Internationale Dreifach-Holding: keine Wegzugsteuer & Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer
Die internationale Dreifach-Holding ist eine Unternehmensstruktur, mit derer Hilfe man als GmbH-Gesellschafter sowohl die Wegzugsteuer als auch Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer in Deutschland vermeiden kann. Um eine solche internationale Dreifach-Holding zu etablieren, gründet man zunächst eine KG als Muttergesellschaft zur GmbH. Denn der Wegzug eines Gesellschafters einer Personengesellschaft ist ohne Auswirkung auf die sonst anfallende Wegzugsteuer. Zwar kann es dann dennoch zu einer Steuerentflechtung kommen, doch hierbei gibt es Lösungsmöglichkeiten, die dies optimieren. Dadurch hat dies für einen KG-Gesellschafter keine Auswirkungen. Um nun auch Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer in Deutschland auszuschließen, gründet man im Ausland eine weitere Gesellschaft, die der KG übergeordnet ist. Allerdings gelten hierbei einige Bedingungen. So ist die internationale Dreifach-Holding nur im EU-Ausland möglich. Außerdem muss man auch einige Sperrfristen beachten.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf das internationale Steuerrecht spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur Vermeidung der Wegzugsteuer aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
30. Januar 2019 |
Wegzugsbesteuerung: Wegzug nach Großbritannien vor dem Brexit lohnt! |
20. Mai 2019 |
Wegzugsbesteuerung: Berechnen Stundung Erlass Vermeidung |
29. August 2019 |
Wegzug des GmbH-Gesellschafters und Sitzverlegung der GmbH ins Ausland |
18. Februar 2020 |
Neue Regelungen zur Wegzugsbesteuerung: Änderungen zum 01.01.2020 |
03. Juni 2020 |
Wegzugsbesteuerung & Steuerentstrickung: Kritische Analyse der (vorzeitigen) Sofortbesteuerung |
05. Juni 2020 |
GmbH-Verlustvorträge: § 8c KStG verfassungswidrig -> Einspruch & Frist |
06. Juni 2020 |
GmbH-Verlustvortrag: Erfolg beim FG Köln & auf dem Weg zum BFH |
19. August 2020 |
Dubai LLC: ohne Wegzugsbesteuerung steuerfrei für GmbH-Gesellschafter |
23. September 2020 |
Reform der Wegzugsbesteuerung: 5 Gestaltungen zur Vermeidung |
30. Oktober 2020 |
Wegzugsteuer vermeiden: Familienstiftung gründen und GmbH-Anteile übertragen |
09. Dezember 2020 |
Internationale Dreifach-Holding: keine Wegzugsteuer & Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer (dieser Beitrag) |
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Geschäftsführergehalt
In diesem Video erklären wir, wie hoch Sie das Geschäftsführergehalt optimal ansetzen, um die Steuerbelastung deutlich zu reduzieren.
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtliche Grundlagen zur Wegzugsteuer
Um zu verstehen, wie man mit einer internationalen Dreifach-Holding die Wegzugsteuer, die ein GmbH-Gesellschafter beim Wegzug ins Ausland zahlen müsste, vermeiden kann, muss man einen Blick in das Außensteuergesetz werfen. Dort finden wir in § 6 AStG die Kriterien, die zu einer Besteuerung des Wegzugs führen. Wichtig für unser Anliegen ist hierbei, dass die Wegzugsteuer nur auf Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zukommt.
2. Rechtliche Grundlagen zur Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer
Anders als der Wegzug eines Gesellschafters einer GmbH, die hier stellvertretend für alle Kapitalgesellschaften steht, hat die Erhebung von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nur bedingt mit einem Wegzug zu tun. So bestimmt das Gesetz, dass in Deutschland eine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer anfällt, wenn entweder die übertragende Person oder der Empfänger in Deutschland ansässig sind. Ebenfalls relevant ist das Objekt der Besteuerung, in unserem Fall die Beteiligung am Unternehmen. Wenn das betreffende Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, dann ist, unabhängig von der Ansässigkeit des Erblassers beziehungsweise Schenkers oder des Begünstigten, dennoch eine Besteuerung hierzulande unumgänglich. Auch diese Bedingungen wollen wir mit der internationalen Dreifach-Holding ausschließen.

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3. Aufbau einer internationalen Dreifach-Holding
Schauen wir uns nun die Holding-Struktur einer internationalen Dreifach-Holding an, in dem wir dem Pfad der Gründung der einzelnen Holding-Ebenen folgen.
3.1. Internationale Dreifach-Holding: die Ebene der GmbH
Ausgangspunkt unserer Betrachtungen ist natürlich die GmbH. In der Regel ist dies ein Unternehmen, dass schon seit geraumer Zeit existiert. Wenn nun der Gesellschafter der GmbH die Vorzüge eines Lebens im Ausland auskosten möchte, ohne vor dem Wegzug die GmbH aufzugeben, dann hat er, wie wir bereits feststellten, mit der Wegzugsteuer zu rechnen.
3.2. Internationale Dreifach-Holding: die Ebene der KG
Um nun die Wegzugsteuer zu vermeiden, gründet der GmbH-Gesellschafter eine Personengesellschaft, die der GmbH übergeordnet positioniert ist. Dabei können ganz unterschiedliche Gesellschaftsformen in Frage kommen, doch ist die KG in diesem Fall wohl meist die erste Wahl. Auch hierzu kann man weiter optimieren. Denn eine GmbH & Co. KG oder gar eine Einheits-GmbH & Co. KG bieten hierbei den Vorteil, dass man als Alleingesellschafter der GmbH zur Gründung der KG keine weiteren Gesellschafter beteiligen braucht.
