Kapitalerhöhung

Genehmigtes Kapital

Genehmigtes Kapital zur Kapitalerhöhung bei kapitalistisch strukturierter GmbH und Mitarbeiterbeteiligungen

Genehmigtes Kapital ist dadurch gekennzeichnet, dass der Geschäftsführer ohne einen notariellen Beschluss das Kapital erhöhen kann. Deswegen stellt es eine flexible Möglichkeit der Kapitalbeschaffung dar. Sinnvoll kann genehmigtes Kapital bei großen Gesellschafterkreisen oder bei Start-Up-Unternehmen im Bereich der Mitarbeiterbeteiligung sein. Dieser Beitrag erklärt warum.

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Datum

Thema
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18. Januar 2022 Genehmigtes Kapital zur Kapitalerhöhung bei Mitarbeiterbeteiligungen und kapitalistisch strukturierter GmbH (dieser Beitrag)

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Inhaltsverzeichnis


1. Genehmigtes Kapital – Was ist das eigentlich?

1.1. Genehmigtes Kapital und dessen formale Voraussetzungen, § 55a GmbHG

Genehmigtes Kapital ist eine Methode zur Kapitalerhöhung bei einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft (dazu §§ 202 ff. AktG). Demnach kann der Geschäftsführer ohne notariell beurkundeten Beschluss das Kapital einer GmbH erhöhen. Geregelt ist das genehmigte Kapital im § 55a GmbHG, wo auch die formalen Voraussetzungen zur Aufnahme von genehmigten Kapital bestimmt sind. Demzufolge bedarf genehmigtes Kapital einer Ermächtigungsgrundlage in der Satzung. Diese ermächtigt die Geschäftsführer dazu, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Höhe nach darf dieser Nennbetrag aber die Hälfte des zum Zeitpunkt der Ermächtigung vorhandenen Stammkapitals nicht überschreiten. Zudem kann der Geschäftsführer höchstens über einen Zeitraum von fünf Jahren ermächtigt werden.

Die Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals kann in die Gründungssatzung aufgenommen werden oder mittels Satzungsänderung festgelegt werden. Darin können auch Einzelheiten der Ausnutzung geregelt sein, die den Geschäftsführer verpflichten. Daneben können die Gesellschafter dem Geschäftsführer aber auch Weisungen über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals durch einfachen Beschluss erteilen. Die Schaffung des genehmigten Kapital ist zum Handelsregister anzumelden. Auch wenn das genehmigte Kapital schon in die Gründungssatzung aufgenommen wurde, ist es gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 GmbHG in der Registeranmeldung anzugeben.

1.2. Genehmigtes Kapital hat Bezugsrecht der Gesellschafter zur Folge

Bezugsrechte sind Folge einer Kapitalerhöhung. Durch diese wird das Kapital, dass in den Händen der Gesellschafter liegt, erhöht. Daher sollen die Gesellschafter mittels eines Bezugsrechts das Recht eingeräumt bekommen, ihre Anteile am bisherigen Grundkapital zu erhalten. Folglich sichert das Bezugsrecht die Erhaltung des Stimmrechtsanteils und Vermögensanteils. Dies wird auch Verwässerungsschutz genannt. Jedem Gesellschafter muss deshalb auf sein Verlangen hin ein seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der jungen Aktien zugeteilt werden. Überwiegend wird ein solches Bezugsrecht bei der Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital aus dem § 186 Absatz 1 Satz 1 AktG hergeleitet. Dennoch geht die herrschende Auffassung davon aus, dass ein solches Bezugsrecht in der Satzung ausgeschlossen werden kann.

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2. Genehmigtes Kapital ausnutzen

Um genehmigtes Kapital auszunutzen, sind bestimmte Schritte zu beachten. Zuerst sollte der Geschäftsführer den Gesellschaftern Bericht erstatten. Die Geschäftsführer können in den Grenzen des Ermächtigungsbeschlusses und vorbehaltlich späterer Weisungen der Gesellschafter nach eigenem Ermessen über die Modalitäten der Kapitalerhöhungen entscheiden. Dabei sind allerdings die Bezugsrechte der Gesellschafter zu beachten, soweit diese nicht abgedungen wurden. Weiterhin müssen die Einlagen geleistet und die Durchführung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister angemeldet werden. Danach ist auch die neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.

3. Sinn des genehmigten Kapitals

3.1. Schnell und flexibel Kapital erhalten

Generell soll genehmigtes Kapital dazu dienen, der Gesellschaft schnell und flexibel neues Kapital zu sichern. Vor allem bei der Aktiengesellschaft greift dieser Zweck. Bei der Aktiengesellschaft kann die Verwaltung daher mithilfe des genehmigten Kapitals eine günstige Börsensituation für die Kapitalbeschaffung ausnutzen, Belegschaftsaktien ausgeben, eine Sanierung einleiten oder das Kapital zum Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen verwenden. Fraglich erscheint aber, wann sich diese Grundsätze auf die GmbH übertragen lassen.

3.1.1 Genehmigtes Kapital bei personalistisch strukturierter GmbH

Eine personalistisch strukturierte GmbH ist eine solche, bei der mehrere Gesellschafter gleichberechtigt beteiligt sind. Bei dieser bereitet es üblicherweise keine Probleme, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und eine reguläre Kapitalerhöhung bedarfsabhängig zu beschließen. Daher ist bei einer personalistisch strukturierten GmbH grundsätzlich kein genehmigtes Kapital erforderlich und spielt daher in der Regel keine Rolle.

