Sperrfrist bei Einbringung von Sacheinlagen in GmbH

§ 22 Abs. 2 UmwStG

Sperrfrist bei Einbringung von Sacheinlagen in GmbH: § 22 Abs. 2 UmwStG

Die Einbringung von Anteilen in eine GmbH bzw. Genossenschaft kann gem. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG zum Buchwert erfolgen. Auch die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG mit dazugehörigen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kann steuerneutral erfolgen. Um eine spätere steuerliche Belastung der übernehmenden Gesellschaft zu verhindern, muss die Sperrfrist gem. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG beachtet werden.

Aufgrund der Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgende Beiträge angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Josefine Both (Bachelor of Arts in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt. 

06.07.2020

Sperrfristen im Umwandlungsteuerrecht – Sacheinlage und Anteilstausch
08.07.2020 Sperrfristen bei Verschmelzung und Formwechsel in GmbH & Co. KG: § 6 UmwStG
10.07.2020 Steuerneutrale Spaltung: Welche Sperrfrist gilt bei einer Aufspaltung oder Abspaltung?
12.07.2020 Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG: Sperrfrist 5 Jahre!Sperrfrist § 18 Abs. 3 UmwStG
14.07.2020 Sperrfrist bei Einbringung von Sacheinlagen: § 22 Abs. 2 UmwStG(dieser Beitrag)
16.07.2020 7 Jahre Sperrfrist bei Einbringung in GmbH: § 24 Abs. 5 UmwStG

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1. Die Sperrfrist

In § 22 Abs. 2 UmwStG ist der Verkauf der eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft oder eines gleichgestellten Tatbestandes, bei Sacheinlage oder Anteilstausch zu Buch- oder Zwischenwerten, geregelt. Allerdings nur, soweit es keine mögliche Begünstigung nach § 8b Abs. 2 KStG gibt.[1]

Wie in Abs. 1 gibt es auch in Abs. 2 eine Sperrfrist von sieben Jahren nach dem Ereigniszeitpunkt. Werden Anteile innerhalb dieser Zeit veräußert, wird der Einbringungsgewinn rückwirkend besteuert.[2] Allerdings liegt hier ein Einbringungsgewinn II beim Einbringenden vor. Dieser ergibt sich aus der jährlich um ein Siebtel geminderte Differenz zwischen gemeinem Wert der eingebrachten Anteile im Einbringungszeitpunkt und dem Ansatz der erhaltenen Anteile des Einbringenden (weniger der Kosten für den Vermögensübergang). Der Einbringungsgewinn II wird nachträglich bei den Anschaffungskosten der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft bei dem Einbringenden erfasst.[3] Durch den Verweis in Satz 6 auf Abs. 22 Abs. 1 S. 6 treten die Rechtsfolgen ebenfalls ein, wenn die Ersatztatbestände erfüllt sind.[4]


2. Fazit

Im Ergebnis kommt § 22 Abs. 2 UmwStG zur Anwendung, sobald Anteile an einer Kapitalgesellschaft bei einer Einbringung unter dem gemeinen Wert angesetzt werden. Eine Veräußerung der Anteile vor Ablauf der Sperrfrist hat zu Folge, dass sämtliche stillen Reserven aufgedeckt werden und steuerliche Begünstigungen wie der Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG keine Anwendung finden.


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[1] Vgl. Nitzschke, UmwStG, § 22 Rn. 1.; Kusch, NWB 2019, 1, 59.

[2] Vgl. Nitzschke, UmwStG, § 22 Rn. 2, 3.; Kusch, NWB 2019, 1, 59.

[3] Vgl. Nitzschke, UmwStG, § 22 Rn. 3.; Kusch, NWB 2019, 1, 59.

[4] Vgl. Nitzschke, UmwStG, § 22 Rn. 84, 21.; Kusch, NWB 2019, 1, 60.