Einzelunternehmen umwandeln

GmbH versus GmbH & Co. KG

Einzelunternehmen umwandeln: GmbH versus GmbH & Co. KG

Wer sein Einzelunternehmen umwandeln möchte, hat meist die zwei Alternativen GmbH und GmbH & Co. KG vor Augen. Beide Gesellschaftsformen haben Banken gegenüber den Vorteil, dass sie allgemein ein höheres Renommee genießen. Jedoch bestehen bei der steuerlichen Behandlung deutliche Unterschiede. Dabei ist die Personengesellschaft insbesondere bei geringen Einkünften vorteilhaft, weil dann ein niedriger persönlicher Einkommenssteuersatz die Höhe der Steuer positiv beeinflusst. Außerdem kann man bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, im Unterschied zu Kapitalgesellschaften, die Gewerbesteuer zum Teil auf die Einkommensteuer anrechnen. Bei Gewinnen von mehr als EUR 60.000 (bei Einzelveranlagung) und einem Eigenkapital bis EUR 500.000 kann dagegen die GmbH ein lohnenderes Ziel zur Umwandlung darstellen. Denn dann kann man bei der Umwandlung die Kapitaleinlage als Gegenleistung zur Einbringung des Einzelunternehmens fordern. Anschließend kann der GmbH-Gesellschafter diese Forderung nutzen, um Gewinne der GmbH indirekt und ohne Steuern zu beziehen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten bei Umwandlungsvorgängen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur richtigen Unternehmensstruktur. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
21. August 2020 Einzelunternehmen umwandeln: GmbH versus GmbH & Co. KG(dieser Beitrag)
24. August 2020 Umwandlung eines Einzelunternehmens: Ziele und Verfahren
26. August 2020 Sonstige Gegenleistungen bei Einbringung in GmbH: Bewertung der Vermögen

Unser Video:
Einzelunternehmen umwandeln

Im Video erklären wir Ihnen die steuerlichen Vorteile & Nachteile der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG.

1. Warum man ein Einzelunternehmen umwandeln sollte

Wer ein Einzelunternehmen führt, der trägt die volle finanzielle Verantwortung für sein Unternehmen. Für viele mag dies vordergründig offensichtlich erscheinen, doch über die Tragweite der privaten Konsequenzen, die im Ernstfall daraus resultieren, sind nur wenige Betroffene umfassend informiert. Denn die Haftung ist hierbei umfassend. Mit anderen Worten haftet der Einzelunternehmer mit seinem gesamten Vermögen inklusive PKW, Wertpapieren, Eigenheim, Ferienhaus, vermieteten Immobilien oder was er sonst noch an Vermögen sein Eigen nennen mag.

Ein weiterer Punkt, der indirekt aus dem zuvor Gesagten resultiert, ist, dass Einzelunternehmen im Vergleich zu Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften bei Kreditinstituten oftmals ein höheres Ansehen genießen. Dabei ist es die Aura des professionell geschäftsmäßigen Betriebs, die hier vor allem im Vordergrund steht. Doch auch die Gefahr, dass ein potentieller Gläubiger bei einem Einzelunternehmer keine Informationen über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse seines Geschäftspartners hat, ist bei einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft minimiert. Darüber hinaus ist die GmbH dazu verpflichtet jährlich ihre Bilanzen zu veröffentlichen. Auch hierüber Auskünfte über einen potentiellen Geschäftskontakt erhalten zu können ist ein deutlicher Vorteil gegenüber einem Einzelunternehmen.

Zu diesen Punkten kommt unter Umständen auch die Frage hinzu, ob man auch Steuern sparen kann, wenn man sein Einzelunternehmen umwandeln sollte. Insbesondere diese Frage ist für viele Einzelunternehmer besonders interessant.


2. Einzelunternehmen umwandeln in GmbH oder GmbH & Co. KG

Möchte ein Unternehmer sein Einzelunternehmen umwandeln, dann stehen besonders die beiden Gesellschaftsformen GmbH und GmbH & Co. KG in der engeren Auswahl. Dazu gehen wir zunächst auf die Unterschiede ein, die keinen steuerlichen Bezug haben.

