GmbH 2025

jetzt Einzelunternehmen umwandeln

2025 Einzelunternehmen umwandeln – jetzt noch schnell handeln!

Sie wollen noch 2025 Ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln? Dann haben Sie bis zum 17.07.2025 Zeit, um sich bei uns zu melden. Denn wir haben unsere Prozesse genau darauf ausgerichtet und optimiert, damit auch die Umwandlung Ihres Einzelunternehmens noch dieses Jahr gelingt. Profitieren auch Sie von den vielfältigen Vorteilen einer GmbH gegenüber einem Einzelunternehmen!

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Unser Video: Steuern sparen mit einer GmbH

In diesem Video erklären wir, warum sich die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH steuerlich besonders lohnt.

Inhaltsverzeichnis


1. 2025 Einzelunternehmen umwandeln – Einleitung

Einzelunternehmer kennen neben Gewerbesteuer und Umsatzsteuer im Grunde nur noch die Einkommensteuer. Weder Körperschaftsteuer noch Kapitalertragsteuer begegnen ihnen im Alltag. Daher ist es keine Selbstverständlichkeit, dass Einzelunternehmer Kenntnis von den bedeutenden Unterschieden haben, etwa der transparenten Besteuerung von Personenunternehmen im Gegensatz zur Besteuerung nach dem Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaften.

Dabei ist die Unterscheidung zwischen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer bei der Ertragsbesteuerung für die Besteuerung der Gewinne eines Unternehmens fundamental wichtig. Denn einerseits zahlen Einzelunternehmer ihre Einkommensteuer stets mit ihrem persönlichen Steuersatz, der progressiv mit dem Einkommen ansteigt. Er kann in der Spitze 42 % oder sogar 45 % betragen, was fast der Hälfte des steuerpflichtigen Einkommens entspricht. Dabei ist es unerheblich, ob man als Einzelunternehmer den gesamten Gewinn für private Zwecke verwendet oder einen Teil davon reinvestiert. Eine GmbH kann hingegen auf einen pauschalen Steuersatz von 15 % bei der Körperschaftsteuer blicken. Erst wenn eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter erfolgt, unterliegt die Dividende einer erneuten Besteuerung mit 25 % Kapitalertragsteuer. Wer also mit einer GmbH Gewinne reinvestieren möchte, hat einen klaren steuerlichen Vorteil auf der eigenen Seite.

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Haben Sie Fragen zur Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in 2025?

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2. Einzelunternehmen umwandeln: so gehen wir vor

Wenn also eine Unternehmerin oder ein Unternehmer ein Einzelunternehmen umwandeln möchte, unabhängig davon, ob dies 2025 oder in einem anderen Jahr erfolgen soll, dann führen wir in aller Regel eine Einbringung in eine GmbH gemäß § 20 UmwStG durch. Allerdings kann man in manchen Fällen auch einen anderen Weg gehen. So kann man unter bestimmten Umständen über einen Verkauf des Einzelunternehmens an eine eigens hierfür neu gegründete GmbH das gleiche Ziel erreichen, dabei aber auch andere, langfristig wirkende Steuervorteile generieren. Aber das ist ein eigenes Thema.

Jedenfalls ist die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH eine in unserer Kanzlei regelmäßig durchgeführte Umwandlung. Was wir hierfür brauchen, ist eine Bilanz des Einzelunternehmens. Die Bilanz dient nämlich dem Nachweis der Werthaltigkeit, mit der das Einzelunternehmen auf die GmbH übertragen wird. Sie ist bei der notariellen Beurkundung der Umwandlung vorzuweisen.

Im Grunde stehen sogar drei Methoden zur Wahl, um die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH vorzunehmen. Neben einer Sachgründung der GmbH, für die eine strenge Prüfung der Werthaltigkeit des Einzelunternehmens erforderlich ist, gibt es auch noch die Möglichkeit einer Sachkapitalerhöhung und einer Sachkapitalerhöhung mit Agio. Die beiden zuletzt genannten Methoden unterscheiden sich von der erstgenannten dadurch, dass wir hierfür zunächst eine separate Bargründung der GmbH vornehmen und danach entweder eine reine Sachkapitalerhöhung oder eine Sachkapitalerhöhung mit Sachagio mittels Einlage des Einzelunternehmens vornehmen. Wichtig bei diesen beiden Methoden ist allerdings, dass zusätzlich eine Kapitalerhöhung vorgenommen wird und dafür neue Anteile gewährt werden. Dabei kann bereits ein Kapital von EUR 1 zur Kapitalerhöhung ausreichen.

