Als Unternehmer zurück nach Deutschland

15 Jahre Steuern sparen

Nach Rückkehr aus dem Ausland bis zu 15 Jahre lang Steuern sparen

Wenn ein Unternehmer eine besondere Geschäftsidee mit großem Erfolgspotential im Ausland realisieren möchte, dann kann dies steuerlich vorteilhaft sein. Möchte er aber später mit seinem Unternehmen nach Deutschland zurückkehren, dann kann er dabei sogar den Grundstein legen, um bis zu 15 Jahre lang kaum Steuern zu zahlen. Dabei ist die Rückkehr aus dem Ausland deshalb relevant, weil die Überführung eines im Ausland tätigen Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft nach dem Gesetz als steuerneutrale Einlage erfolgt. Dadurch kommt es zu einer Bewertung der immateriellen Wirtschaftsgüter nach dem Bewertungsgesetz, wobei man mit einem Faktor von 13,75 auf den durchschnittlichen Unternehmensgewinn der letzten 3 Jahre des Unternehmens im Ausland rechnet. Diese Einlage ins deutsche Unternehmen kann man dann in den folgenden Jahren abschreiben und somit die Steuern senken oder gar ganz vermeiden.

15 Jahre keine Steuern zahlen – Besondere Gestaltung nach Rückkehr aus dem Ausland

In diesem Video erklären wir, wie Sie nach der Gründung eines Unternehmens im Ausland und Ihrer Rückkehr nach Deutschland 15 Jahre lang Steuern sparen können.

1. Rückkehr aus dem Ausland als Option für Unternehmer

Viele Unternehmer in Deutschland erwägen einen Wegzug ins Ausland, um Steuern zu sparen. Dabei geht es oftmals sowohl darum, dass man dort ein Unternehmen gründet als auch um die Reduktion der eigenen Steuern. Außerdem kann das ausländische Umfeld bisweilen die Entwicklung und Vermarktung eines neuen Produkts zum Erfolg einer besonderen Geschäftsidee beitragen, zumindest aber finanziell vorteilhafter als in Deutschland sein. Dennoch überlegen manche dieser ins Ausland ausgewanderten Unternehmer aus verschiedenen Gründen oftmals, eine Rückkehr nach Deutschland ins Auge zu fassen.

Im vorliegenden Artikel möchten wir ausführen, dass auch diese Überlegung aus steuerlicher Sicht durchaus reizvoll sein kann. Denn wenn die Rückkehr aus dem Ausland dazu führt, dass man gegebenenfalls bis zu 15 Jahre lang in Deutschland fast keine Steuern zu zahlen braucht, dann ist dies doch sicherlich ein positiver Aspekt, den man dann ebenfalls nutzen möchte. Hierzu liefern wir sowohl ein praxisnahes Rechenexempel als auch die gesetzlichen Grundlagen, die hierbei Anwendung finden.

2. Gesetzliche Grundlagen bei einer Rückkehr nach Deutschland

Das gesetzliche Rüstzeug, das wir brauchen, um die steuerlichen Vorteile zu erläutern, die ein Unternehmer bei seiner Rückkehr aus dem Ausland nach Deutschland nutzen kann, sind recht umfangreich. Darauf basierend begründen wir auch die Voraussetzungen, die man beachten muss, um die Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.

Zunächst verweisen wir auf § 4 Absatz 1 Satz 8 EStG und dort insbesondere auf den zweiten Halbsatz. Darin ist bestimmt, dass die Überführung von Wirtschaftsgütern eines ausländischen Unternehmens auf ein in Deutschland existierendes Unternehmen die gleichen steuerrechtlichen Konsequenzen bedingt, wie bei einer Einlage.

Der Umstand, dass eine solche Einlage steuerneutral erfolgt, verdanken wir § 24 UmwStG.

Außerdem sind die Richtlinien zur Bewertung des ausländischen Unternehmens, dessen Werte in das deutsche Unternehmen nach der Rückkehr aus dem Ausland gelangen sollen, zu beachten. Diese stehen im Bewertungsgesetz, und zwar in den §§ 6, 11 und 203 BewG. Vor allem § 6 BewG ist hierbei relevant, weil es die Bewertung von Betriebsvermögen regelt, die unter § 4 Absatz 1 EStG sowie § 5 EStG fallen, also die Überführung eines ausländischen Unternehmens nach Deutschland betreffen. Tatsächlich nimmt § 6 Absatz 1 Nummer 5a BewG genau auf den zweiten Halbsatz des § 4 Absatz 1 Satz 8 EStG Bezug, der für die Bewertung des Unternehmenswerts im vorliegenden Fall relevant ist. Damit ist ein Gestaltungsmissbrauch gänzlich ausgeschlossen, denn der Gesetzgeber hat diese steuerliche Bewertung ja explizit so vorgesehen.

Schließlich benötigen wir noch einen Blick in die Richtlinie 5.5 Absatz 3 Satz 3 EStR, die uns im vorliegenden Fall die Ausnahme gewährt, um immaterielle Wirtschaftsgüter bei ihrer Einlage zu aktivieren. Denn ohne diese Ausnahme müsste man das sonst nach § 5 Absatz 2 EStG geltende Aktivierungsverbot für immaterielle Wirtschaftsgüter beachten.

