Steuerneutrale Einbringung: Sperrfrist des Gesellschafters

Die steuerneutrale Einbringung in Kapitalgesellschaften und der anschließende Wegzug ins Ausland als Sperrfristverstoß

Sperrfrist bei steuerneutraler Einbringung und Wegzug ins Ausland

Nachdem die Einbringung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft erfolgt ist, setzt der Gesetzgeber eine Sperrfrist von 7 Jahren fest. Die Sperrfrist soll einen unmittelbaren Wegzug des Gesellschafters oder Sitzverlegung der Gesellschaft ins Ausland nach erfolgreicher (steuerneutraler) Einbringung vermeiden und so Steuerflucht oder Steuervermeidung verhindern. Ein Verstoß gegen die Sperrfrist wird als rückwirkendes Ereignis aufgefasst und führt zu einer nachträglichen Steuerfestsetzung, indem die Steuerneutralität ganz oder teilweise aufgehoben wird.

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus der Dissertation von Herrn Prof. Dr. Christoph Juhn an der Universität zu Köln. Er behandelt die grenzüberschreitende Einbringung von Betriebsvermögen in Kapitalgesellschaften. Dabei ist Prof. Juhn zu dem Ergebnis gekommen, dass internationale Umwandlungvorgänge – sowohl in EU-/EWR-Staaten als auch in Drittstaaten – durch die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit geschützt sind und damit steuerneutral möglich sein müssen. Aufgrund der Praxisrelevanz der Ausarbeitung stellen wir Ihnen diese wissenschaftliche Ausarbeitung hier auszugsweise kostenlos zur Verfügung.

Unser Video:
Umwandlungen mit DBA-Ländern

In diesem Video stellt Herr Prof. Dr. Juhn einen Teil seiner Dissertation vor zu grenzüberschreitenden Umwandlungen mit DBA-Ländern.

1. Sperrfrist nach erfolgter Einbringung

Die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen i.S.d. § 1 Abs. 4 UmwStG für den Einbringenden und die Übernehmerin müssen zum steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen. Wurde die Übernehmerin im Zuge der Einbringung gegründet und die Einbringung nach § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG steuerlich auf einen Übertragungsstichtag zurückbezogen, der vor der Gründung liegt, sind die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gründung zu erfüllen.[93]

2. Wegfall der persönlichen Voraussetzungen

Darüber hinaus sind die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen durch den Einbringenden innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist des § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG beizubehalten. Verliert der Einbringende innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist – z.B. durch Wegzug, Sitzverlegung oder Änderung des maßgebenden DBA – seinen steuerlichen Anknüpfungspunkt im EU-/EWR-Bereich, führt der Wegfall der persönlichen Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 6 UmwStG zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns nach § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG (Einbringungsgewinn I).[94]


Steuerberater für Umwandlungen und Umstrukturierungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Umwandlungs- und Umstrukturierungsvorgänge spezialisiert. Bei der Umwandlung und Umstrukturierung von Gesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  2. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
  3. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei GewinnausschüttungenNutzung von Verlustvorträgen)
  4. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteiledisquotale GewinnausschüttungOrganschaftHoldingstrukturen etc.)
  5. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (EinbringungVerschmelzungFormwechselAnteilstausch)
  6. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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[93]      BMF v. 11.11.2011 – IV C2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl. I 2011, 1314, Rn. 01.52, 01.55.

[94]      BMF v. 11.11.2011 – IV C2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl. I 2011, 1314, Rn. 22.27; Prinz/Winkeljohann/Prinz/Hütig, § 19 Die GmbH im Internationalen Umwandlungssteuerrecht, Rn. 100.