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Fachberatung für steueroptimierte Steuerstrukturierungen

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3. Einzelunternehmen rückwirkend umwandeln

Spannend an der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist, dass man dies sogar bis zu acht Monate rückwirkend vornehmen kann. Das ist gerade dadurch besonders interessant, weil man dann die Umwandlung bis August eines Jahres vornehmen kann und sich dann darauf berufen darf, dass die GmbH rechtlich ebenso wie steuerrechtlich bereits seit Jahresbeginn besteht. Auf diese Weise können Einzelunternehmer beispielsweise eine Rückforderung ihrer seit Jahresbeginn bereits gezahlten Einkommensteuervorauszahlungen erreichen. Außerdem erleichtert dies die Besteuerung des Unternehmens. Denn dadurch erhält man einen klaren Übergang von der einen zur anderen Rechtsform, der mit dem Jahreswechsel koinzidiert. Eine Aufteilung des Jahresgewinns bei der Gewinnermittlung und Zuweisung zum Einzelunternehmen und zur GmbH bei einer unterjährigen Umwandlung ist damit hinfällig. Das erspart potentielle Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Es erleichtert somit auch die Umstellung bei der Finanzbuchhaltung.

4. Warum Sie Ihr Einzelunternehmen noch 2025 umwandeln sollten

Die Gründe hierfür haben wir im Grunde bereits in der Einleitung geliefert: um zukünftig kräftig Steuern zu sparen! Eine GmbH zahlt einerseits 15 % Körperschaftsteuer, andererseits aber auch Gewerbesteuer, wobei diese oft in einer Größenordnung von 15 bis 17 % anfällt – je nach Hebesatz der entsprechenden Gemeinde. In der Summe führt dies also zu einer Besteuerung von etwa 30 % auf Unternehmensebene. Oder anders ausgedrückt: für Reinvestitionen in die GmbH stehen bis zu 70 % zur Verfügung. Und das ist deutlich mehr, als wenn ein Einzelunternehmer 60 oder gar nur 50 % seines Gewinns in sein Einzelunternehmen investieren würde. Dabei sollten erfolgreiche Einzelunternehmen realistischerweise eher mit 50 % rechnen.

Jedenfalls gelingt Unternehmenswachstum mit einer GmbH deutlich schneller als mit einem Einzelunternehmen. Warum sollte man da also warten? Selbstverständlich ist das ein sehr guter Grund, warum man bereits 2025 ein Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln sollte – je eher, desto besser.

Doch dies ist nur noch bis Ende August 2025 kosteneffizient möglich. Wer nämlich eine Umwandlung vornimmt, darf dafür eine Bilanz verwenden, die auf einen Stichtag zurückreicht, der ebenfalls maximal acht Monate zurückreicht. Und dies ist in unserem favorisierten Fall eben mit der Bilanz aus dem Jahresabschluss machbar, die man ja ohnehin ganz aktuell anfertigen muss. Wer hingegen eine Umwandlung im September oder später im Jahr vornimmt, braucht somit eine aktuellere Bilanz. Diese müsste man dann auf einen neuen, noch passenden Stichtag gesondert anfertigen lassen. Logischerweise ist das mit zusätzlichen Kosten verbunden. Kosten also, die absolut vermeidbar sind, wenn Sie sich noch bis zum 17.07.2025 bei uns melden, um Ihr Einzelunternehmen mit unserer Unterstützung umwandeln zu lassen.

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Ebenfalls interessant: rückwirkende Umwandlung

In diesem Video erklären wir, was es mit der rückwirkenden Umwandlung auf sich hat und welche Vorteile sie zu bieten vermag.

5. 2025 Einzelunternehmen umwandeln – Fazit

Es gibt also sehr gute Gründe, warum man ein erfolgreiches Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln sollte – und zwar noch 2025. Neben den steuerlichen Gründen spricht für eine Umwandlung bis Ende August 2025 auch noch die Kostenersparnis für gesondert anzufertigende Umwandlungsbilanzen. Ein weiterer Pluspunkt ist die Rückwirkung der Umwandlung auf den Jahresbeginn. Außerdem spricht für eine Umwandlung, dass wir von JUHN Partner mit unserer Expertise und langjährigen Erfahrung dies routiniert für Sie vornehmen – rechtsicher und steuerneutral. Dabei stehen wir Ihnen sogar kurzfristig zur Verfügung, sofern Sie sich bis zum 17.07.2025 bei uns melden und auch alle erforderlichen Unterlagen zeitnah einreichen können. Und wenn Sie sich auch noch für die vielfältigen Vorteile einer Holdingstruktur entscheiden, dann machen wir auch das für Sie möglich.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Umwandlung ihrer Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Einschätzung der Risiken von Betriebsaufspaltungen
  2. Vornahme steueroptimierter Gewinnausschüttungen durch Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
  3. Strategische Beratung zu Steuervorteilen von Holdingstrukturen

Umwandlungen

  1. Steueroptimierung von Unternehmen durch Umwandlung
  2. Informationen über Sperrfristen bei Umwandlungsvorgängen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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