Wer hingegen auch an den Feinheiten des Umwandlungsrechts sowie des Umwandlungsteuergesetztes interessiert ist, den verweisen wir auf unseren speziell auf dieses Thema ausgerichteten Artikel.

2.1. Gesellschaftsrechtliche Aspekte der GmbH

2.2.1. Wesen der GmbH

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und als solche auch eine eigenständige juristische Person. Das bedeutet, dass sie zur Ausübung ihrer Rechte und Pflichten einen Geschäftsführer benötigt. Bei einem Einzelunternehmen ist dies ja normalerweise der Unternehmer selbst, doch bei einer GmbH bestimmen die Gesellschafter, wem die Geschäftsführung obliegen soll.

Weiterhin ist ein herausragender Aspekt, den die GmbH verkörpert, in der Abkürzung ihrer Bezeichnung versteckt. Denn die Haftung einer GmbH ist auf ihr eigenes Vermögen beschränkt. Mit anderen Worten sind die Gesellschafter der GmbH vor weiteren Ansprüchen dritter geschützt. Dies gilt insbesondere für ihr Privatvermögen. Lediglich ihre Einlage in das Stammkapital der GmbH ist im Haftungsfall direkt betroffen. Im Unterschied dazu trägt ein Einzelunternehmer das volle unternehmerische Risiko selbst.

Deshalb ist die GmbH für viele Unternehmer eine interessante Option, in die sie ihr Einzelunternehmen umwandeln können.

2.2.2. Gründung der GmbH

Zur Gründung einer GmbH sind einige Besonderheiten von Bedeutung. Hierbei ist die Mindesthöhe des Stammkapitals – EUR 25.000 – die wichtigste. Zwar kann man eine GmbH auch mit Sachmitteln statt mit Geld gründen, doch ist dies nur nach genauer Prüfung der Werte der eingelegten Sachmittel möglich. Außerdem ist die GmbH zumindest mit einem Wert von EUR 12.500 bei der Gründung auszustatten, was der Hälfte des Mindeststammkapitals einer GmbH entspricht. Und natürlich muss man auch einen Geschäftsführer bestellen, wobei dies eine natürliche Person sein muss. In den meisten Fällen ist dies auch einer der Gesellschafter oder, noch wahrscheinlicher, sogar der einzige GmbH-Gesellschafter. Dabei muss er gewisse gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, um diesen Posten zu bekleiden. Zum Beispiel ist die Verurteilung eines Aspiranten wegen bestimmter Straftaten ein Ausschlusskriterium. Und um die Anmeldung der Gesellschaft ins Handelsregister überhaupt zu bewirken, muss ein Notar den Gesellschaftsvertrag beurkunden.

Des Weiteren kann aus einer bereits bestehenden UG haftungsbeschränkt eine GmbH resultieren. Hierbei wird diese UG umgewandelt. Da jedoch beide Gesellschaften die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben, spricht man dabei eher von einer Umfirmierung.

2.2. GmbH & Co. KG

2.2.1. Wesen der GmbH & Co. KG

Im Gegensatz zur GmbH ist die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft. Um genau zu sein ist sie eine Kommanditgesellschaft. Eine Kommanditgesellschaft wiederum zeichnet aus, dass zum einen mindestens ein Gesellschafter in vollem Umfang für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten haftet. In dieser Hinsicht gleicht er einem Einzelunternehmer. Einen solchen Vollhafter bei der KG nennt man auch Komplementär. Weiterhin ist mindestens ein weiterer Gesellschafter an einer KG beteiligt, dessen Haftung im Gegensatz zum Komplementär auf seine Einlage beschränkt ist. Diesen nennt man entweder Teilhafter oder Kommanditisten.

Und nun zum konkreten Fall der GmbH & Co. KG: Hierbei ist eine GmbH als Komplementär an der KG beteiligt. Obwohl es eigentlich widersinnig erscheinen mag, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, ist dies doch leicht zu erklären. Denn die Haftungsbeschränkung, auf die sich die Bezeichnung GmbH bezieht, steht mit ihren Gesellschaftern im Zusammenhang. Als Vollhafter einer KG ist die Haftung der GmbH selbstverständlich unbeschränkt, also mit ihrem ganzen Vermögen. Insgesamt hat dies dennoch den großen Vorteil, dass eine Haftung mit dem privaten Vermögen aller direkt oder indirekt beteiligten Gesellschafter, die natürliche Personen sind, ausgeschlossen ist. Aus dem selben Grund, wie bei der GmbH, ist für viele Unternehmer die GmbH & Co. KG eine weitere Alternative, in die sie ihr Einzelunternehmen umwandeln können.