3.1.2. Kapitalistisch strukturierte GmbH

Bei einer kapitalistisch strukturierten GmbH hingegen kann die Situation eine andere sein. Die kapitalistisch strukturierte GmbH ist eine GmbH, bei der das eingesetzte Kapital vorrangig ist. Daher gibt es auch eine Vielzahl an Gesellschaftern. Folglich erschwert sich die Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung. Somit kann das Kapital dort nicht flexibel erhöht werden. Mithin wird bei einer kapitalistisch strukturierten GmbH der Zweck des genehmigten Kapitals, Flexibilität zu erzielen, erreicht.

3.1.3. Beteiligungen von Mitarbeitern an Start-Ups

Ein weiterer Anwendungsbereich des genehmigten Kapitals ist zudem auch die Beteiligung von Mitarbeitern an dem Unternehmen. Bei einer GmbH ist der administrative Aufwand bei einem breit angelegten Mitarbeiterbeteiligungsprogramm hoch, da jede Kapitaländerung, jede Übertragung von Geschäftsanteilen sowie jeder Eintritt beziehungsweise Austritt von Gesellschaftern entsprechende Gesellschafterbeschlüsse und Eintragungen in das Handelsregister voraussetzt. Deswegen wird oft auf genehmigtes Kapital zurückgegriffen, denn dieses ermöglicht zügig und einfach neue Investoren in die Gesellschaft aufzunehmen. Damit können auch die Mitarbeiter eines Start-Ups leicht an der Gesellschaft beteiligt werden.

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3.2. Grundsätzlich keine Kostenvorteile durch genehmigtes Kapital

Genehmigtes Kapital kann ohne weitere notariell zu beurkundende Änderung des Gesellschaftsvertrags ausgeübt werden und ist lediglich im Handelsregister anzumelden. Folglich entstehen keine weiteren Notargebühren für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals. Dennoch ist zu beachten, dass die als Ermächtigungsgrundlage für genehmigtes Kapital erforderliche Satzungsänderung nach § 53 Absatz 2 Satz 1 GmbHG eines notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschlusses bedarf. Daher entstehen für die Satzungsänderung Kosten. Auch noch entstehen Kosten für die anschließende Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister.

Neben diesen Kosten im Rahmen einer Satzungsänderung treten Kosten für die Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals. Zwar ist keine notariell zu beurkundende Änderung des Gesellschaftervertrages erforderlich. Dennoch kostet auch die Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung im Handelsregister Geld.

Wird das genehmigte Kapital nun einmalig ausschöpfend in Anspruch genommen, so müssen zweimal die Kosten für das Handelsregister aufgewendet werden und zwar einmal für die Satzungsänderung und dann für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals. Hinzukommen noch die Aufwendungen für die notarielle Beurkundung der Satzungsänderung. Hingegen entstehen bei einer regulären Kapitalerhöhung in gleicher Höhe die Kosten für die notarielle beurkunden und lediglich einmal die Kosten für das Handelsregister, folglich ist das genehmigte Kapital bei einmaliger ausschöpfender Ausnutzung kostenintensiver.

Zudem kann es zu höheren Kosten kommen, wenn innerhalb des Ermächtigungszeitraums kein oder nur ein erheblich geringerer Bedarf nach zusätzlichem Kapital besteht. Die Notarkosten, die sich nach dem Geschäftswert des Ermächtigungsbeschlusses berechnen, können dann deutlich über den Kosten liegen, die bei bedarfsgerechter ordentlicher Kapitalerhöhung entstanden wären.

3.3. Fälle, in denen genehmigtes Kapital Kostenvorteilen hat

Damit kann genehmigtes Kapital lediglich in Einzelfällen Kostenvorteile haben. Dazu müssen in verschiedenen Tranchen die Gebührendegression oder die Gebührenobergrenze von 5.000 € gemäß § 47 Satz 2 KostO ausgenutzt werden. Verfügt eine GmbH beispielsweise über ein genehmigtes Kapital von 50 Millionen Euro, von dem sie in vier Tranchen à 12,5 Millionen Euro Gebrauch macht, fällt für die Ermächtigung im Rahmen der Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses der Satzungsänderung lediglich eine Gebühr von 5.000 € an. Die weiteren Gebühren für die Handelsregisteranmeldungen sowie Eintragungen und Bekanntmachungen sind geringer als vier ordentliche Kapitalerhöhungen mit jeweils Gebühren von 5.000 €.

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4. Fazit: Genehmigtes Kapital nur in Einzelfällen sinnvoll

Daher zeigt dieser Beitrag, dass genehmigtes Kapital nur in Einzelfällen sinnvoll ist. Insbesondere müssen Sie auf Grund der finanziellen Risiken, die daraus entstehen können, genau planen, wie viel Kapital Sie wann benötigen. Deshalb kann das genehmigte Kapital zum Zwecke der Mitarbeiterbeteiligung besonders für Start-Ups sinnvoll sein. Wir prüfen gerne, ob für Sie die Ausnutzung des genehmigten Kapitals sinnvoll erscheint.


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