
Als erstes soll uns dabei die Abgabenordnung interessieren. In § 90 Absatz 3 AO sind die Mitteilungspflichten von Steuerpflichtigen kodifiziert, die bei steuerlichen Zusammenhängen im Sinne des § 1 Absatz 4 AStG in den Vordergrund treten. Hierbei ist für unsere Diskussion insbesondere § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AStG relevant. Damit haben wir auch schon den nächsten rechtlichen Bezug hergestellt, nämlich zum Außensteuergesetz. Dies ist insofern wichtig, weil diese Rechtsvorschrift genau definiert, wann ein Fall eintritt, der ein Unternehmen dazu veranlasst, internationale Verrechnungspreise zu berechnen.
Alle weiteren Vorschriften über die zur Ermittlung der Verrechnungspreise erforderlichen Methoden finden sich in speziellen Verordnungen und Erlassen des Bundesministeriums der Finanzen. Mit an vorderster Front steht dabei das BMF-Schreiben über Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise vom 14.07.2021. Tatsächlich sind hier die aktuellen Vorschriften zu den anwendbaren Verrechnungspreismethoden enthalten. Auf diese richten wir gleich unser Hauptaugenmerk.
Weiterhin ist für die Behandlung von unangemessenen internationalen Verrechnungspreisen auch § 8 Absatz 3 KStG zuständig. Denn im Rahmen dieser Rechtsvorschrift behandelt man einen solchen Fall steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung.
Ebenfalls wichtig, wenn auch eher am Rande, sind die Bestimmungen, die in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Deutschland geschlossen hat, internationale Verrechnungspreise betreffen. In diesem Zusammenhang mag auch das OECD-Musterabkommen (OECD-MA) einen Einfluss haben, weil es oftmals die Grundlage für die geschlossenen DBAs bildet.
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3. Internationale Verrechnungspreise: Welche Methoden gibt es?
Internationale Verrechnungspreise beruhen prinzipiell auf dem Fremdvergleichsprinzip. Die Bestimmung von internationalen Verrechnungspreisen nach diesem Ansatz bezeichnet man als Preisvergleichsmethode. Doch ist ein direkter Fremdvergleich nur unter besonders günstigen Umständen gegeben. Also hat man auch alternative Verrechnungspreismethoden entwickelt. Hierbei sind dann andere Kriterien maßgebend. Außerdem führen diese Alternativen zu einem Ansatz internationaler Verrechnungspreise, der mit Auf- oder Abschlägen operiert. Dazu verweist man auf die Wiederverkaufsmethode und die Kostenaufschlagsmethode. Weitere, wenn auch oftmals nur ergänzende Methoden, mit denen man internationale Verrechnungspreise ermittelt, sind die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode und die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode. Diese wendet man an, wenn die vorgenannten Methoden weniger sinnvoll erscheinen als diese Alternativen.
Das BMF-Schreiben zu den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise weist übrigens explizit darauf hin, dass die dort genannten Verrechnungspreismethoden keineswegs abschließend zu verstehen sind. Dabei verweist man zwar darauf, dass auch die OECD nur diese fünf Methoden empfiehlt, doch kann aus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen gegebenenfalls auch eine Kombination mehrerer Methoden geeignet sein, um internationale Verrechnungspreise möglichst genau zu beziffern.
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4. Internationale Verrechnungspreise – die Preisvergleichsmethode
Da in der Hauptsache die Preisvergleichsmethode internationale Verrechnungspreise bestimmen soll, widmen wir dieser Methode ein eigenes Kapitel. Wir unterteilen es jedoch, weil es hierbei zwei unterschiedliche Ansätze gibt.
4.1. Internationale Verrechnungspreise: äußerer Preisvergleich
Im Prinzip schaut man bei diesem Ansatz, welchen Preis ein anderes, mit dem eigenen Unternehmen konkurrierendes Unternehmen für eine vergleichbare Leistung berechnet. Dies ist dann der internationale Verrechnungspreis, den man bei einer grenzüberschreitenden Transaktion mit dem eigenen, ausländischen Unternehmen ansetzt. Dies nennt man einen äußeren Preisvergleich.