2.2.2. Gründung der GmbH & Co. KG

Wenn nun ein Unternehmer sein Einzelunternehmen umwandeln möchte und sich für die GmbH & Co. KG entscheidet, dann resultiert daraus meistens folgende Unternehmensstruktur: Zunächst ist die Gründung einer GmbH erforderlich, die dann darauffolgend als Komplementär in die KG eintritt. Hierbei ist der Einzelunternehmer oft auch alleiniger GmbH-Gesellschafter. Außerdem tritt er bei der Gründung der GmbH & Co. KG als einziger Kommanditist auf. Damit hat man erreicht, dass der Einzelunternehmer sein Einzelunternehmen umwandeln kann, ohne dabei auf die Beteiligung weiterer Personen angewiesen zu sein. Dabei ist das Beteiligungsverhältnis frei wählbar. Somit ist sogar eine 100 % Beteiligung des Kommanditisten an der KG möglich. Dennoch übernimmt die Komplementär-GmbH die unbeschränkte Haftung.

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3. Einzelunternehmen umwandeln in GmbH & Co. KG

Wenn Sie nun Ihr Einzelunternehmen umwandeln, sodass daraus eine GmbH & Co. KG hervorgeht, dann hat dies im Grunde keine prinzipiellen steuerlichen Folgen. Denn ein Einzelunternehmer und ein Gesellschafter einer Personengesellschaft versteuern ihr Einkommen über die Veranlagung zur Einkommensteuer. Doch ist hierbei auch eine GmbH an der KG beteiligt. Dabei tritt der vormalige Einzelunternehmer in aller Regel sowohl als Gesellschafter der Komplementär-GmbH als auch als Kommanditist der KG in Erscheinung. Also unterscheidet man hierbei zwischen der Besteuerung der Komplementär-GmbH als Kapitalgesellschaft per Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer des Kommanditisten. Da wir die Komplementär-GmbH im Grunde nur für diese Funktion in die KG einbinden, beträgt ihre Beteiligung meistens 0 %. Folglich kommen 100 % des Gewinns beim Kommanditisten steuerlich zum Ansatz.

3.1. Zur Gewerbesteuer der GmbH & Co. KG

Als Handelsgesellschaft ist die GmbH & Co. KG ein Gewerbebetrieb. Somit ist auch eine Gewerbesteuer auf ihren Gewinn abzuführen. Dabei hängt die Höhe der Steuer maßgeblich vom Hebesatz der Gemeinde oder Stadt ab, in der die Gesellschaft ansässig ist. Zwar stellt die Gewerbesteuer eine Unternehmensteuer dar, doch ist der Ansatz als Betriebsaufwand in dieser Hinsicht ausgeschlossen. Somit ist es in diesem Fall der Kommanditist, der durch seine Beteiligung zu 100 % an der KG die Gewerbesteuer trägt. Dazu gleich mehr.

3.2. Zur Einkommensteuer des Kommanditisten nach der Umwandlung

Beim Kommanditisten der GmbH ist nun der verbleibende Gewinn zu versteuern. Je nach Höhe des Gewinns fällt auch der anwendbare persönliche Steuersatz aus. Ab einem zu versteuerndem Einkommen von etwa EUR 60.000 rechnet man bei einer Einzelveranlagung mit dem Spitzensteuersatz von 42 %.

Ganz gleich wie hoch die Einkommensteuer dabei ausfällt, sie unterliegt zum Glück noch einer Kürzung. Und zwar kann der Gesellschafter die von ihm getragene Gewerbesteuer fast vollständig ansetzen. Mit anderen Worten trägt der Kommanditist der GmbH & Co. KG nur einen verschwindend geringen Anteil in der Größenordnung von 1 % an der Gewerbesteuer.


