Kapitalerhöhung GmbH: Stammkapital, genehmigtes Kapital, Gesellschaftsmittel
Wird eine GmbH gegründet, müssen die Gründungsgesellschafter das Stammkapital der GmbH aufbringen. Während der Lebensdauer einer GmbH kann es jedoch aus verschiedenen Gründen erforderlich oder sinnvoll sein, das ursprüngliche Stammkapital zu erhöhen. Beispielsweise ermöglicht eine Kapitalerhöhung in vielen Fällen den Zufluss neuer Liquidität in Form von Eigenkapital. In solchen Fällen stehen den Gesellschaftern verschiedene Methoden für eine Kapitalerhöhung zur Verfügung. Allerdings kann die Erhöhung des Stammkapitals für einzelne Gesellschafter, häufig Minderheitsgesellschafter, auch eine Belastung darstellen. Daher ist eine vorausschauende Planung der Durchführung einer Kapitalerhöhung empfehlenswert.
1. Das Stammkapital – Grundlagen
Das Stammkapital einer GmbH ist der Haftungsfonds, der in erster Linie als Sicherheit für Gläubiger der Gesellschaft dient. Es stellt den gesellschaftsrechtlichen Ausgleich für das Privileg des Haftungsausschlusses der Gesellschafter der GmbH dar. Daher ist die Aufbringung des Stammkapitals eine Gründungsvoraussetzung der GmbH, vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG. Dabei sind die Gesellschafter in der Wahl der Höhe des Stammkapitals weitestgehend frei. Allerdings ist das Mindeststammkapital aus Gründen des Gläubigerschutzes auf EUR 25.000,- festgeschrieben, § 5 Abs. 1 GmbHG. Derweil beträgt das Mindeststammkapital einer UG (haftungsbeschränkt) lediglich EUR 1,- (vgl. §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 1 GmbHG). Die Beteiligung der Gesellschafter am Stammkapital der GmbH (durch ihre Geschäftsanteile) ist grundsätzlich maßgeblich für die Stimmrechte (§ 47 Abs. 2 GmbHG) sowie die Gewinnbeteiligung (§ 29 Abs. 3 GmbHG). Zwar kann die GmbH durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag von diesem Grundsatz abweichen. Jedoch kommt dies in der Praxis tendenziell seltener vor.
Vorteile eines höheren Stammkapitals sind unter anderem eine höhere Kreditwürdigkeit der Gesellschaft und eine größere Seriosität im Rechtsverkehr. Eine nachträgliche Kapitalerhöhung ist gesetzlich vorgesehen und dementsprechend zulässig. Die Vergrößerung des Haftungsfonds hat jedoch zwingend immer eine größere Kapitalbindung im Sinne des § 30 GmbHG (Stichwort: Kapitalerhaltungsrundsatz) zur Folge. Außerdem können disproportionale Kapitalerhöhungen die Verwässerung von Stimmrechten oder der Beteiligung an Kapitalrücklagen bewirken. Daher sollten insbesondere Minderheitsgesellschafter Pläne über Erhöhungen des Stammkapitals aufmerksam verfolgen.
2. Arten der Kapitalerhöhung
Insgesamt stehen den Gesellschaftern einer GmbH drei Varianten der Kapitalerhöhung zu:
- Effektive Erhöhung des Stammkapitals (§ 55 GmbHG)
- Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital (§ 55a GmbHG)
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 57c GmbHG)
Die Auswahl der im Einzelfall passenden Methode hängt einerseits von dem Verfolgten Zweck der Kapitalerhöhung und andererseits von der Ausgangslage der GmbH ab. Zu beachten gilt es, dass die Kapitalerhöhung, bis auf einen Ausnahmefall (vgl. 2.2.), immer durch eine Änderung der Satzung vorgenommen werden muss. Hierzu ist ein Gesellschafterbeschluss mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimme erforderlich. Dieser Beschluss ist notariell zu beurkunden, § 53 Abs. 2 GmbHG, und in das Handelsregister eintragen zu lassen, § 57 Abs. 1 GmbHG. Vor der Eintragung in das Handelsregister entfaltet die Satzungsänderung keine rechtliche Wirkung, § 54 Abs. 3 GmbHG.

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2.1. Die effektive Kapitalerhöhung
2.1.1. Die Grundlagen
Die Erhöhung des Stammkapitals gegen Einlagen in das Gesellschaftsvermögen stellt den häufigsten Fall der Kapitalerhöhung dar. Dabei entspricht die Methode im Ausgangspunkt der erstmaligen Aufbringung des Stammkapitals im Rahmen der Gesellschaftsgründung. Durch die Einlagen in das Gesellschaftsvermögen führt die effektive Kapitalerhöhung der GmbH in den meisten Fällen frische Liquidität in Form von Eigenkapital zu. Die Methode lohnt sich daher insbesondere auch zu Finanzierungszwecken bzw. der Überwindung von Liquiditätsengpässen. Neben dem Kapitalerhöhungsbeschluss ist die Übernahmeerklärung der zugelassenen Übernehmer hinsichtlich der neu zu bildenden Geschäftsanteile notwendiger Bestandteil der Maßnahme. Nach § 55 Abs. 1 GmbHG ist diese Übernahmeerklärung notariell beurkunden oder beglaubigen zu lassen. Derweil kommen nach den gesetzlichen Regelugen nicht nur bisherige Gesellschafter als Übernehmer der neuen Anteile in Betracht. Ebenso können grundsätzlich neue Gesellschafter im Rahmen einer Erhöhung des Stammkapitals in die GmbH aufgenommen werden. Demgegenüber darf die GmbH selbst keine neuen Anteile übernehmen.