Dazu ein Beispiel: Wenn man eine Firma auf den Kanarischen Inseln gegründet hat, die dort steuervergünstigt Strohhüte herstellt, um diese in Deutschland oder anderswo zu verkaufen, dann mag man dafür EUR 10 pro Stück beim Warenbezug ansetzen. Bei einem Weiterverkauf zu EUR 11 würde dann in Deutschland lediglich ein steuerpflichtiger Gewinn von EUR 1 entstehen. Bei Produktionskosten von EUR 2 bliebe dann noch ein Gewinn von EUR 8, den man auf den Kanarischen Inseln besonders günstig versteuern könnte. Allerdings gibt es auch andere Hersteller von vergleichbaren Produkten, die ihre Ware für lediglich EUR 5 feilbieten. Somit darf man bei der Ermittlung der eigenen internationalen Verrechnungspreise über die Preisvergleichsmethode nur EUR 5 ansetzen. In Deutschland wären somit EUR 6 und beim Unternehmen auf den Kanarischen Inseln EUR 3 steuerpflichtig.
Bei einem Bruttosteuersatz von etwa 30 % in Deutschland (15 % Körperschaftsteuer und einer Gewerbesteuer in etwa gleicher Höhe) führt dies zu einer regulären Steuer von EUR 1,80 pro Hut. Handelt es sich beim spanischen Unternehmen um ein steuerbegünstigtes ZEC-Unternehmen, zahlt man auf den Kanarischen Inseln auf den Gewinn von EUR 3 lediglich 4 % an Körperschaftsteuer. Ergo fallen dort EUR 0,12 an Steuern an. Insgesamt beträgt die Steuer somit EUR 1,92.
Würde man hingegen den eingangs beschriebenen eigenen Ansatz wählen dürfen, dann käme man auf eine Gesamtsteuer von lediglich EUR 0,62 pro Hut (EUR 0,30 in Deutschland und EUR 0,32 in Spanien).
4.2. Internationale Verrechnungspreise: innerer Preisvergleich
Im Gegensatz dazu gibt es auch einen inneren Preisvergleich, mit dem man die Preisvergleichsmethode anwenden kann, um internationale Verrechnungspreise zu ermitteln.
Im Prinzip geht man dabei genauso vor, wie beim äußeren Preisvergleich. Der einzige Unterschied hierbei ist, dass wir unsere eigenen Preise vergleichen. Denn wenn unser im vorigen Beispiel genanntes Unternehmen auf den Kanaren das gleiche Produkt, das uns EUR 10 kosten soll, einem anderen Abnehmer nur für EUR 5 anbietet, dann darf man für den internationalen Verrechnungspreis nur EUR 5 ansetzen. Im Endeffekt kommt man aber auf den gleichen Steuerbetrag.
4.3. Wo die Preisvergleichsmethode an ihre Grenzen kommt
Wenn jedoch ein konzerneigener Betrieb lediglich für die eigene Unternehmensgruppe arbeitet, dann ist ein innerer Preisvergleich natürlich ausgeschlossen. Ebenso unrealistisch ist aber auch ein äußerer Preisvergleich, wenn die Vergleichbarkeit der bezogenen Leistungen fehlt. Einen äußeren Preisvergleich könnte man allenfalls noch dann ansetzen, wenn man die selbe Leistung auch bei einem Drittanbieter in Auftrag geben könnte. Jedoch ist ein solcher Nachweis in der Regel kaum direkt vergleichbar. Daher wählt man gegebenenfalls einen anderen Ansatz, um internationale Verrechnungspreise zu bestimmen.
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5. Internationale Verrechnungspreise: andere Bestimmungsmethoden
5.1. Wiederverkaufsmethode
Die erste Alternative, die wir betrachten wollen, ist die Wiederverkaufsmethode. Hierbei betrachtet man den Preis, den man für die Leistung an fremde Dritte verlangen würde. Davon zieht man dann eine angemessene Marge ab, um einen fingierten Einkaufspreis zu ermitteln. Dies ist dann der internationale Verrechnungspreis. Wenn man von diesem fiktiven Einkaufspreis die Herstellungskosten abzieht, erhält man den steuerpflichtigen Gewinn.
5.2. Kostenaufschlagsmethode
Andersrum kann man aber auch einen Kostenaufschlag auf die Produktionskosten fingieren, der eine angemessene Bruttomarge beinhaltet. Auch hierbei versucht man einen möglichst realistischen Ansatz zu finden, der zumindest in Teilaspekten einem Fremdvergleich nahekommt.
5.3. geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode
Ein weiteres Verfahren, um internationale Verrechnungspreise zu ermitteln, ist die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode. In diesem Fall vergleicht man die Nettomargen der beteiligten Unternehmen mit Nettomargen, die andere verbundene Unternehmen bei vergleichbaren Gegebenheiten ansetzen würden. Diese Verhältnisse kann man dann als Ansatz für die internationalen Verrechnungspreise verwenden.