4. Einzelunternehmen umwandeln in GmbH

Nun kommen wir zur steuerlichen Behandlung der GmbH, die aus der Umwandlung des Einzelunternehmens hervorgeht. Dabei ist folgender Aspekt für unsere weitere Gestaltung wichtig. Denn die Höhe des Kapitalkontos des Einzelunternehmens zum Zeitpunkt der Umwandlung sollte dabei höchstens EUR 500.000 betragen. Doch zunächst betrachten wir die Besteuerung des Gewinns, den die nunmehrige GmbH sowie ihr Gesellschafter versteuern.

4.1. Körperschaftsteuer der GmbH

Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH der Veranlagung zur Körperschaftsteuer. Denn die Körperschaftsteuer ist als Ertragsteuer das Äquivalent zur Einkommensteuer natürlicher Personen. Dabei gilt ein einheitlicher Steuersatz von 15 %.

4.2. Gewerbesteuer der GmbH

Anders als bei einer Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter die Gewerbesteuer trägt, zahlt die GmbH ihre Gewerbesteuer selbst. Eine Anrechnung bei der Einkommensteuer des GmbH-Gesellschafters ist dabei allerdings ausgeschlossen.

4.3. Einkommensteuer des GmbH-Gesellschafters

Da die GmbH eine eigenständige Person ist, kann sie selber entscheiden, wie sie mit ihrem Gewinn umgehen möchte. Zum einen steht es ihr frei den Gewinn für zukünftige Investitionen zu nutzen. Andererseits kann bei der jährlichen Gesellschafterversammlung der Entschluss fallen, den Gewinn als Dividende an die beteiligten Gesellschafter auszuschütten. In diesem Fall trägt die GmbH die Pflicht eine Quellensteuer auf den ausgeschütteten Betrag einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Denn die Dividende stellt beim empfangenden Gesellschafter Einkommen aus Kapitalvermögen dar. Dabei ist ein pauschaler Steuersatz von 25 % anzusetzen, wobei man zuvor noch einen ebenfalls pauschalen Freibetrag (Sparerpauschbetrag) von EUR 801 bei Einzelveranlagung von der steuerpflichtigen Dividende abzieht.

Darüber hinaus gehen wir davon aus, dass der Gesellschafter auch als Geschäftsführer der GmbH fungiert. Selbstverständlich erhält er dafür auch ein Geschäftsführergehalt. Dieses ist in der Bilanz der GmbH als Betriebsaufwand vom Gewinn abziehbar. Somit mindert das Geschäftsführergehalt indirekt auch die Steuern. Dafür ist das Gehalt bei der Einkommensteuer des Geschäftsführers zu berücksichtigen. Hierbei spielt der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen wieder eine große Rolle.


5. Einzelunternehmen umwandeln: wann ist eine GmbH & Co. KG vorteilhaft?

Bei der nun anstehenden Analyse steht die GmbH & Co. KG im Vordergrund. Dabei kann sie mit dem Vorteil glänzen, dass die Gewerbesteuer zu großen Teilen von der Einkommensteuer des Kommanditisten abziehbar ist. Außerdem ist gerade bei Unternehmen, die jährlich einen Gewinn von weniger als EUR 60.000 erzielen (bei Zusammenveranlagung bis EUR 120.000), der günstigere persönliche Steuersatz besonders attraktiv. Wenn jedoch der Spitzensteuersatz über die Höhe der Einkommensteuer des Gesellschafters bestimmt, dann ist mit einer Besteuerung in Höhe von ungefähr 50 % zu rechnen.


6. Einzelunternehmen umwandeln: Steuervorteil GmbH?

6.1. Analyse der Steuervorteile der GmbH

Rechnet man alle steuerlichen Abgaben zusammen, die im Zusammenhang mit einer GmbH entstehen, dann liegen diese bei einer Größenordnung von ebenfalls 50 %. Denn die 15 % der Körperschaftsteuer sowie die in Deutschland meist mit etwa 15 % anfallende Gewerbesteuer ergeben, dass die Dividende 70 % des Gewinns ausmacht. Darauf fallen nochmals 25 % Kapitalertragsteuer an.