Hat man nun die KG gegründet und die Beteiligungen an der GmbH auf diese übertragen (zum Beispiel im Zuge einer Einbringung), dann kann der Gesellschafter nun ins Ausland ziehen, ohne dabei der Wegzugsteuer zu unterliegen. Allerdings muss man dann Vorsorge treffen, dass man dabei auch eine steuerliche Entflechtung im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG und § 16 Absatz 3a EStG vermeidet.
3.3. Internationale Dreifach-Holding: die Ebene der ausländischen Gesellschaft
Schließlich gehen wir auf die Gesellschaft ein, die der Unternehmer im Ausland gründet, um dann die deutsche KG als Tochterunternehmen zu führen. Dabei kommen zum Beispiel eine niederländische B.V., eine irische Limited oder eine portugiesische SA in Frage.
4. Besteuerung in Deutschland: so wirkt die internationale Dreifach-Holding
Betrachten wir nun die Auswirkungen, die wir mit der Gestaltung der internationalen Dreifach-Holding auf das Besteuerungsrecht Deutschlands ausüben.
4.1. Internationale Dreifach-Holding: Vermeidung der Wegzugsteuer
Da die Wegzugsteuer im Sinne des § 6 AStG nur bei Beteiligungen an einer deutschen Kapitalgesellschaft Anwendung findet, stellt die Übertragung der GmbH-Anteile auf die KG ein Ausschlusskriterium der Erhebung der Steuer dar.
4.2. Internationale Dreifach-Holding: ade Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer
Durch die Gründung der ausländischen Gesellschaft sowie der Übertragung der Beteiligungen der deutschen KG auf diese schließen wir aus, dass der Gesellschafter bei der Übertragung der Beteiligungen an der ausländischen Gesellschaft einen in Deutschland steuerpflichtigen Vorgang auslöst. Dabei gehen wir davon aus, dass auch der Begünstigte – oftmals ein oder mehrere Familienmitglieder – ebenfalls im Ausland ansässig ist. Denn wenn weder der Schenkende oder Erblasser noch die begünstigte Person oder das Unternehmen, dessen Beteiligungen übertragen werden, in Deutschland ansässig sind, dann besteht keine rechtliche Grundlage für Deutschland hierbei eine Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer zu erheben. Somit verhindert die internationale Dreifach-Holding den Anfall einer Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer in Deutschland.
Folgerichtig ist also, dass man dann auch im Ausland der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer aus dem Weg gehen sollte. Zum Glück ist in vielen Ländern weder eine Schenkungsteuer noch eine Erbschaftsteuer Bestandteil des Steuerrechts. Also wählt man am besten ein Land aus, das diesem Kriterium entspricht. Auf diese Weise kann man mit der internationalen Dreifach-Holding die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer komplett vermeiden. Dies ist zum Beispiel in Österreich gegeben.
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5. Internationale Dreifach-Holding: Voraussetzungen und Bedingungen
5.1. Internationale Dreifach-Holding: nur bei Wegzug in ein EU-Land vorteilhaft
Nun wollen wir noch die Einschränkungen beleuchten, unter denen das hier vorgestellte Modell einer internationalen Dreifach-Holding funktioniert. Zunächst ist es wichtig, dass das Land, das man zum Ziel des Wegzugs bestimmt, ein Mitgliedsstaat der EU, zumindest aber des EWR ist. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann man eine steuerneutrale Entstrickung beim Wegzug ins Ausland erreichen.
5.2. Internationale Dreifach-Holding: Sperrfristen
Dabei sind auch noch einige Sperrfristen relevant. Einerseits muss man beachten, dass man bei einem Wegzug ins EU-Ausland einer Sperrfrist von sieben Jahren unterliegt, bevor man von dort aus weiter in einen Drittstaat ziehen kann. Andernfalls ist mit einer rückwirkenden Besteuerung aufgrund des Wegzugs zu rechnen.
Weiterhin sollte man gewisse Sperrfristen im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer einhalten. Dabei spielt vor allem die Sperrfrist von fünf Jahren eine wesentliche Rolle, die nach dem Wegzug sowohl des Schenkenden oder Erblassers als auch für den oder die Begünstigten gilt. Innerhalb dieser Zeit nach dem Wegzug dieser Personen ist auch eine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer in Deutschland zu entrichten, weil nämlich hierbei eine erweiterte Steuerpflicht greift. Falls hingegen eine dieser Personen aus dem EU-Land in die USA weiterziehen, dann findet eine Verlängerung der Sperrfrist bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer von fünf auf zehn Jahre statt.
6. Fazit: Vorteile & Risiken der internationalen Dreifach-Holding
Dadurch, dass die internationale Dreifach-Holding sowohl die Vermeidung der Wegzugsteuer als auch der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ganz legal ermöglicht, ist sie ein probates Mittel, um Gesellschaftern einer deutschen Kapitalgesellschaft den Wegzug ins Ausland auf steuerfreie Weise zu gestatten. Insbesondere für viele Unternehmer, die ihren Lebensabend lieber im Ausland genießen möchten, ohne dabei die Kontrolle über das Unternehmen in Deutschland an andere abtreten zu müssen, ist sie besonders gut geeignet. Behält man dabei auch die Sperrfristen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Blick, dann ist auch eine steuerfreie Übertragung der Beteiligungen durchaus realisierbar.
Allerdings ist in dieser Option auch ein Risiko enthalten, auf das man naturgemäß keinen nennenswerten Einfluss hat. Denn bei einem Ableben innerhalb der Sperrfrist findet dann doch eine Besteuerung der Erben in Deutschland statt.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Aufbau einer internationalen Dreifach-Holding schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht
- Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
- Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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