5.4. geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode
Hier findet eine Aufteilung des Gesamtgewinns in Bezug auf einen Geschäftsvorfall statt. Dabei geht man allerdings von den ursprünglich erwarteten Gewinnen statt von jenen, die tatsächlich eingetretenen sind, aus. Also spielen eine Reihe von Faktoren bei der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode eine Rolle. Dazu muss man eine Funktionsanalyse der involvierten Unternehmen vornehmen.
5.4.1. die Beitragsmethode
Einerseits kommt dabei die Größe des Beitrags jedes Unternehmens zum Gesamtergebnis der wirtschaftlichen Leistung in Betracht. Damit sind die Werte der Leistungen gemeint, den die jeweiligen Unternehmen zum Erzielen des Gewinns einsetzten. Hier vergleicht man dann die Werte dieser Leistungen mit jenen, die fremde Unternehmen für gleichartige Leistungen berechnen würden. Daher nennt man dies auch die Beitragsmethode.
5.4.2. die Restgewinnmethode
Alternativ kann man auch den Ansatz verfolgen, den man im Hinblick auf die Schaffung der Grundlagen für den erzielten Gesamtgewinn als Beitrag auffassen kann. Hier ist etwa das erforderliche Fachwissen oder der Beitrag, den Forschung und Entwicklung einbringen, von Bedeutung. Um jedoch auch die Gewinnerzielungsabsicht jedes der beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen, muss man vor der Aufteilung noch eine angemessene, weil realistische kalkulatorische Marge auf die Unternehmen aufteilen. Daher nennt man diesen Ansatz auch die Restgewinnmethode.
5.4.3. Methode des eingesetzten Kapitals
Weiterhin kann man auch untersuchen, wie hoch der jeweilige Kapitaleinsatz ist. Damit legt man zugrunde, dass alle involvierten Unternehmen dieselbe Rendite auf ihr eingesetztes Kapital anrechnen sollen. Diese Methode ist als Methode des eingesetzten Kapitals bekannt.
5.4.4. Methode der vergleichbaren Gewinnaufteilung
Die vierte Möglichkeit ist die Methode der vergleichbaren Gewinnaufteilung. In diesem Fall betrachtet man vergleichend, wie andere Unternehmen unter ähnlichen Verhältnissen die Gewinnaufteilung, basierend auf ihren Funktionen sowie unternehmerischen Risiken, tatsächlich vornehmen.
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6. Internationale Verrechnungspreise kritisch betrachtet
Die derzeitigen Vorschriften in Bezug auf internationale Verrechnungspreise und ihre Rolle bei der Besteuerung von Gewinnen in Deutschland stehen in der Kritik. Denn im Rahmen der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen kommt oftmals das OECD-MA ins Spiel. Schließlich ist dies die Grundlage für die Mehrheit der DBAs, die auch Deutschland mit anderen Ländern ausgehandelt hat. Doch die Vorschriften des OECD-MAs, die in Artikel 9 Regelungen enthalten, welche die internationalen Verrechnungspreise betreffen, sind in ihrer Ausgestaltung weniger streng, als die deutschen Vorschriften.
Beispielsweise schreibt das deutsche Recht vor, dass man Vereinbarungen stets zum Zeitpunkt ihrer Bestimmung dokumentieren muss. Andernfalls kann bei einer rückwirkenden Vereinbarung der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt sein. Jedoch erlaubt Artikel 9 OECD-MA eine solche nachträgliche Vereinbarung. Somit besteht das Risiko, dass man sich zwar an die Vorgaben des entsprechenden DBAs hält, aber dennoch mit einer Doppelbesteuerung konfrontiert sein kann. In diesem Fall kann lediglich ein aufwendiges Verständigungsverfahren zwischen den Finanzbehörden der besteuernden Staaten zu einer Lösung führen.
Auf den ersten Blick mag man vielleicht meinen, dass die Umstände, die zu einer Verletzung eines DBA durch deutsches Recht führen, eher selten eintreten. Doch ist dies weder völlig richtig noch relevant, wenn man selbst davon betroffen ist. Außerdem gab es in der Vergangenheit die Tendenz, dass zumindest der deutsche Gesetzgeber die Regelungen im Hinblick auf internationale Verrechnungspreise stetig verschärft hat. Zuletzt war dies im Zuge der Verabschiedung des ATADUmsG 2021 der Fall. Man darf also davon ausgehen, dass auch zukünftig weitere Verschärfungen die Ermittlung internationaler Verrechnungspreise erschweren werden.
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