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3. Steuervorteil nach Rückkehr aus dem Ausland – unser Gestaltungsmodell

3.1. Die Ausgangsituation zu unserem Beispiel

Bevor wir in die Details zu unserem Beispiel einsteigen, wollen wir die Voraussetzungen würdigen, die man hierbei im Blick haben sollte. Da ist zunächst der Umstand zu nennen, dass der in unserem Exempel auftretende fingierte Unternehmer Luigi Ludwigs in Deutschland steuerpflichtig sein soll, aber bisher noch keine unternehmerische Tätigkeit entfaltete. Doch dies soll sich nun ändern, denn ihm kommt eine geniale Geschäftsidee, die er nun verwirklichen möchte. Da er gehört hat, dass dies für Unternehmer im Ausland besonders attraktiv ist, holt er umfassende Informationen ein, die ihn von einem Wegzug ins Ausland und der anschließenden Gründung eines Unternehmens in seiner neuen Heimat vollends überzeugen. Dabei berücksichtigt er in weiser Voraussicht bereits die Option einer späteren Rückkehr nach Deutschland. Deshalb kommen nur ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft als Unternehmensform in Frage. Eine Kapitalgesellschaft ist dagegen ausgeschlossen.

Nun gelingt Luigi Ludwigs tatsächlich der von ihm prognostizierte wirtschaftliche Erfolg im Ausland. Sein Unternehmen erwirtschaftet Jahr um Jahr einen durchschnittlichen Gewinn von EUR 1.000.000. Nachdem das Unternehmen nun seinen wirtschaftlichen Erfolg etabliert hat, erwägt Luigi Ludwigs seine Rückkehr nach Deutschland.

3.2. Rechenexempel nach der Rückkehr nach Deutschland

3.2.1. Bewertung des Unternehmens nach der Rückkehr aus dem Ausland

Nun möchte Luigi Ludwigs nach seiner Rückkehr aus dem Ausland natürlich auch sein Unternehmen in Deutschland weiterführen. Dazu erhält er die Unterstützung eines in der Unternehmensbesteuerung erfahrenen Steuerberaters. Dieser stellt klar, dass die Begründung des neuen Unternehmens in Deutschland durch Überführung der Wirtschaftsgüter aus dem ausländischen Unternehmen wie eine Einlage erfolgt, wenn dies ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft ist. Und so soll es auch in unserem Fall sein.

Dazu nimmt er die Bewertung der Wirtschaftsgüter vor, wobei die immateriellen Wirtschaftsgüter besonders im Blickpunkt stehen sollen. Denn es sind insbesondere Patente sowie Kundenstamm und Unternehmenswert, die bei der Bewertung in dieser Hinsicht wichtig sind. Dabei multipliziert man den durchschnittlichen Gewinn des Unternehmens in den drei zuletzt vergangenen Jahren mit dem in § 203 BewG vorgegebenen Faktor von 13,75, um den Unternehmenswert zu bestimmen. Ergo ist in der Bilanz des in Deutschland neu gegründeten Unternehmens mit einem Unternehmenswert von EUR 13,75 Millionen zu rechnen.

3.2.2. Besteuerung des deutschen Unternehmens

Nachdem also das neue Unternehmer in Deutschland gegründet ist, können wir nun einen Blick auf die Besteuerung werfen. Dabei wollen wir davon ausgehen, dass das deutsche Unternehmen den gleichen wirtschaftlichen Erfolg beibehält, den sein ausländischer Vorgänger auch schon hatte. Also schauen wir nun, wie viel Steuern auf den Gewinn von EUR 1.000.000 anfällt.

Dabei wollen wir vereinfachen, dass wir bei den immateriellen Wirtschaftsgütern, die vom ausländischen auf das deutsche Unternehmen übergingen, im Grunde nur den Firmenwert ansetzen. Damit haben wir einen Firmenwert von EUR 13,75 Millionen, den wir bei der Besteuerung abschreiben dürfen. Bei der dabei vorgesehenen Abschreibungsperiode über 15 Jahre kommen wir zu einer jährlichen Abschreibung von EUR 916.666,67. Dieser Betrag verringert somit den steuerpflichtigen Gewinn ganz massiv. Lediglich EUR 83.333,33 kommen als steuerpflichtiger Betrag in Betracht. Bei einem pauschal und sehr konservativ geschätzten Steuersatz von 50 % fallen gerade mal 4,167 % des Gesamtgewinns an Steuern an, also EUR 41.666,67. Und dies, bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen, sogar über eine Dauer von 15 Jahren! Daher kann Luigi Ludwigs nach seiner Rückkehr aus dem Ausland seinen wirtschaftlichen Erfolg praktisch steuerfrei auskosten.

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4. Abschließende Betrachtungen

Bei all diesen Betrachtungen blieb die steuerliche Behandlung des Wegzugs des Unternehmers sowie seiner ausländischen Firma im Ausland außer Ansatz. Dies ist auch insofern vernachlässigbar, weil nur in einer Reihe von Ländern tatsächlich eine Wegzugsbesteuerung ähnlich jener in Deutschland existiert. Jedenfalls ist prinzipiell auch dieser Aspekt bei einem solchen Vorgehen, wie wir es im vorliegenden Beitrag schilderten, natürlich ebenfalls zu berücksichtigen.

Wenn auch Sie ein solches Modell für sich nutzen möchten und dabei aufgrund der komplexen steuerrechtlichen Handhabung fachliche Unterstützung suchen, dann rufen Sie uns doch einfach an oder senden Sie uns eine Nachricht. Gern helfen wir auch Ihnen dabei, die steuerlichen Vorteile einer Rückkehr aus dem Ausland zu verwirklichen und somit Deutschland als Steueroase zu für sich zu entdecken.


Steuerberater für Unternehmensbesteuerung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Informationen zur Steuerentstrickung bei der Entnahme von Betriebsvermögen ins Ausland
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  3. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
  4. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
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  6. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Unsere besonderen Expertisen für internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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