2.1.2. Übernahmepflicht, Übernahmerecht
Aufgrund der möglichen Belastungswirkung von effektiv kapitalerhöhenden Maßnahmen ist sehr bedeutend, wie Altgesellschafter mit derartigen Situationen umzugehen haben. Zunächst besteht in der Regel keine Pflicht im Rahmen einer Erhöhung des Stammkapitals neu gebildete Anteile zu übernehmen. Dies gilt auch, wenn lediglich die bisherigen Gesellschafter zur Übernahme der Anteile zugelassen werden. Übernimmt ein Gesellschafter die für ihn bestimmten neuen Geschäftsanteile nicht, geht das Übernahmerecht insoweit proportional auf die übrigen zugelassenen Übernehmer über.
Obschon ein Übernahmerecht für bisherige GmbH-Gesellschafter gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, geht die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Fachliteratur davon aus, dass ein durch die Rechtsordnung gewährleistetes Übernahmerecht existiert (§ 186 AktG analog). Dabei soll das Übernahmerecht in der Höhe der bisherigen Beteiligung am Stammkapital des betroffenen Gesellschafters bestehen. Folglich ist der Ausschluss des Übernahmerechts eines Altgesellschafters nur in Zusammenhang mit einer sachlichen Rechtfertigung zulässig. Dies bedeutet, dass im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Gesellschafter nicht ohne sachlichen Grund zu Lasten von Altgesellschaftern aufgenommen werden dürfen. Im Einzelfall kann mit der Zustimmung des benachteiligten Gesellschafters der Ausschluss des Übernahmerechts freilich auch ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen werden. Derweil ist ein gegen die vorstehenden Grundsätze verstoßender Kapitalerhöhungsbeschluss zwar nicht automatisch nichtig, jedoch anfechtbar. Um aufgrund dieser unübersichtlichen Konstellationen für Rechtssicherheit zu Sorgen, können die Gesellschafter in der GmbH-Satzung konkrete Regelungen individuell vereinbaren. Insbesondere ist die Konkretisierung von zukünftigen Bezugsrechten der Gesellschafter möglich.
2.2. Die Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital
Die Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital beruht ebenfalls auf der Übernahme neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen in das Gesellschaftsvermögen. Im Gegensatz zu der effektiven Kapitalerhöhung kann die Erhöhung aus genehmigtem Kapital von den Geschäftsführern einer GmbH vorgenommen werden. Grundlage für dieses Vorgehen ist eine Regelung im Gesellschaftsvertrag der GmbH, durch welche die Gesellschafter die Geschäftsführer ermächtigen in einem gewissen Rahmen selbstständig über die Erhöhung des Stammkapitals zu entscheiden. Die entsprechende Vertragsklausel muss sich jedoch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen bewegen. Zu diesem Zweck darf die vertragliche Ermächtigung der Geschäftsführer nicht für mehr als fünf Jahre erfolgen. Darüber hinaus darf das für eine Kapitalerhöhung genehmigte Kapital nicht mehr als die Hälfte des zum Zeitpunkt der Ermächtigung vorhandenen Stammkapitals der GmbH betragen.
Ermächtigen die Gesellschafter die Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag zu entsprechenden Kapitalmaßnahmen, ist für die Umsetzung der Kapitalerhöhung ausnahmsweise kein notariell beurkundeter Kapitalerhöhungsbeschluss erforderlich. Infolge dessen werden Kapitalerhöhungsmaßnahmen naturgemäß vereinfacht und beschleunigt. Somit kann die GmbH flexibler auf unerwartete Situationen und Chancen reagieren.
2.3. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Im Gegensatz zu den vorgenannten Kapitalmaßnahmen erfolgt die Kapitalerhöhung nach § 57c GmbHG nicht gegen die Leistung von Einlagen in das Gesellschaftsvermögen. Vielmehr werden bereits von der GmbH erwirtschaftete Kapitalrücklagen / Gewinnrücklagen in Stammkapital umgewandelt. Als Folge dieser Kapitalmaßnahme unterliegt das umgewandelte Vermögen ab dato der strengen Kapitalbindung des § 30 GmbHG. Naturgemäß kann ohne die Möglichkeit neuer Einlagen in das Gesellschaftsvermögen kein neuer Gesellschafter der GmbH beitreten. Daher ist auch keine formelle Übernahme der neuen Geschäftsanteile erforderlich. Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern der GmbH im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu, § 57 j GmbHG.
Besondere Relevanz entfaltet die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln für die UG (haftungsbeschränkt). Die UG (haftungsbeschränkt) unterliegt zum Ausgleich des sehr niedrigen Mindeststammkapitals einer gesetzlichen Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen (vgl. § 5a Abs. 3 GmbHG). Erreichen diese Rücklagen einen entsprechenden Wert, kann das Stammkapital aus den Gesellschaftsmitteln auf EUR 25.000,- erhöht werden. Anschließend darf die UG (haftungsbeschränkt) als GmbH firmieren und die gesetzliche Verpflichtung zur Rücklagenbildung entfällt, § 5a Abs. 5 GmbHG.
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