6.2. Einfluss des Geschäftsführergehalts auf die Besteuerung bei einer GmbH

Dabei sind in der Regel auch die Auswirkungen eines eventuellen Geschäftsführergehalts relevant. Denn einerseits reduziert dies den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH, andererseits führt dies dann zur regulären Besteuerung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer des Gesellschafter-Geschäftsführers. Also vergleichen wir einerseits den Effekt durch Einsparung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Kapitalertragsteuer mit einer Einkommensteuer zum persönlichen Steuersatz des Gesellschafters. Daraus folgt, dass die steuerliche Einsparung durch das Geschäftsführergehalt rein rechnerisch erst bei einem persönlichen Steuersatz von mehr als 52,5 % weg fällt. Da dies jedoch praktisch ausgeschlossen ist, stellt das Geschäftsführergehalt stets einen steuerlichen Vorteil zugunsten der GmbH dar. Allerdings ist dieser variabel, wobei auch darauf zu achten ist, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann, der die Größe des Vorteils beeinflusst.

6.3. Einzelunternehmen umwandeln: sonstige Gegenleistung bei Einbringung in GmbH

Ein weiterer Vorteil kann im Rahmen der Umwandlung Beachtung finden. Denn wenn das Einzelunternehmen zum Zeitpunkt der Umwandlung über ein Eigenkapital bis zu einer Höhe von EUR 500.000 verfügt, dann kann man bei der Umwandlung darauf hinwirken, dass die GmbH ihrem Gesellschafter, im Gegenzug zur Einbringung seines Einzelunternehmens, eine Forderung gewährt. Diese Forderung kennt man auch unter dem Fachbegriff „sonstige Gegenleistung bei Einbringung in eine GmbH“.

Sofern das Eigenkapital innerhalb dieses Betrags bleibt, mindert nur noch das zur Umwandlung anzusetzende Stammkapital der GmbH die Forderung. Weil die meisten Unternehmer in solchen Fällen ihr Einzelunternehmen umwandeln, indem sie die GmbH mit dem gesetzlich geforderten Mindeststammkapital von EUR 25.000 ausstatten, kann so eine größtmögliche Forderung ohne Einschränkungen von EUR 475.000 für den neuen GmbH-Gesellschafter entstehen.

Was jedoch bei einem höheren Eigenkapital zu berücksichtigen ist und wie dann genau die ansetzbare Gegenforderung des einbringenden Gesellschafters steuerlich wirkt, haben wir in einem weiteren Beitrag für Sie aufbereitet.

6.4. Steuerliche Verwendung der Forderung durch den GmbH-Gesellschafter

Aber wozu dient denn nun die so aufgebaute Forderung des Gesellschafters gegenüber seiner GmbH? Hierzu gehen wir davon aus, dass das Unternehmen tatsächlich laufend Gewinne generiert, die der Gesellschafter gerne erhalten würde. Da dies nach Möglichkeit ohne Steuer zu verursachen geschehen soll, kann die GmbH, statt der Ausschüttung einer Dividende, die Erstattung der Forderung betreiben. Auf diese Weise kann man die Forderung nutzen, um die indirekte Ausschüttung des Gewinns steuerfrei zu erreichen.

6.5. Keine Pflicht zur Ausschüttung einer Dividende

Dabei hat die GmbH auch die Freiheit darüber zu entscheiden, ob sie den Gewinn an den Gesellschafter ausschüttet oder ihn lieber thesauriert. Denn die Kapitalertragsteuer fällt nur dann an, wenn auch tatsächlich eine Ausschüttung erfolgt.

Bei einer Personengesellschaft ist dies bisher nur unter Beachtung besonderer Regeln ebenfalls möglich, doch fand die alternative Besteuerung einer Personengesellschaft nach den Regeln des Körperschaftsteuergesetzes bei Unternehmern bisher keinen Zuspruch. Daher ist es fraglich, ob die geplanten Änderungen im Rahmen der Konjunkturhilfe zur Bewältigung der Corona-bedingten wirtschaftlichen Auswirkungen hierbei einen entscheidenden Unterschied bedeuten.


Steuerberater für Unternehmensumwandlungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Im Zusammenhang mit der Umwandlung ihres Einzelunternehmens schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)
  2. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  3. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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